VwGH 2012/03/0064

VwGH2012/03/006420.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B L in A, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Anwaltssocietät in 4020 Linz, Harrachstraße 6, Atrium City Center, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vom 29. Februar 2012, Zl E1/21047/2011 II, betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer (ein Landwirt und aktiver Jäger) betreibe an einem näher bezeichneten Standort in Oberösterreich eine Landwirtschaft. Ca 200 m Luftlinie von diesem Betrieb entfernt befinde sich auf benachbarten Grundstücken eine Motocross-Strecke. Zwischen den Motocross-Fahrern und dem Beschwerdeführer gebe es schon seit vielen Monaten Auseinandersetzungen, im Zuge derer sich der Beschwerdeführer auch schon an die Volksanwaltschaft gewandt habe. Hauptbeschwerdepunkte seien Widmungsfragen, die Einbeziehung einer öffentlichen Wegfläche in die Motocross-Strecke sowie Lärmbelästigungen gewesen. Wegen Letzterer habe der Beschwerdeführer auch bereits Anzeigen erstattet.

Am Freitag, dem 22. April 2011, habe der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe dieser Motocross-Strecke Drainagearbeiten auf einem ihm gehörigen Wiesengrundstück durchgeführt. Zur gleichen Zeit habe ein näher bezeichneter Motocross-Fahrer auf der Strecke Trainingsfahrten durchgeführt. Diese Fahrten und dadurch bedingte Lärmerregung hätten dem Beschwerdeführer derart gestört, dass er ca gegen 16.45 Uhr mit seinem PKW zum Startbereich der Rennstrecke gefahren sei und zu einem dort angetroffenen Zuschauer gesagt habe, er solle dem Motocross-Fahrer ausrichten, mit dem Fahren sofort aufzuhören, weil er sonst auf ihn schießen werde. Laut Aussage dieses Zeugen habe der Beschwerdeführer wörtlich gesagt:

"Sonst schieß ich ihn owa!". Als der Motocross-Fahrer ebenfalls zum Startbereich gekommen sei, habe zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine lautstarke Auseinandersetzung stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe dem Motocross-Fahrer mitgeteilt, dass er ihn bei der Bezirkshauptmannschaft anzeigen werde und er habe sich das Kennzeichen von dessen PKW und Anhänger notiert; anschließend habe er sich entfernt. Etwas später hätten der Motocross-Fahrer und die Zuschauer gesehen, wie der Beschwerdeführer eine Langwaffe aus seinem PKW genommen und mit dieser in den Wald gegangen sei, der in der Talsenke an die Motocross-Strecke angrenze. Aus Angst, der Beschwerdeführer könne seine Drohung verwirklichen, habe der Motocross-Fahrer sofort seine Fahrten beendet und ein Zuschauer habe die Polizei verständigt. Auf Grund des geschilderten Sachverhalts sei von den einschreitenden Polizeibeamten über den Beschwerdeführer ein vorläufiges Waffenverbot verhängt worden. Obwohl der Beschwerdeführer von der Polizei in Gegenwart eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach aufgefordert worden sei, die in seinem Besitz befindlichen Waffen und die waffenrechtlichen Urkunden herauszugeben, damit die Polizei die Gegenstände auf Grund des ausgesprochenen Waffenverbots sicherstellen könne, habe der Beschwerdeführer die Herausgabe von Waffen verweigert.

Zur Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde auf die "treffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Bescheid", denen sie sich vollinhaltlich anschließe. Für das Waffenverbot sei "das konkrete Verhalten des Beschwerdeführers am 22.04.2011 sowohl gegenüber den Personen auf der Motocrossstrecke als auch gegenüber dem Polizeibeamten und den Vertretern der BH Rohrbach zu werten". Der Beschwerdeführer sei gegenüber den Behörden nicht nur äußerst unkooperativ gewesen, sondern er habe auch falsche Angaben betreffend das Vorhandensein von Waffen und Munition gemacht. In Bezug auf den Vorfall hätten fünf Zeugen übereinstimmend angegeben, dass sie beim Beschwerdeführer im Vorfallszeitpunkt ein Gewehr gesehen hätten. Auch jener Zuschauer, demgegenüber der Beschwerdeführer die Drohung gegen den Motocross-Fahrer ausgesprochen habe, habe seine Aussage nach eingehender Belehrung vor der Polizei aufrechterhalten. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugen spreche, dass sie kein unmittelbares Interesse an einer behördlichen Belangung des Beschwerdeführers hätten. Es sei nicht anzunehmen, dass sie wegen eines allfälligen Interesses an einem ungestörten Weiterbestand der Motocross-Strecke das Risiko einer gerichtlichen Verurteilung wegen einer falschen Zeugenaussage in Kauf nehmen würden. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe massive Konsequenzen zu erwarten; er habe deshalb ein erhöhtes Interesse an einer für ihn günstigen (unrichtigen) Darstellung des Sachverhalts. Die Glaubwürdigkeit der ihn belastenden Zeugenaussagen sei deshalb höher. Daran ändere auch der Umstand, dass die gerichtliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Nötigung bzw gefährlichen Drohung von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt worden sei, nichts.

Ausgehend davon folgerte die belangte Behörde im Wesentlichen, schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 22. April 2011 gedroht habe, den Motocross-Fahrer bei Fortsetzung der Trainingsfahrten mit dem Gewehr "herunterschießen" zu wollen, rechtfertige das Waffenverbot. Diese Drohung sei noch dadurch verstärkt worden, dass der Beschwerdeführer im Anschluss daran mit einem Gewehr demonstrativ in den - an die Motocross-Strecke angrenzenden - Wald gegangen sei. Dieses Verhalten habe die Gefahr deutlich gemacht, dass der Beschwerdeführer seine Drohung wahrmachen könnte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bzw Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung eines Waffenverbotes dient der Verhütung von Gefährdung der in § 12 Abs 1 WaffG bezeichneten Art; dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt lediglich voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde nach § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 25. Februar 2009, Zl 2008/03/0064, mit weiteren Nachweisen).

2. Der Beschwerdeführer bestreitet, die festgestellte Drohung gegen den Motocross-Fahrer ausgesprochen und anschließend eine Waffe geholt zu haben. Er verweist in seiner Beschwerde (neuerlich) auf den Umstand, dass auch die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen gefährlicher Drohung gegen ihn eingestellt habe. Im Folgenden wendet er sich gegen die Beweiswürdigung der Waffenbehörden und versucht im Einzelnen darzulegen, warum diese unrichtig sei.

Dabei übersieht die Beschwerde, dass die behördliche Beweiswürdigung der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen ist, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen. Dem Verwaltungsgerichtshof kommt es aber nicht zu, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (vgl dazu etwa das hg Erkenntnis vom 26. März 2012, Zl 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen).

Die belangte Behörde hat - wie schon die Behörde erster Instanz - den für den Beschwerdeführer belastenden Aussagen mehrerer Zeugen zum gegenständlichen Vorfall mehr Gewicht beigemessen als den gegenteiligen Angaben des Beschwerdeführers. Sie hat in der angefochtenen Entscheidung die beweiswürdigenden Erwägungen dargelegt und damit - entgegen den Behauptungen der Beschwerde - ihrer Begründungspflicht ausreichend entsprochen. An die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden, die eine strafgerichtliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht vorgenommen hatte, war die belangte Behörde insofern nicht gebunden. Der Beschwerde gelingt es auch nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung im Sinne der oben geschilderten hg Rechtsprechung aufzuzeigen.

Auf der Grundlage der somit nicht zu beanstandenden Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist auch die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG sei im gegenständlichen Fall zu befürchten und deshalb das Waffenverbot zu verhängen gewesen, nicht als fehlerhaft zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 20. Juni 2012

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