Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §46 idF 1984/299;
AVG §52;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs4;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z3 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §45 Abs2;
AVG §46 idF 1984/299;
AVG §52;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §24 Abs1 Z8;
NatSchG NÖ 1977 §4 Abs4;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs1 Z3 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs2 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5 Abs3 idF 5500-3;
NatSchG NÖ 1977 §5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 25. März 1976 hatte der Beschwerdeführer der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt als Naturschutzbehörde erster Instanz über die Vorgangsweise der beabsichtigten Müllablagerung in einer ausgebeuteten Schottergrube bekannt gegeben, dass die Rekultivierung zu dem Zeitpunkt vorgenommen werde, in dem die Müllablagerung die Höhe des umgebenden Geländes erreicht habe; es werde als letzte Schicht Humus aufgebracht werden. Dieser werde planiert, wodurch ein wieder verwertbares Ackerfeld entstehe.
Am 16. Februar 1987 teilte die Dkfm. JF-KG. der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt mit, dass diese Deponie im bereits verfüllten Bereich abgeschlossen und eine Erhöhung der Deponie im Hinblick auf die zu erwartenden Senkungen vorgenommen werde, da die Schüttiefe im diesem Teil mit 20 m angenommen werden müsse.
Dazu holte die Bezirkshauptmannschaft eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Naturschutz ein und forderte den Beschwerdeführer am 13. April 1987 für die Dkfm. JF-KG. gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf, innerhalb von zwei Monaten die Unterlagen entsprechend der übermittelten Sachverständigenäußerung zu ergänzen, ansonsten das "Ansuchen" zurückgewiesen werde. Am 25. Mai und 3. Juni 1987 führte der technische Amtssachverständige eine Befundaufnahme an Ort und Stelle durch.
Nachdem die von der Behörde eingeräumte Frist ungenützt verstrichen war, wies sie mit Bescheid vom 1. Juli 1987 das dem Beschwerdeführer zugerechnete Ansuchen vom 16. Februar 1987 um naturschutzbehördliche Bewilligung der Niveauanhebung auf der näher bezeichneten Deponie, gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG 1950, zurück.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 19. August 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "als Verantwortlicher der Dkfm. JF-KG.", wie am 25. Mai 1987 und am 3. Juni 1987 anlässlich einer Überprüfung durch ein Gewässeraufsichtsorgan des Landes Niederösterreich festgestellt worden sei, auf einer im Osten gelegenen Teilfläche im Ausmaß von ca. 210 x 100 m eines näher bezeichneten Grundstückes 3 bis 4 m über Geländeniveau Müll, insbesondere Zelluloserückstände und Holzasche ablagern lassen, obwohl eine vollständige Anzeige gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 des Gesetzes über die Erhaltung und die Pflege der Natur (NÖ Naturschutzgesetz, LGBl. Nr. 5500-3, in der Folge: NSchG) bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt bis zum heutigen Tag nicht eingebracht worden sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 Z. 8 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z. 3 NSchG begangen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe sowie eine Ersatzarreststrafe verhängt.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. Februar 1988 gemäß § 51 VStG 1950 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge und bestätigte das angefochtene Straferkenntnis.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass die rechtzeitige, ordnungsgemäße Anzeigepflicht für die Errichtung einer neuen Mülldeponie unbestritten sei. Aus dem Schreiben vom 25. März 1976 gehe hervor, dass zum damaligen Zeitpunkt an eine Lagerung des Mülls, wie sie derzeit vorgenommen werde, nicht gedacht gewesen und auch der Naturschutzbehörde diese Art und Weise der Ablagerung nicht ordnungsgemäß angezeigt worden sei. Die spruchgemäß festgestellte Aufschüttung sei der Behörde bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ordnungsgemäß vollständig acht Wochen vor Inangriffnahme des Vorhabens angezeigt worden. Die einmalige Anzeige eines Projektes sanktioniere nicht sämtliche Erweiterungen und Projektsänderungen. Der Beschwerdeführer habe sein am 8. Jänner 1976 der Behörde angezeigtes Projekt in diesem Abschnitt beendet und darüber hinaus mit der Errichtung einer neuen Deponie auf dem alten Müllkörper begonnen. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass das Anheben des Müllkörpers über das Ausmaß des mit Schreiben vom 8. Jänner 1976 angezeigten Projektes ein neues Projekt darstelle, welches mittels unvollständiger Anzeige vom 16. Februar 1987 der Behörde angezeigt worden sei. Das verfahrensgegenständliche, unvollständig angezeigte Projekt sei nicht mit dem am 25. März 1976 angezeigten Projekt ident und stelle somit ein neues, der Anzeigepflicht des § 5 Abs. 1 Z. 3 NSchG unterliegendes Vorhaben dar. Das Vorliegen anderer behördlicher Bewilligungen sei für das Naturschutzverfahren auf Grund des Kumulationsprinzipes irrelevant.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 24 Abs. 1 Z. 8 NSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,-- oder mit Arrest bis zu 3 Monaten zu bestrafen, wer die Errichtung von Müllablagerungsplätzen sowie von Lagerplätzen aller Art nicht (§ 5 Abs. 1 Z. 3) oder nicht fristgerecht (§ 5 Abs. 2) anzeigt.
Gemäß § 1 Abs. 1 NSchG hat der Naturschutz zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen, insbesondere in ihrem Wirkungsgefüge und in ihrer Vielfalt, zu erhalten und zu pflegen; dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Nach § 5 Abs. 1 Z. 3 NSchG bedürfen die Errichtung von Müllablagerungsplätzen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen die in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen, der Anzeige an die Behörde.
§ 5 Abs. 2 leg. cit. bestimmt, dass zur Anzeige der Berechtigte verpflichtet ist. Sie hat im Fall der Errichtung von Müllablagerungsplätzen 8 Wochen vor der Inangriffnahme des Vorhabens zu erfolgen.
Gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz NSchG hat die Behörde das Vorhaben zu untersagen, wenn eine Schädigung des inneren Gefüges des Landschaftshaushaltes (Klima, Bodenbildung, Grundwasserführung, Pflanzenkleid, Tierleben) oder eine Beeinträchtigung des Erholungswertes trotz Vorschreibung von Vorkehrungen nicht weitgehend ausgeschlossen werden kann.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Erhöhung der bestehenden Deponie im bereits verfüllten Bereich nicht von der Anzeigepflicht, wie sie für die Errichtung von Müllablagerungsplätzen normiert sei, umfasst werde, da nur die Erweiterung einer bestehenden Mülldeponie vorgenommen worden sei. In den Ziffern 1, 2, 4 und 5 des § 5 Abs. 1 NSchG werde jeweils ausdrücklich die "Errichtung" und "Erweiterung" der genannten Anlagen und Einrichtungen als anzeigepflichtig normiert. Ebenso differenziere § 4 leg. cit., der die Bewilligungspflicht von Anlagen regle, zwischen Errichtung einerseits und Erweiterung andererseits. Auch der Absatz 4 des § 5 leg. cit. wolle Landschaftsbildverunstaltungen nur durch die Errichtung und den Betrieb von Müllablagerungsplätzen, nicht aber durch Erweiterungen derselben, ausschließen. Daraus ergebe sich, dass der Landesgesetzgeber sich mit der Anzeigepflicht der grundlegenden Errichtung des Müllablagerungsplatzes zur Wahrung der Naturschutzinteressen begnügen habe wollen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob § 5 Abs. 1 Z. 3 NSchG auch die Erweiterung einer bestehenden Anlage umfasst - was immer man darunter verstehen mag -, deshalb nicht auseinanderzusetzen, weil das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten dem Begriff des Errichtens eines Müllablagerungsplatzes zu subsumieren ist. Dies deshalb, weil eine solche Ablagerung gleichgültig, ob sie auf einem bestehenden, projektsgemäß verwirklichten Müllablagerungsplatz oder auf einem sonstigen Grundstück erfolgt ist, als Errichtung eines Müllablagerungsplatzes zu qualifizieren ist. Im Hinblick auf das Ziel des § 1 NSchG kann nicht die Auffassung vertreten werden, dass der Gesetzgeber im § 5 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. unter "Errichtung" nur das erstmalige Errichten gemeint hat. Dass die Vollendung des Projektes im Sinne der Anzeigen aus dem Jahre 1976 gegeben ist und auch noch keine Senkung eingetreten war, lässt sich aus den insoweit unbedenklichen Feststellungen der Behörde im angefochtenen Bescheid entnehmen.
Der Beschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde weiters die Auffassung, aus § 5 Abs. 2 NSchG sei abzuleiten, dass das am 16. Februar 1987 angezeigte Vorhaben endgültig die Zustimmung der Naturschutzbehörde gefunden habe, da innerhalb der achtwöchigen Frist des § 5 Abs. 2 leg. cit. kein Untersagungsbescheid erlassen worden sei. Der Bescheid, mit dem die genannte Anzeige zurückgewiesen worden sei, sei erst am 1. Juli 1987, sohin erst vier Monate nach der Anzeige, ergangen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 19. September 1983, Zl. 10/1650/80, ausgesprochen hat, muss ein Vorhaben nach § 5 NSchG hinsichtlich seiner Lage (örtliche Situation), seiner Maße, seiner Ausgestaltung (Material, Form), seines Zweckes etc., so genau determiniert sein, dass es sich einwandfrei identifizieren lässt; andernfalls wäre der im Gesetz ausgesprochene Fristenlauf nicht überprüfbar. Eine Anzeige, die diesen Forderungen nicht entspricht, setzt die Frist, nach deren Verstreichen mit dem Vorhaben begonnen werden darf, nicht in Lauf; sie ist auch einer Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 nicht zugänglich. Da die Anzeige vom 16. Februar 1987 diesen Anforderungen nicht entsprach, konnte durch sie die Frist des § 5 Abs. 2 NSchG nicht in Gang gesetzt werden. Damit kann aber der Beschwerdeführer keine Rechte aus der Anzeige ableiten und es kommt auch für den Tatzeitraum auf den Bescheid vom 1. Juli 1987 nicht mehr an.
Der Beschwerdeführer erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass die belangte Behörde weder eine konkrete Vermessung der Höhe der Anschüttung durchgeführt, noch dazu seinem Antrag auf Vernehmung des Zeugen K. entsprochen habe. Die belangte Behörde hat eine Vermessung mit dem Hinweis auf die Befundaufnahme durch den technischen Amtssachverständigen am 25. Mai und 3. Juni 1987, die ergeben hatte, dass im Osten der Deponie im Ausmaß von 210 x 100 m, 3 - 4 m über Geländeniveau Müll, insbesondere Zelluloserückstände und Holzasche, abgelagert worden seien, als entbehrlich erachtet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die auf diese Befundaufnahme gestützten Feststellungen unbedenklich, weil von einem technischen Amtssachverständigen, Anschüttungen über Geländeniveau in diesem Ausmaß auch ohne Vermessung durch Schätzung festgestellt werden können. Der Verwaltungsgerichtshof kann daher nicht finden, dass eine Vermessung und die Vernehmung des beantragten Zeugen über die genaue Anschüttungshöhe zu einem anderen Ergebnis in Ansehung des im Beschwerdefall rechtserheblichen Sachverhaltes geführt hätte. Nur dann könnten aber die Unterlassung der von der Beschwerde relevierten Beweisaufnahmen einen wesentlichen Verfahrensmangel bilden.
Was die behauptete Befangenheit des technischen Amtssachverständigen anlangt, der, wie die Beschwerde ausführt, "objektiv zum Nachteil" des Beschwerdeführers eingestellt gewesen sei, werden in der Beschwerde keine derartigen Umstände dargetan, die geeignet wären, das Ergebnis der vom Sachverständigen durch Schätzung ermittelten Anschüttungshöhen in Frage zu stellen. Dies umsoweniger als sich die belangte Behörde mit der in der Berufung behaupteten Befangenheit des Sachverständigen ausreichend und schlüssig auseinander gesetzt hat. Darauf hat die Beschwerde nichts erwidert.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, bei der Entscheidungsfindung auch den Akt 9 N 8574/18 der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt heranzuziehen, ist darauf zu verweisen, dass aus diesem Akt der belangten Behörde der gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Bescheid vom 1. Juli 1987 ohnehin vorlag. Es ist nicht erkennbar und wird auch in der Beschwerde nicht näher ausgeführt, welche für den vorliegenden Fall rechtserhebliche Tatsachen sich aus diesem Akt noch ergeben hätten.
Rechtlich unerheblich ist für das vorliegende Strafverfahren nach dem NSchG das Ergebnis anderer behördlicher Verfahren im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Müllablagerungsplatzes, insbesondere jenem vor der Wasserrechtsbehörde.
Schließlich wendet der Beschwerdeführer ein, ein weiterer "Verfahrensmangel" liege darin, dass entgegen ständiger Judikatur die Tatzeit im Sinne des § 44a lit. a VStG in keiner Weise individualisiert worden sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A, ausgesprochen hat, wird der Rechtsvorschrift des § 44a lit. a VStG dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Zeit der Bestimmung des § 44a lit. a VStG 1950 genügt.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 8 NSchG ist die fristgerechte Anzeige Voraussetzung für den zulässigen Beginn der Ausführung des Vorhabens. Der Behörde soll die Möglichkeit der allfälligen rechtzeitigen Untersagung nach § 5 Abs. 3 erster Satz NSchG gegeben werden. Die Unterlassung einer fristgerechten und inhaltlich entsprechenden Anzeige ist geeignet, den Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 NSchG zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. In der Tatumschreibung hat die Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Verantwortlicher einer KG, wie am 25. Mai und 3. Juni 1987 festgestellt worden sei, Müll über Geländeniveau ablagern lassen, obwohl hiefür eine vollständige Anzeige bis zum Tag der Bescheiderlassung nicht eingebracht worden sei. Aus dieser Tatumschreibung sind alle im vorliegenden Fall für die rechtserheblichen Tatbestandsmerkmale wesentlichen Tatsachen erkennbar, sodass der Beschwerdeführer im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Angabe der Tatzeit bei Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat gemäß § 44a lit. a VStG 1950 weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr der Doppelbestrafung wegen derselben Tat ausgesetzt gewesen wäre.
Der Beschwerde ist dennoch ein Erfolg beschieden:
Im vorliegenden Fall lässt der von der belangten Behörde im Instanzenzug aufrechterhaltene Spruch nämlich eine Bezeichnung jener Merkmale vermissen, auf Grund derer der Beschwerdeführer die Verantwortung für die in Rede stehende unterlassene Anzeige der Errichtung des Müllablagerungsplatzes zu tragen habe. Die Kennzeichnung der Person des Beschwerdeführers mit "Verantwortlicher der Dkfm. JF-KG." bringt nicht zum Ausdruck, auf Grund welcher Stellung des Beschwerdeführers zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1987, Zl. 86/10/0176). Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde selbst als Komplementär der Dkfm. JF-KG. bezeichnet hat.
Aus diesen Gründen ist der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 12. Dezember 1988
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