VwGH 93/10/0141

VwGH93/10/014121.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Juni 1993, Zl. 18.341/10-IA8/93, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §54;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
AVG §54;
ForstG 1975 §1 Abs1;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §5 Abs1;
ForstG 1975 §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 23. April 1990 trug die Bezirkshauptmannschaft (BH) dem Beschwerdeführer als Eigentümer des Waldgrundstückes Nr. 3075 KG G. gemäß § 172 Abs. 6 FG auf, alle Anlagen, die nicht der Waldbewirtschaftung dienen, wie Hütte, Abort, Tische, Bänke, Zaun, Griller, Brunnen und Teich, zu beseitigen und die "unbefugte Rodefläche" von ungefähr 500 m2 mit standortgerechten Waldpflanzen aufzuforsten. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Am 22. Mai 1990 beantragte er, ein Waldfeststellungsverfahren betreffend das Grundstück Nr. 3075 KG G. durchzuführen.

Mit Bescheid vom 14. März 1991 stellte die BH fest, daß es sich beim Grundstück Nr. 3075 KG G. um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Im Berufungsverfahren legte er ein Privatgutachten vor. Die BH legte der Berufungsbehörde schriftliche Erklärungen des M.W. vom 13. August 1992 und des V.P. vom 12. August 1992 vor, wonach die ursprüngliche Hütte auf dem Grundstück in den Jahren 1980 bis 1982 (Erklärung des M.W.) bzw. in den Jahren 1984 bis 1985 (Erklärung des V.P.) errichtet worden sei.

Mit Bescheid vom 14. Dezember 1992 wies der Landeshauptmann von Kärnten die Berufung als unbegründet ab. Auf der Grundlage von Befund und Gutachten eines forsttechnischen Amtssachverständigen ging die Berufungsbehörde im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: Das Grundstück habe ein Ausmaß von 2,7572 ha und sei im Kataster als Wald ausgewiesen. Es sei mit einem ungleichaltrigen, zum Teil stufig aufgebauten Fichtenbestand mit einzelnen Lärchen der ersten bis dritten Altersklasse bestockt. Das Grundstück sei zur Gänze mit einem Weidezaun (Stacheldraht) eingezäunt und werde zeitweise beweidet (Waldweide). Entlang des Weidezaunes sei im Frühjahr 1991 eine Fällung des zum Teil hiebsunreifen Bewuchses von Fichte und Lärche erfolgt. Im südwestlichen Teil des Grundstückes befinde sich eine ca. 500 m2 große Blößenfläche, auf der eine Hütte in Holzbauweise mit den Ausmaßen 5 x 3,5 m stehe. Südlich der Hütte befinde sich ein ca. 200 m2 großer Fischteich, der durch die Aufschüttung eines Dammes in einer Geländemulde angelegt worden sei. Der Fischteich werde durch eine 50 m lange Rohrzuleitung mit Wasser gespeist. In unmittelbarer Umgebung der Hütte befänden sich ein Abort, ein Brunnentrog mit Wasserzuleitung, ein Tisch mit zwei Bänken und ein Grill aus Betonsteinen. Der unmittelbare Hüttenbereich mit den beschriebenen Einrichtungen sei mit einem Holzlattenzaun eingezäunt. Ursprünglich sei auf der Fläche nur eine Hütte mit den Ausmaßen 3 x 3,5 m vorhanden gewesen, die im Jahre 1986 um ca. 2 m nach Südwesten hin vergrößert worden sei. Das Grundstück werde von einem Forstweg aufgeschlossen, der vom Westen her unmittelbar nördlich an der Hütte vorbeiführe. Rodungsbewilligungen lägen nicht vor. An der Waldeigenschaft der Gesamtparzelle bestehe auf Grund des vorhandenen Bewuchses mit forstlichen Holzgewächsen mit einer zum Teil vollen Überschirmung, zum Teil durch Holznutzung bzw. Waldweide verminderten Überschirmung bei einer durchschnittlichen Gesamtüberschirmung von 0,7 kein Zweifel. Die Errichtung des Dammes und die Anlage des Teiches seien vor etwa zehn Jahren erfolgt; dies könne auf Grund des dort entstandenen Bewuchses aus Grauerlen festgelegt werden. Ebenso seien die erwähnten Nebeneinrichtungen keinesfalls 15 Jahre alt. Die Hütte sei für die Waldbewirtschaftung nicht erforderlich; ihre Gestaltung mit Brunnentrog, Grill und Terrasse lasse sie für die Unterbringung forstwirtschaftlicher Geräte auch nicht gerade spezifisch erscheinen. Die auf dem Grundstück vorhandenen Blößenflächen seien durch die Waldweide entstanden; das zur Waldweide eingetriebene Vieh schädige durch Verbiß und Vertritt die Bestandesverjüngung, sodaß als Folge dieser Nebennutzung der nunmehr vorhandene aufgelichtete Wald mit einer lockeren Überschirmung von ca. 0,7 entstanden sei. Die von Wald umgebenen unbestockten Grundflächen stünden in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit dem Wald. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugenerklärungen werde nicht gefolgt, weil der Sachverständige schlüssig dargelegt habe, daß die erwähnten Einrichtungen nicht älter als 15 Jahre seien. Von einer Mähweide könne auf Grund der gegebenen landwirtschaftlichen Nutzungsform nicht gesprochen werden. Auf Grund der Erklärung des M.W. sei schließlich davon auszugehen, daß auch die ursprüngliche Hütte erst in den Jahren 1980 bis 1982 und somit vor weniger als 15 Jahren errichtet worden sei.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er führte aus, er habe im Jahre 1983 den elterlichen Hof samt dem in Rede stehenden Grundstück übernommen. Teile des Grundstückes würden seit urdenklichen Zeiten auch als Weide, insbesondere als Mähweide, genützt. Die Hütte sei seinerzeit vom Vater des Beschwerdeführers für die Unterbringung von Holzknechten errichtet worden. Diesen Zweck erfülle die Hütte heute noch, weil Bekannte während der Vegetationszeit am Wochenende häufig bei Forstarbeiten mithelfen würden. Der Privatgutachter habe festgestellt, daß die gegenständliche Teilfläche von ca. 700 m2 im Bereich der Wirtschaftshütte mit 0,0 überschirmt und damit ohne Zweifel landwirtschaftliches Grünland sei. Diese Teilfläche werde länger als 15 Jahre für landwirtschaftliche Zwecke verwendet. Die Erklärung des M.W. sei unrichtig, "da die Wirtschaftshütte viele Jahre nachweislich vor diesem genannten Zeitraum von meinem Vater errichtet wurde".

In einem "Nachtrag" zu seiner Berufung legte der Beschwerdeführer ein Lichtbild vor und machte zum Beweis dafür, daß die Erklärung des M.W. "absolut unrichtig" sei, Zeugen namhaft.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage vertrat sie die Auffassung, auf der Grundlage des Gutachtens könne jedenfalls davon ausgegangen werden, daß sowohl der Fischteich als auch alle anderen Anlagen jünger als 15 Jahre seien und ohne forstbehördliche Bewilligung auf Waldboden errichtet worden seien. Lediglich hinsichtlich einer Fläche von 3 x 3,5 m, auf der sich schon vor dem im Jahr 1986 vorgenommenen Umbau eine Hütte befunden habe, habe der Sachverständige nicht feststellen können, daß der Altbau jünger als 15 Jahre gewesen sei. Es sei jedoch durch eine Zeugenaussage die Behauptung widerlegt, daß der Altbau ein höheres Alter als 15 Jahre aufgewiesen habe. Die Zeugenaussage werde auch durch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Foto nicht widerlegt, weil dieses offensichtlich im Oktober 1979 angefertigt worden sei. Die belangte Behörde gehe davon aus, daß die gesamte Fläche des Grundstückes Nr. 3075 KG G. Wald sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 FG sind Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.

Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. sind Wald im Sinne des Abs. 1 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. § 1 Abs. 3 leg. cit. zufolge gelten

- unbeschadet ihrer besonderen Nutzung - als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).

Nach § 1 Abs. 7 leg. cit. wird Wald, dessen Bewuchs eine Überschirmung von weniger als drei Zehnteln aufweist, als Räumde, Waldboden ohne jeglichen Bewuchs als Kahlfläche bezeichnet.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FG hat die Behörde, wenn Zweifel bestehen, ob eine Grundfläche Wald ist, von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde, wenn sie feststellt, daß die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, daß a) die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder b) eine Rodungsbewilligung erteilt wurde oder

c) die Behörde aus einem anderen Anlaß festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, daß es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.

Nach § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Die Feststellung, daß eine bestimmte Fläche nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes sei, kann nicht allein auf Grund der Tatsache, daß die in Rede stehende Fläche keinen forstlichen Bewuchs im Sinne des § 1 Abs. 1 FG aufweise (unbestockt sei), getroffen werden; ergibt sich doch schon aus § 1 Abs. 7 FG, daß es im Rechtssinn auch Waldboden ohne jeglichen Bewuchs, nämlich Kahlflächen, geben kann (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1978, Slg. 9674/A, und vom 11. Februar 1986, Zl. 85/07/0040).

Aus dem Zusammenhang der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3 FG und des § 5 Abs. 2 FG ergibt sich, daß in Ansehung einer unbestockten Grundfläche die Feststellung, es handle sich bei ihr nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, unter anderem dann erfolgen kann, wenn diese Fläche nach Entfernung eines allenfalls vorhanden gewesenen forstlichen Bewuchses durch 15 Jahre hindurch unbestockt geblieben und zu einem anderen Zweck als dem der Waldkultur verwendet worden ist (Rodung im Sinne des § 17 leg. cit.; vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Dezember 1990, Slg. 13344/A). Eine rechtswidrige Rodung hat diesfalls die Wirkung, daß die Waldeigenschaft der betroffenen Fläche durch Zeitablauf verloren geht.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren insbesondere vorgebracht, eine Teilfläche des in Rede stehenden Grundstückes von ca. 700 m2 sei nicht bestockt; eine Fläche von 400 bis 500 m2 werde "seit jeher" bzw. "seit urdenklichen Zeiten" als Weide bzw. Mähweide genützt. Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht zweifelhaft, daß sich der Beschwerdeführer damit auf eine länger als 15 Jahre vor der Antragstellung geübte Nutzung der Fläche als Weide berufen hat.

Die Verwendung von Waldboden zu Weidezwecken stellt, soweit sie als Nebennutzung (neben der forstlichen Nutzung) erfolgt und die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen nicht gefährdet, keine Rodung dar; eine Rodung liegt hingegen dann vor, wenn die Weide die Hauptnutzung der betroffenen Fläche darstellt, neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr möglich ist (vgl. die Erkenntnisse vom 30. September 1992, Zl. 91/10/0062, und vom 18. Oktober 1993, Zl. 93/10/0039).

Der Beschwerdeführer ist der im Bescheid des Landeshauptmannes enthaltenen Feststellung, es handle sich hier um eine "Waldweideblöße", die infolge einer Schädigung der Bestandesverjüngung durch Verbiß und Viehtritt als Folge der Nebennutzung der Fläche in Form der Waldweide entstanden sei, nicht konkret entgegengetreten. Gegen die erwähnte Feststellung bestehen auch auf Grund der Aktenlage - insbesondere bei Bedachtnahme auf die Lichtbilder, die einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang der in Rede stehenden unbestockten Fläche mit Wald und deren Verwendung als Holzlagerplatz zeigen (vgl. § 1 Abs. 3 FG und das Erkenntnis vom 21. Oktober 1986, Zl. 86/07/0106) - keine Bedenken.

Die Wiederholung der Behauptung, die Fläche werde seit jeher als Weide genutzt, war bei dieser Sachlage nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Bescheides des Landeshauptmannes aufzuzeigen. Die belangte Behörde mußte sich mit der oben erörterten Frage somit nicht neuerlich auseinandersetzen. Die Beschwerde zeigt daher im vorliegenden Zusammenhang keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Dies gilt insbesondere für die Darlegungen der Verfahrensrüge, mit denen geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe es unterlassen, die vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweise (Erklärungen, Zeugen, Privatgutachten) für den fehlenden forstlichen Bewuchs und die Beweidung des Grundstückes zu berücksichtigen, weil mangels einer entsprechenden Behauptung nicht ersichtlich ist, daß die belangte Behörde auf der Grundlage dieser Beweismittel zur Feststellung hätte gelangen können, die Verwendung zu Weidezwecken habe die Hauptnutzung der Fläche dargestellt, neben der eine forstliche Nutzung nicht mehr möglich gewesen wäre.

Soweit die Beschwerde auch in anderem Zusammenhang darauf zurückkommt, daß die belangte Behörde auf das vorgelegte Privatgutachten nicht Bedacht genommen habe, nämlich soweit der Privatgutachter zum Ergebnis gelangt sei, daß die Fläche nicht Wald sei, ist darauf hinzuweisen, daß es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, deren Lösung der Behörde und nicht dem Sachverständigen obliegt. Zur Feststellung des Sachverhaltes, auf dessen Grundlage die erwähnte Rechtsfrage zu lösen war, konnte das vorliegende Privatgutachten nichts beitragen. Mit jenen Sachverhaltselementen, die für die Lösung der Frage, ob die Beweidung eines Waldgrundstückes (zulässige) Waldweide oder Rodung darstellt, setzte sich der Sachverständige nicht auseinander. Soweit er allein aus der Feststellung, die in Rede stehende Fläche sei nicht überschirmt, ableitet, es handle sich nicht um Wald, handelt es sich - soweit damit auf den Waldbegriff des Forstgesetzes Bezug genommen werden soll - um den gescheiterten Versuch der Lösung einer Rechtsfrage, den die belangte Behörde nicht weiter erörtern mußte.

Den dem Bescheid des Landeshauptmannes zugrundeliegenden Feststellungen, der Fischteich sei vor ca. zehn Jahren angelegt und die weiteren auf der Feststellungsfläche befindlichen Nebeneinrichtungen vor weniger als 15 Jahren hergestellt worden, ist schon die Berufung nicht konkret entgegengetreten. Auch im erwähnten Zusammenhang zeigt die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte - unter dem Gesichtspunkt der Verwendung des Waldbodens für Zwecke der Waldkultur - (nur) dann keine Rodung ist, wenn die Hütte allein der forstlichen Bewirtschaftung dient und hiezu unbedingt notwendig ist (vgl. hiezu näher das Erkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 93/10/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur). Sind die erwähnten Voraussetzungen nicht gegeben, liegt in der Verwendung von Waldboden zur Bebauung mit einer Hütte eine Rodung.

Die Beschwerde könnte daher mit ihrer Behauptung, die gegenständliche Hütte diene "heute noch" der forstlichen Bewirtschaftung und widerspreche daher nicht dem Rodungsverbot, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen, die Waldeigenschaft der gesamten Fläche feststellenden Bescheides aufzeigen; denn diesfalls hätte die Bebauung mit einer - allein der Bewirtschaftung des Waldes dienenden, hiezu unbedingt erforderlichen - Hütte im Sinne des oben Gesagten schon mangels Vorliegens einer Rodung nichts an der Waldeigenschaft der betreffenden Fläche geändert. Mit dem erwähnten Vorbringen entfernt sich die Beschwerde jedoch vom Akteninhalt. Ausgehend von Befund und schlüssigem Gutachten des Amtssachverständigen wurde schon im Bescheid des Landeshauptmannes festgestellt, daß die auf dem Grundstück errichtete Hütte für die Bewirtschaftung nicht erforderlich sei; auch lasse die Gestaltung der Hütte mit Brunnentrog, Grill und einer Terrasse diese für die Unterbringung forstwirtschaftlicher Geräte nicht gerade spezifisch erscheinen. Diesen Sachverhaltsannahmen ist die Berufung nicht konkret entgegengetreten; auch insoweit zeigt die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit auf.

Die Verwendung unbestockten Waldbodens zur Bebauung mit einer Hütte ist somit unter den Umständen des Beschwerdefalles als Rodung anzusehen. Soweit dabei jene Flächen in Rede stehen, die erst seit einer "Erweiterung" der Grundfläche der Hütte von ursprünglich 3,5 x 3 m auf 3,5 x 5 m in Anspruch genommen werden, konnte die belangte Behörde von der Waldeigenschaft ohne Rechtsirrtum schon unter dem Gesichtspunkt ausgehen, daß die "Erweiterung" unstrittig erst 1986 und somit weniger als 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgte.

Streitentscheidend ist im vorliegenden Zusammenhang somit letztlich, ob die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der Ermittlungen davon ausgehen mußte, dem Beschwerdeführer sei im Sinne des § 5 Abs. 2 zweiter Satz der Nachweis gelungen, die ursprüngliche Hütte sei länger als 15 Jahre vor der Antragstellung - d.h. vor dem 22. Mai 1975 - errichtet worden; wäre nämlich die - nach dem Gesagten für die Waldbewirtschaftung unter objektiven Gesichtspunkten nicht erforderliche - Hütte vor diesem Zeitpunkt errichtet worden, wäre in dem nach § 5 Abs. 2 FG relevanten Zeitpunkt die Waldeigenschaft infolge Entziehung der Fläche aus der Waldkultur weggefallen gewesen.

Im zuletzt erwähnten Zusammenhang macht die Beschwerde als Verfahrensfehler insbesondere geltend, die belangte Behörde habe namhaft gemachte Zeugen übergangen, deren Aussagen ergeben hätten, daß der Bau spätestens aus dem Jahr 1976 stamme.

Auch damit zeigt die Beschwerde keinen relevanten Verfahrensmangel auf. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß der Beschwerdeführer (in einem "Nachtrag zur Berufung") die Vernehmung der Zeugen, auf die sich die Beschwerde nun bezieht, lediglich "zum Beweis für die Unrichtigkeit der Erklärung des M.W" beantragt hatte, ohne ein konkretes Beweisthema betreffend den Zeitpunkt der Errichtung der Hütte zu nennen. Im Hinblick darauf, daß die Beschwerde nunmehr vorträgt, die Vernehmung dieser Zeugen hätte ergeben, daß der Bau spätestens aus dem Jahr 1976 stamme, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die belangte Behörde auf der Grundlage der von der Beschwerde vermißten Erhebungen zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können; denn im vorliegenden Zusammenhang hätte sie eine Feststellung, daß die strittige Fläche nicht Wald sei, nur auf Grund einer Sachverhaltsannahme treffen können, wonach die Hütte vor dem 22. Mai 1975 (15 Jahre vor der Antragstellung) errichtet worden sei.

Auch mit den Darlegungen der Beschwerde, die sich gegen die Überlegungen des angefochtenen Bescheides im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbild wenden, wird kein relevanter Verfahrensmangel aufgezeigt, weil die Beschwerde nicht vorträgt, welche konkreten Sachverhaltsfeststellungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Errichtung der Hütte - die belangte Behörde auf Grund dieses Lichtbildes hätte treffen können.

Soweit die Beschwerde die Vornahme eines Lokalaugenscheines vermißt, ist darauf zu verweisen, daß nach der Aktenlage mehrfach an Ort und Stelle Befund durch Sachverständige aufgenommen wurde und der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren Gelegenheit hatte, zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Die Beiziehung der Partei zum Lokalaugenschein - mag sie auch im Einzelfall zweckmäßig sein - schreibt das Gesetz nicht generell vor (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19. September 1987, Zl. 87/10/0063). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, welcher Sachverhalt der belangten Behörde deshalb verborgen geblieben wäre, weil der Beschwerdeführer der Befundaufnahme nicht beigezogen wurde.

Der Beschwerdeführer macht schließlich als Verfahrensmangel geltend, die belangte Behörde habe weder ihn noch den M.W. niederschriftlich vernommen. Auch insoweit zeigt sie jedoch nicht auf, zu welchen vom angefochtenen Bescheid abweichenden Sachverhaltsfeststellungen die belangte Behörde hätte kommen können, wenn sie sich nicht mit den schriftlichen Bekundungen des Beschwerdeführers und des M.W. begnügt, sondern diese niederschriftlich vernommen hätte; sie zeigt somit auch insoweit keinen relevanten Verfahrensmangel auf.

Auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung des M.W. vom 2. Oktober 1993 hatte der Gerichtshof nicht einzugehen, weil es ihm verwehrt ist, zur Feststellung des Sachverhaltes selbst Beweise aufzunehmen. Ein Fall, in dem eine Beweisaufnahme zur Prüfung der Relevanz eines Verfahrensmangels in Betracht gekommen wäre (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. Dezember 1978, Slg. 9723/A) liegt hier nicht vor. Nur am Rande ist darauf zu verweisen, daß die erwähnte Erklärung keine konkreten Zeitangaben enthält ("Jahre vorher" ohne Nennung eines Bezugszeitpunktes).

Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

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