Normen
AVG §1;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
BauO Tir 1978 §30 Abs2;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966;
GebG 1957 §2 Z2;
JN §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §42 Abs1;
AVG §56;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
BauO Tir 1978 §30 Abs2;
BauO Tir 1978 §30 Abs4;
BauO Tir 1989 §30 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966;
GebG 1957 §2 Z2;
JN §1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,--, der mitbeteiligten Gemeinde Aufwendungen von S 11.120,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Am 3. März 1988 (bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangt am 7. März 1988) beantragte eine (im Antrag so bezeichnete) "Wohnungseigentumsgemeinschaft M" die Erteilung einer Baubewilligung für ein Mehrfamilienwohnhaus mit 11 Wohnungen und 11 Tiefgaragenplätzen auf der Grundparzelle 1246/1 der KG B unter Beischluß der erforderlichen Pläne und Unterlagen.
Bei der am 6. April 1988 durchgeführten mündlichen Bauverhandlung erhoben die Beschwerdeführer, die unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG zu dieser Verhandlung geladen worden waren, Einwendungen: Darin wird einleitend ausgeführt, daß "die Bestimmungen der Tiroler Raumordnung, der Tiroler Bauordnung sowie der Durchführungsverordnung hinsichtlich der technischen Bauvorschriften nicht dem Gesetz entsprechend" seien. Im Hinblick auf die örtliche Lage und die Anordnung der Kamine sei eine Belästigung durch Rauchgase zu befürchten. In der Bauliegenschaft sei die Wasserleitung der Zweit- und Viertbeschwerdeführer verlegt. Bei gesamter Einfriedung des Grundstückes sei die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge auf der nördlichen M-Straße nicht gegeben;
dies gelte auch für Schwerfahrzeuge. Die "Höhen- und Entfernungsmaße" seien "nicht gesetzmäßig" eingehalten worden;
eine "Demonstration des Höhenmaßes" sei nicht erfolgt. Zudem bestünden verschiedene Dienstbarkeiten zugunsten des Erstbeschwerdeführers und des Viertbeschwerdeführers im westlichen bzw. nordwestlichen Bereich der Gp. 190 und 191 (so die früheren Bezeichnungen der Gp. 1246/1), das dort wachsende Gras zu mähen. Eine derartige Dienstbarkeit bestünde auch zugunsten der Zweitbeschwerdeführerin. Diese Dienstbarkeiten seien seit mehr als 30 Jahren nachweislich ausgeübt worden und daher ersessen. Diese Dienstbarkeiten hätten bei der Planverfassung und bei Einhaltung der Abstände und für die vorgesehene Einfriedung des Grundstückes berücksichtigt werden müssen, sodaß der vorgelegte Plan unrichtig und nicht verwendbar sei.
Mit Bescheid vom 27. April 1988 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde unter mehreren Auflagen die beantragte Baubewilligung. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden "gemäß § 30 Abs. 2 TBO als unzulässig bzw. § 30 Abs. 4 TBO als unbegründet" abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung: Der bekämpfte Bescheid lasse offen, ob wesentliche Bestimmungen der Tiroler Bauordnung, der Technischen Bauvorschriften und der Tiroler Raumordnung mitberücksichtigt worden seien. Die Gp. 1246/1 sei Teil eines noch nicht abgeschlossenen Zusammenlegungsverfahrens und sei als Bauparzelle noch nicht existent. Auch das Ausmaß dieser Parzelle sei noch nicht bekannt, sodaß die "notwendigen Tiefen- und Höhenabstände" nicht eingehalten worden seien. Die erforderliche Zustimmung der Agrarbehörde fehle. Die Bauliegenschaften seien nicht als Bauland gewidmet. Eine "Wohnungseigentumsgemeinschaft M", welcher die Baubewilligung erteilt wurde, sei nicht als juristische Person existent. Die Baubehörde erster Instanz sei auf die Einwendungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen; sodann werden diese in der Berufung der Beschwerdeführer im wesentlichen (mit umfangreichen Darlegungen über die nach Auffassung der Beschwerdeführer im Bezug auf Weideservituten zu beachtende Rechtslage) wiederholt.
In den Verwaltungsakten der mitbeteiligten Gemeinde findet sich im Zusammenhang mit den Berufungsausführungen der Beschwerdeführer eine Amtsbestätigung vom 23. Juni 1988, nach welcher die für das Bauvorhaben vorgesehene Grundfläche nach dem vom Amt der Tiroler Landesregierung genehmigten Flächenwidmungsplan vom 18. Jänner 1977 im Bauland liegt, sowie ein Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 28. Juli 1988, wonach der mitbeteiligten Gemeinde die agrarbehördliche Bewilligung zur Errichtung von Eigentumswohnungen auf der Abfindung Gp. 1246/1, KG B, erteilt worden ist.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, welcher die belangte Behörde (nach Einholung eines Gutachtens des bautechnischen Amtssachverständigen der Landesbaudirektion) mit Bescheid vom 18. Oktober 1988 Folge gegeben und den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes aufgehoben hat. Unter Hinweis auf die eingetretene Präklusionswirkung hinsichtlich der in der Bauverhandlung vom 16. April 1988 nicht erhobenen Einwendungen führte die belangte Behörde darin zunächst aus, daß es sich bei den geltend gemachten Mäh- bzw. Geh- und Fahrrechten um im Privatrecht begründete Einwendungen handle, zu deren Durchsetzung die Baubehörde nicht berufen sei. Das Tiroler Raumordnungsgesetz räume im Wohngebiet den Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Beeinträchtigungen durch Staub und Rauch aus Kaminen von Wohnbauten ein. Lediglich aus der Bestimmung des § 28 Abs. 1 der Technischen Bauvorschriften könne ein subjektives Recht der Nachbarn abgeleitet werden. Der Baubeschreibung sei jedoch zu entnehmen, daß die Beheizung des Wohnbaus mit elektrischen Speicheröfen bzw. mit Fußbodenheizung erfolgen solle, wobei die gesetzlich vorgeschriebenen Notkamine pro Wohneinheit vorhanden seien. Daraus und aus den genehmigten Bauplänen ergebe sich, daß keine Zentralheizungsanlage vorgesehen sei. Durch Einzelöfen könne jedoch erfahrungsgemäß ein Wert von 60 kW kaum erreicht werden. Die Abstände der Fangmündungen vom anschließenden Gebäude würden nach den Bauplänen mindestens 10 m, somit mehr als das Doppelte des vorgeschriebenen Mindestabstandes von 4 m betragen, sodaß durch die Situierung der Kamine die Beschwerdeführer in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden könnten. Betreffend die Gewährleistung der Zufahrt für Einsatzfahrzeuge führte die belangte Behörde in diesem Behebungsbescheid aus, daß den Beschwerdeführern aus § 4 TBO ein subjektives Recht nicht zukomme. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer nicht unmittelbar an die zu bebauenden Grundstücke angrenzten, sondern dazwischen eine Verkehrsfläche im Sinne des § 3 Abs. 1 TBO 1978, nämlich der öffentliche Gemeindeweg Gp. 1184/2 liege, seien nicht die Abstandsbestimmungen des § 7, sondern jene des § 6 Abs. 1 TBO maßgebend, wonach der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen durch die im Bebauungsplan festgelegte Baufluchtlinie bestimmt werde. Diese sei in einer Entfernung von 4 m von der nördlichen Milser Straße (Gp. 1184/6) festgesetzt, während die den Grundstücken der Beschwerdeführer zugewandte Gebäudeseite hinter der Baufluchtlinie im Abstand von mindestens 4,50 m zur Verkehrsfläche liege. Der Vorstellung der Beschwerdeführer sei jedoch deshalb Folge zu geben, weil aus den Planunterlagen nicht ersichtlich sei, daß die im Bebauungsplan festgesetzte maximale Wandhöhe von 7,50 m nicht überschritten werde und auf die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe einem Nachbarn grundsätzlich ein subjektiv-öffentlicher Rechtsanspruch zukäme. Die Baubehörde werde die Bauwerber zur Ergänzung der Planunterlagen auffordern und vor der (neuerlichen) Entscheidungsfindung § 45 Abs. 3 AVG zu beachten haben. Dieser Bescheid der belangten Behörde erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 1988 verständigte die Berufungsbehörde sodann die Beschwerdeführer vom Vorliegen der ergänzten Planunterlagen zur Einsichtnahme und setzte eine Frist von zehn Tagen zur Abgabe einer Stellungnahme. In dieser Stellungnahme führten die Beschwerdeführer - unter Beischluß der Äußerung eines von ihnen beigezogenen Privatgutachters - aus, daß die bloß geänderten Pläne nicht ausreichend seien. Mit Schreiben vom 18. November 1988 teilte die Berufungsbehörde dem Beschwerdevertreter mit, daß nunmehr neue Austauschpläne zur Einsicht vorlägen und setzte neuerlich eine Frist zur Stellungnahme von 10 Tagen. In einer weiteren Stellungnahme führten die Beschwerdeführer dazu aus, daß der Grenzverlauf an der nördlichen Grundgrenze unklar sei, sodaß die Seitenabstände nach wie vor unrichtig seien. Es würden sich aus den Plänen vor der Korrektur und aus dem Korrekturplan keine Änderungen ergeben, sodaß davon auszugehen sei, daß nach wie vor die Höhen- und Seitenabstände nicht eingehalten worden seien. Es seien auf Grund der neuen Pläne zwar die beiden "Stiegenwerke" der Höhe nach etwas gekürzt worden, jedoch habe diese Kürzung der Stiegenwerke "entsprechende planliche Änderungen auch in den Querschnitten nach sich gezogen und ändert sich auch die Raumaufteilung im umbauten Raum". Diese Änderungen seien in den neuen Plänen nicht berücksichtigt.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 1988 hat der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung der Beschwerdeführer abermals als unbegründet abgewiesen. Die Einwendungen der Beschwerdeführer seien bereits im Vorstellungsbescheid vom 18. Oktober 1988 ausführlich behandelt und zurückgewiesen worden. Die erforderliche Klarstellung hinsichtlich Gebäude- bzw. Wandhöhe sei durch eine exakte Höhenvermessung des natürlichen Geländes vor der Bauführung erfolgt, sodaß nunmehr feststellbar sei, daß die mittlere Wandhöhe (gemeint: die zulässige Wandhöhe) nicht überschritten werde.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, worin sie bestreiten, mit Einwendungen gemäß § 42 AVG präkludiert zu sein. Die Beschwerdeführer halten darin weiter an ihrem Standpunkt fest, daß die Gp. 1246/1 nicht existiere, wie sich aus dem Grundbuch, welches nach Auffassung der Beschwerdeführer hiefür maßgebend sei, ergebe. Ferner wiederholen die Beschwerdeführer ihre bereits im ersten Vorstellungsverfahren erhobenen Einwände.
Die belangte Behörde hat neuerlich ein Gutachten des Amtssachverständigen der Landesbaudirektion eingeholt. Darin wird dargelegt, daß die Hauptansicht des geplanten Bauwerks nördlich zu den Grundstücken der Beschwerdeführer nur im Bereich des westlich gelegenen Stiegenhauses im Hauptansichtsbereich eine Höhe von 7,65 m erreiche. Nehme man diese Höhe und übertrage in der Westansicht den sich aus der Nordansicht ergebenden Geländeverlauf vor der Bauführung, so ergebe sich aus der unmittelbar nördlich davon liegenden Stiegenhauskante eine Wandhöhe von 7,30 m. Eine Mittlung dieser Wandhöhe im Sinne des § 24 TROG ergebe eine mittlere Wandhöhe von 7,475 m bei einer maximal erlaubten Wandhöhe von 7,50 m. Zu diesem Gutachten nahmen die Beschwerdeführer dahin Stellung, daß sie im wesentlichen die Zulässigkeit der Bildung von Mittelwerten bestritten.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 23. Juni 1989, B 632/89, die Behandlung dieser Beschwerde jedoch abgelehnt und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
In dieser Beschwerde (in Verbindung mit dem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof) behaupten die Beschwerdeführer, daß in Ermangelung der Rechtsfähigkeit der Bescheidadressaten, der fehlenden Zustimmung der mitbeteiligten Gemeinde als Grundstückseigentümerin der Bauliegenschaft "der gegenständliche Bescheid ein sogenannter Nichtakt ist, sodaß kein gültiger Baubescheid vorliegt und sohin mit dem Bau gar nicht hätte begonnen werden dürfen". Es sei § 27 der Tiroler Bauordnung verletzt, weil eine Abfindungsparzelle 1246/1 nicht im Grundbuch aufscheine, deren Ausmaße nicht feststünden und daher der Baubewilligungsbescheid nicht hätte erlassen werden dürfen. Dies geltend zu machen seien die Beschwerdeführer als Nachbarn gemäß § 30 TBO berechtigt. Durch die - mittlerweile begonnene - Bauführung sei das Haus der Zweitbeschwerdeführerin beschädigt worden, weil der Hang in Bewegung geraten sei. Ferner wiederholen die Beschwerdeführer ihre Einwände hinsichtlich der behaupteten Rauchgasbelästigung und der von ihnen geltend gemachten Dienstbarkeit.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Als mitbeteiligte Partei hat die "Wohnungseigentumsgemeinschaft Milser Straße" eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Parteistellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Hinsicht beschränkt: Sie besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A uva.).
Gemäß § 30 Abs. 1 Tiroler Bauordnung (TBO) in der hier noch anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 19/1984 sind Nachbarn Eigentümer von Grundstücken, die zu dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch die bauliche Anlage oder durch deren Benützung hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Interessen mit Rückwirkungen auf ihr Grundstück oder die darauf errichtete bauliche Anlage zu rechnen ist.
Gemäß § 30 Abs. 4 TBO hat die Behörde über eine Einwendung abzusprechen, die - von einem Nachbarn erhoben - die Verletzung eines Rechtes behauptet, das in einer Bestimmung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung begründet ist, die nicht nur der Wahrung öffentlicher Interessen, sondern auch dem Schutz des Nachbarn dient (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendung). Subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen können insbesondere auf Vorschriften gestützt werden, die die widmungsgemäße Verwendung von Grundstücken vorschreiben oder die Festlegung über die Bauweise, die Bauhöhe, die Abstände von Gebäuden, die Beschaffenheit des Bauplatzes und den Brandschutz zum Inhalt haben.
Hingegen sind gemäß § 30 Abs. 2 TBO Einwendungen hinsichtlich der Verletzung einer Bestimmung objektiven Rechts zurückzuweisen; Einwendungen hinsichtlich der Verletzung eines subjektiven Rechts, das im Privatrecht begründet ist, sind auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
Die Beschwerdeführer haben bei der mündlichen Bauverhandlung, zu der sie unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen worden sind, konkrete Einwendungen nur hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigung durch "Rauchgase" zufolge der Anordnung der Kamine und der am Orte häufigen Föhnwitterung, weiters hinsichtlich der ihrer Meinung nach beeinträchtigten Zufahrt für Einsatzfahrzeuge und Schwerfahrzeuge, sowie der behaupteten Nichteinhaltung der "Höhen- und Entfernungsmaße" und des Bestehens verschiedener Dienstbarkeiten erhoben. Hinsichtlich aller übrigen Einwendungen - soweit diese in der Beschwerde noch weiter verfolgt werden - sind die Beschwerdeführer präkludiert. Dies trotz des Umstandes, daß die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch die Einwendung erhoben haben, "daß die Bestimmungen der Tiroler Raumordnung, der Tiroler Bauordnung sowie die Durchführungsverordnung hinsichtlich der Technischen Bauvorschriften nicht dem Gesetz entsprechend sind" (gemeint war offenbar: daß dem Bauansuchen all diese gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen). Eine solche Einwendung bezieht sich nämlich nicht auf konkrete subjektiv-öffentliche Rechte der Partei und ist daher keine Einwendung im Rechtssinne (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 26. Februar 1974, Slg. Nr. 8555/A). Im Rahmen der präkludierten Einwendungen steht den Beschwerdeführern daher kein Mitspracherecht zu, weshalb sie durch den angefochtenen Bescheid insoweit in ihren Rechten nicht verletzt sein können. Das auf solche präkludierte Einwendungen bezughabende Beschwerdevorbringen bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Durch die wirksam erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer ist zunächst jener Bereich abgesteckt, innerhalb dessen nicht nur die belangte Behörde, sondern auch der Verwaltungsgerichtshof zur Ausübung der Rechtmäßigkeitskontrolle berechtigt sind (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10317/A). Es ist dabei allerdings zu beachten, daß der den (ersten) Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde aufhebende Vorstellungsbescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1988 in Rechtskraft erwachsen ist. Die Gemeindebehörden, die Gemeindeaufsichtsbehörde aber auch der Verwaltungsgerichtshof sind nach ständiger Rechtsprechung an die tragenden Begründungselemente eines solchen in Rechtskraft erwachsenen kassatorischen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides gebunden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, sowie die hg. Erkenntnisse vom 27. November 1972, Slg. Nr. 8325/A, vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A, vom 11. Dezember 1984, Slg. Nr. 11608/A sowie - aus jüngerer Zeit - die Erkenntnisse vom 6. Juli 1990, Zl. 88/17/0059 und vom 13. Dezember 1990, Zl. 89/06/0207 uva.). Hinsichtlich nicht mit dem Aufhebungsgrund zusammenhängender Ausführungen tritt eine solche Bindungswirkung nur dann ein, wenn sie zur Stütze des ausdrücklich angeführten Aufhebungsgrundes erforderlich sind (vgl. das Erkenntnis vom 9. Februar 1990, Zl. 90/17/0035, 0037); keine Bindungswirkung besteht hinsichtlich jener Ausführungen des kassatorischen Vorstellungsbescheides, in denen dargelegt wird, daß nach Ansicht der Vorstellungsbehörde Rechte des Vorstellungswerbers nicht verletzt wurden (vgl. die Erkenntnisse vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A, vom 17. Dezember 1985, Zl. 85/05/0098, BauSlg. 600, und vom 7. Juli 1988, Zl. 88/05/0179). Dem Eintritt der Bindung steht nicht entgegen, daß die überbundene Rechtsauffassung zur objektiven Rechtslage im Widerspruch steht (vgl. das Erkenntnis vom 17. Mai 1988, Zl. 88/05/0002, vom 19. Dezember 1989, Zl. 85/05/0163 uva.) oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A). Der Grundsatz, daß eine Bindung durch die Rechtskraft des kassatorischen Bescheides nur hinsichtlich ausdrücklich geäußerter Rechtsansichten eintreten kann (vgl. die Erkenntnisse vom 24. Februar 1984, Zl. 83/17/0074, vom 26. Februar 1988, Zl. 85/17/0037, und vom 9. März 1990, Zl. 88/17/0060 ua.) ist jedoch insoweit durchbrochen, als es um die Zuständigkeit der Behörde geht, deren Bescheid aufgehoben wird: Nach dem - allerdings zu § 63 Abs. 1 VwGG ergangenen, hier aber sinngemäß anzuwendenden - Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10128/A kann die durch eine aufhebende Entscheidung wenn auch nur implizit bejahte Frage der Zuständigkeit in weiterer Folge nicht neuerlich aufgerollt werden (in diesem Sinne vgl. auch das zu § 66 Abs. 2 AVG ergangene Erkenntnis vom 27. April 1987, Slg. Nr. 12457/A betreffend die zwar implizit aber gleichwohl für die Unterbehörde bindend ausgesprochene Bejahung des Vorliegens eines - für die meritorische Erledigung bedeutsamen - wirksamen Antrages und der Parteistellung).
Im Beschwerdefall machen die Beschwerdeführer - wie schon im Verwaltungsverfahren - mit Recht geltend, daß der "Wohnungseigentumsgemeinschaft M" keine Rechtspersönlichkeit zukomme (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 24. September 1968, Slg. Nr. 7409/A). Da die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. Oktober 1988 den Berufungsbescheid zwar aufgehoben, dem Gemeindevorstand jedoch eine MERITORISCHE Erledigung der Berufung aufgetragen hat und dieser Bescheid von den Beschwerdeführern nicht bekämpft worden ist, ist - im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 13. Mai 1980, Slg. Nr. 10128/A - auch die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes (und damit etwa auch die Frage, ob der erstinstanzliche Bescheid wirksam erlassen wurde), für das weitere Verfahren und damit auch für den Verwaltungsgerichtshof bindend bejaht. Auch der in der Beschwerde neuerlich erhobene Einwand des Mangels der Parteifähigkeit der Bewilligungswerberin ist insoweit nicht berechtigt, als der Verwaltungsgerichtshof auch hier die gegenteilige - wenn auch nur implizit geäußerte - Rechtsauffassung der belangten Behörde aus dem rechtskräftigen Bescheid vom 18. Oktober 1988 seiner Beurteilung in diesem Punkt zugrunde zu legen hat (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 27. April 1987, Slg. Nr. 12457/A).
Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde weiters, sie seien nicht in der Lage gewesen zu prüfen, ob die "Bauhöhe" eingehalten worden sei, solange nicht die Abfindungsparzelle Gp. 1246/1 anstelle der bisherigen Parzellennummern 190 und 191 im Grundbuch aufscheine.
Demgegenüber hat die belangte Behörde unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens, dessen tatsächlichen Annahmen (Befund) die Beschwerdeführer nicht widersprochen haben, eine mittlere Wandhöhe von 7,475 m bei einer nach dem Bebauungsplan - ebenso unstrittig - zulässigen Höhe von 7,50 m festgestellt. Diesen Schlußfolgerungen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; sie haben sich vielmehr darauf beschränkt, ihre durch das Gutachten widerlegte Behauptung, die geplante Gebäudehöhe sei (technisch) nicht feststellbar, zu wiederholen und die Zulässigkeit der Berücksichtigung einer MITTLEREN Wandhöhe zu bestreiten. Im Gegensatz zu dieser Beschwerdeauffassung bestimmt § 24 des Tiroler Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/1984, daß bei Feststellung der Wandhöhen sowohl der Höhenunterschied, der sich aus der Neigung einer Dachfläche, als auch jener, der sich aus der Neigung des Gebäudes oder der Verkehrsfläche ergibt, bis jeweils 3 m gemittelt werden darf (sogenannte: "mittlere Wandhöhe"). Auch ergibt sich aus keiner Rechtsvorschrift des Tiroler Baurechts ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn darauf, daß eine Grundparzelle, die - wie hier - aus einem Zusammenlegungsverfahren nach den Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungsgesetzes entstanden sind - erst dann bebaut werden darf, wenn sie "im Grundbuch aufscheint".
Da im Wohngebiet im Sinne des § 12 des Tiroler Raumordnungsgesetzes Wohnbauten mit den dazugehörigen Nebenanlagen errichtet werden dürfen, kommt den Beschwerdeführern auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, bei bestimmten Wetterlagen nicht mit Abgasen aus den Rauchfängen von Wohnbauten belästigt zu werden, es sei denn, diese Rauchfänge widersprächen den Technischen Bauvorschriften über Feuerungsanlagen; dies behaupten die Beschwerdeführer aber nicht. Auch mit dieser Einwendung vermögen die Beschwerdeführer daher unabhängig davon nicht durchzudringen, daß - wie die belangte Behörde ausgeführt hat - eine "Rauchgas" entwickelnde Heizung im Falle des gegenständlichen Bauvorhabens gar nicht vorgesehen ist.
Weiterhin verkennen die Beschwerdeführer mit dem neuerlichen Beschwerdehinweis auf angeblich zustehende Dienstbarkeiten zu Lasten der Bauliegenschaft, daß ein Streit um die Frage, ob den Beschwerdeführern allenfalls als Servitutsberechtigten ein Recht darauf zukommt, daß die gegenständliche Bauliegenschaft nicht oder nicht in dieser Art verbaut werden darf, vor den ordentlichen Gerichten auszutragen ist. Auf privatrechtliche Einwendungen dieser Art ist im Baubewilligungsverfahren nicht Bedacht zu nehmen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. September 1986, Zl. 86/05/0088, BauSlg. 762, und vom 11. Oktober 1990, Zl. 90/06/0136, sowie die Hinweise bei HAUER, Der Nachbar im Baurecht2, S. 216).
Letztlich steht den Beschwerdeführern - wie die belangte Behörde ebenfalls richtig erkannt hat - auch bezüglich der Zufahrt (auch jener mit Einsatzfahrzeugen) ein subjektiv-öffentliches Recht nicht zu, sodaß auch das sich darauf beziehende Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Da somit im Ergebnis durch den angefochtenen Bescheid Rechte der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Das Kostenmehrbegehren der mitbeteiligten Parteien war abzuweisen: Soweit darin ein "Einheitssatz" verzeichnet wird, ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes (und daher auch jene über den Einheitssatz) im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden sind. Soweit 20 % Umsatzsteuer geltend gemacht wird, ist diese in den Pauschalsätzen der zitierten Verordnung bereits enthalten. Stempelgebühren können der mitbeteiligten Gemeinde hingegen deshalb nicht zugesprochen werden, weil sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gemäß § 2 Z. 2 des Gebührengesetzes 1957 von der Entrichtung der Stempelgebühren befreit ist; diese Befreiung erstreckt sich auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. April 1969, Zl. 7554/A - Leitsatz - ).
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