Normen
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §50;
AVG §66 Abs4;
VStG §16 Abs1;
VStG §16;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §18 Abs3;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 1988/231;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1988/231;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §50;
AVG §66 Abs4;
VStG §16 Abs1;
VStG §16;
VStG §24;
VStG §44a lita;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z3 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Strafausspruch (Punkt 2) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens S vom 23. August 1990 wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft N als Strafbehörde erster Instanz am 4. September 1990 zur Rechtfertigung aufgefordert, weil er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ (Geschäftsführer) der Fa. Z-GmbH zu verantworten habe, daß in deren Betrieb in S, N-Straße, sieben namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10.50 Uhr beschäftigt worden seien, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch ein Befreiungsschein ausgestellt worden sei.
Am 21. September 1990 gab der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung als Beschuldigter an:
"Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Die angeführten jugoslawischen Arbeiter sind im Sinne des § 18 Abs. 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz als Montagearbeiter (Monteure der Fa. I in O) für die Fa. K in W, E-Straße, tätig. Das Auftragsverhältnis besteht zwischen der Fa. I und der Fa. K. Mein Betrieb stellt fallweise die Maschinen für die Montagearbeiten der Fa. I zur Verfügung. Sämtliche in der Anzeige angeführten jug. Arbeiter sind in Jugoslawien bei der Fa. I nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen nach dem Sozial- und Abgabenrecht angemeldet und versichert. Dieser Sachverhalt ist dem Arbeitsamt in N bekannt und wird von mir schon jahrelang darüber informiert, daß dies Montagearbeiter sind."
Laut einer im Akt befindlichen "Meldung nach § 18 (3) Ausländerbeschäftigungsgesetz" teilte die Z-GmbH dem Arbeitsamt N am 29. August 1990 mit, daß acht namentlich genannte jugoslawische Staatsbürger (darunter befanden sich die sieben in der Aufforderung zur Rechtfertigung genannten jugoslawischen Staatsbürger) im Bundesgebiet Österreich (vorwiegend Wien) Montagearbeiten (Montage von Industrierobotern für Autoindustrien) durchführen, wobei als Dauer der Beschäftigung "ab 23. August 1990 bis voraussichtlich 15. November 1990" angegeben wurde. Von der Firma K & Co. wurde eine Kopie ihrer Bestellung von Verkleidungen und Grundblechen bei der Firma I sowie eine Kopie der Rechnung über dieses Geschäft vorgelegt.
Das Landesarbeitsamt Niederösterreich erklärte in seiner Stellungnahme vom 15. März 1991, seiner Ansicht nach seien im gegenständlichen Fall KEINE Liefer- und Montagearbeiten im Sinne des § 18 Abs. 3 AuslBG vorgelegen. Es habe ein Vertragsverhältnis zwischen der österreichischen Firma K und dem jugoslawischen Betrieb I über die Lieferung von Verkleidungen und Grundblechen bestanden. Eine Tätigkeit der jugoslawischen Arbeitskräfte im Betrieb der Firma K wäre durch § 18 Abs. 3 AuslBG also abgedeckt worden, nicht aber deren Beschäftigung bei einer Drittfirma, der Z-GmbH, für die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG idF BGBl. Nr. 231/1988 notwendig gewesen wäre. Die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers vom 21. September 1990 seien also reine Schutzbehauptungen, insbesondere im Lichte der Erstaussage vom 23. August 1990, wo der Beschwerdeführer den Gendarmeriebeamten gegenüber angegeben habe, daß die Z-GmbH selbst die Blechverkleidungen für die Firma K herstelle und wegen Arbeitskräftemangels Arbeiter der jugoslawischen Firma I ENTLIEHEN hätte.
Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 1991 Stellung, in dem er vor allem noch einmal darauf hinwies, daß - aus Gründen des guten Einvernehmens und großen Auftragsvolumens mit der Firma K - der Firma I Werkmaschinen der Z-GmbH zur Verfügung gestellt worden seien, weil die Maschinen der Firma K zur Gänze ausgelastet gewesen seien.
Mit Straferkenntnis vom 12. September 1991 erkannte die Strafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer schuldig, er habe es als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ (Geschäftsführer) der Fa. Z-GmbH zu verantworten, daß in deren Betrieb in S, N-Straße, sieben namentlich genannte jugoslawische Staatsangehörige im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10.50 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle durch Gendarmeriebeamte des Gendarmeriepostens S) beschäftigt worden seien, obwohl der Fa. Z-GmbH für diese Ausländer keine Beschäftigungsbewilligungen erteilt bzw. den Ausländern keine Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) "i.d.g.F. BGBl. Nr. 450/1990", verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 lit. a AuslBG für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von S 10.000,-- (zusammen S 70.000,--), im Falle der Uneinbringlichkeit je 204 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt S 7.000,-- bestimmt.
Die Strafbehörde erster Instanz begründete dies im wesentlichen damit, sie schließe sich vollinhaltlich der Rechtsmeinung des Landesarbeitsamtes für Niederösterreich vom 15. März 1991 an. Mit seinen Rechtfertigungsangaben habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, daß ihn an der Verletzung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Im übrigen begründete die Strafbehörde erster Instanz noch kurz die Strafbemessung näher.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Feststellung im erstinstanzlichen Straferkenntnis, wonach die Z-GmbH Arbeiter beschäftigt hätte, ohne für diese im Besitz entsprechender Beschäftigungsbewilligungen gewesen zu sein, widerspreche der nachweislichen Tatsache, daß die angeführten Arbeiter in Jugoslawien ordnungsgemäß beschäftigt und sowohl dem Finanzamt als auch der örtlichen Sozialversicherungsstelle gemeldet gewesen seien; dies würde bedeuten, daß diese Arbeiter (nach Meinung des Arbeitsamtes) doppelt zu versichern gewesen wären, was aber dem Prinzip des § 18 Abs. 3 AuslBG widerspreche. Die Verträge seien zwischen der Firma K und der Firma I abgeschlossen und durchgeführt worden. Die Fa. Z-GmbH habe der Firma K ihre Werkstatt (zwecks Endfertigung von Werkstücken) zur Verfügung gestellt. Die Fa. Z-GmbH habe keinerlei Aufträge an die jugoslawische Firma I vergeben. Da er nicht nur den Straftatbestand von sich weise, sondern auch Verjährung im Verfahren (auch Formfehler lägen vor) geltend mache, ersuche er um Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (außerdem wäre die Begleichung der verhängten Strafe für ihn existenzgefährdend).
Die belangte Behörde holte zu diesem Berufungsvorbringen eine Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Niederösterreich (vom 29. November 1991) ein (hiezu gab der Beschwerdeführer trotz ihm eingeräumter Möglichkeit keine weitere Stellungnahme ab) und erließ sodann den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. September 1992 mit folgendem Spruch:
"1. Soweit die Berufung die Schuldfrage betrifft, wird dieser keine Folge gegeben.
2. Soweit sich die Berufung gegen das Ausmaß der verhängten Strafen richtet, wird dieser teilweise Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Ersatzarreststrafe mit zwei Wochen neu festgesetzt. Die Höhe der verhängten Geldstrafe bleibt unverändert.
Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, daß sich das Verfahren auf das VStG 1950 gründet."
Begründend führte die belangte Behörde aus, vom Beschwerdeführer werde nicht in Abrede gestellt, daß die namentlich genannten Ausländer am 23. August 1990 im Betrieb der Z-GmbH in S Arbeiten ausgeführt hätten. Der Beschwerdeführer habe jedoch ins Treffen geführt, diese Ausländer wären nicht seine Arbeitnehmer, sondern die eines ausländischen Unternehmens (I, Jugoslawien) gewesen. Der Beitrag des Beschwerdeführers hätte in der fallweisen Zurverfügungstellung von Maschinen für ein österreichisches Unternehmen (Firma K in W) bestanden. Im Verfahren seien Unterlagen vorgelegt worden, aus denen entnommen werden könne, daß zwischen der Firma K und der Firma I eine Geschäftsbeziehung bestanden habe. Für das Bestehen einer geschäftlichen Verbindung zwischen dem Unternehmen des Beschwerdeführers und einer der beiden zuvor genannten Firmen lägen keine Belege vor. Zwar werde dies vom Beschwerdeführer ebenso behauptet wie der Umstand, dem Beschwerdeführer gehöre auch das jugoslawische Unternehmen, doch habe diese Behauptung weder der Behörde gegenüber glaubhaft gemacht werden können, noch seien dafür Beweismittel vorgelegt worden. Die Behörde sehe sich daher aus Mangel an geeignetem Beweismaterial außer Stande zu prüfen, ob die Ausländer tatsächlich betriebsentsandt gewesen sein könnten. Es sei daher folglich davon auszugehen gewesen, daß die in Rede stehenden Ausländer vom Beschwerdeführer selbst in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung herangezogen worden seien. Dies liege deshalb nahe, weil auf Antrag des Beschwerdeführers das Arbeitsamt N am 3. Dezember 1990 eine Sicherungsbescheinigung für acht jugoslawische Blechschlosser ausgestellt habe;
Beschäftigungsbewilligungen hiezu seien aber bis Anfang 1991 nicht erteilt worden. Dafür spreche weiters die Tatsache, daß der Beschwerdeführer - wie er selbst mehrmals ausgeführt habe - seit Jahren versucht habe, Arbeitskräfte zu bekommen und er - wie das Landesarbeitsamt mitgeteilt habe - für mehrere der damals beschäftigten Ausländer inzwischen Beschäftigungsbewilligungen erhalten habe und diese Ausländer selbst beschäftige. Somit stehe für die belangte Behörde fest, daß es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumenten lediglich um Schutzbehauptungen handle. "Realiter" seien die Ausländer - wie diese selbst bestätigt hätten - von der Z-GmbH beschäftigt worden, ohne daß für sie Beschäftigungsbewilligungen erteilt oder Befreiungsscheine ausgestellt worden seien. Auch wenn nunmehr für einige von ihnen Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien, vermöge dies an der Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden damaligen Beschäftigungen nichts zu ändern, weswegen spruchgemäß vorzugehen gewesen sei. Die behauptete Verfolgungsverjährung liege nicht vor, weil das AuslBG für die Verfolgung eine Verjährungsfrist von einem Jahr vorsehe. Das vermeintliche Vorliegen von Formfehlern könne von der belangten Behörde nicht bestätigt werden. Der Beschwerdeführer besitze an Vermögen ein Einfamilienhaus; sein Einkommen betrage ca. S 15.000,-- monatlich netto, wobei er für Gattin und zwei Kinder zu sorgen habe. Unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes (Tatsachengeständnis) und des Umstandes, daß Erschwerungsgründe nicht vorlägen, sowie im Hinblick auf die bereits erwähnten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die mit der Tat verbundene Schädigung, die Gefährdung der vom Gesetz geschützten Interessen und das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers zu der Ansicht gelangt, daß die Strafbehörde erster Instanz die Geldstrafe in einer angemessenen Höhe festgesetzt habe. Die verhängte Geldstrafe liege zudem an der Untergrenze des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens in der Höhe von S 10.000,-- bis S 120.000,-- pro unberechtigt beschäftigten Ausländer. Im Hinblick auf die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe könne sich die belangte Behörde der Strafbemessung der Strafbehörde erster Instanz jedoch nicht anzuschließen. Vielmehr werde die Ersatzfreiheitsstrafe als den Strafbemessungskriterien nicht angemessen erachtet. Nach Wiedergabe des § 16 VStG führte die belangte Behörde noch aus, das AuslBG enthalte keine Vorschriften über die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe. Entgegen der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 2 VStG habe die Strafbehörde erster Instanz die Ersatzfreiheitsstrafe mit 59 Tagen und 12 Stunden (1428 Stunden) bemessen. Es sei daher notwendig gewesen, diese Strafe unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 1 VStG nach den Regeln der Strafbemessung auf das im Spruch angeführte Ausmaß neu festzusetzen. Aus diesem Grund würden auch die Kosten dieses Verfahrens von der Behörde getragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, für Verwaltungsübertretungen, die er nicht begangen habe, nicht bestraft zu werden, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorweg ist zu bemerken, daß mit Rücksicht auf die Tatzeit im Beschwerdefall das AuslBG in seiner Fassung gemäß BGBl. Nr. 231/1988 (und nicht wie im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angegeben worden ist "i.d.g.F. BGBl. Nr. 450/1990) anzuwenden war. Wenn auch die belangte Behörde es verabsäumt hat, diesen in erster Instanz unterlaufenen Fehler im Berufungsverfahren richtig zu stellen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin alleine jedoch keine - von ihm aus eigenem aufzugreifende (vom Beschwerdeführer ist dies nämlich nicht gerügt worden) - Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erkennen, da die verschiedenen Fassungen - unter dem Blickwinkel der hier interessierenden Fragen - inhaltsgleich sind.
Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausänder nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde oder wenn der Ausländer einen Befreiungsschein besitzt.
Nach § 18 Abs. 1 AuslBG bedürfen Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz in Inland beschäftigt werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung.
Für Ausländer nach Abs. 1, die bei a) Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen an einen Betrieb oder b) für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen nötigen Arbeiten, die von inländischen Arbeitskräften nicht erbracht werden können, beschäftigt werden, ist gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nicht erforderlich, wenn diese Arbeiten nicht länger als drei Monate dauern. Die Beschäftigung ist vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, spätestens am Tage der Arbeitsaufnahme dem zuständigen Arbeitsamt unter Angabe der voraussichtlichen Dauer anzuzeigen.
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 231/1988, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer
a) entgegen dem § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4) erteilt noch ein Befreiungsschein (§ 15) ausgestellt wurde, oder
b) entgegen dem § 18 die Arbeitsleistung eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt, ohne daß für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung (§ 18 Abs. 1, 4 und 7) erteilt wurde,
...
bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von S 10.000,-- bis S 120.000,--, im Wiederholungsfalle von S 20.000,-- bis S 240.000,--
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer als der für die Vertretung der Fa. Z-GmbH nach außen Berufene gemäß § 9 VStG strafrechtlich für dieses Unternehmen einzustehen hat. Die belangte Behörde ist auf Grund des Ergebnisses der im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Ermittlungen davon ausgegangen, daß die sieben ausländischen Staatsbürger (Jugoslawen) zur Tatzeit vom Beschwerdeführer selbst im genannten Betrieb der Fa. Z-GmbH zur Arbeitsleistung herangezogen worden sind. Diese Beurteilung stellt letztlich das Ergebnis einer Würdigung der aufgenommenen Beweise dar. Die belangte Behörde hat (ebenso wie schon die Strafbehörde erster Instanz) dieses Verhalten des Beschwerdeführers der Strafdrohung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG unterstellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Unterschied zwischen den beiden Strafdrohungen nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b AuslBG darin, daß gemäß lit. a "das Beschäftigen" von Ausländern, in lit. b hingegen das bloße "in Anspruch nehmen" von Arbeitsleistungen betriebsentsandter Ausländer ohne ein zwischen einem inländischen Unternehmen und den Ausländern bestehendes Beschäftigungsverhältnis unter Strafe gestellt wird (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1991, Zlen. 90/09/0183, 0020, und die dort zitierte Vorjudikatur). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0062, näher dargelegt hat, nimmt derjenige die Arbeitsleistung eines "betriebsentsandten Ausländers" iSd § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG in Anspruch, dem sie der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung einer ihm gegenüber dem inländischen Nutznießer treffenden rechtlichen Verpflichtung zur Verfügung stellt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Einsatz "betriebsentsandter Ausländer" als Erfüllungsgehilfen ihres ausländischen Arbeitgebers erfolgt, um dessen Verpflichtung aus einem Werkvertrag gegenüber dem inländischen Besteller zu erfüllen. Die belangte Behörde hat nun im Beschwerdefall zu Recht nicht näher geprüft, ob die Fa. Z-GmbH nicht die Arbeitsleistungen der sieben jugoslawischen Staatsangehörigen im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG in Anspruch genommen hat, weil vom Beschwerdeführer das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Fa. Z-GmbH und der jugoslawischen Firma I - im konkreten Fall - stets verneint worden ist.
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens immer wieder darauf hingewiesen, daß die genannten Ausländer Beschäftigte der Firma I gewesen seien und zwischen dieser Firma und der in W ansässigen Firma K ein Vertragsverhältnis zur Lieferung von Verkleidungen und Grundblechen bestanden hätte; dieses Vorbringen sei auch durch Vorlage entsprechender Urkunden und Unterlagen unter Beweis gestellt worden.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß - unabhängig von der Frage, ob es sich bei solchen Verkleidungen bzw. Grundblechen, die unbestrittenermaßen Gegenstand eines zwischen der jugoslawischen Firma I und der österreichischen Firma K abgeschlossenen Kaufvertrages gewesen sind, überhaupt um eine "Anlage" oder eine "Maschine" (oder allenfalls um Bestandteile davon) handelt - vom Beschwerdeführer das Bestehen eines Vertragsverhältnissses zwischen der Fa. Z-GmbH (als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Beschwerdefall verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist) und der Firma I im Verwaltungsstrafverfahren weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden ist. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestandes nach § 18 Abs. 3 AuslBG wäre im Beschwerdefall nämlich gewesen, daß die Tätigkeit der sieben Jugoslawen Montagearbeiten und Reparaturen im Zusammenhang mit Lieferungen von Anlagen und Maschinen AN DEN BETRIEB DES BESCHWERDEFÜHRERS (der Fa. Z-GmbH) oder nötige Arbeiten für die Inbetriebnahme solcher Anlagen und Maschinen betroffen hätten. Davon ist jedoch im gesamten Verwaltungsstrafverfahren NIE die Rede gewesen; vielmehr hat der Beschwerdeführer stets behauptet, ein Vertragsverhältnis zur Lieferung von Verkleidungen und Grundblechen habe zwischen der Firma I und der Firma K bestanden, wobei von der Fa. Z-GmbH der Firma K lediglich ihre "Werkstatt" zur Verfügung gestellt worden sei. Weder mit diesem Vorbringen noch mit dem Hinweis in der Beschwerde, die Z-GmbH habe lediglich ihre "Montagevorrichtungen" zur Verfügung gestellt, sodaß "die Beschäftigten in der Firma Inter Monting Montagearbeiten im Sinne des § 18 Abs. 3 AuslBG" durchgeführt haben, vermag der Beschwerdeführer darzutun, daß im Beschwerdefall eine Ausnahme vom Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung nach § 18 Abs. 3 AuslBG anzunehmen sei.
In der Unterlassung der Vernehmung eines Vertreters der Firma K als Zeugen ist kein wesentlicher Verfahrensmangel zu erkennen, weil abgesehen davon, daß die Vernehmung eines solchen Vertreters im Verwaltungsstrafverfahren nicht beantragt worden ist, vom Beschwerdeführer nicht dargelegt wird, zu welchem - relevanten - Beweisthema (etwa hinsichtlich Montagearbeiten im BETRIEB der Fa. Z-GmbH) ein solcher Vertreter der Firma K hätte einvernommen werden sollen. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid ohnedies vom Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen der Firma K und der Firma I ausgegangen.
Ebenso unbegründet ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe eine antizipative Beweiswürdigung vorgenommen, weil sie aus dem Umstand, daß die Z-GmbH mittlerweile Arbeitsbewilligungen für die beanstandeten Ausländer erhalten habe, geschlossen habe, daß zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Montagearbeiten, sondern eine "sogenannte Schwarzarbeit" vorgelegen sei. Die belangte Behörde ist auf Grund des ihr vorgelegenen Ermittlungsergebnisses davon ausgegangen, daß die sieben ausländischen Staatsbürger vom Beschwerdeführer selbst in seinem Betrieb zur Arbeitsleistung herangezogen worden sind. Lediglich als zusätzliche Begründung dafür (und keinesfalls als allein tragendes Argument) hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, daß auf Antrag des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1990 eine Sicherungsbescheinigung für acht jugoslawische Blechschlosser ausgestellt worden ist und inzwischen für mehrere der zur Tatzeit beschäftigten Ausländer Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden sind. Der Verwaltungsgerichtshof vermag somit nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde ALLEIN aus der späteren Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen bzw. Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen auf die unerlaubte Beschäftigung der sieben jugoslawischen Staatsbürger zur Tatzeit durch den Beschwerdeführer geschlossen hat.
Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, weder die Strafbehörde erster Instanz noch die belangte Behörde hätte den Sachverhalt eigenständig gewürdigt, geht ins Leere, weil der Beschwerdeführer nicht näher dartut, worin er allfällige Begründungsmängel des ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES erblickt. Allein mit dem Vorwurf, die Strafbehörde erster Instanz habe in der Begründung ihres Straferkenntnisses ausgeführt, sich vollinhaltich der Rechtsmeinung des Landesarbeitsamtes für Niederösterreich vom 15. März 1991 anzuschließen, vermag der Beschwerdeführer eine unzulängliche Begründung des ANGEFOCHTENEN BESCHEIDES jedenfalls nicht aufzuzeigen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, der angefochtene Bescheid sei überdies deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weil die belangte Behörde trotz vorgelegten Beweismaterials (insbesondere auch den Meldungen an das Finanzamt und den Sozialversicherungsträger) die Tätigkeit der Ausländer nicht unter die Bestimmung des § 18 Abs. 3 AuslBG subsumiert und das Strafverfahren eingestellt habe. Diesen Beschwerdeausführungen ist entgegenzuhalten, daß sich in den vorgelegten Verwaltungsakten solche "Meldungen an das Finanzamt und an den Sozialversicherungsträger" (wobei der Beschwerdeführer offenbar meint: in Jugoslawien) nicht befinden. Abgesehen davon könnte ohnehin allein aus Meldungen (auch wenn diese in Österreich erfolgt wären) an das Finanzamt und an den Sozialversicherungsträger (ohne Vorliegen der sonstigen in § 18 Abs. 3 AuslBG normierten Tatbestandsvoraussetzungen) nicht auf die Anwendbarkeit des § 18 Abs. 3 AuslBG geschlossen werden. Darüberhinaus ist noch darauf hinzuweisen, daß es keinesfalls ausgeschlossen ist, daß ausländische Staatsbürger, die bei einer Firma in ihrem Heimatland nach den dortigen gesetzlichen Bestimmungen des Sozial- und Abgabenrechtes ordnungsgemäß angemeldet sind, gleichzeitig auch in Österreich ein nach dem AuslBG bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingehen können.
Der Beschwerdeführer bemängelt weiters, der Spruch des angefochtenen Bescheides verstoße im Hinblick auf die Formulierung "August 1990" gegen das Präzisierungsgebot des § 44a VStG.
Auch dieses Vorbringen geht ins Leere.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. August 1991, Zl. 91/09/0022, und vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/09/0098) wird dem § 44a lit. a VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Was nun die im angefochtenen Bescheid bestätigte, von der Bezirkshauptmannschaft N mit "im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10.50 Uhr" angegebene Tatzeit betrifft, so teilt der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretene Auffassung, daß damit die Tat ausreichend individualisiert wurde; bei dieser Formulierung erscheint es jedenfalls ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer für eine Beschäftigung der sieben namentlich genannten jugoslawischen Staatsbürger im August 1990 neuerlich zur Verantwortung gezogen werden könnte. Der Beschwerdeführer hat zudem im gesamten Verwaltungsstrafverfahren (die Formulierung der Tatzeit mit "im August 1990, zumindest jedoch am 23. August 1990 um 10.50 Uhr" findet sich bereits in der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. September 1990) nicht behauptet, daß die sieben namentlich genannten jugoslawischen Staatsbürger im Betrieb der Fa. Z-GmbH zur Tatzeit nicht gearbeitet hätten. Was die in den Verwaltungsakten erliegende "Meldung nach § 18 (3) Ausländerbeschäftigungsgesetz" betrifft, so ist daraus nicht ersichtlich, wer der ausländische Arbeitgeber der darin angeführten acht jugoslawischen Staatsbürger (darunter befinden sich die sieben im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannten jugoslawischen Staatsbürger) ist. Der Beschwerdeführer hat im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens auch nie behauptet, daß im Betrieb der Fa. Z-GmbH "Industrieroboter" (in der Meldung nach § 18 Abs. 3 AuslBG ist nämlich als Art der Beschäftigung" Montage von Industrierobotern für Autoindustrien" angegeben) montiert worden wären, sodaß schon allein aus diesem Grund dieser Meldung keinesfalls die Bedeutung beigemessen werden kann, daß der Beschwerdeführer jedenfalls ab 23. August 1990 keinesfalls mehr eine Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG begangen haben könne (sondern allenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 2 lit. b AuslBG).
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Spruch des angefochtenen Bescheides auch nicht erkennen lasse, welche Tätigkeiten die Ausländer zum Zeitpunkt der Gendarmeriekontrolle ausgeübt haben sollen (auch in diesem Umfang sei daher gegen das Präzisierungsgebot des § 44a VStG verstoßen worden), kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil die Art der Beschäftigung kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG ist und es somit ihrer Aufnahme in den Spruch gar nicht bedarf (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0160, und die dort angeführt Vorjudikatur).
Der Vorwurf des Beschwerdeführers, bei der Einvernahme der sieben jugoslawischen Staatsbürger am 23. August 1990 durch die Gendarmerie sei entgegen den ausdrücklichen Bestimmungen der MRK und des VStG kein Dolmetscher beigezogen worden, geht schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Gendarmerie nicht um eine selbständige Verwaltungsbehörde im Sinne des VStG, die bei Vernehmung von Zeugen im Zuge eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens u.a. auch § 39a AVG (iVm § 24 VStG) zu beachten hätte, sondern nur um einen Wachkörper (Hilfsorgan anderer Behörden) handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0148, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer im Berufungsverfahren das Schreiben des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 29. November 1991 (darin wird u.a. darauf hingewiesen, daß die beschäftigten Ausländer in dem am 23. August 1990 bei der Gendarmerie aufgenommenen Protokoll übereinstimmend zugegeben haben, für die Fa. Z-GmbH zu arbeiten) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt; hiezu hat sich der Beschwerdeführer jedoch nicht geäußert. Abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren die Einvernahme der beschäftigten sieben jugoslawischen Staatsbürger (trotz Kenntnis der von diesen am 23. August 1990 der Gendarmerie gegenüber gemachten Angaben) gar nicht beantragt hat, vermochte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht anzugeben, welche ihn entlastenden Sachverhaltselemente durch eine Vernehmung der jugoslawischen Staatsbürger als Zeugen geklärt hätten werden sollen.
Schließlich erblickt der Beschwerdeführer eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde einerseits die "Mindeststrafe" in Geld verhänge, aber bei der Ersatzfreiheitsstrafe die absolute Höchststrafe heranziehe; dieser Umstand sei weder begründet noch rechtlich nachvollziehbar.
Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Die Strafbehörde erster Instanz hat dem Beschwerdeführer im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses sieben Verwaltungsübertretungen (Beschäftigung von sieben jugoslawischen Staatsbürgern ohne Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Befreiungsscheines) zur Last gelegt und hiefür jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 204 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist der Berufung des Beschwerdeführers, soweit sich diese gegen das Ausmaß der verhängten Strafen richtet, teilweise Folge gegeben und das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe MIT ZWEI WOCHEN neu festgesetzt worden; die Höhe der verhängten Geldstrafen hat die belangte Behörde nicht geändert. Der Spruch (Punkt 2.) des angefochtenen Bescheides läßt damit die Möglichkeit offen, daß schon im Falle der Nichtzahlung EINER Geldstrafe (in der Höhe von S 10.000,--) die gesamte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von zwei Wochen (im Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides ist die Ersatzfreiheitsstrafe undifferenziert mit zwei Wochen festgesetzt worden, ohne daß eine aliquote Zuordnung zu jeder der insgesamt sieben Verwaltungsübertretungen vorgenommen worden wäre) vollzogen werden kann. Damit steht der Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides mit der zwingenden Vorschrift des § 16 Abs. 1 VStG im Widerspruch, wonach, wenn auf EINE Geldstrafe erkannt wird, zugleich die im Falle IHRER Uneinbringlichkeit an IHRE Stelle tretende Freiheitsstrafe festzusetzen ist (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1979, Zl. 1323/1979, und vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0042).
Ist jedoch der Ausspruch bezüglich der Ersatzarreststrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch zur Gänze aufzuheben, da er eine Einheit bildet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 87/08/0026).
Aus den angeführten Gründen war daher der angefochtene Bescheid bezüglich seines Punktes 2 zur Gänze gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben, im übrigen war die Beschwerde jedoch gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und 50 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 420,-- (je S 120,-- für drei Beschwerdeausfertigungen und S 60,-- für eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) zu entrichten waren.
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