VwGH 88/17/0060

VwGH88/17/00609.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, in der N-KG gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 24. Februar 1988, Zl. 1/02-28.060/7-1988, betreffend Vorauszahlungen auf einen Interessentenbeitrag (mitbeteiligte Partei: Gemeinde A, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §3;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zweiten Spruchteil des vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Gemeindevorstehung A vom 21. Juli 1987, Zl. 1-513-13/4/87, betreffend "die Vorschreibung von Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag für Bp. .28/1 KG A" statt, hob diesen Bescheid wegen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihren Rechten auf und verwies die Angelegenheit an die Gemeinde A zurück. Dies nach Darstellung des Sachverhaltes und Zitierung der maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962, in der auf den Beschwerdefall anzuwendenden Fassung mit folgender Begründung für den angefochtenen Spruchteil:

"2.3. Daß der angefochtene Bescheid die Verpflichtete als Firma N-KG bezeichnet, verletzt Rechte der Verpflichteten nicht. Die Verpflichtete ist zweifelsfrei erkennbar. Daß der angefochtene Bescheid für eine Leistung auch eine Frist festsetzt, ist rechtens. Daß einer Berufung gegen einen derartigen Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt, ist unbestritten, ändert aber nichts daran, daß eine Leistungsfrist festzusetzen war. Daß die Einleitung der Abwässer bereits seit Jahrzehnten in den Gemeindekanal erfolgt, bewirkt nicht Verjährung des Anspruches: Nur fällige Ansprüche können verjähren und tritt die Fälligkeit mit der Vorschreibung ein. Daß Thermalwässer aus einer Thermalbadeanlage keine Abwässer seien, wird behauptet, nicht aber nachgewiesen. Die 'dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften' sind im Wasserrechtsgesetz 1959 zu finden und bezeichnen verunreinigte Wässer zweifelsfrei als Abwässer. Verunreinigt sind zweifelsfrei die Wässer aus der täglichen Endreinigung der Thermalbadeanstalten. Der Nachweis, die Thermalbadewässer selbst einschließlich der Wässer, die bei den Zwischenreinigungen mit bestimmten Reinigungsmitteln anfallen, bedeuten eine bloß geringfügige Einwirkung auf die Vorflut im Sinne des § 32 Abs. 1 WRG 1959, obliegt der Verpflichteten. Ob diese Thermalwässer derzeit tatsächlich eingeleitet werden oder nicht, ist für den Interessentenbeitrag maßgeblich, nicht aber für die Vorauszahlung: Für diese ist die projektierte Inanspruchnahme entscheidend. Der angefochtene Bescheid errechnet die Vorausszahlung - dies wird allerdings von der Vorstellung nicht gerügt - nicht exakt im Sinne des § 11 Abs. 3 SIBG mit einem Hundertsatz, sondern mit einem fixen Betrag, der in Übereinstimmung mit der zitierten Vorschrift durch einen Beschluß der Gemeindevertretung gedeckt ist. Daß dieser Beschluß - anders als der Beschluß im Sinne des § 3 SIBG - Verordnungscharakter zu tragen hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Über die Anrechnung bzw. Rückleistung bereits einbezahlter Interessentenbeiträge spricht der angefochtene Bescheid nicht ab. Er muß dies auch gesondert nicht tun. Rückzahlungsansprüche bestehen unbhängig von dieser Vorschreibung. Ob die Rückzahlung tatsächlich geleistet wird oder eine Aufrechnung stattfindet, ist Sache der Umsetzung der Beitragsvorschreibung in die Wirklichkeit. Die Vereinbarung aus dem Jahre 1914 kann sich auf die derzeit durchgeführte Abwasserbeseitigung im Wege des Reinhaltesverbandes Gasteinertal ebenso wenig beziehen, wie auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Einhebung von Beiträgen nach dem SIBG. Die alten Verträge haben durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sowie durch die Änderung der Rechtslage insgesamt ihre Rechtsgrundlage verloren. Insoweit durch den angefochtenen Bescheid über die Interessentenbeitragspflicht nicht endgültig abgesprochen wurde, sondern lediglich Vorauszahlungen vorgeschrieben wurden, die bei der Beitragsvorschreibung ohnedies vollinhaltlich zu berücksichtigen sein werden, hat der angefochtene Bescheid Rechte der Vorstellungswerberin nicht verletzt, wohl aber dadurch, daß schon die Entscheidungsgrundlagen des angefochtenen Bescheides so mangelhaft erhoben wurden, daß die Richtigkeit des Bescheides nicht nachvollzogen werden kann. Das Hotel N steht nach einem im Gemeindeakt erliegenden Lageplan auf den Grdst. 28/1 und 36/1 je KG A (Haus A Nr. 3) sowie auf Grdst. Nr. 28/2 KG A (Haus A Nr. 4). Der angefochtene Bescheid schreibt Vorauszahlungen für das Hotel N Bp. .28/1 KG A vor. Für den auf Grdst. Nr. 36/1 KG A stehenden Teil des Hotels N werden mit dem angefochtenen Bescheid Vorauszahlungen nicht vorgeschrieben. Es ist nicht eruierbar, ob die auf diesen Teil entfallenden Vorauszahlungen in der Punkteberechnung bereits enthalten sind oder nicht. Für den auf Bp. .28/2 KG A stehenden Teil des Hotels N wieder werden Vorauszahlungen vorgeschrieben:

allerdings mit gesondertem Bescheid, der sich nicht an den Eigentümer wendet. Für das Haus Z auf Bp. .28/3 KG A werden Vorauszahlungen wieder nicht vorgeschrieben. Da der angefochtene Bescheid somit nicht erkennen läßt, ob er sich auf das Hotel N insgesamt oder nur auf die Teile des Hotels bezieht, die sich auf Bp. 28/1 KG A beziehen, war spruchgemäß zu entscheiden, ohne daß auf die weiteren Vorstellungsvorbringen gesondert eingegangen werden mußte."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin weder durch den Spruch des angefochtenen Bescheides noch durch die Begründung für die Aufhebung, sondern allein dadurch in ihren Rechten verletzt, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides "zu verschiedenen Rechtsfragen eine Rechtsansicht zum Ausdruck" bringt, von der die Beschwerdeführerin annimmt, daß sie für das weitere gemeindebehördliche Verfahren bindend sei.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Bindung an die einem kassatorischen aufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheid beigegebene Begründung nur insoweit, als letztere für die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpften gemeindebehördlichen Bescheides TRAGEND ist. Nur dann, wenn die Aufsichtsbehörde einen die AUFHEBUNG tragenden Grund anderes beurteilt hat als der Vorstellungswerber, ist er berechtigt und zur Wahrung seines Rechtstandpunktes genötigt, diesen Bescheid anzufechten, obwohl dem Spruch nach festgestellt wurde, daß der Vorstellungswerber in seinen Rechten verletzt worden ist. Die Bindung erstreckt sich also nur auf den Teil der Begründung, welcher die Aufhebung trägt, wobei es einer ausdrücklich geäußerten Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde bedarf. Zu dem die Aufhebung tragenden Teil der Begründung gehören über den dort angeführten Aufhebungsgrund hinaus allerdings auch sonstige Ausführungen in der Begründung eines Vorstellungsbescheides, wenn sie eine Rechtsvoraussetzung für die Aufhebung bilden. Eine Rechtsvoraussetzung für die Aufhebung stellen einen Aufhebungsgrund nicht anführende Teile der Begründung eines kassatorischen Vorstellungsbescheides allerdings nur dann dar, wenn erst unter Berücksichtigung dieser Teile der Begründung ein Aufhebungsgrund dargelegt erschiene, mit anderen Worten der im Bescheid angeführte Aufhebungsgrund für sich allein die Aufhebung nicht zu tragen imstande wäre (vgl. hiezu den erst jüngst gefaßten hg. Beschluß vom 9. Februar 1990, Zlen. 90/17/0035, 0037).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihre Aufhebung allein darauf gestützt, "daß schon die Entscheidungsgrundlagen des (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: mit Vorstellung) angefochtenen Bescheides so mangelhaft erhoben wurden, daß die Richtigkeit des Bescheides nicht nachvollzogen werden kann." Dieser Umstand rechtfertigt im Hinblick auf die Unteilbarkeit des der Beschwerdeführerin im Beschwerdefall mit Gemeindeabgabenbescheiden im Instanzenzug erteilten Leistungsgebotes für sich allein die Aufhebung des mit Vorstellung bekämpft gewesenen Bescheides. Eines Rückgriffes auf weitere Begründungselemente des vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides bedarf es hiebei nicht; daher ist nur der eben erwähnte Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides für die Aufhebung tragend. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Teil der dem angefochtenen Bescheid beigegebenen Begründung trägt dagegen die Aufhebung nicht und entfaltet daher auch keine Bindungswirkung.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdepunktes durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem vor dem Verwaltungsgerichtshof verfolgbaren Recht verletzt worden sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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