Normen
AsylG 2005 §19 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §37
AVG §45 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §28
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140347.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 27. Oktober 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass es zwischen seinem Vater und den Taliban zu Grundstücksstreitigkeiten gekommen sei. Diese hätten den Vater getötet und er sei daraufhin in den Iran geflohen.
2 Mit Bescheid vom 7. November 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. Jänner 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschluss vom 18. Juni 2020, E 1304/2020‑7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde ab und trat diese mit Beschluss vom 14. Juli 2020, E 1304/2020‑10, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die Revision vor, das BVwG habe der Erstbefragung zu großes Gewicht beigemessen und in seiner Beweiswürdigung auf die damalige Minderjährigkeit des Revisionswerbers nicht entsprechend Bedacht genommen. Außerdem sei das Fluchtvorbringen entgegen der Einschätzung des BVwG plausibel. Des Weiteren habe das BVwG sich nicht mit den Auswirkungen der COVID‑19‑Pandemie in Afghanistan auseinandergesetzt. Bei der Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative habe es die mangelhafte Erreichbarkeit der betreffenden Gebiete nicht berücksichtigt, die dortige Sicherheitslage sei nicht stabil. Der Revisionswerber würde angesichts seiner Ausreise im Alter von 15 Jahren zur Gruppe jener Afghanen gehören, die lange Zeit im Ausland gelebt hätten, er verfüge über keine Familienangehörigen in den für die innerstaatliche Fluchtalternative vorgesehenen Städten und besitze außerdem keine Tazkira. Schließlich wendet sich die Revision gegen das Ergebnis der Interessenabwägung betreffend den Eingriff in Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung, die Integration des Revisionswerbers sei als außergewöhnlich zu qualifizieren.
9 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargelegt:
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser ‑ als Rechtsinstanz ‑ zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 9.4.2020, Ra 2020/14/0138, mwN).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429, mwN). Gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 ist es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zwischen der Erstbefragung und späteren Angaben einzubeziehen; es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN).
12 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in einem Fall, in dem das fluchtauslösende Ereignis als Minderjähriger erlebt wurde und diesem Ereignis eine mehrjährige Flucht nachfolgte, eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich und darf die Dichte dieses Vorbringens nicht mit „normalen Maßstäben“ gemessen werden. Es muss sich aus der Entscheidung erkennen lassen, dass solche Umstände in die Beweiswürdigung Eingang gefunden haben und dass darauf Bedacht genommen wurde, aus welchem Blickwinkel die Schilderung der Fluchtgeschichte erfolgte. Auf die Tatsache, dass ein Asylwerber seinen Heimatstaat als Minderjähriger verlassen hat, ist in der Entscheidung einzugehen. Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ersichtlich, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf (vgl. zum Erleben des fluchtauslösenden Ereignisses im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren VwGH 6.9.2018, Ra 2018/18/0150, mwN).
13 Dem Revisionsvorbringen, das BVwG habe der Erstbefragung zu großes Gewicht beigemessen, ist entgegenzuhalten, dass sich das BVwG in seinen beweiswürdigenden Überlegungen zwar einleitend auf die Nichterwähnung des angeblich ausreisekausalen Vorfalles in der Erstbefragung, darüber hinaus aber auch auf zusätzliche, für sich tragende Erwägungen, wie substanzielle Widersprüche zwischen den Angaben des ‑ dann volljährigen ‑ Revisionswerbers in der Vernehmung durch das BFA und der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sowie den in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG gewonnenen persönlichen Eindruck stützte. Es nahm dabei auch ausdrücklich auf die Minderjährigkeit des Revisionswerbers zum Zeitpunkt des fluchtauslösenden Ereignisses und der Erstbefragung bedacht. Es gelingt der Revision mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht, eine den beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG anhaftende und vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Unvertretbarkeit aufzuzeigen.
14 Sofern die Revision vorbringt, das BVwG habe sich nicht mit den Auswirkungen der COVID‑19‑Pandemie in Afghanistan auseinandergesetzt, ist auszuführen, dass das BVwG seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat. Dieser Zeitpunkt ist bei der Entscheidung durch einen Einzelrichter der Zeitpunkt der Zustellung (oder Verkündung) der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes (vgl. etwa VwGH 23.5.2017, Ra 2016/05/0143, mwN).
15 Die Revision bringt zwar vor, zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung (Zustellung des Erkenntnisses) am 5. Februar 2020 sei „bereits die vom Coronavirus ausgehende Gefährdung für das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Revisionswerbers absehbar“ gewesen. Sie bezieht sich dabei in der Folge aber ausschließlich auf Umstände und Berichte (etwa eine Stellungnahme vom 27. März 2020), die erst nach diesem Zeitpunkt vorgelegen sind. Einen Verfahrensmangel, der in der Heranziehung veralteter Informationsquellen gelegen wäre, legt die Revision daher nicht dar (vgl. auch VwGH 8.6.2020, Ra 2020/19/0155, Rn 13, wonach insofern ein Verstoß gegen das aus § 41 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot vorliegt).
16 Die Frage der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative stellt letztlich eine ‑ von der Asylbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht zu treffende ‑ Entscheidung im Einzelfall dar, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit zu treffen ist (vgl. VwGH 8.7.2020, Ra 2020/14/0292, mwN).
17 Weder EASO noch UNHCR gehen von der jedenfalls bestehenden Notwendigkeit der Existenz eines sozialen Netzwerkes in Mazar‑e Sharif für einen alleinstehenden, gesunden, erwachsenen Mann ohne besondere Vulnerabilität für die Verfügbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass allein die Tatsache, dass ein Asylwerber in seinem Herkunftsstaat über keine familiären Kontakte verfüge, die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht hindere (vgl. VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0121, mwN).
18 Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf Afghanistan zu verweisen, wonach es einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrscht, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist und die Möglichkeit hat, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in bestimmten Gebieten Afghanistans zugemutet werden kann, und zwar selbst dann, wenn er nicht in Afghanistan geboren wurde, dort nie gelebt und keine Angehörigen in Afghanistan hat, sondern im Iran aufgewachsen und dort in die Schule gegangen ist (vgl. erneut VwGH 28.4.2020, Ra 2019/14/0121, mwN; zu einem im Iran aufgewachsenen schiitischen Afghanen, der über kein afghanisches Personaldokument (Tazkira) und in Afghanistan kein familiäres Netzwerk verfügt vgl. VwGH 18.7.2019, Ra 2019/19/0197; zur Lage nach Afghanistan rückkehrender Hazara vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0282).
19 Das BVwG traf ‑ entgegen dem Revisionsvorbringen ‑ hinreichende Feststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar‑e Sharif und Herat, berücksichtigte auch die aktuellen UNHCR‑Richtlinien sowie die EASO Country Guidance Afghanistan vom Juni 2018 und setzte sich mit den persönlichen Umständen des Revisionswerbers auseinander. Demnach handle es sich bei diesem um einen gesunden, jungen Mann im erwerbsfähigen Alter, der über eine Schulausbildung sowie über Berufserfahrung verfüge, die Landessprache spreche und mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut sei. Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mazar‑e Sharif oder Herat auch ohne familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte in diesen Städten im Licht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Bedenken. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Revisionswerber auch sein Vorbringen zur Sicherheitslage in Herat und Mazar‑e Sharif großteils mit Vorfällen belegt, die sich erst nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben sollen.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG (vgl. VwGH 15.4.2020, Ra 2019/14/0420, mwN).
21 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 19.2.2020, Ra 2020/14/0052, mwN).
22 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. etwa VwGH 21.2.2020, Ra 2020/18/0002, mwN). Liegt ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (vgl. etwa VwGH 30.12.2019, Ra 2019/18/0498, mwN).
23 Das BVwG setzte sich im gegenständlichen Fall mit den Integrationsbemühungen des Revisionswerbers auseinander und kam zu dem Ergebnis, dass eine tiefgreifende und stark verfestigte Integration nicht vorliege, er seine Integrationsschritte im Wissen des unsicheren Aufenthaltes gesetzt habe und die Rückkehrentscheidung daher keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben darstelle. Bezüglich des Lehrverhältnisses hielt der Verwaltungsgerichtshof auch bereits fest, dass die Berücksichtigung einer Lehre oder einer Berufsausübung als öffentliches Interesse zugunsten des Fremden nicht dem Gesetz entspricht (vgl. VwGH 28.2.2020, Ra 2020/14/0076; vgl. zur Berücksichtigung von Lehrverhältnissen bei der Interessenabwägung VwGH 28.2.2019, Ro 2019/01/0003, mwN; vgl. auch VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289, mwN).
24 Ausgehend davon sowie von den Feststellungen des BVwG kann auch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen erkannt werden, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden könnte und sich die Interessenabwägung als unvertretbar erweisen würde (vgl. VwGH 5.6.2019, Ra 2019/18/0078, zur erforderlichen außergewöhnlichen Integration bei einem ‑ wie hier ‑ erst viereinhalbjährigen Aufenthalt). Dass sich das BVwG mit dieser Beurteilung von den dargestellten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes in unvertretbarer Weise entfernt hätte, wird von der Revision nicht dargetan.
25 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. August 2020
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