VwGH 90/17/0035

VwGH90/17/00359.2.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr.Kirschner und die Hofräte Dr.Kramer, Dr.Wetzel, Dr.Puck und Dr.Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr.Hadaier, über die Beschwerden des A gegen Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 1989, Zl. 7-48 Ke 15/10-1989 und Zl. 7-48 Ke 15/12-1989, beide betreffend Müllabfuhrgebühren (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Vordernberg), den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art119a Abs5;
MüllabfuhrO Vordernberg;
UStG 1972;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art119a Abs5;
MüllabfuhrO Vordernberg;
UStG 1972;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden und aus den ihnen angeschlossenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit Abgabenbescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde Vordernberg vom 6. Oktober 1988 wurden dem Beschwerdeführer für die anschlußpflichtige Liegenschaft in Vordernberg, Müllabfuhr- bzw. Müllbeseitigungsgebühren für das zweite bzw. vierte Quartal 1988 in Höhe von jeweils S 363,-- (einschließlich 10 Prozent Umsatzsteuer in Höhe von S 33,--) zur Zahlung vorgeschrieben.

Die gegen diese Bescheide vom Beschwerdeführer erhobenen Berufungen wurden mit den Bescheiden des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. Oktober bzw. 16. Dezember 1988 als unbegründet abgewiesen.

Über Vorstellung des Beschwerdeführers wurden die eben genannten Bescheide mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheiden "gemäß den §§ 94 und 104 der Gemeindeordnung 1967, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982 in Verbindung mit § 66 (4) AVG 1950 i.d.g.F. ... aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Marktgemeinde Vordernberg verwiesen." Dies im wesentlichen mit der übereinstimmenden Begründung, daß zwar die Festsetzung einer Müllabfuhrgebühr in Höhe von S 330,-- gegenüber dem Beschwerdeführer deswegen gerechtfertigt sei, weil die Gemeindebehörden ebenso wie die belangte Behörde an die vom Gemeinderat der mitbeteiligten Partei in seinem autonomen Bereich beschlossene, ordnungsgemäß kundgemachte und somit dem Rechtsbestand angehörende Müllabfuhrordnung gebunden sei, hinsichtlich der jeweils im Gesamtbetrag der Abgabenfestsetzung enthaltenen Umsatzsteuer in der Höhe von S 33,-- jedoch keine Rechtsgrundlage bestehe; nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfe nämlich die Umsatzsteuer nur dann auf die Abgabepflichtigen überwälzt werden, wenn der Gemeinderat dies auch beschlossen habe. Letzteres sei jedoch in der Müllabfuhrordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht geschehen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobenen Beschwerden. Die Anfechtung erfolgt jeweils nur hinsichtlich der den Bescheiden beigegebenen Begründung, und zwar nur insoweit, als daraus hervorgeht, daß die belangte Behörde die Abgabenpflicht des Bechwerdeführers in dem nicht die Umsatzsteuer betreffenden Umfang bejaht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden; er hat sodann erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung an die einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene Begründung nur insoweit, als letztere für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides TRAGEND ist. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die Aufhebung tragenden Grund anders beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtsstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Bindung erstreckt sich also nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf (vgl. z. B. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1973, Slg. Nr. 8494/A, vom 1. Juli 1980, Zl. 3341/79, und vom 4. Oktober 1985, Zl. 85/17/0045). Zu dem die Aufhebung tragenden Teil der Begründung gehören über den dort angeführten Aufhebungsgrund hinaus auch sonstige Ausführungen in der Begründung eines Vorstellungsbescheides, wenn sie eine Rechtsvoraussetzung für die Aufhebung bilden.

Eine Rechtsvoraussetzung für die Aufhebung stellen einen Aufhebungsgrund nicht anführende Teile der Begründung eines kassatorischen Vorstellungsbescheides allerdings nur dann dar, wenn erst unter Berücksichtigung dieser Teile der Begründung ein Aufhebungsgrund dargelegt erschiene, mit anderen Worten, der im Bescheid angeführte Aufhebungsgrund für sich allein die Aufhebung nicht zu tragen imstande wäre.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Aufhebung jeweils allein darauf gestützt, daß hinsichtlich der als Teil der Müllabfuhrgebühr gegenüber dem Beschwerdeführer festgesetzten Umsatzsteuer in Höhe von S 33,-- kein Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde gefaßt worden sei. Dieser Umstand rechtfertigt im Hinblick auf die Unteilbarkeit des dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall jeweils erteilten Leistungsgebotes für sich allein die Aufhebung der mit Vorstellung bekämpft gewesenen Bescheide. Eines Rückgriffes auf weitere Elemente der den angefochtenen Bescheiden jeweils beigegebenen Begründung bedarf es hiebei nicht; daher ist jeweils nur der die Umsatzssteuer betreffende Teil der Begründung für die Aufhebung tragend. Die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der angefochtenen Bescheide, womit dargelegt wird, daß der Beschwerdeführer mit Ausnahme des Umsatzteueranteiles müllabfuhrgebührenpflichtig sei, tragen dagegen nach dem vorhin Gesagten die AUFHEBUNG nicht und entfalten daher auch keine Bindungswirkung.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes durch die angefochtenen Bescheide nicht in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Recht verletzt worden sein. Die Beschwerden sind daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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