European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2010030165.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Zum angefochtenen Bescheid
1. Mit Bescheid vom 22. August 2007 erließ die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein unbefristetes Waffenverbot.
2. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 erkannte diese Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für die auf Grund des (seit dem 11. September 2007 rechtskräftigen) Waffenverbotes nach § 12 Abs 3 WaffG verfallenen Waffen zu.
3. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Waffenverbotsbescheid. Die beiliegende Berufung vom 28. August 2007 sei fristgerecht verfasst worden, bei der Übermittlung via Telefax sei aber ein Versehen unterlaufen.
Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25. Mai 2009 im Instanzenzug gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG abgewiesen.
4. Mit Urteil vom 8. Mai 2008 verurteilte das Landesgericht Feldkirch (ua) den Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB infolge des Vorfalles, der zur Erlassung des besagten Waffenverbotes führte.
Dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 21. April 2009 aufgehoben, (ua) der Beschwerdeführer wurde bezüglich der Vorwürfe gemäß § 259 Z 3 StPO frei gesprochen.
5. In der Folge gab die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom 20. Juli 2009 dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 7 WaffG statt, der Antrag auf Aushändigung der sichergestellten Waffen wurde als unzulässig zurückgewiesen.
6. Mit hg Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl 2009/03/0089, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2009, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen die Erlassung des erstinstanzlichen Waffenverbots verworfen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
7. Mit Bescheid vom 11. Jänner 2010 hob daraufhin die belangte Behörde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist abgewiesen worden war, mit der Wirkung auf, dass die Wiedereinsetzung der Sache nach bewilligt wurde. Begründend wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Berufungsentscheidung betreffend das Waffenverbot gesondert erfolgen werde.
8. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2010 ergänzte der Beschwerdeführer seine Berufung gegen den Waffenverbotsbescheid.
9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen den eingangs genannten Waffenverbotsbescheid gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 12 Abs 1 WaffG sowie unter Anwendung des § 71 Abs 1 Z 1 AVG keine Folge.
Die Erstbehörde habe in der Begründung ihres Bescheides vom 22. August 2007 im Wesentlichen ausgeführt, dass es am 8. Juli 2007 um ca 02.05 Uhr (in der Hstraße) in R zu einer Schlägerei zwischen Türken und den Söhnen des Beschwerdeführers gekommen sei. Die Söhne hätten sich in das elterliche Haus zurückgezogen. Ca 10 Minuten später seien zwei Polizeibeamtinnen vor dem Haus gestanden und hätten die dort anwesenden Türken befragt. In der Folge sei der Beschwerdeführer bewaffnet mit einer Schrotflinte herausgekommen und habe einen Schuss in die Luft abgegeben. Anschließend habe er die Waffe abgeknickt und nachgeladen. Eine Polizeibeamtin habe den Beschwerdeführer aufgefordert, die Waffe abzulegen. Dem sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sondern hätte er unter Vorhalt der doppelläufigen Schrotflinte der Polizeibeamtin gedroht, dass etwas passieren würde, würden sie sein Grundstück und sein Haus betreten. Danach habe sich der Beschwerdeführer in sein Haus begeben. Erst nach Interventionen durch den Bezirkspolizeikommandanten habe der Beschwerdeführer sein Haus verlassen und sei dann festgenommen worden. Durch das Abfeuern eines Schusses aus der Waffe zur Nachtzeit habe der Beschwerdeführer die Waffe missbräuchlich und leichtfertig verwendet. Der Sachverhalt zeige, dass der Beschwerdeführer bei einer relativ harmlosen Situation völlig überfordert gewesen und es daher zu befürchten sei, er könne in einer nur wenig verschärften Situation nicht bloß in die Luft schießen, sondern die Waffe auch gegen Menschen richten. Ferner habe er eine Polizeibeamtin durch den Ausspruch einer Drohung davon abgehalten, dass diese sein Haus betrete. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe gezeigt, dass er, sofern er im Besitz von Waffen und Munition sei, durch deren missbräuchliche Verwendung das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit anderer Menschen nicht nur gefährden könnte, sondern sogar tatsächlich gefährdet habe.
In seiner dagegen gerichteten Berufung habe der Beschwerdeführer (ua) vorgebracht, die einschreitenden Polizeibeamtinnen in keiner Weise bedroht zu haben. Er habe den Schuss lediglich in die Luft abgegeben, weil er befürchtet habe, dass ein Angriff mehrerer Türken bevorstehe und er so für eine Deeskalation habe sorgen wollen. Völlig unrichtig sei, dass er nach der Schussabgabe die Waffe nachgeladen habe. Tatsächlich habe er den Lauf geknickt und sei sodann ins Haus gegangen. Er habe keine weiteren Äußerungen abgegeben. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde sei nicht er überfordert gewesen, sondern vielmehr die einschreitenden Polizeibeamtinnen, welche auf Grund ihrer Aufregung offenbar nicht mehr in der Lage gewesen seien, den Sachverhalt richtig wahrzunehmen und ihn dann in der Anzeige richtig wieder zu geben. In seiner Berufungsergänzung aus dem Jahr 2010 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in allen Punkten vom Oberlandesgericht Innsbruck frei gesprochen worden sei. Weiters seien beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg derzeit vier Maßnahmenbeschwerden anhängig, im Zuge der am 23. Juni 2010 stattgefundenen Verhandlung hätten die Polizeibeamten versucht, vor Ort ein Bedrohungsszenario hochzustilisieren, welches in keiner Weise gegeben gewesen sei.
Nach den Feststellungen der belangten Behörde habe am 8. Juni 2007 gegen 02.05 Uhr am besagten Ort vor dem Haus des Beschwerdeführers eine Schlägerei zwischen seinen beiden Söhnen und mehreren türkisch stämmigen Jugendlichen stattgefunden. Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei es zu groben Tätlichkeiten gekommen, wobei die beiden Söhne des Beschwerdeführers in das Elternhaus geflüchtet seien. In der Folge sei eine Patrouille der Polizeiinspektion R vor Ort eingetroffen und habe die türkisch stämmigen Personen befragt. Schließlich sei der Beschwerdeführer vor sein Haus gekommen und habe im Glauben auf einen bevorstehenden Angriff auf sein Haus und in Unkenntnis, dass sich bereits zwei Polizeibeamtinnen in der Menge befunden hätten, aus einer Schrotflinte einen Warnschuss in die Luft abgegeben. Sodann habe er seine Waffe entladen und sei wieder in das Haus zurückgegangen. Erst nach dem Eintreffen mehrerer Polizeipatrouillen und der telefonischen Aufforderung, der Beschwerdeführer möge herauskommen, habe dieser der Aufforderung Folge geleistet. Der Beschwerdeführer sowie seine beiden Söhne seien dann nach den Bestimmungen der StPO verhaftet worden. Im Keller des Hauses des Beschwerdeführers seien mehrere Utensilien aus der Zeit des Nationalsozialismus gefunden worden, weiters seien mehrere Schusswaffen im Keller sichergestellt worden, von denen eine als verbotene Waffe gemäß § 17 Abs 1 Z 3 WaffG qualifiziert worden sei.
In der Folge sei das besagte Waffen- und Munitionsverbot gemäß § 12 Abs 1 WaffG gegen den Beschwerdeführer erlassen worden. Dieses Waffenverbot sei auf Grund des Urteils des Oberlandesgerichtes Innsbruck (wie erwähnt) aufgehoben worden, dem Antrag auf Aushändigung der sichergestellten Waffen sei allerdings nicht stattgegeben worden.
§ 12 WaffG ermächtige die Behörde zur Verhängung von Waffenverboten gegen gefährliche Menschen. Nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck sei bei der nach § 12 leg cit anzustellenden Gefährdungsprognose ein strenger Maßstab anzulegen. Das In-die-Luft-Feuern eines Schusses, obwohl bereits zwei Polizeibeamtinnen mit der Aufnahme des Falles direkt vor dem Haus beschäftigt gewesen seien, habe zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde durchaus die Verhängung des Waffenverbotes rechtfertigen können.
Allerdings hätten die gerichtlichen Strafverfahren ergeben, dass dem Beschwerdeführer sein Verhalten aus strafrechtlicher Sicht nicht vorzuwerfen gewesen sei. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Innsbruck habe der Beschwerdeführer geglaubt, dass ein unmittelbarer Angriff von mehreren türkischstämmigen Jugendlichen auf seine Liegenschaft bevorstehen würde. Deshalb habe er seine Waffe geholt und damit in die Luft geschlossen. Gleichermaßen solle der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die beiden Polizistinnen vor Ort nicht gesehen haben. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe den Voraussetzungen für die sogenannte Putativnotwehr entsprochen. An diese Feststellungen des Gerichts sei die belangte Behörde in ihrer Entscheidung gebunden.
Wenn das Oberlandesgericht zur Feststellung gelangt sei, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in strafrechtlicher Hinsicht nicht verpönt gewesen sei, entfalle aber nicht automatisch jede Prognosebasis nach § 12 WaffG. Für die Verhängung eines Waffenverbots sei es nicht unbedingt nötig, dass das zugrundeliegende Verhalten zu einer gerichtlichen Verurteilung führe. Ebenso könne nicht argumentiert werden, dass ein im gerichtlichen Berufungsverfahren strafrechtlich als irrelevant beurteiltes Verhalten automatisch zu einer Aufhebung eines Waffenverbotes führe. Das StGB sowie die StPO richteten in erster Linie das Augenmerk auf die Schuld einer Person, während das WaffG als Polizeigesetz in erster Linie die Gefährlichkeit des Betroffenen und den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren im Fokus habe. Die Schuldfähigkeit der betroffenen gefährlichen Person spiele dabei keine Rolle, schließe sich an das Verwaltungsverfahren doch auch keine Strafe, sondern nur eine administrative, die Allgemeinheit schützende Maßnahme an.
Unstrittig sei, dass keine Notwehrsituation vorgelegen habe, die den Beschwerdeführer zum Abfeuern einer Langwaffe zur Abwehr eines rechtswidrigen Angriffes ermächtigt hätte. Das Abfeuern der Waffe trotz Anwesenheit von Polizeibeamtinnen und der Umstand, dass kein gegenwärtiger oder unmittelbar drohender Angriff auf das Haus des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei, seien aus objektiver Sicht jedenfalls jene konkrete Tatsachen, die die Prognosebasis stützten, der Beschwerdeführer werde auch zukünftig die Waffe missbräuchlich verwenden. Wenn der Beschwerdeführer in seiner inneren Tatseite aus strafrechtlicher Sicht allerdings eine solche Situation angenommen habe, so wäre ihm das Verhalten nur dann vorzuwerfen, wenn er die Situation fahrlässigerweise nicht richtig wahrgenommen hätte. Dies sei nach dem Oberlandesgericht Innsbruck nicht der Fall gewesen. Das Oberlandesgericht Innsbruck beziehe sich allerdings nur auf die Frage des Schuldvorwurfs gemäß den Intentionen des Strafgesetzbuchs. Die in der Außenwelt entstandene Gefährdung der anwesenden Personen werde dabei nicht beurteilt. Auf diese Gefährdung sowie die darauf aufbauende Gefährdungsprognose betreffend den Fall einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen beziehe sich aber das WaffG. Der Schutz der Allgemeinheit gehe vor, unabhängig von einer allfälligen vorwerfbaren Schuld der handelnden Person.
Die belangte Behörde gelange zur Auffassung, dass das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers aus waffenrechtlicher Sicht leichtfertig, unnötig und gefährlich iSd WaffG gewesen sei. So habe er, als er den verbalen Streit vor seinem Haus wahrgenommen habe, sein Bett verlassen und sei in den Keller des Hauses gegangen, wo er die Langwaffe mit einer Patrone geladen habe. In dieser Zeit hätte er ohne Probleme und ohne Gefährdung anderer zunächst die Polizei verständigen können. In der Folge sei er vor sein Haus getreten und habe ohne jegliche Vorwarnung einen Schuss in die Luft abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien bereits Polizistinnen mit der Sachverhaltsaufnahme vor Ort beschäftigt gewesen.
Nach dem Oberlandesgericht sei es dem Beschwerdeführer aus strafrechtlicher Sicht nicht vorzuwerfen, dass er die uniformierten Polizistinnen samt Polizeifahrzeug vor seinem Haus nicht gesehen habe. Dieser Sachverhaltsfeststellung könne die belangte Behörde nicht entgegentreten. Ein Verhalten könne aus strafrechtlicher Sicht - wie das vom Oberlandesgericht Innsbruck festgestellt worden sei - durchaus als nicht fahrlässig betrachtet werden, obwohl es aus waffenrechtlicher Sicht die Prognosebasis bieten könne, der Betroffene könnte mit Waffen durch missbräuchliche Verwendung Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Bei der Beurteilung der Frage, ob einer Person die weitere missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen sei, sei es nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde von einer Verfolgung Abstand genommen habe. Denn eine solche Entscheidung der Strafverfolgungsbehörde entfalte keine Bindungswirkung für die Waffenbehörde.
Die belangte Behörde komme deshalb zur Beurteilung, dass das Nichterkennen der anwesenden Polizeibeamten vor dem Haus durch den Beschwerdeführer und das falsche Einschätzen der vorliegenden Situation, die keinesfalls eine Notwehrsituation dargestellt habe, diesem dahingehend aus waffenrechtlicher Sicht anzulasten sei, dass die konkrete Gefahr bestehe, der Beschwerdeführer werde auch in Zukunft in ähnlichen Situationen so reagieren und durch den Gebrauch von Waffen Rechtsgüter anderer iSd § 12 WaffG gefährden.
Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Schuss aus waffenrechtlicher Sicht ebenfalls als inakzeptabel zu beurteilen. So habe der Beschwerdeführer lauthals geschrien, die Waffe trotz Aufforderung der Polizei, dieselbe abzulegen, erst noch gebrochen und er sei dann ohne eine Zusammenarbeit mit der Polizei zu suchen in sein Haus zurückgegangen. Dabei habe er sich aus Sicht der Polizistinnen geradezu verbarrikadiert. Dass er keine verbalen Drohungen laut Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck ausgesprochen habe, sei zwar aus strafrechtlicher Sicht festgestellt, allerdings habe er eine auffallend aggressive Verhaltensweise an den Tag gelegt, die dazu geführt habe, dass es schließlich zu einem massiven Polizeieinsatz habe kommen müssen, um den Sachverhalt zu klären. Eine Person, die nach einem solchen Schusswaffengebrauch einfach in ihr Haus zurückgehe und sich einsperre, könne für die belangte Behörde nur als für den Umgang mit Waffen völlig ungeeignet beurteilt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ähnlichen Vorfällen erneut solche Handlungen setze und Sachverhalte falsch einschätze, wobei es nicht darauf ankomme, ob ihm auch ein solches Verhalten wiederum strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht würde. Auch der Ausspruch, die Polizei werde sein Haus keinesfalls betreten, sei unter den genannten Voraussetzungen - auch wenn dies nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck keine gefährliche Drohung darstelle - geeignet, die Aggressivität und Unkooperativität des Beschwerdeführers zu dokumentieren. Ein maßgerechter Durchschnittsmensch, der die Gefahren von Waffen und das Erfordernis der besonderen Zuverlässigkeit von Waffeninhabern wissen müsse, hätte spätestens nach dem "Erkennengeben" der Polizeibeamten einen Kontakt zu diesen gesucht, anstelle sich im Haus zu verbarrikadieren.
In der Folge nahm die belangte Behörde auch (eingehend) Bezug auf die im Keller des Hauses des Beschwerdeführers gefundenen Utensilien aus der nationalsozialistischen Zeit. Im Hinblick auf die Schrecken der Zeit des Nationalsozialismus und dem damit einhergehenden Ausländer- und Fremdenhass sehe sich die belangte Behörde in ihrem Entschluss gestärkt, den Beschwerdeführer vom Zugang zu Waffen jeglicher Art abzuhalten. Zwar stelle das private Sammeln, Aufstellen und Verehren von nationalsozialistischen Gegenständen keine Straftat dar, eine entsprechende Gesinnung müsse aber in der gesamten Geistes- und Sinneshaltung des Beschwerdeführers berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit dem geschilderten aggressiven und gefährlichen Verhalten des Beschwerdeführers bei der Schussabgabe sei eine nationalsozialistische Gesinnung besonders verwerflich. In das Bild der nationalsozialistischen Gesinnung des Beschwerdeführers füge sich weiters, dass er die Schussabgabe gegen türkischstämmige Jugendliche vorgenommen habe.
Schließlich möge der Besitz der als verboten gemäß § 17 Abs 1 Z 3 WaffG zu qualifizierenden Schrotflinte ebenfalls nicht strafrechtlich vorzuwerfen sein, dieser Besitz könne aber in der waffenrechtlichen Beurteilung für die beschriebene Prognose als verstärkend herangezogen werden. Es sei Aufgabe eines Waffenbesitzers, sich mit den gesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Die Regelung des § 17 Abs 1 Z 3 WaffG sei einfach verständlich und könne nicht mehr mit dem Hinweis auf die erfolgte Meldung an einen Waffenhändler wettgemacht werden. Aus waffenrechtlicher Sicht hätte der Beschwerdeführer eine höhere Sorgfalt obwalten lassen müssen. Ein solches Versehen möge aus strafrechtlicher Sicht entschuldbar sein, es sei aber aus waffenrechtlicher Sicht wesentlich strenger zu beurteilen, gehe es doch gerade um den Schutz der Allgemeinheit vor Waffen als gefährliche Gegenstände.
In einer kumulativen Betrachtung des Verhaltens des Beschwerdeführers aus waffenrechtlicher Sicht "sowie seiner nationalsozialistischen Gesinnung" habe die belangte Behörde nur zu dem Schluss gelangen können, dass der Beschwerdeführer zum Schutz der Allgemeinheit mit dem Verbot des Besitzes von Waffen und Munition zu belegen gewesen sei.
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei festzuhalten, dass mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist für die Berufung gegen den erstinstanzlichen Waffenverbotsbescheid das Verfahren in die Lage zurückgetreten sei, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden habe. Dies bedeute, dass das gegenständliche Verfahren so zu führen sei, als wäre der Berufungsantrag gegen das von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch erstinstanzlich verhängte Waffenverbot rechtzeitig und bei der richtigen Behörde eingebracht worden. Dies bedeute aber auch, dass Verfahrensakte, die nach der Versäumung gesetzt worden seien, nicht mehr relevant seien. Zwischenzeitlich ergangene Bescheide träten unmittelbar (das heiße ohne besonderen Akt) außer Kraft. Jeder Bescheid, der in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangen sei, und rechtlich nur bei Annahme der Rechtskraft des mit der verspätet eingebrachten Berufung bekämpften Bescheides als zulässig angesehen werden könnte, trete von Gesetzes wegen außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedürfe. Damit gehörten die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. Juli 2009 (betreffend die Aufhebung des Waffenverbots und die Aushändigung des sichergestellten Waffenpasses) sowie vom 3. Juli 2008 (betreffend den Ausspruch der Entschädigung für die sichergestellten Waffen) nicht länger dem Rechtsbestand an. Diese Bescheide könnten nur dann eine rechtliche Existenz haben, wenn der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, mit dem erstmalig das Waffenverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei, überhaupt rechtskräftig geworden wäre.
B) Zum Beschwerdeverfahren
1. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 21. September 2010, B 1185/10).
2. Vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte der Beschwerdeführer die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
C) Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 42 Abs 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Aus dieser ex tunc-Wirkung der Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 25. Mai 2009, mit dem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Waffenverbotsbescheid versagt worden war, mit hg Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl 2009/03/0089, folgt, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als wäre der aufgehobene Bescheid ursprünglich nicht erlassen worden. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs‑)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wurde (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom 21. Dezember 2010, Zl 2009/05/0076, und vom 30. Juni 2011, Zl 2011/03/0073, mwH).
Damit kam die belangte Behörde zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. Juli 2009, mit dem das im Jahr 2007 erlassene Waffenverbot aufgehoben wurde, nach dem genannten hg Erkenntnis rechtlich nicht mehr zum Tragen kommt und das Berufungsverfahren betreffend dieses Waffenverbot wieder offen war. Die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist für das Waffenverbot war nämlich eine Voraussetzung dafür, dass das Waffenverbot rechtskräftig blieb und daher im Jahr 2009 aufgehoben werden konnte.
2. § 12 Abs 1 WaffG lautet:
"§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 24. März 2010, Zl 2009/03/0049, vom 23. Juni 2010, Zl 2010/03/0020, und vom 8. September 2010, Zl 2008/03/0175, alle mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Bei dieser Beurteilung ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Bei einem Waffenverbot wird nach der hg Rechtsprechung nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (vgl das hg Erkenntnis vom 23. November 2009, Zl 2009/03/0130, sowie - zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach dem Waffengesetz 1986 - das hg Erkenntnis vom 20. Juni 1990, Zl 90/01/0060).
3. Die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 18. Dezember 2000, Zl 2000/18/0133, und vom 24. September 2009, Zl 2007/18/0825, beide mwH).
Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
Diese Bindungswirkung verurteilender Entscheidungen der Strafgerichte kommt aber im Falle eines freisprechenden Urteils nicht zum Tragen. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa ausgesprochen, dass in diesem Fall die Verwaltungsbehörde dann - wenn dies für die von ihr zu entscheidende Angelegenheit wesentlich ist - die Frage, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag, selbständig zu beurteilen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 22. Februar 2010, Zl 2009/03/0145, mwH). Auch bezüglich des von der Verwaltungsbehörde festzustellenden maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) besteht keine Bindung an die von einem Strafgericht in einem freisprechenden Urteil getroffenen Feststellungen.
4. Für das im vorliegenden Fall in Ansehung des besagten Freispruches damit unabhängig vom gerichtlichen Strafverfahren zu führende Verwaltungsverfahren betreffend ein Waffenverbot ist es daher nicht relevant, ob die - wie der Beschwerdeführer vorbringt - bei ihm sichergestellten Waffen bereits am 8. Juli 2007 mit gerichtlicher Beschlagnahme (die erst mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 21. September 2009 wieder aufgehoben worden sei) belegt worden seien. Ferner verlangt § 12 Abs 1 WaffG für die Verhängung eines Waffenverbotes nicht, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein muss, weshalb die Verhängung eines Waffenverbots auch nicht voraussetzt, dass die betroffene Person in Besitz von Waffen steht.
5. Der Beschwerdeführer hat die im angefochtenen Bescheid festgestellte Abgabe eines Schusses mit einer Langwaffe zur Nachtzeit nicht in Abrede gestellt. Er wendet indes (zusammengefasst) ein, er habe dabei mit der Abgabe eines Warnschusses in die Luft ausschließlich für eine Deeskalation der Situation sorgen wollen, weil er befürchtet habe, dass ein Angriff mehrerer türkischstämmiger Jugendlicher auf sein Haus und seine Familie bevorstehe. Im Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. April 2009 werde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerdeführer durchaus plausible Gründe für die Befürchtung eines unmittelbar bevorstehenden Angriffs gehabt habe und die Handlung des Beschwerdeführers als Putativnotwehr eingestuft, zumal (so das Oberlandesgericht) der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Schusses noch nicht erkannt gehabt habe, dass sich bei der Gruppe zwei Polizistinnen befunden hätten.
6. Wenn man - auch auf der Grundlage dieses Vorbringens - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Abgabe des Schusses tatsächlich mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff rechnete, den Schuss zur Abwehr abgab und die Polizistinnen noch nicht wahrgenommen hatte, kann der belangten Behörde dennoch nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers als konkrete Umstände wertete, die die Befürchtung rechtfertigen, dass dieser von Waffen einen gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch machen könnte.
Der Beschwerdeführer ist nämlich nach den insofern unstrittigen Feststellungen nach der Schussabgabe der Aufforderung seitens der Polizeiorgane, die Waffe abzulegen, nicht nachgekommen, sondern in sein Haus zurückgegangen. Damit hat er jedenfalls nach der Schussabgabe erkannt, dass bereits Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor Ort anwesend waren. Er hat in der offensichtlich vor seinem Haus bestehenden Konfliktsituation - der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass es dort zu einer Schlägerei zwischen seinen Söhnen und mehreren türkischstämmigen Jugendlichen gekommen war - aber nicht den Kontakt mit diesen anwesenden Organen gesucht, denen von Gesetzes wegen im Rahmen des Exekutivdienstes (vgl § 5 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG) insbesondere die Abwehr gefährlicher Angriffe (insbesondere der Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung nach dem StGB) aufgetragen ist (vgl § 16 SPG). Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, den Ausspruch getätigt zu haben, die Polizei werde sein Haus keinesfalls betreten. Weiters war der Beschwerdeführer (ebenfalls nicht in Zweifel gezogen) erst im Zug eines massiven Polizeieinsatzes (einschließlich eines mit einem leitenden Polizeibeamten geführten Telefonats) dazu zu bewegen, sein Haus wieder zu verlassen und sich der Polizei zu stellen.
Angesichts dieses in einer Konfliktsituation, während der der Beschwerdeführer zunächst eine Schusswaffe offen führte, auf eine Konfrontation mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinauslaufenden Verhaltens des Beschwerdeführers durfte die Behörde zum Ergebnis kommen, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 12 Abs 1 WaffG gegeben waren. Dieses Verhalten lässt befürchten, dass der Beschwerdeführer bei ähnlichen Vorfällen erneut ein gleichartiges Verhalten zeitigt. Dessen ungeachtet muss vom Inhaber eines Waffenpasses, der seine Waffe führt, verlangt werden, sich in einer Konfliktsituation wie der vorliegenden eine entsprechende Übersicht vor Abgabe eines Schusses zu verschaffen, ob nicht eine Gefahrenabwehr durch bereits anwesende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Gange ist.
7. Angesichts der beschriebenen fehlenden Bindung an Freisprüche durch Strafgerichte vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, das seines Erachtens eine Abweichung vom Urteil des Oberlandesgerichts zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht zulasse, nichts zu gewinnen.
8. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Ausführungen der belangten Behörde betreffend die gefundenen Utensilien aus der nationalsozialistischen Zeit und die daraus von der Behörde gezogenen Schlüsse für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht relevant, weshalb auf die diesbezüglichen Rügen der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer relevierte Problematik, dass er vom Oberlandesgericht Innsbruck vom Vorwurf des Vergehens gemäß § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, verbotene Waffen (§ 17 WaffG) unbefugt zu besitzen, freigesprochen worden sei.
9. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
10. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 21. Oktober 2011
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