VwGH 2011/03/0191

VwGH2011/03/019126.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des M V in H, vertreten durch Schenz & Haider Rechtsanwälte OG in 2340 Mödling, Enzersdorfer Straße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 26. Juli 2011, Zl Senat-NK-09-0017, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z25;
JagdRallg;
JagdV NÖ 1977 §26a Abs1;
JagdG NÖ 1974 §135 Abs1 Z25;
JagdRallg;
JagdV NÖ 1977 §26a Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 18. August 2008 im Eigenjagdgebiet S einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt. Er habe dadurch gegen § 26a NÖ Jagdverordnung (NÖ JVO) iVm § 135 Abs 1 Z 25 NÖ Jagdgesetz 1974 (NÖ JG) verstoßen und es wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer die oben genannte Tat begangen habe. Die Altersbestimmung durch die Bewertungskommission im Zuge der Hegeschau habe ergeben, dass der Hirsch zwischen acht und neun Jahre alt und somit ein Hirsch der Altersklasse II gewesen sei. Diese Beurteilung sei von den Zeugen H und V (beides Mitglieder der Bewertungskommission) im Zuge der Berufungsverhandlung bestätigt worden. Diese Ausführungen seien glaubhaft und nachvollziehbar gewesen. Die Angaben des dritten Bewerters (Zeuge S) in der Berufungsverhandlung seien hingegen nicht glaubwürdig gewesen. Seine Aussage sei widersprüchlich gewesen und er habe nicht nachvollziehbar erklären können, warum er eine Beurteilung des gegenständlichen Hirsches auf acht bis neun Jahre unterschrieben habe, wenn er diese Beurteilung nicht geteilt habe. Die Zeugen H und V hätten hingegen zweifelsfrei ausgeführt, dass zwischen den drei Beurteilern im Zuge der Hegeschau betreffend die Altersbeurteilung des Hirsches (Altersklasse II) kein Zweifel vorgelegen habe. Ergänzend habe auch der jagdfachliche Sachverständige in der Berufungsverhandlung die Angaben des Zeugen H betreffend die gegenständliche Trophäe als fachlich absolut nachvollziehbar bestätigt.

Soweit eingewandt werde, dass diese Beurteilung nicht geeignet gewesen sei, die Altersbestimmung vorzunehmen, sei festzuhalten, dass eine Altersbestimmung durch Zahnschliff der Unterkieferäste mangels Vorliegens der Unterkieferäste nicht möglich gewesen sei. Es wäre in der Disposition des Beschwerdeführers gestanden, die Unterkieferäste (insbesondere auf Grund des Wissens um die Ergebnisse der Bewertungskommission) aufzubewahren, der Strafbehörde vorzulegen bzw einen Zahnschliff durchführen zu lassen bzw diesen zu genehmigen. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nachgekommen. Wenn er angebe, die Unterkieferäste nicht zurückgestellt bekommen zu haben, erscheine dies nicht glaubwürdig, da üblicherweise die Unterkieferäste auf der Trophäe angebracht seien und diese dem Erleger nach Beurteilung wieder rückgemittelt werden. Gegenteilige Aussagen des Zeugen D seien - aus näher dargestellten Gründen - unglaubwürdig.

Der jagdfachliche Sachverständige habe ergänzend dargelegt, dass auch die Trophäe dieses Hirsches für ihn auf einen Hirsch der Altersklasse II schließen lasse, wenngleich er eingeräumt habe, dass eine genaue Zuordnung ohne Vorliegen der Unterkiefer bzw eines Zahnschliffes nicht möglich sei.

Auch auf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen habe den Angaben der Zeugen H und V gefolgt und deren Beurteilungsergebnis im Zuge der Hegeschau zugrunde gelegt werden können. Ihnen seien nämlich neben der Trophäe auch die Unterkieferäste des gegenständlichen Hirsches bei der Beurteilung zur Verfügung gestanden und es sei daher auf Grund dieser fachlichen Beurteilung zweifelsfrei von einem Hirsch der Altersklasse II auszugehen. Dass der Hirsch ein beidseitiger Kronenhirsch gewesen sei, stehe unstrittig fest.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, der gegenständliche Hirsch sei geforkelt (verletzt) gewesen, treffe nach - näher begründeter - Auffassung der belangten Behörde nicht zu.

Ausgehend davon habe der Beschwerdeführer sowohl objektiv als auch subjektiv die Bestimmung des § 26a Abs 2 NÖ JVO verletzt. Mangelndes Verschulden habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Nach dem jagdfachlichen Sachverständigengutachten habe der Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse des Hirsches haben müssen und es hätte der Schuss im Zweifel unterbleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 135 Abs 1 Z 25 des NÖ JG begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Zu diesen maßgeblichen Verboten bzw Geboten zählt § 26a der NÖ JVO. Nach § 26a Abs 1 NÖ JVO dürfen bei der Durchführung des Abschusses nur jene Stücke erlegt werden, die auf Grund ihrer Körper- und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben. Gemäß § 26a Abs 2 NÖ JVO dürfen beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse III ein- und beidseitige Kronenhirsche und in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden.

2. Die Beschwerde macht eine Verletzung des Hirsches, die allenfalls eine von den oben angeführten Vorschriften abweichende Beurteilung ermöglichen würde, nicht mehr geltend. Sie wendet sich - zusammengefasst - nur gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, dass der gegenständliche Hirsch ein solcher der Altersklasse II gewesen sei und vom Beschwerdeführer deshalb nicht erlegt werden hätte dürfen. Nach Auffassung der Beschwerde hätte die belangte Behörde nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens "nicht zweifelsfrei" feststellen dürfen, dass der Hirsch in die Altersklasse II einzuordnen sei, und sie hätte "in dubio pro reo", also im Zweifel für den Beschwerdeführer entscheiden müssen.

3. Dem ist Folgendes zu erwidern:

3.1. Die behördliche Beweiswürdigung ist der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, was dann der Fall ist, wenn sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht widersprechen, ohne dass es dem Gerichtshof zukäme, die vorgenommene Beweiswürdigung der belangten Behörde darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 20. Dezember 2010, Zl 2007/03/0168, mwN).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde in Bezug auf die Alterseinschätzung in freier Beweiswürdigung den Aussagen von zwei Mitgliedern der (dreiköpfigen) Bewertungskommission Glauben geschenkt und diese Beweiswürdigung in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinreichend nachvollziehbar dargelegt. Der Beschwerde gelingt es nicht, eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung am Prüfmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes aufzuzeigen. Auch die von ihr behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor, weil von einer solchen nur dann gesprochen werden könnte, wenn der Bescheid in seiner Begründung von Sachverhalten ausginge, die sich aus dem Akt überhaupt nicht oder nicht in der angenommenen Weise ergeben (vgl Mayer, B-VG4, S. 843, mwN). Davon kann bei der von der belangten Behörde aus den Aussagen zweier Mitglieder der Bewertungskommission (Zeugen H und V) im Zusammenhalt mit der Beurteilung des jagdfachlichen Sachverständigen beweiswürdigend gezogenen Schlussfolgerungen (es sei "zweifelsfrei" von einem Hirsch der Altersklasse II auszugehen) aber nicht die Rede sein.

Es kann letztlich auch dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen eine Überprüfung des Zahnschliffes unterblieben ist und ob die Bewertungskommission die Altersbewertung mit dem in einer Richtlinie des NÖ Landesjagdverbandes angesprochenen PC-Programm "Hirschalter" vorgenommen hat, weil den maßgeblichen Vorschriften des NÖ Jagdrechtes keine Beweisregeln zu entnehmen sind, die eine Altersbewertung ausschließlich bei Durchführung dieser Maßnahmen für beachtlich ansehen würden.

3.2. Werden aber die Feststellungen der belangten Behörde als Ergebnis einer - wie soeben dargelegt - nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zugrunde gelegt, erweist sich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse (die im gegenständlichen Verfahren auch vom jagdfachlichen Sachverständigen angemeldet worden sind) bestehen hätten müssen (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 27. Jänner 2010, Zl 2007/03/0008, vom 27. Mai 2010, Zlen 2008/03/0170 und 2008/03/0109, und vom 8. September 2011, Zl 2009/03/0057).

4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. März 2012

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