VwGH 95/10/0132

VwGH95/10/013226.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 6. Juni 1995, Zl. VI/4-Fo-238, betreffend forstpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2 litb;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §13 Abs1;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §16 Abs2 lita;
ForstG 1975 §16 Abs2 litb;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6 litb;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §4 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
ForstG 1975 §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit dem Beschwerdeführer damit aufgetragen wird,

1. die unbefugt errichtete Forststraße zu humusieren und mit standorttauglichen Holzarten aufzuforsten,

2. das talabwärts gelagerte Aushubmaterial in die Straßentrasse einzubringen,

3. die Wiederinstandsetzungsarbeiten mit einem Bagger durchzuführen

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. November 1994 trug die BH dem Beschwerdeführer auf, zur Beseitigung der am Waldboden und Bewuchs auf dem Grundstück Nr. 96/3 KG V. verursachten Schäden

1. die unbefugt errichtete Straße wieder zu humusieren und mit standorttauglichen Holzarten aufzuforsten,

2. das talabwärts gelagerte Aushubmaterial in die Wegtrasse einzubringen,

3. die Wiederinstandsetzungsarbeiten mit dem Bagger durchzuführen,

  1. 4. den abgestellten Wohnwagen zu entfernen und
  2. 5. die gelagerten Autoreifen zu entsorgen.

    Nach der Begründung dieses Bescheides sei die unbefugte Rodung von Waldboden für die Anlage einer - näher beschriebenen - Straße auf dem Waldgrundstück des Beschwerdeführers bei einer Erhebung durch ein Forstorgan am 9. September 1994 festgestellt worden. Entlang einer Bachböschung seien rund 100 Autoreifen abgelagert. Auf dem Grundstück sei ein Wohnwagen abgestellt. Gemäß § 172 Abs. 6 ForstG seien daher die im Spruch enthaltenen Aufträge zu erteilen.

    In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer u.a. geltend, es habe sich "im Verlauf des relativ schmalen Weges schon immer ein Weg befunden"; er habe nur ganz geringfügige Sanierungsarbeiten durchgeführt. Im übrigen stelle sich die Frage, ob das Grundstück überhaupt als Wald zu bezeichnen sei; dem Grundstück komme weder Nutz- noch Schutzwirkung zu; auch Wohlfahrts- und Erholungswirkung seien nicht gegeben. Der Wohnwagen könne nicht auf Waldboden stehen, da er sich auf den gemauerten Fundamenten einer verfallenen Brücke befinde. Das Forstgesetz sei daher nicht anwendbar.

    Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten eines forstfachlichen Sachverständigen ein. Dieser legte u.a. dar, das Grundstück Nr. 96/3 KG V. mit einer Länge von 190 m und einer durchschnittlichen Breite von 20 m liege zwischen dem F-Bach im Osten und der Landesstraße Nr. 119 im Westen. Das Grundstück sei - mit Ausnahme eines schmalen, 70 m x 2 bis 4 m (insgesamt ca. 200 m2) messenden Wiesenstreifens entlang der Landesstraße mit forstlichem Bewuchs (Bergahorn, Esche, Erle, Birke, Hainbuche, Salweide) bestockt und voll überschirmt. Von einer früher bestehenden Brücke seien nur noch die Widerlager vorhanden; diese seien ebenfalls mit forstlichem Bewuchs bestockt, der aus einer Naturverjüngung hervorgegangen sei, und zu mehr als 5/10 überschirmt. Auf einem der Widerlager sei ein offensichtlich als Dauereinrichtung benützter Wohnwagen abgestellt, dem eine unbefestigte Mauer aus Schalsteinen vorgelagert sei. Eine Nutzung als Geräte- und Unterstandshütte sei angesichts der geringen Größe der Waldfläche für deren Bewirtschaftung nicht erforderlich. Der das ganze Grundstück umschließende Zaun sei entlang des Bachufers mit Altreifen "hinterfüttert". Auf dem Grundstück sei über eine Länge von insgesamt 80 m ein Weg mit einer Breite von 2,5 bis 3 m (Rohtrasse 3,5 bis 4 m) angelegt worden. Talseitig angelegte Deponien führten lokal zu Trassenverbreiterungen auf bis zu 6 m. In diesen Deponien seien alte Autoreifen und Felgen abgelagert. Am unteren Ende des Weges sei auf einer Fläche von 14 m x 5 m ein Teich angelegt worden. Der oberhalb des Teiches gelegene Hangteil sei bereits abgerutscht; mit weiteren Rutschungen auf einer Fläche von rund 130 m2 sei zu rechnen. Die Weganlage sei unsachgemäß errichtet und abschnittsweise hochgradig abrutschgefährdet. Zur Aufschließung des Waldes sei sie nicht erforderlich; die Holzbringung könne von der Landesstraße aus erfolgen.

    In seiner Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer die Vornahme eines Lokalaugenscheines "angesichts der Komplexität der Vorwürfe". Es sei an Ort und Stelle der vorherige Zustand zu erörtern, da aus dem Ist-Zustand nicht rückgeschlossen werden könne, wie sich die Liegenschaft "vor den inkriminierten Maßnahmen darstelle".

    Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab; sie änderte den angefochtenen Bescheid dahin ab, daß "zur Aufforstung mit standorttauglichen Holzarten Bergahorn, Esche, Erle sowie eventuell Birke und Hainbuche zu verwenden sind". Begründend wurde nach Wiedergabe von Befund und Gutachten des Amtssachverständigen und einem Verweis auf § 1 ForstG die Auffassung vertreten, das Grundstück stelle - insbesondere im Zusammenhang mit einem angrenzenden Waldgrundstück - Wald dar. Der Beschreibung im Befund sei der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Nach Zitat der §§ 60 und 61 ForstG vertrat die belangte Behörde weiters die Auffassung, durch den Ausbau eines früheren Waldweges sei Waldboden in erheblichem Ausmaß beansprucht und die labile Gleichgewichtslage des dortigen Rutschgeländes gestört worden. Zur Erschließung des dortigen Waldes sei eine Bringungsanlage nicht erforderlich.

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

    Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

    Die Beschwerde macht als Verfahrensmangel geltend, daß die belangte Behörde den beantragten Ortsaugenschein unter Beiziehung des Sachverständigen nicht durchgeführt habe.

    Nach der Aktenlage hat der Sachverständige an Ort und Stelle Befund aufgenommen; der Beschwerdeführer hatte im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Das Gesetz schreibt die Beiziehung der Partei zum Lokalaugenschein nicht generell vor (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 21. November 1994, Zl. 93/10/0141). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, welcher Sachverhalt der belangten Behörde deshalb verborgen geblieben wäre, weil der Beschwerdeführer der Befundaufnahme nicht beigezogen wurde. Ein relevanter Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

    Nach § 172 Abs. 6 ForstG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere

  1. a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung
  2. b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen

    c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten sowie die Wildbachräumung,

    d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder

    e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen

    dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

    Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach der zitierten Vorschrift ist, daß es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227). Tatbestandsvoraussetzung des § 172 Abs. 6 ForstG ist weiters ein Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften, z.B. das Rodungsverbot (§ 17 Abs. 1 ForstG), das Verbot der Waldverwüstung (§ 16 Abs. 1 ForstG) oder das Gebot der rechtzeitigen Wiederbewaldung (§ 13 Abs. 1 ForstG; vgl. das Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065).

    Die Beschwerde macht zunächst geltend, dem angefochtenen Bescheid fehle "selbst bei Zugrundelegung des Gutachtens ein wesentliches Entscheidungssubstrat"; denn dem Gutachten könne nicht entnommen werden, "welche Formgebung die bewaldete Fläche tatsächlich aufweist bzw. ob sie eben ihrer Art des Bewuchses und den Flächenverhältnissen nach als Wald zu qualifizieren ist".

    Diese Darlegungen zeigen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Nach § 1 Abs. 1 ForstG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. sind Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert ober beseitigt ist.

    § 1 Abs. 3 ForstG zufolge gelten - unbeschadet ihrer besonderen Nutzung - als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

    Nach § 1 Abs. 7 leg. cit. wird Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt auf der Grundlage des vom Sachverständigen erhobenen Befundes die Feststellung von Abmessungen des Grundstückes von 190 m x (durchschnittlich) 20 m zugrunde, wobei das gesamte Grundstück mit Ausnahme eines ca. 200 m2 umfassenden Streifens mit forstlichem Bewuchs bestockt sei und überdies in räumlichem Zusammenhang mit angrenzenden Waldflächen stehe. Diesen Befundangaben ist der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme nicht konkret entgegengetreten; auch die Beschwerde wendet sich nicht konkret gegen die erwähnten Sachverhaltsannahmen. Unter den Gesichtspunkten des Flächenmaßes und der Bestockung mit forstlichem Bewuchs (vgl. § 1 Abs. 1 ForstG) ist die Annahme der Waldeigenschaft durch die belangte Behörde somit nicht zu beanstanden.

    Die Beschwerde macht weiters geltend, im angefochtenen Bescheid werde "der historische Urzustand" nicht festgestellt. Ohne solche Feststellungen dürften dem Beschwerdeführer forstliche Maßnahmen nicht auferlegt werden, weil er die Liegenschaft "bereits mit Brücke und Wegtrasse übernommen" habe. Diese Darlegungen gehen offensichtlich von der verfehlten Vorstellung aus, dem Waldeigentümer dürfe ein Auftrag nach § 172 Abs. 6 ForstG nicht erteilt werden, wenn nicht er selbst, sondern sein Rechtsvorgänger den in Rede stehenden Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften zu verantworten habe (vgl. hiezu die Erkenntisse Slg. 10.463/A, und vom 14. März 1988, Zl. 87/10/0066). Soweit mit dem erwähnten Vorbringen die Annahme der Waldeigenschaft betreffend jene Flächen bekämpft wird, auf denen sich die Widerlager der früher bestehenden Brücke befinden, übersieht die Beschwerde, daß nach den insoweit unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides die Sachverhaltsgrundlagen für die Annahme der Waldeigenschaft dieser Flächen infolge Neubewaldung (vgl. § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ForstG) vorliegen; daß sich auf den betreffenden Flächen Reste von Brückenwiderlagern befinden, steht der Annahme der Waldeigenschaft ebenfalls nicht entgegen (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 23. Jänner 1995, Zl. 94/10/0063).

    Dennoch zeigen die oben wiedergegebenen Darlegungen im Ergebnis Feststellungsmängel des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit der Frage der Wiederbewaldungspflicht betreffend jene Flächen auf, auf denen sich - den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zufolge - "schon früher" ein Weg befunden habe.

    Nach den insoweit unbekämpften Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides, wonach eine forstliche Bringungsanlage für die Bewirtschaftung des Waldes nicht erforderlich sei, liegen die Voraussetzungen für die Annahme der Waldeigenschaft der betreffenden (unbestockten) Flächen nach § 1 Abs. 3 ForstG nicht vor. Im übrigen wäre selbst in diesem Fall für die Dauer der besonderen Nutzung der Fläche (als forstliche Bringungsanlage) ungeachtet der Waldeigenschaft von einem Ruhen der Wiederbewaldungspflicht auszugehen (vgl. das Erkenntnis vom 24. Oktober 1994, Zl. 93/10/0227).

    Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers und die Feststellung, es habe (offenbar: im Bereich der Wegebaumaßnahmen des Beschwerdeführers) "schon früher" ein Weg bestanden, war die belangte Behörde jedoch zu Ermittlungen und Feststellungen in Richtung einer mindestens 15 Jahre (vgl. § 5 Abs. 2 ForstG; zur Berechnung des Zeitraumes vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1990, Zl. 90/10/0191) dauernden ständigen Nutzung der Fläche als Weg und der damit verbundenen Entziehung des Bodens aus der Waldkultur verpflichtet. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften des § 1 Abs. 1 bis 3 und des § 5 Abs. 2 ForstG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung im Sinne des § 17 ForstG; vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Slg. 13344/A). Eine rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, daß die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 1994, Zl. 91/10/0177).

    Wäre die belangte Behörde auf der dargelegten rechtlichen Grundlage zur Auffassung gelangt, daß die vom "schon früher bestehenden Weg" in Anspruch genommenen Flächen infolge länger als 15 Jahre dauernder Entziehung aus der Waldkultur nicht (mehr) Waldeigenschaft aufwiesen, wäre es ihr verwehrt gewesen, einen auf diese Flächen bezogenen Wiederbewaldungsauftrag und dem Wiederbewaldungszweck dienende Aufträge zu erteilen. Davon unberührt blieb allerdings Recht und Pflicht der belangten Behörde, Vorkehrungen gegen offenbare Rutsch- und Abtragungsgefahren (vgl. § 172 Abs. 6 lit. b iVm § 16 Abs. 2 lit. a und b ForstG) zu treffen, die von Baumaßnahmen des Beschwerdeführers auf Waldboden ausgingen.

    Die belangte Behörde hat die gebotenen Sachverhaltsfeststellungen über das Ausmaß der schon früher durch ständige Benutzung als Weg der Waldkultur entzogenen Flächen und die Dauer dieser Benutzung nicht getroffen; dieser Umstand verhindert eine erschöpfende Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit, weshalb er im Umfang des Wiederbewaldungsauftrages, der sich ausschließlich auf die "Forststraße" bezieht, und der damit im Zusammenhang stehenden Aufträge (vgl. Punkte 1 bis 3 des durch die Abweisung der Berufung von der belangten Behörde rezipierten Bescheides der BH) gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

    Der erteilte Wiederbewaldungsauftrag ist aber auch unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen § 59 Abs. 1 AVG rechtswidrig. Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird dem Bestimmtheitserfordernis nur gerecht, wenn er einer zwangsweisen Durchsetzung - hier durch Ersatzvornahme - zugänglich ist. Wird die Wiederbewaldung durch Aufforstung (Saat oder Pflanzung) vorgeschrieben, hat die Behörde der Vollstreckbarkeit wegen die zu setzenden Pflanzen nach botanischer Art, Qualität und Anzahl oder Pflanzenabstand vorzuschreiben (vgl. das Erkenntnis vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065). Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die Rechtmäßigkeit eines Wiederbewaldungsauftrages von Feststellungen abhängt, wonach die Wiederbewaldung im konkreten Fall zur Walderhaltung erforderlich sei (vgl. die Erkenntnisse vom 3. August 1995, Zl. 95/10/0065, und vom 25. September 1995, Zl. 95/10/0034). Im angefochtenen Bescheid fehlen Feststellungen, die eine verläßliche Beurteilung der Erforderlichkeit des Wiederbewaldungsauftrages zuließen.

    Hingegen zeigt die Beschwerde im Zusammenhang mit den Aufträgen, den abgestellten Wohnwagen zu entfernen und die auf dem Waldgrundstück gelagerten Autoreifen zu entsorgen, keine Rechtswidrigkeit auf; ein untrennbarer Zusammenhang mit den anderen Aufträgen besteht nicht. Insoweit war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

    BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Ersatz der Stempelgebühren nur in jenem Ausmaß gebührt, in dem der Beschwerdeführer zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet war.

    Wegen der Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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