Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMKV;
VStG §1;
VStG §27;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §40;
VStG §41 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;
VStG §9 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
LMG 1975 §7 Abs1 litc;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
LMKV;
VStG §1;
VStG §27;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §40;
VStG §41 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;
VStG §9 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit nichtdatiertem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG 1950) der Firma "X AG" schuldig erkannt, er habe es zugelassen, daß im Betrieb der genannten AG in A, 35 Packungen Putenbrust (Lebensmittel) in einer Tiefkühlinsel zum Verkauf feilgehalten und sohin in Verkehr gesetzt worden seien, die im Sinne des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975) als falsch bezeichnet zu beurteilen gewesen seien. Es sei nämlich festgestellt worden, daß bei sämtlichen vorgefundenen Packungen der ursprüngliche Aufkleber mit den entsprechenden Angaben nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (LMKV) entfernt (Bei drei Packungen sei der ursprüngliche Aufkleber nicht vollständig abgelöst und darauf noch einige Daten abzulesen gewesen. Auf diesen drei Aufklebern habe man eindeutig ablesen können "... mindestens haltbar bis 22.11.1987") und durch neue Aufkleber (mit Abpackdatum 1.12.1987, Aufbrauchsfrist 26.12.1987) ersetzt worden sei. Er habe hiedurch § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 lit. f LMG 1975 verletzt. Gemäß § 74 Abs. 1 leg. cit. werde daher über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,--, Ersatzarreststrafe von zwei Tagen, verhängt. Gemäß § 64 VStG 1950 habe er einen Betrag von S 200,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
In seiner Begründung verwies der Bürgermeister zunächst auf § 8 lit. f LMG 1975, wonach Lebensmittel falsch bezeichnet seien, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich seien, in Verkehr gebracht würden. Im vorliegenden Fall stehe außer Zweifel, daß durch die am 3. Dezember 1987 festgestellte Manipulation eine Irreführung der Konsumenten gegeben sei. Der dem Beschwerdeführer im Spruch dieses Straferkenntnisses zur Last gelegte Tatbestand sei sohin in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Bezüglich der Beurteilung der subjektiven Tatseite habe § 5 VStG 1950 Anwendung zu finden. Nach dieser Bestimmung genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Doch ziehe schon das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder die Nichtbefolgung eines Gebotes Strafe nach sich, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre, die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimme und der Täter nicht beweise, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Da zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 74 Abs. 1 LMG 1975 weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich sei, treffe den Beschwerdeführer im konkreten Fall die Beweislast hinsichtlich der subjektiven Tatseite (sogenannte Ungehorsamsdelikte). Die von einem Verkaufsleiter der Firma im Rahmen einer zeugenschaftlichen Einvernahme gemachten Ausführungen seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet, die Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG zu entlasten. Als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG 1950 habe der Beschwerdeführer dafür zu sorgen, daß der Gewerbebetrieb im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt werde, die Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellten. Er bleibe grundsätzlich auch dann für vorkommende Übertretungen von Vorschriften verantwortlich, wenn er Tätigkeiten anderen Personen übertrage bzw. derartige Verstöße von anderen Personen ohne seinen Willen begangen würden. Es werde nicht in Zweifel gezogen, daß der Beschwerdeführer zur Hintanhaltung derartiger Vorfälle Maßnahmen getroffen habe. Nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte sei es für seine strafrechtliche Haftung jedoch gleichgültig, welche Weisungen er erteilt habe, wenn er, aus welchen Gründen immer, deren Ergebnis nicht entsprechend überwacht habe bzw. habe überwachen lassen.
In der weiteren Folge seiner Begründung verwies der Bürgermeister auch darauf, daß der Beschwerdeführer der zu eigenen Handen zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet habe, weshalb das Verfahren ohne seine weitere Anhörung habe durchgeführt werden können. Strafmildernde bzw. straferschwerende Umstände seien nicht festzustellen gewesen. Das Ausmaß der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, erscheine im gegenständlichen Fall als nicht geringfügig. Auch das Ausmaß des Verschuldens sei nicht als geringfügig anzusehen, weil weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen gewesen sei, daß die Hintanhaltung der Übertretung eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben gemacht habe, seien keine ungünstigen Verhältnisse angenommen worden.
1.2. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, Geschäftsführer von ca. 30 selbständigen Firmen zu sein. Allein in der "X" AG würden zur Zeit über 60 "X"-Märkte geführt. Es sei zwar richtig, daß er handelsrechtlicher Geschäftsführer der "X" AG sei. Er bediene sich jedoch in dieser Firma zahlreicher Bereichsverantwortlicher, die ihre Agenden selbständig und eigenverantwortlich führten. Im konkreten Fall sei der zuständige Metzgereileiter Herr J über die Fleischhygieneverordnung sowie auch über die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung unterwiesen worden. Vorgesetzter von Herrn J sei Herr B, welchem es obliege, die Metzgereifilialen in Oberösterreich und Salzburg zu kontrollieren. Dieser wisse über die gesetzlichen Bestimmungen bestens Bescheid. Es sei deshalb vom Beschwerdeführer alles veranlaßt worden, eine entsprechende Überwachung sicherzustellen. Im gegenständlichen Markt sei auch kein Verstoß gegen das Lebensmittelgesetz gesetzt worden, da die beanstandeten Packungen fälschlicherweise erst im Dezember 1987 mit der Aufschrift "mindestens haltbar bis 22.11.87" ausgezeichnet worden seien. Im übrigen sei das Straferkenntnis auch insofern aufzuheben, als die Tat bzw. Tatzeit nicht präzisiert sei.
1.3. Die belangte Behörde ersuchte daraufhin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. November 1988 bekanntzugeben, ob für die im gegenständlichen Fall beanstandeten Waren zum Tatzeitpunkt (3. Dezember 1987) ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt gewesen sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer innerhalb der gemäß § 74 Abs. 6 LMG 1975 geltenden Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr mitgeteilt, daß der Tatzeitpunkt 3. Dezember 1987 zu lauten habe. Im Falle einer Bestätigung des angefochtenen Straferkenntnisses sei beabsichtigt, als dessen Datierung den 23. August 1988 zu ergänzen.
In Beantwortung dieses Schreibens teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, daß der verantwortliche Beauftragte im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 für die beanstandeten Waren zum Tatzeitpunkt 3. Dezember 1987 J sei.
1.4. J gab anläßlich seiner Einvernahme vor dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz an, erst seit 1. Februar 1989 in der streitgegenständlichen Filiale als Abteilungsleiter für die dortige Fleischabteilung zuständig zu sein. Zum Tatzeitpunkt (3. Dezember 1987) sei er jedoch nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes gewesen.
Der Beschwerdeführer, der von diesem Ermittlungsergebnis im Rahmen des Parteiengehörs nachweislich Kenntnis erhielt, gab dazu keine Stellungnahme ab.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe bestätigt, als 1) das Straferkenntnis mit der Datierung "23. August 1988" ergänzt wurde, 2) der Tatzeitpunkt "3. Dezember 1987" und 3) die verletzte Verwaltungsvorschrift "§ 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. c LMG 1975" zu lauten habe.
Nach der Begründung gehe das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß im gegenständlichen Fall ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt worden sei, ins Leere. Der hiefür namhaft gemachte J habe nämlich anläßlich seiner Zeugeneinvernahme angegeben, daß er zum Tatzeitpunkt (3. Dezember 1987) nicht verantwortlicher Beauftragter im betreffenden Betrieb gewesen sei. Diese Aussage sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 1989 zur Kenntnis gebracht worden. Da eine Stellungnahme dazu nicht eingelangt sei, sehe die belangte Behörde keine Veranlassung, dieser Zeugenaussage den Wahrheitsgehalt abzusprechen. Es sei demnach davon auszugehen, daß zum Tatzeitpunkt kein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 bestellt gewesen sei und demnach der Beschwerdeführer als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ verantwortlich gewesen sei. Hinsichtlich des Verschuldens werde auf die ausführliche Begründung des Straferkenntnisses verwiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die gegenständliche Ware erst im Dezember 1987 mit der Aufschrift "mindestens haltbar bis 22.11.1987" versehen worden sei, sei unglaubwürdig und erweise sich als reine Schutzbehauptung. So habe etwa der damalige Abteilungsleiter S anläßlich der Kontrolle angegeben, daß die Ware deshalb umdatiert worden sei, weil die Aufbrauchsfrist abgelaufen gewesen sei.
Zum Umstand, daß das Straferkenntnis nicht datiert gewesen sei, sei zu bemerken, daß es sich dabei um einen unwesentlichen Mangel handle, da der Datierung keine rechtliche Bedeutung zukomme. Für die Rechtswirkungen eines Bescheides sei der Zeitpunkt seiner Erlassung (Zustellung) maßgebend. Dem Beschwerdeführer sei auch innerhalb der gemäß § 74 Abs. 6 LMG 1975 geltenden Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr mitgeteilt worden, daß der Tatzeitpunkt "3. Dezember 1987" zu lauten habe. Auch dazu sei vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme erfolgt. Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als verletzte Verwaltungsvorschrift angeführte § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 lit. f LMG 1975 sei durch die Bestimmung des § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 lit. c LMG 1975 zu ersetzen gewesen, da § 8 lit. f leg. cit. lediglich eine Begriffsbestimmung darstelle.
1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
1.7. Die belangte Behörde hat die Strafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 LMG 1975 ist es verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe in Verkehr zu bringen, die ... c) falsch bezeichnet sind ...
Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 8 LMG 1975 lautet auszugsweise:
"§ 8. Lebensmittel, Verzehrprodukte und Zusatzstoffe sind
...
f) falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über Umstände, die nach der Verkehrsauffassung, insbesondere nach der Verbrauchererwartung, wesentlich sind, wie über Art, Herkunft, Verwendbarkeit, Haltbarkeit, Zeitpunkt der Herstellung, Beschaffenheit, Gehalt an wertbestimmenden Bestandteilen, Menge, Maß, Zahl oder Gewicht, oder in solcher Form oder Aufmachung oder mit verbotenen gesundheitsbezogenen Angaben (§ 9) in Verkehr gebracht werden;
..."
Der mit "Verwaltungsstrafen" überschriebene § 74 Abs. 1 LMG 1975 hat folgenden Inhalt:
"§ 74. (1) Wer Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel oder Gebrauchsgegenstände der im § 6 lit. a, b oder e bezeichneten Art falsch bezeichnet, oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, die falsch bezeichnet sind, oder solche falsch bezeichneten Gebrauchsgegenstände in Verkehr bringt, macht sich, sofern die Tat nicht nach § 63 Abs. 2, Z. 1 einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen."
2.2.1. Im Verfahren vor dem Gerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und in dem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden, verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes rügt er dabei zunächst, das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz sei nicht datiert gewesen und habe auch keine Tatzeit enthalten. Ferner seien nicht die richtigen gesetzlichen Bestimmungen zitiert worden, weshalb eine Aufhebung des Straferkenntnisses und Rückverweisung an die Behörde erster Instanz erforderlich gewesen wäre.
2.2.2. Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann aus folgenden Überlegungen nicht gefolgt werden:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid mit seiner Zustellung an die Partei erlassen und erst ab diesem Zeitpunkt rechtswirksam. Dem Datum hingegen, mit dem eine schriftliche Ausfertigung eines Bescheides versehen ist, kommt keine rechtliche Bedeutung zu; die darin zum Ausdruck gekommene Zeitangabe ist für den Eintritt der mit einem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen ohne Belang (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. März 1986, Zl. 86/10/0025).
Ist der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft, weil z.B. nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt oder diese nicht hinreichend konkretisiert sind oder die angewendeten Gesetzesstellen unrichtig oder unvollständig zitiert wurden, so ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw. richtig zu stellen, da sie sonst ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1987, Zl. 86/03/0190).
Für die belangte Behörde bestand daher keine Veranlassung, das Straferkenntnis aufzuheben und die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Parteiengehörs vorbringt, ihm sei die Aussage des Herrn S nicht vorgehalten worden, ist er auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer dann, wenn er Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Unterlassung des Parteiengehörs geltend macht, die entscheidenden Tatsachen bekanntzugeben hat, die der Behörde wegen dieser Unterlassung unbekannt geblieben sind (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 7. Juli 1950, VwSlg. 1602/A).
Nach den Verwaltungsakten wurde dem Beschwerdeführer im übrigen die Aussage des Herrn S mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 1988 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat auch der im Rechtshilfeweg erfolgten Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft C vom 19. Mai 1988, sich als Beschuldigter zu rechtfertigen, nicht Folge geleistet. Danach wäre ihm auch der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis zu bringen gewesen.
2.4.1. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die erstinstanzliche Aufforderung zur Rechtfertigung habe keine Tatzeit enthalten. Der Umfang des Verwaltungsstrafverfahrens werde jedoch durch jenen Vorwurf bestimmt, der in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter umschrieben werde. Was in der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter als Verfahrensgegenstand genannt werde, sei Gegenstand des Strafverfahrens, so wie im gerichtlichen Strafverfahren Gegenstand der Strafsache sei, was im Strafantrag oder in der Anklageschrift unter Anklage gestellt werde. Eine erstinstanzliche Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. eine erstinstanzliche Entscheidung, die keine Tatzeit enthalte, widerspreche diesem fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens. Die Tatzeit könne nicht erst in zweiter Instanz einem Verfahren "aufgesetzt" werden, das in erster Instanz ohne Bezugnahme auf eine konkrete Tatzeit geführt worden sei.
2.4.2. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Dem Beschwerdeführer ist zunächst zu erwidern, daß dem Verwaltungsstrafgesetz ein Grundsatz des Inhaltes, daß lediglich das Gegenstand des Strafverfahrens sein könne, was in einer Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter genannt werde, fremd ist (vgl. zu den Prinzipien des Verwaltungsstrafverfahrens, WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
4. Auflage, Rz 826). Die Aufforderung zur Rechtfertigung bewirkt als Verfolgungshandlung die Einleitung des Strafverfahrens, den Ausschluß der Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG 1950) und allenfalls die Begründung der Zuständigkeit. Voraussetzung dafür ist allerdings, daß sie sich auf alle der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente bezieht (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Zl. 1664/75, VwSlg. 9664/A). Wenn dem Beschwerdeführer auch zuzugestehen ist, daß die im Rechtshilfeweg von der Bezirkshauptmannschaft C an ihn am 19. Mai 1988 gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung keine Angabe der Tatzeit enthält - und damit keine geeignete Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG 1950 darstellt -, so kommt im Beschwerdefall innerhalb der im § 74 Abs. 6 LMG 1975 vorgesehenen Verfolgungsverjährungsfrist auch die Vernehmung des Zeugen P am 1. Juni 1988 als geeignete Verfolgungshandlung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist etwa eine Zeugeneinvernahme, die den gegen eine bestimmte Person gerichteten Verdacht einer Verwaltungsübertretung zum Gegenstand hat, eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG 1950 (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. November 1976, Zl. 1008/76).
2.5. Sofern der Beschwerdeführer als wesentlichen Mangel des Verfahrens geltend macht, die belangte Behörde habe den in der Berufung namhaft gemachten Zeugen B nicht einvernommen, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a bis c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen können, wenn sie wesentlich sind, wobei die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels vom Beschwerdeführer darzutun ist (vgl. die bei DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 591, wiedergegebene Rechtsprechung). Dazu enthält die vorliegende Beschwerde jedoch keinerlei Ausführungen. Auf ausdrückliches Befragen der belangten Behörde, wer von den beiden in der Berufung namhaft gemachten verantwortlichen Bediensteten als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG 1950 anzusehen sei, hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, daß dies nicht B, sondern J sei. Dieser hat anläßlich seiner Einvernahme am 31. Jänner 1989 jedoch bestritten, zum Tatzeitpunkt verantwortlicher Beauftragter gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer erhielt vom Ergebnis dieser Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs Kenntnis, unterließ es jedoch, dazu Stellung zu nehmen.
2.6.1. Des weiteren rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe sein Vorbringen, die beanstandete Ware sei erst im Dezember mit einem falschen (früheren) Ablaufdatum versehen worden, ohne geeignetes Ermittlungsverfahren keinen Glauben geschenkt. Es sei keineswegs mit den Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbar, daß eine Ware (zu ergänzen: zunächst irrtümlich) mit einem falschen Ablaufdatum versehen werde.
2.6.2. Mit diesem Vorbringen bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung unterliegt, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, das heißt, ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Auf dem Boden dieser Rechtsprechung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die belangte Behörde rechtswidrig gehandelt habe, wenn sie auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse der durch nichts belegten Behauptung des Beschwerdeführers nicht folgte.
2.7. Wenn der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, weder der angefochtene Bescheid noch das erstinstanzliche Straferkenntnis enthielten den konkreten Vorwurf der falschen Bezeichnung durch Anbringung eines FALSCHEN Ablaufdatums, so kommt diesen Einwendungen aus folgenden Überlegungen Beachtung zu:
Als falsch bezeichnet ist ein Lebensmittel nicht nur dann zu beurteilen, wenn es unter einer falschen Benennung in den Verkehr gebracht wurde, sondern auch dann, wenn zwar seine Benennung richtig war, aber seine Feilhaltung unter falschen Angaben über für die Verbrauchererwartung wesentliche Umstände, z. B. seine Herkunft, seine Verwendbarkeit udgl., erfolgte (vgl. BARFUß-PINDUR-SMOLKA, Österreichisches Lebensmittelrecht, Erläuterungen zu § 8 LMG). In diesem Zusammenhang hat die Behörde erster Instanz im Spruch ihres Bescheides lediglich darauf verwiesen, es sei festgestellt worden, daß bei sämtlichen Packungen der ursprüngliche Aufkleber mit den entsprechenden Angaben nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 entfernt (Bei drei Packungen sei der ursprüngliche Aufkleber nicht vollständig abgelöst und darauf noch einige Daten ablesbar gewesen. Auf diesen drei Aufklebern habe man eindeutig ablesen können "... mindestens haltbar bis 22.11.1987") und durch neue Aufkleber (mit Abpackdatum 1.12.1987, Aufbrauchsfrist 26.12.1987) ersetzt worden sei. Die belangte Behörde hat diesen Spruch - unter Anführung der Tatzeit und der verletzten Strafnorm - übernommen. Worüber bzw. wodurch falsche Angaben über für die Verbrauchererwartungen wesentliche Umstände gemacht wurden, ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht zu entnehmen, weshalb dieser insofern gegen § 44 a lit. a VStG 1950 verstößt.
Die Festellungen der belangten Behörde legen es dabei nahe, davon auszugehen, daß dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden sollte, er habe - entgegen der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983 - bereits feilgehaltenes Frischgeflügelfleisch nach Ablauf der Aufbrauchsfrist eingefroren und neuerlich (diesmal als Tiefkühlware) feilgehalten. (§ 26 Abs. 6 der Fleischhygieneverordnung sieht dabei vor, daß frisches Fleisch, das feilgehalten worden ist, nicht eingefroren werden darf. Bratfertiges oder entdärmtes Geflügel soll nach Abs. 7 dieser Bestimmung nur innerhalb von 24 Stunden nach der Schlachtung eingefroren werden. Bei weiterer Zerteilung zu Teilstücken verlängert sich diese Frist um die hiefür notwendige Arbeitszeit.)
2.8. Der Beschwerde kommt auch noch aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu: Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG bestraft, so erfordert es § 44a lit. a VStG 1950, daß im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter "zur Vertretung nach außen berufen ist", eindeutig angeführt wird (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 1988, Zl. 88/08/0061). Die Kennzeichnung der Person des Beschwerdeführers mit "als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma "X AG" "bringt jedoch nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Beschwerdeführers zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/10/0080). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. Jänner 1990, Zl. 89/18/0008, wonach die Zitierung des § 9 VStG 1950 im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des lit. b des § 44 a VStG 1950 nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren.
2.9. Auf Grund dieser Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
2.10. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 206/1989.
2.11. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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