Normen
B-VG Art89;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §7;
WaffV 02te 1998 §6;
B-VG Art89;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffG 1996 §7;
WaffV 02te 1998 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei Rechtsanwalt und verpflichtet, als Verfahrenshilfeverteidiger einzuschreiten. Damit seien auch Personen, die in der Regel einer schweren Straftat bezichtigt würden, zu vertreten. Der Beschwerdeführer habe eine Person zu vertreten gehabt, die wegen des Verbrechens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 zweiter Fall und Abs 2 StGB angeklagt gewesen sei. Ein neuropsychiatrisches Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass bei dieser Person auf Grund der vorliegenden geistigen und psychischen Abnormität höheren Grades eine hochgradige potenzielle Gefährlichkeit gegeben sei; dies bedeute, dass die Begehung von Taten vergleichbar den bisherigen naheliegend sei, je nach äußerer Situation seien auch Taten gegen Leib und Leben Dritter naheliegend. Diese Person sei in eine Anstalt für geistig abnorme zurechnungsfähige Rechtsbrecher eingewiesen worden. Nach dem Schuldspruch mangle es dieser Person an Unrechtseinsicht, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers mache diese Person den Beschwerdeführer für die Verurteilung "verantwortlich". Anfang April 2013 sei diese Person aus der besagten Anstalt entlassen worden, der Beschwerdeführer gehe nunmehr davon aus, dass er gefährdet sei. Ferner habe der Beschwerdeführer Darlehnesbetreibungen für Bank und Versicherungen durchzuführen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden. Derartige Eingriffe würden bei den Betroffenen bekanntermaßen höchsten Stress und aggressive Handlungen auslösen können. In der Folge von solchen Amtshandlungen sei es immer wieder zu Anpöbelungen und aggressiven Aussagen betreffend den Beschwerdeführer gekommen. Beispielsweise habe ein Mitarbeiter der Kanzlei des Beschwerdeführers die Weiterleitung eines eingehenden Telefonats ablehnen müssen, alleine dieser Vorgang hätte beim Anrufer eine aggressive Reaktion ausgelöst, wobei dieser den Kanzleimitarbeiter aufgefordert habe, dem Beschwerdeführer auszurichten, dass, wenn dieser keine Zeit hätte, "was anderes passieren" würde. Derartige Aggressionshandlungen seien bedauerlicher Weise nicht nur einmal vorgekommen, auf Grund des sozialen Hintergrunds des Anrufers wäre diese Aussage jedenfalls als Drohung verstanden worden, der Beschwerdeführer sowie der Mitarbeiter seien ernstlich beunruhigt gewesen. Weiters sei vor kurzem ein bekannter Rechtsanwalt in einer Tiefgarage in Wien am Nachmittag entführt und anschließend erdrosselt worden. Der Beschwerdeführer habe auch auf weitere Gewaltverbrechen zurück bis ins Jahr 1994 verwiesen, die einen sachlichen Bezug zur Person des Beschwerdeführers aufgewiesen hätten. Der Beschwerdeführer sehe bei der Personengruppe, der er angehöre, eine erhöhte Gefährdung und sei der Auffassung, dass Rechtsanwälte genauso wie Exekutivbeamte bei ihrer Berufsausübung in erhöhtem Maß der Gefahr von Überfällen unterliegen würden. Dies sei in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs und durch einen Runderlass des Bundesministers für Inneres aus dem Jahr 2004 bestätigt worden, indem davon auszugehen sei, dass bei bestimmten Personengruppen wie Strafrichtern, Staatsanwälten und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine außerordentliche Gefährdung durch Racheakte zu befürchten sei, und der Beschwerdeführer als Verteidiger in Strafverfahren einem gleichartigen Personenkreis angehöre.
Die belangte Behörde könne aber auf Grund der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers noch keinen Nachweis einer besonderen Gefährdung erkennen. Der Beschwerdeführer sei Rechtsanwalt und werde nicht regelmäßig als Verfahrenshilfeverteidiger tätig. Er sei in einer "Salzburger Wirtschaftskanzlei" tätig, bei der insbesondere Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen zu den häufigen und immer wiederkehrenden Mandaten gehörten. Daraus sei zu schließen, dass die Verfahrenshilfe einen geringen Anteil des Aufgabenfelds einnehme, während hingegen ein Großteil des Arbeitsfeldes die Vertretung von Wirtschaftsinteressen umfasse. Allein weil der Beschwerdeführer straffällig gewordene Personen vor Gericht zu vertreten habe, sei nicht zu vermuten, dass deswegen eine Gefährdung, ein Racheakt zu befürchten wäre. Anderes gelte für Strafrichter und Staatsanwälte, die regelmäßig mit übel beleumundeten Personen konfrontiert seien, während Richter für Zivilrechtsfragen sowie Außerstreitrichter nicht zu jenem Personenkreis zählten, der einer analogen Gefährdung ausgesetzt sei. Es stelle eine allgemeine Lebenserfahrung dar, dass Organe der staatlichen Verwaltung und der Gerichtsbarkeit oder im öffentlichen Leben stehende Personen Entscheidungen treffen und Maßnahmen ergreifen müssten, die für die Betroffenen auch mit Nachteilen verbunden seien und von diesen nicht gebilligt würden. Auch seien durch Rechtsanwälte im Zuge von Verfahren "Entscheidungen gegen psychisch beeinträchtigte oder kranke Personen zu fällen oder zu vertreten". Die belangte Behörde komme aber nicht zum Schluss, dass das aus der Häufigkeit und Intensität der Gefahren ableitbare Gefahrenpotenzial beim Beschwerdeführer jenes Ausmaß erreiche, wie es bei Strafrichtern oder Staatsanwälten vorliege. Es sei aus grundsätzlichen sicherheitspolizeilichen Erwägungen nicht zu vertreten, allen vom Staat autorisierten oder verpflichteten Entscheidungsträgern generell Waffenpässe auszustellen, nur weil diese in Ausübung ihrer Tätigkeit des öfteren unerwünschte Entscheidungen gegen Personen treffen oder Maßnahmen durchführen müssten, die massiv in deren Lebensverhältnisse eingriffen.
Auch das in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses ohne Vorliegen eines Bedarfes habe nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausgeübt werden können. Die von ihm geltend gemachten Umstände reichten nicht an einen Bedarf heran und seien auch nicht derart berücksichtigungswürdig, dass eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der möglichsten Geringhaltung der mit dem Führen von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren in Kauf genommen werden könnte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers sei kein persönliches Schutzbedürfnis in einem Ausmaß zu entnehmen, das an einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen heranreichen würde. Die geschilderten Umstände im Zusammenhang mit der Vertretung der genannten Person als Pflichtverteidiger würden für die belangte Behörde keine konkrete substantielle Bedrohung des Beschwerdeführers ergeben. Unmittelbar bedroht worden sei ein Kriminalbeamter, während hingegen der Beschwerdeführer lediglich für die Verurteilung "verantwortlich" gemacht worden sei. Die belangte Behörde könne auch keine unmittelbarer Gefährdung des Beschwerdeführers durch den besagten geistig abnormen Rechtsbrecher, der nunmehr bedingt aus der Anstalt entlassen worden sei, erkennen. Zum einen sei anzunehmen, dass sich das Krankheitsbild soweit gebessert habe, dass eine bedingte Freilassung verfügt habe werden können und zum anderen werde "kein Bedrohungsszenario durch den Freigelassenen" angeführt. Gleiches gelte für die besagten aggressionsgeladenen Telefonate mit Mitarbeitern der Kanzlei, die den Kanzleimitarbeiter und den Beschwerdeführer ernstlich beunruhigt hätten. Der geschilderte Sachverhalt stelle keine unmittelbar drohende Gefährdung dar, der am wirksamsten mit Waffengewalt begegnet werden könne, vielmehr werde das Geschehen von der belangten Behörde "in der üblichen Bandbreite des Alltags" gesehen. Es sei eine Erfahrungstatsache, dass Personen, in deren Lebensverhältnisse nachteilig eingegriffen werde, "meist ungehalten reagieren und demzufolge ihren Unmut erkennen" ließen. Im Übrigen sei auch auf den sozialen Hintergrund Bedacht zu nehmen, schließlich befleißige sich "dieses Klientel einer anderen Umgangssprache". Auch die vom Beschwerdeführer genannten Verbrechen gegen Rechtsanwälte (beginnend mit dem Jahr 1995) seien nicht geeignet, für den Beschwerdeführer eine persönliche Gefährdungslage zu beweisen, die wesentlich über jener Gefährdungslage gelegen sei, der jedermann ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer behaupte auch nicht, dass ihm auf dem Weg von oder zur Dienstverrichtung in einer Weise aufgelauert oder nachgestellt worden wäre, dass dem am zweckmäßigsten mit dem Einsatz von Faustfeuerwaffen zu begegnen gewesen wäre. Allein die Tatsache, es sei ausgesprochen "leicht", den Beschwerdeführer auf dem Nachhauseweg zu bedrohen oder gegen ihn Gewalt anzuwenden, sei nicht geeignet, eine konkrete Gefährdungslage zu begründen, sondern stelle lediglich die Befürchtung einer möglichen Bedrohung dar. Der Beschwerdeführer habe nachvollziehbar weder eine Gefährdung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte (mit Verfahrenshilfeverpflichtung) noch eine persönliche Gefährdung darlegen können.
B. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (idF vor der Novelle BGBl I Nr 161/2013), lauten:
"Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."
"Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."
"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. ...
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
..."
"Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. ...
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."
§ 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV), BGBl II Nr 313/1998, lautet:
"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen
§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs 2 WaffG) nahe kommen."
2. Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl etwa VwGH vom 19. März 2013, Zl 2013/03/0014, mwH).
3. Mit seinem (der Sache nach auch schon im Verwaltungsverfahren erstatteten) Vorbringen in der Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft zu machen, dass in den von ihm aus seiner Berufstätigkeit abgeleiteten Gefahrensituationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und auf andere Weise das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann und deshalb ein Bedarf gemäß § 22 Abs 2 WaffG bestehen würde.
Bezüglich seiner Tätigkeit im Rahmen von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen einschließlich der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von Schuldnern ist zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs zu verweisen, wonach die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen (vgl dazu etwa VwGH vom 19. März 2013, 2013/03/0014, mwH).
Ferner lassen die in der Beschwerde geltend gemachten, gegen den Beschwerdeführer bzw sein Kanzleipersonal gerichteten Anpöbelungen und aggressiven Aussagen (insbesondere im Zuge von Darlehensbetreibungen für mehrere Banken und Versicherungen, wobei häufig Liegenschaften von Schuldnern zwangsversteigert, Forderungen in Insolvenzverfahren angemeldet und Räumungsexekutionen durchgeführt würden, was bei den Betroffenen höchsten Stress und immer wieder aggressive Handlungen auslösen könne) nicht erkennen, dass es für den Beschwerdeführer in einer derartigen Situation zweckmäßig gewesen wäre, eine Faustfeuerwaffe zu führen (vgl dazu etwa VwGH vom 26. April 2011, 2010/03/0109). Dies unabhängig davon, ob - wie die Beschwerde meint - § 22 Abs 2 WaffG keinen fortwährenden und regelmäßigen Bedarf verlange und ob bedarfsbegründende Gefahren nach § 22 Abs 2 WaffG nicht besonders akut oder besonders schwerwiegend sein müssten.
Bei der Befürchtung des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Strafverteidiger (er verweist dabei insbesondere auf die im angefochtenen Bescheid erwähnte bedingte Entlassung eines von ihm als Verfahrenshelfer verteidigten geistig abnormen Rechtsbrechers), die verteidigten Personen würden ihn für die Verhängung von Gefängnisstrafen "verantwortlich" machen und ihn deshalb bedrohen, handelt es sich um eine (nicht weiter substantiierte) Vermutung, mit der keine Bedrohung seiner Person dargetan wird, der im genannten Sinn (nur) mit Waffengewalt begegnet werden kann. Gleiches gilt im Ergebnis für die Hinweise des Beschwerdeführers auf (tödlich verlaufene) Angriffe auf eine Gerichtsbedienstete im Bezirksgericht Hollabrunn bzw bei einem Beratungsgespräch in der Kanzlei eines rechtsberatenden Berufs in St. Pölten und auf einen Rechtsanwalt in Wien.
Damit kann es dahinstehen, ob in einem Erlass des Bundesministers für Inneres Rechtsanwälte als Personen angeführt werden, bei denen auf Grund ihrer Berufsausübung in erhöhtem Maß die Gefahr von Überfällen bestehe, und ob in einem weiteren Ministerialerlass Strafrichter, Staatsanwälte und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Personen genannt werden, bei denen außerhalb der Dienstzeit Racheakte drohen könnten. Dessen ungeachtet ist (der Vollständigkeit halber) darauf hinzuweisen, dass solche Ministerialerlässe nach der ständigen Rechtsprechung mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt für den Verwaltungsgerichtshof keine verbindliche Rechtsquelle (vgl etwa VwGH vom 3. Mai 2011, 2009/05/0012; VwGH vom 11. Oktober 2006, 2006/12/0001; VwGH vom 23. Februar 2000, 99/03/0023; VwGH vom 18. September 1995, 95/18/1076; VwGH vom 8. November 1995, 94/03/0066; vgl auch VwGH vom 11. Oktober 2007, 2006/12/0172), sondern nur Anweisungen an untergeordnete Behörden darstellen; ein Bescheid, der sich allein auf einen solchen Erlass stützt, entbehrt daher einer tauglichen Rechtsgrundlage (VwGH vom 18. September 1964, 589/63). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheids nicht an einem (nicht befolgten) Erlass zu messen, auf dessen Befolgung den Parteien kein subjektives Recht zusteht (VwGH vom 1. Juni 1994, 93/18/0540, mwH). Einem allfälligen Erlass als Verwaltungsverordnung kommt somit bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids durch den Verwaltungsgerichtshof keine Relevanz zu (vgl VwGH vom 17. Dezember 1992, 92/18/0386, VwSlg 13.761 A).
Schließlich lässt das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung, die zu keiner positiven Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses geführt hat, insbesondere mit Blick auf den zutreffenden Hinweis betreffend eine Erhöhung der mit dem Gebrauch von Faustfeuerwaffen verbundenen Gefahren durch Ausstellung von Waffenpässen an eine Vielzahl von Personen, die die gleichen Voraussetzungen wie der Beschwerdeführer erfüllen, keinen dem Gesetz widersprechenden Gebrauch des Ermessens der Behörde nach § 21 Abs 2 WaffG erkennen (vgl in diesem Sinn VwGH vom 7. Februar 1990, 89/01/0155, VwSlg 13.114 A). Zudem kann die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt auch zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen; der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, kann eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen, was ebenfalls für diese Ermessenshandhabung spricht (vgl VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0037).
4. Da sich somit bereits aus dem Inhalt der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. August 2013
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