VwGH 2012/03/0134

VwGH2012/03/013427.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des W S in W, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwalt in 1220 Wien, Brachelligasse 16, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion (nunmehr: Landespolizeidirektion) für das Bundesland Wien vom 26. März 2012, Zl E1/340.190/2011, betreffend Erlassung eines Waffenverbots, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12;
WaffG 1996 §8 Abs6;
AVG §13a;
AVG §37;
AVG §39;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12;
WaffG 1996 §8 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit dem bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12 (WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten.

2.1. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Bundespolizeidirektion Wien habe mit Bescheid vom 17. Juni 2010 gegen den Beschwerdeführer im Mandatsverfahren ein Waffenverbot erlassen. Diesem habe zugrunde gelegen, dass es in der Vergangenheit schon mehrmals zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen seine Eltern und seine Schwester gekommen sei. Ferner sei gegen ihn soeben eine Wegweisung und ein Betretungsverbot (§ 38 a SPG) verhängt worden. Auf Grund seines Verhaltens müsse angenommen werden, dass er in Konfliktsituationen Waffen zum Einsatz bringen könnte. Diese Begründung sei aus den von Organen der öffentlichen Sicherheit wiedergegebenen sinngemäßen Angaben der Mutter der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und seines Vaters in deren Bericht über die Wegweisung bzw das Betretungsverbot abgeleitet worden. Erstere habe angegeben, dass der Beschwerdeführer depressiv und vor vier Jahren deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei, die Einnahme von starken Medikamenten führe ihrer Meinung nach zu Aggressionsschüben beim Beschwerdeführer. Letzterer habe angegeben, dass es in der Vergangenheit zu Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegen Mutter, Schwester und Vater gekommen sei. Aktuell habe es aber keine Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers gegeben.

2.2. Nach Einbringung der dagegen gerichteten Vorstellung habe die Erstbehörde mit Bescheid vom 17. Dezember 2010 den Mandatsbescheid bestätigt. Die Erstbehörde habe im ordentlichen Verfahren wiederholt versucht, den Beschwerdeführer amtsärztlich auf seine Eignung zu prüfen, Waffen nicht missbräuchlich zu verwenden, er habe diesen Ladungen jedoch keine Folge geleistet. Einvernahmen der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers bezüglich seines Vaters haben ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen beruflicher Probleme Schlaftabletten eingenommen habe bzw dass seit drei oder vier Jahren depressive Züge im Verhalten des Beschwerdeführers zu erkennen seien. Er sei, so der Vater des Beschwerdeführers, ärztlich mit Antidepressiva behandelt worden, habe diese jedoch entgegen ärztlicher Anweisungen über einen Zeitraum von zwei oder drei Jahren eingenommen; er führe die Aggressionsschübe seines Sohnes auf die eingenommenen Medikamente zurück. In früheren Vorfällen sei der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie insofern gewalttätig geworden, als der Vater vom Beschwerdeführer niedergeboxt, seine Tochter gewürgt und seine Ehefrau an der Hand verletzt worden seien. Der Beschwerdeführer habe auf Grund eines Verfolgungswahns (betreffend die "slowakische Mafia") eine Gaspistole, ein Messer, eine Hacke bzw einen Baseballschläger mit sich geführt. Ein am 2. November 2010 auf Grund der Aktenlage erstelltes amtsärztliches Sachverständigengutachten habe ergeben, dass sich beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht deutliche Hinweise auf tiefergreifende psychische Erkrankungen ergäben. Einem vom Beschwerdeführer vorgelegten fachärztlichen Privatgutachten ("Begutachtungsbericht") vom 2. Juli 2010 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus neuropsychiatrischer Sicht gesund und voll arbeitsfähig sei.

2.3. Die belangte Behörde habe mit Bescheid vom 26. Jänner 2011 den Erstbescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung oder allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an die Erstbehörde zurückverwiesen. Im Erstbescheid seien die angeblichen Gewalttätigkeiten des Beschwerdeführers weder hinsichtlich des Zeitpunkts noch der Art und der Tatfolgen nach erhoben und verifiziert worden, zumal es seitens des Beschwerdeführers bei der Verhängung des Betretungsverbotes bzw der Wegweisung offenbar zu keiner von ihm ausgehenden Gewalttätigkeiten gekommen sei. Zur Klärung des Sachverhalts sei insbesondere die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens (nicht bloßen "Aktengutachtens") zu veranlassen

2.4. Bei einer neuerlichen Einvernahme am 23. Februar 2012 habe die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ihrer Person gegenüber nie gewalttätig gewesen sei, aber auch, dass er seit dem 8. Juni 2010 gelegentlich immer noch "Psychoterror" ausübe. Eine Anfrage beim sozialmedizinischen Zentrum Baumgartner Höhe, Otto Wagner-Spital, habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer vom 15. April bis zum 28. April 2006 sowie vom 24. Februar bis zum 7. März 2007 in der

4. Psychiatrischen Abteilung in stationärer Behandlung befunden habe. Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis, dass dann, wenn er dieser Vorladung unentschuldigt keine Folge leiste, auf Grund der Aktenlage entschieden werden würde, zu einer amtsärztlichen Untersuchung (beim Chefarzt) geladen worden. Statt jedoch zum vorgesehenen Termin am 29. Juni 2011 beim Chefarzt zu erscheinen, habe der Beschwerdeführer ein Schreiben mit diversen Ausführungen gefaxt, ohne jedoch konkret anzugeben, warum er der Ladung keine Folge leisten könne.

In der Folge habe der Chefarzt der Bundespolizeidirektion Wien ein amtsärztliches Gutachten auf Grund der Aktenlage erstattet, wobei er im Befund auf die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers im Jahr 2006 auf Grund einer psychotischen Grunderkrankung sowie Wahnvorstellungen und der weiteren stationären Behandlung im Jahr 2007 wegen einer "somatoformen Störung mit hypochondrisch wahnhaftem Erleben" sowie "symptomatischem Missbrauch von Tranquilizern" hinweise. Der Beschwerdeführer sei daraufhin auf eine Dauermedikation mit Zyprexa, Dominal, Depakine sowie Kemadrin Tabletten eingestellt worden. Eine regelmäßige nervenfachärztliche Weiterbetreuung über den psychosozialen Dienst Floridsdorf sowie die Anwendung psychotherapeutischer Maßnahmen sei von den behandelnden Ärzten darüber hinaus absolut empfohlen worden. Auf Grund dieses Befundes sei der Amtsarzt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer als psychisch krank zu bezeichnen sei und an immer wiederkehrenden Aggressionsdurchbrüchen leide. Aus amtsärztlicher Sicht sei er prinzipiell von allen Waffen in Zukunft fern zu halten.

Das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers sowie seine Vorgeschichte ließen nach Auffassung der belangten Behörde die in § 12 Abs 1 WaffG normierte Annahme - dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte - als gerechtfertigt erscheinen, auch wenn dem Beschwerdeführer bislang kein (missbräuchlicher) Waffengebrauch vorgeworfen werden könne. Ohne einen solchen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers komme eine Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 WaffG bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten ließen.

Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 29. Juli 2011 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer psychisch krank sei und auf Grund seiner immer wiederkehrenden Aggressionsdurchbrüche keine positive Prognose iSd § 12 Abs 1 WaffG für ihn getroffen werden könne. Ganz im Gegenteil sei von einer ernstzunehmenden psychischen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers auszugehen, sodass dieser in Hinkunft von Waffen fernzuhalten sei. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachtens vom 2. Juni 2010 sei zu bemerken, dass es weder einen Befund noch ein Gutachten aufweise, weshalb die darin vorgenommene Beurteilung des Beschwerdeführers für die belangte Behörde nicht nachvollziehbar sei. Auf das Amtsarztgutachten aus dem Juni 2011 habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit einem Gegengutachten reagiert und darüber hinaus nicht einmal stichhaltig dargelegt, warum er einer amtsärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten habe können.

B. Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1.1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl VwGH 20. Juni 2012, 2012/03/0064; VwGH 22. Oktober 2012, 2012/03/0106).

§ 12 Abs 1 WaffG verlangt für die Verhängung eines Waffenverbotes somit nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht (vgl VwGH 21. Oktober 2011, 2010/03/0165).

1.2. Ohne einen "waffenrechtlichen Bezug" des bisherigen Verhaltens kommt eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 bei psychischen Beeinträchtigungen dann in Betracht, wenn deren konkrete Auswirkungen und Symptome in der im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Ausprägung für sich genommen eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen (vgl VwGH vom 17. September 2003, 2001/20/0004; VwGH 17. September 2003, 2001/20/0019; VwGH 28. März 2006, 2005/03/0124, mwH; VwGH 26. April 2005, 2005/03/0011, mwH). Derartige Feststellungen können aber grundsätzlich nur auf der Basis eines schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffen werden (vgl VwGH 17. September 2003, 2001/20/0019).

Im Fall des § 12 WaffG kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem für die Verlässlichkeitsprüfung maßgeblichen § 8 Abs 6 WaffG entsprechenden Wirkung aufgetragen werden. Vielmehr hat die Behörde entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand im Verfahren nach § 12 WaffG zum Nachteil des Betroffenen würdigen (VwGH vom 17. Oktober 2002, 2001/20/0601; VwGH vom 3. September 2008, 2005/03/0110; vgl in diese Richtung (betreffend die Entziehung einer Waffenbesitzkarte) VwGH 29. März 2001, 2000/20/0563).

Insoweit sich der bekämpfte Bescheid auf das genannte amtsärztliche Gutachten stützt, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob Tatsachen iSd § 12 Abs 1 WaffG vorliegen, eine Rechtsfrage ist, die nicht von einem Sachverständigen zu beantworten ist. Der Sachverständige kann lediglich bei der Ermittlung dieser Tatsachen behilflich sein. Ob diese vorliegen oder unter die genannte Bestimmung des WaffG zu subsumieren sind, ist eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung von der Behörde vorzunehmende Wertung (vgl VwGH vom 30. Juni 2011, 2008/03/0114, mwH).

2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er sich trotz Vorladung der besagten amtsärztlichen Untersuchung nicht unterzog und dass ihm mitgeteilt worden sei, dass dann auf Grund der Aktenlage entschieden werde.

Der angefochtene Bescheid beruht auf den in der Folge vom Amtsarzt zusammengefassten nachvollziehbaren medizinischen Umständen, die die Annahme nach § 12 Abs 1 WaffG als gegeben erscheinen lassen.

Dass die dazu vom Amtsarzt verwendeten Unterlagen des besagten sozialmedizinischen Zentrums nicht den Beschwerdeführer betrafen oder inhaltlich von den anlässlich der Spitalsbehandlung erstellten Befunden abwichen, wird vom Beschwerdeführer nicht konkret vorgebracht, dafür bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte. Die belangte Behörde war daher entgegen der Beschwerde nicht dazu gehalten, diese Unterlagen trotz des in der Beschwerde behaupteten (wie die Beschwerde meint, im Widerspruch zu § 17 Abs 2 des Wiener Krankenanstaltengesetzes stehenden) Fehlens der Unterschriften des Anstaltsleiters und des behandelnden Arztes (auf den eingeholten Krankenunterlagen) nicht zu verwenden.

Angesichts der bei der Spitalsbehandlung für maßgeblich erachteten (nervenärztlichen und medikamentösen) Weiterbetreuung nach dem Spitalsaufenthalt kann auch nicht gesagt werden, dass (anders als die Beschwerde meint) diese Unterlagen keine aktuelle Bedeutung mehr hätten (vgl dazu VwGH 18. Mai 2011, 2011/03/0001). Da der vom Beschwerdeführer im Jahr 2010 vorgelegte fachärztliche "Begutachtungsbericht" nicht auf die aus diesen Unterlagen ersichtliche Beurteilung eingeht, ist dieser Bericht nicht geeignet, die in Rede stehenden Unterlagen zu entkräften.

Entgegen der Beschwerde war die belangte Behörde auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Erstattung eines Gegengutachtens betreffend die Ausführungen des Amtsarztes aufzufordern. Entgegen der Beschwerde verlangt die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung gemäß § 13a AVG (Manuduktionspflicht) von der Behörde nicht, dass die Parteien dahingehend beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten; die Manuduktionspflicht geht auch nicht so weit, einer Partei Unterweisungen für die Gestaltung eines für sie vorteilhaften Vorbringens zu geben, damit ihrem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl dazu etwa VwGH vom 20. März 1996, 95/03/0316; VwGH vom 18. März 2009, 2009/04/0063; VwGH vom 17. April 2012, 2009/05/0054, mwH).

Angesichts seiner wiederholten Spitalsbehandlung und der darauf gründenden Befunde hat der Beschwerdeführer mit seiner Weigerung, sich der Begutachtung durch den Amtsarzt zu unterziehen, seine auf der Grundlage des § 39 AVG gegebene Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts verletzt und sich damit selbst um die Gelegenheit gebracht, in einem Untersuchungsgespräch mit dem Amtsarzt die (wie erwähnt) noch aktuellen Spitalsbefunde und damit die Grundlage für den von der belangten Behörde gezogenen rechtlichen Schluss auf eine Waffenmissbrauchsgefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG zu entkräften (vgl VwGH vom 17. Oktober 2002, 2001/20/0601). Wenn die belangte Behörde ihre Entscheidungssituation im Gefolge der Verletzung dieser Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringt, hat sie (anders als die Beschwerde meint) damit nicht die Auffassung vertreten, dass sie eine Ermessensentscheidung iSd Art 130 Abs 2 B-VG zu treffen hatte.

Vor diesem Hintergrund erscheint die behördliche Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine Waffenmissbrauchsgefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG gegeben ist, nicht als rechtswidrig, zumal die belangte Behörde auf Grund der aktenkundigen Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass beim Beschwerdeführer psychische Beeinträchtigungen so ausgeprägt sind, dass sie eine Gefährdung im erwähnten Sinn befürchten lassen. Damit kommt es auf die Frage, ob der Beschwerdeführer gegenüber seiner Lebensgefährtin tatsächlich "Psychoterror" ausgeübt habe, nicht weiter an, weshalb mit dem diesbezüglichen Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden kann.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 27. November 2012

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