Normen
ABGB §552;
AgrBehG 1950 §5;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §73 lite;
EMRK Art6 Abs1;
OFG §4;
ABGB §552;
AgrBehG 1950 §5;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3;
FlVfLG Tir 1978 §73 lite;
EMRK Art6 Abs1;
OFG §4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragte beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Feststellung, daß der Erwerb des mit der Stammsitzliegenschaft 313 verbundenen Teilwaldrechtes (Holznutzungs- und Streurecht) G 3214b mit 628 Klaftern in H (ursprünglich gehörend E.F.) durch die Großmutter der Beschwerdeführerin E.G. und durch die Beschwerdeführerin selbst sowie die Verbindung dieses Teilwaldrechtes mit der Liegenschaft EZ. 986 II KG H, einer agrarbehördlichen Genehmigung nicht unterlegen sei bzw. nicht unterliege. Begründet wurde dieser Antrag damit, nach dem Tiroler Flurfassungslandesgesetz 1978 (TFLG 1978) unterliege die Absonderung von Teilnutzungsrechten nur bei Übertragung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einer Bewilligung der AB, nicht aber bei einer Übertragung im Erbweg. Die Urgroßmutter der Beschwerdeführerin, E.F. habe das Teilwaldrecht G Nr. 3214b zusammen mit der ihr gehörigen Liegenschaft EZ. 313 II KG H besessen. Die Urgroßmutter der Beschwerdeführerin habe zwei Töchter gehabt, nämlich E.C. und E.G. In Ihrem Testament vom 26. Februar 1966 habe sie verfügt, daß die Liegenschaft EZ. 313 II KG H, zwar die Tochter E.C. erhalten sollte, daß aber das Waldnutzungsrecht die zweite Tochter, nämlich die Großmutter der Beschwerdeführerin, E.G., zu bekommen habe. Dies sei geschehen. Die Beschwerdeführerin selbst habe von ihrer Großmutter im Erbweg das Waldrecht erhalten, sodaß insgesamt nur Erwerbe von Todes wegen vorlägen, die keiner agrarbehördlichen Genehmigung unterlegen seien bzw. unterlägen. In diesem Sinne sei auch im Waldbuch der Gemeinde H nach dem Tod der Urgroßmutter der Beschwerdeführerin das Waldrecht 3214b der Großmutter der Beschwerdeführerin zugeschrieben worden. Der 20 Jahre später vom Waldaufseher angebrachte Vermerk "agrarbehördliche Genehmigung noch ausständig" sei daher unzutreffend und falsch.
1.2 Mit Bescheid der AB vom 30. März 1993 wurde der Feststellungsantrag als unzulässig zurückgewiesen (Spruchabschnitt I). Unter Spruchabschnitt II wurde von Amts wegen festgestellt, daß das Teilwaldrecht G Nr. 3214b im Ausmaß von 628 Klaftern mit der Liegenschaft in EZ 313 GB H verbunden sei. Die Zurückweisung des Feststellungsantrages wurde damit begründet, daß die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, daß die Absonderung des Teilwaldrechtes von der Stammsitzliegenschaft keiner agrarbehördlichen Bewilligung bedürfe, nicht vorlägen, weil § 73 lit. e TFLG 1978 ein eigenes Verfahren zur Entscheidung der Frage vorsehe, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an gemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Die Feststellung, das strittige Teilwaldrecht sei nach wie vor mit der Stammsitzliegenschaft EZ 313 verbunden, begründete die AB damit, daß auch eine Absonderung durch letztwillige Verfügung einer agrarbehördlichen Bewilligung bedürfe, welche nicht vorliege.
1.3. Mit Bescheid vom 23. September 1993 wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung als unbegründet ab.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe den Feststellungsantrag bei der sachlich und örtlich zuständigen Behörde gestellt; diese hätte eine Sachentscheidung fällen müssen.
2.2. Die Beschwerdeführerin hat eine Feststellung des Inhalts begehrt, daß der Erwerb des Teilwaldrechtes G Nr. 3214b durch die Großmutter der Beschwerdeführerin und durch die Beschwerdeführerin selbst einer agrarbehördlichen Bewilligung nicht unterliege.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 397 angeführte Rechtsprechung).
Nach § 73 lit. e TFLG 1978 steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Frage zu, ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen. Im Rahmen eines solchen Verfahrens ist auch die Frage zu beantworten, ob der Erwerb eines Teilwaldrechtes im Erbwege einer agrarbehördlichen Bewilligung unterliegt. Ein Feststellungsbescheid über diese Frage ist daher unzulässig.
2.3. Die Beschwerdeführerin meint, die Behörde hätte im Laufe des Verfahrens auf Grund ihrer Manuduktionspflicht Bedenken offenlegen müssen, ob der Feststellungsantrag zum gewünschten Erfolg führe, um der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu geben, noch im Verfahren vor der AB den Antrag in einen solchen nach § 73 lit. e TLFG 1978 abzuändern.
2.4. § 13a AVG verpflichtet die Behörde, Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Die Beschwerdeführerin war bereits im Verfahren vor der AB durch einen Rechtsanwalt vertreten. Schon aus diesem Grund geht ihr Einwand, die AB habe ihre Manuduktionspflicht verletzt, ins Leere.
2.5. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, eine Absonderung im Rahmen eines Geschäftes von Todes wegen unterliege nicht der agrarbehördlichen Bewilligung. Der Begriff "Absonderung" setze voraus, daß ein Teil der Liegenschaft beim "Absonderer" verbleibe. Werde aber eine Teilung im Rahmen eines Rechtsgeschäftes von Todes wegen vorgenommen, so könne eben nicht von einer Absonderung die Rede sein. In einem solchen Fall werde eben gewissermaßen die gesamte Liegenschaft aufgegeben.
2.6. Die Beschwerdeführerin beruft sich als Titel für den Erwerb des Teilwaldrechtes auf eine erbrechtliche Verfügung (Testament) aus dem Jahre 1966 wie auch auf einen Erbgang im Jahre 1982. Es ist daher zu prüfen, ob die zu diesem Zeitpunkt jeweils in Geltung stehenden Flurverfassungsgesetze eine Absonderung eines Teilwaldrechtes durch eine erbrechtliche Verfügung der agrarbehördlichen Bewilligung unterwarfen.
Nach § 38 Abs. 3 des im Jahre 1966 in Geltung stehenden Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1952, LGBl. Nr. 32/1952 konnte die mit einer Liegenschaft verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
Nach § 38 Abs. 3 TFLG 1978 darf die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
Unter "ABSONDERUNG" sind alle wie immer gearteten rechtlichen Lösungen der bisherigen Bindung der Anteilsrechte von einer Stammsitzliegenschaft zu verstehen. Unter diesen Begriff fallen nicht nur Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sondern auch letztwillige Verfügungen. In diesem Sinne wurde die Bestimmung des § 38 Abs. 3 TFLG 1978 auch vom OGH in seinem Beschluß vom 29. September 1981, 5 Ob 9/81, verstanden. In diesem Beschluß hat der OGH ausgesprochen, die Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechte - um solche handelt es sich im Beschwerdefall nicht - bedürfe nicht der Bewilligung durch die AB, weil § 38 Abs. 6 TFLG 1978 (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 18/1984) im Gegensatz zu § 38 Abs. 3 nur die VERÄUßERUNG walzender Anteilsrechte bewilligungspflichtig mache. Eine Übertragung eines walzenden Anteilsrechtes im Erbwege bedürfe allerdings deswegen nicht der agrarbehördlichen Bewilligung, weil bei walzenden Anteilsrechten auf Grund der Sonderbestimmung des § 38 Abs. 6 TFLG 1978 nur die VERÄUßERUNG bewilligungspflichtig sei, sodaß § 38 Abs. 3 nicht zur Anwendung komme.
Auch eine am Sinn des Gesetzes orientierte Auslegung spricht dafür, daß auch eine durch letztwillige Verfügung zu bewirkende Trennung von Mitgliedschaftsrechten von der bisherigen Stammsitzliegenschaft einer agrarbehördlichen Bewilligung bedarf. Ob eine solche Trennung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung erfolgt, macht im Hinblick auf die Ziele, die das TFLG 1978 mit der Bewilligungspflicht verfolgt, keinen Unterschied.
2.7. Die Beschwerdeführerin verneint die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Flurverfassungsrechtes im Beschwerdefall auch mit der Begründung, Ziel des Flurverfassungsrechtes sei es, stabile land- und forstwirtschaftliche Verhältnisse zu schaffen oder zu erhalten. Dort, wo dies von vornherein gar nicht in Frage komme oder von vornherein aussichtslos sei, bleibe für die Anwendung des Flurverfassungsrechts kein Raum. Im Beschwerdefall stehe fest, daß auf der EZ 986 der KG H ein Einfamilienhaus errichtet worden sei. Es stehe weiters fest, daß die EZ 313/II der KG H nicht mehr als landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde. Es sei daher schon allein deshalb keine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich, weil die beiden Liegenschaften mangels jeglicher Betätigung in land- oder forstwirtschaftlicher Richtung nicht in den Anwendungsbereich des Flurverfassungsrechts fielen.
2.8. § 38 Abs. 3 TFLG 1978 (wie auch die Vorgängerbestimmungen) unterwirft die Absonderung einer Bewilligung, ohne daß darauf abgestellt wird, ob die Stammsitzliegenschaft oder die Liegenschaft, mit der das Anteilsrecht verbunden werden soll, land- oder forstwirtschaftlich genutzt werden kann (siehe zur vergleichbaren Rechtslage bei Teilungen von Stammsitzliegenschaften das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1991, Zl. 89/07/0109).
2.9. Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Waldbuch sei das Teilwaldstück G mit einer Fläche von 628 Klaftern eindeutig E.G. zugeordnet worden. Erst im Jahre 1989 habe der Waldhüter R. die Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des Waldstückes G unzulässig ergänzt, daß "eine agrarbehördliche Genehmigung noch ausständig" sei. Da die Absonderung bereits im Jahre 1966 eingetreten sei, sei gänzlich ausgeschlossen, daß eine agrarbehördliche Genehmigung noch nicht vorgelegen sei, wenn die Waldhüter dies für notwendig erachtet hätten. Sollten dies die Waldhüter für notwendig befunden haben, so wäre von ihnen eine entsprechende Anregung an die AB zur Einleitung eines solchen Verfahrens ausgegangen. Es sei also diesfalls davon auszugehen, daß die Behörde ein entsprechendes Verfahren eingeleitet habe, jedoch mangels Notwendigkeit der Durchführung eines solchen Verfahrens dieses relativ bald eingestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich an die AB gewandt. Es sei ihr aber mitgeteilt worden, daß die erledigten Genehmigungsakte im allgemeinen nach 5 Jahren skartiert würden. Die Beschwerdeführerin weise noch weiters darauf hin, daß der Waldaufseher R. erklärt habe, daß der vorverstorbene Ehegatte der E.G. ihm gegenüber wiederholt erklärt habe, die Übertragung sei vollzogen und auch von der AB genehmigt worden. Es gebe also bereits einen agrarbehördlichen positiven Bescheid. Daß dieser nicht beschafft werden könne, ändere nichts daran, daß wahrscheinlich bereits eine Genehmigung vorliege.
2.10. Der Verwaltungsgerichgshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0056, ausgesprochen, daß die belangte Behörde auf Grund des von ihr durchgeführten Verfahrens, in dessen Verlauf auch der Waldhüter R. vernommen wurde, zu Recht zu dem Ergebnis gekommen ist, daß für die seinerzeitige Übertragung des Teilwaldrechtes 3214b keine agrarbehördliche Bewilligung erteilt worden sei. Die Beschwerdeführerin hat im Zuge des der gegenständlichen Beschwerde zugrundeliegenden Verwaltungsverfahrens dieses Argument auch nicht mehr aufgegriffen, insbesondere keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht. Mit diesem Argument vermag sie daher nicht durchzudringen.
2.11. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, daß die Eintragung zugunsten der E.G. in das Waldbuch unmittelbar nach dem Tod der E.F. erfolgt sei. Die Eintragung im Waldbuch sei daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Durch die Jahre später erfolgte rechtswidrige Eintragung des Waldaufsehers R. könnten die Eigentumsverhältnisse nicht nachträglich verändert werden. Nach den Übergangsbestimmungen des TLFG 1978 (§ 87) sei bei rechtskräftig gewordenen Entscheidungen das TFLG 1935 anzuwenden. Sohin sei auf den § 38 TFLG 1935 abzustellen. Es liege aber kein Versagungsgrund nach dieser Bestimmung vor.
2.12. Eine Eintragung im Waldbuch ist keine rechtskräftige Entscheidung der AB.
2.13. Die Beschwerdeführerin bringt vor, E.G. sei Inhaberin eines Opferausweises des Landes Tirol gewesen. Als solche sei es ihr möglich gewesen, sämtliche Begünstigungen, die die Gesetze vorsehen, in Anspruch zu nehmen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei die Einholung einer agrarbehördlichen Genehmigung für die Absonderung allein schon deshalb nicht nötig gewesen, da E.G. unter dem besonderen Schutz der Gesetze gestanden sei.
2.14. Der Besitz eines Opferausweises befreit mangels entsprechender gesetzlicher Grundlagen nicht von der im Flurverfassungsrecht des Landes Tirol festgesetzten Bewilligungspflicht für die Absonderung von Teilwaldrechten von der Stammsitzliegenschaft.
2.15. Die Beschwerdeführerin äußert verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Agrarverfahrensgesetz, weil dieses lediglich ein mündliches, nicht aber ein öffentliches Verfahren vorsehe. Dies sei mit Art. 6 MRK nicht vereinbar.
2.16. Das Öffentlichkeitsgebot des Art. 6 Abs. 1 MRK gilt nur nach Maßgabe des Vorbehalts, den Österreich anläßlich der Ratifikation der MRK erklärt hat. Auf Grund dieses Vorbehalts sind Verfahren vor Tribunalen - dazu zählt der Landesagrarsenat - vom Erfordernis öffentlicher Verhandlung ausgenommen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1987, VfSlg. 11.569, und die dort angeführte Judikatur des EGMR).
2.17. Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
2.18. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991.
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