VwGH 90/01/0060

VwGH90/01/006020.6.1990

A gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 5. März 1990, Zl. SD 21/90, betreffend Entziehung einer Waffenbesitzkarte

Normen

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §5;
WaffG 1986 §6 Abs1;
WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §5;
WaffG 1986 §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), die ihm am 5. Juli 1983 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben seine Faustfeuerwaffe auf Urlaub nach Calabrien mitgenommen und am 15. August 1989 beim Straßenzollamt Arnoldstein in Thörl-Maglern geladen am Körper geführt. Da er nur eine Waffenbesitzkarte habe, habe er seine Waffe ohne behördliche Bewilligung geführt. Aus diesen Gründen sei seine Verläßlichkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht mehr gegeben. In der Trommel des Revolvers hätten sich sechs Patronen befunden. Diese Tatsache sowie das Vorbringen, er habe die Waffe zu seinem Schutz in seinem Pkw mit sich geführt, gelte als Führen einer Faustfeuerwaffe im Sinne des § 5 WaffG.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung, eine Unverläßlichkeit liege dann vor, wenn ein Pkw-Besitzer in der Nacht seinen Revolver im Auto zurücklasse und die Waffe ihm gestohlen werde. Dies liege im vorliegenden Fall nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nämlich immer seine Waffe bei sich gehabt bzw. in seinem Auto unter Kleidern in einem Sack versteckt gehalten.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer, der nur über eine Waffenbesitzkarte verfüge, habe 1989 seine Faustfeuerwaffe auf eine Urlaubsfahrt nach Italien mitgenommen. Dies sei auf der Rückreise von Zollbeamten festgestellt worden. Die Waffe sei mit sechs Patronen geladen gewesen. Insoweit sei der Sachverhalt unbestritten. Damit habe der Beschwerdeführer aber im Sinne des § 5 Abs. 1 WaffG eine Faustfeuerwaffe geführt, ohne hiezu berechtigt gewesen zu sein. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, die Anzeige bzw. die Wahrnehmung der Zollbeamten sei insofern unrichtig, als er die Waffe nicht außerhalb seines Fahrzeuges (am Körper) öffentlich herumgetragen habe, gehe ins Leere. Daß nämlich ein Kraftfahrzeug keine Wohnräumlichkeit sei und daß das Mitnehmen einer Waffe in einem Kraftfahrzeug, um sich allenfalls gegen einen rechtswidrigen Angriff zu wehren, noch dazu in geladenem Zustand ein Führen im Sinne des Waffengesetzes darstelle und nur auf Grund eines Waffenpasses zulässig sei, dürfe als allgemein bekannt bezeichnet werden und hätte dem Beschwerdeführer jedenfalls bewußt sein müssen. Eines Tragens außerhalb des Fahrzeuges habe es nicht bedurft; schon allein das Beisichhaben der Waffe im Fahrzeug sei ein unbefugtes Führen der Waffe gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die wegen unbefugten Führens einer Faustfeuerwaffe ergangene Strafverfügung des Bezirksgerichtes Villach vom 6. September 1989 sei nicht rechtskräftig, gehe ins Leere. Abgesehen davon erscheine es fraglich, was der Beschwerdeführer bei Verlassen seines Kraftfahrzeuges mit seiner Waffe gemacht hätte. Eine mangelhafte Verwahrung liege nicht nur dann vor, wenn eine Waffe in einem Fahrzeug ohne Aufsicht zurückgelassen werde, sondern auch, wenn eine Waffe unbefugt geführt werde. Auf Grund dieses als mangelhafte Verwahrung anzusehenden Führens der Faustfeuerwaffe erscheine die Annahme der Verläßlichkeit in waffenpolizeilicher Hinsicht nicht mehr gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, "nicht mit der Rechtsfolge des Entzuges der Waffenbesitzkarte bestraft zu werden und Nichtbefassung der im Einspruch und in der Berufung dargestellten Verantwortung des Beschuldigten insbesondere im Hinblick auf die Anwendung des § 5 Abs. 2 Z. 2 WaffG", verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs. 1 WaffG hat die Behörde spätestens alle fünf Jahre die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen. Ergibt sich hiebei oder aus anderem Anlaß, daß er nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde diese Urkunde zu entziehen. Eine Person ist als verläßlich im Sinne des Waffengesetzes anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie 1. Waffen nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird, 2. mit Waffen vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese sorgfältig verwahren wird, 3. Waffen nicht an Personen überlassen wird, die zum Besitz von Waffen nicht berechtigt sind (§ 6 Abs. 1 WaffG).

Gemäß § 5 Abs. 1 WaffG führt eine Schußwaffe im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer sie bei sich hat. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle führt jedoch eine Schußwaffe nicht, wer sie

1. innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten oder 2. ungeladen und lediglich zu dem Zweck, diese Waffe von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat.

Das Beschwerdevorbringen, die Waffe sei nicht geladen gewesen, ist eine unbeachtliche Neuerung im Sinne des § 41 VwGG, da der Beschwerdeführer dies im gesamten Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer bei der Formulierung des Beschwerdepunktes vertretenen Ansicht handelt es sich bei der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativrechtliche Maßnahme.

Der Beschwerdeführer hat, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, am 15. August 1989 auf der Rückreise von Italien nach Wien seine Faustfeuerwaffe unbefugt geführt. Dies hat auch das Bezirksgericht Villach in seiner Strafverfügung vom 6. September 1989 festgestellt. Ein Pkw fällt weder unter den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 1 WaffG noch hat der Beschwerdeführer die Faustfeuerwaffe ungeladen und lediglich zum Zwecke, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, an der Grenzstelle bei sich gehabt. Allein auf Grund dieser Tatsache durfte dem Beschwerdeführer die Verläßlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 leg. cit. ohne Rechtsirrtum abgesprochen werden, weil dieser die Waffe nicht dem Gesetz entsprechend sorgfältig verwahrt, sondern geführt hat. Somit findet der angefochtene Bescheid in dieser Norm hinreichend Deckung. Es liegt nämlich keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Behörde in Handhabung der im Beschwerdefall anzuwendenden Vorschriften des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 WaffG im Interesse der Allgemeinheit einen strengen Maßstab anlegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1979, Zl. 251/78, vom 6. März 1979, Zl. 73/79 und vom 17. März 1980, Zl. 83/79). Es war dabei auch nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist.

Bei diesem Sachverhalt erübrigte es sich auch, ein ärztliches Gutachten über die Gesamtpersönlichkeit des Beschwerdeführers einzuholen.

Die Befürchtung des Beschwerdeführers, es hätte in seine Wohnung während seiner Abwesenheit eingebrochen und die Faustfeuerwaffe entwendet werden können, hätte für ihn allenfalls Anlaß sein können, die Faustfeuerwaffe entsprechend sicher zu verwahren.

Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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