VwGH 2009/03/0057

VwGH2009/03/00578.9.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. J S in S, vertreten durch Dr. Peter Sellemond, Dr. Walter Platzgummer und Mag. Robert Sellemond, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 25, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 15. April 2009, Zl uvs-2008/19/3225-9, betreffend Übertretung des Tiroler Jagdgesetzes 2004 (TJG), zu Recht erkannt:

Normen

JagdG Tir 1983 §36 Abs1;
JagdG Tir 1983 §36 Abs2;
JagdG Tir 2004 §36 Abs2;
JagdG Tir 2004 §39 Abs1;
JagdGDV Tir 02te 2004 §1;
JagdGDV Tir 02te 2004 §2;
JagdRallg;
VStG §51e Abs6;
VStG §51h;
VwRallg;
JagdG Tir 1983 §36 Abs1;
JagdG Tir 1983 §36 Abs2;
JagdG Tir 2004 §36 Abs2;
JagdG Tir 2004 §39 Abs1;
JagdGDV Tir 02te 2004 §1;
JagdGDV Tir 02te 2004 §2;
JagdRallg;
VStG §51e Abs6;
VStG §51h;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde (soweit im Beschwerdefall noch von Bedeutung) dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 21. November 2007 entgegen den Bestimmungen des TJG in der Genossenschaftsjagd S einen Hirschen der Klasse I (ungerader 14-Ender) erlegt und somit die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 1 lit a der

2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 (2. DVO) über die Jagd- und Schonzeiten von männlichem Rotwild der Klasse I missachtet.

Er habe dadurch gegen § 36 Abs 2 TJG in Verbindung mit § 1 Abs 1 Z 1 lit a der 2. DVO verstoßen.

Über ihn wurde gemäß § 70 Abs 1 lit k TJG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) verhängt.

Begründend führte die belangte Behörde - nach einer Wiedergabe des Spruchs des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und des Inhalts der dagegen erhobenen Berufung - im Wesentlichen Folgendes aus:

Der Beschwerdeführer sei am 21. November 2007 auf Hirschjagd gegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Jagd auf Hirsche der Klasse I nicht mehr möglich gewesen, lediglich Hirsche der Klassen II und III hätten noch geschossen werden dürfen. In der Folge habe er einen Hirschen der Klasse I angesprochen, und zwar einen ungeraden 14-Ender im Alter von zwölf Jahren. Nachdem er zunächst lediglich einen Weichschuss habe anbringen können, habe der Beschwerdeführer in der Nähe einer Fütterungsstelle einen Blattschuss anbringen können. Der erlegte Hirsch sei dem Beschwerdeführer von früheren Pirschgängen bekannt gewesen.

Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde auf die Aussagen der vernommenen Zeugen und des Beschwerdeführers. Dieser sei über Jahre hinweg Mitpächter des gegenständlichen Jagdreviers gewesen; auf Grund seiner bisherigen Pirschgänge im gegenständlichen Jagdrevier habe ihm der erlegte Hirsch gut bekannt sein müssen, weil sich ein Jäger die besseren Hirsche in seinem Revier merke. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe lediglich die rechte Stange des Hirschen gesehen, werde als Schutzbehauptung qualifiziert. Nachdem er wissen habe müssen, dass es sich beim angesprochenen Hirschen um einen solchen der Klasse I handle, sei die Einholung eines jagdlichen Gutachtens entbehrlich gewesen.

Nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des TJG und der 2. DVO) sowie des VStG führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung Folgendes aus:

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung begangen habe. Er habe am 21. November 2007 einen Hirschen der Klasse I erlegt, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits Schonzeit für Hirsche der Klasse I gegolten habe. Das objektive Tatbestandsmerkmal der angelasteten Verwaltungsübertretung sei daher erfüllt.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es sich bei der angelasteten Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handle, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehöre. Für derartige Delikte sehe § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Diesbezüglich bringe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass für ihn der zweite (später erlegte) Hirsch in der kurzen Zeit der Beobachtungsmöglichkeit nie voll sichtbar gewesen sei, jedoch deutlich feststellbar gewesen sei, dass er sehr stark abgemagert gewesen sei, weshalb ihn der Beschwerdeführer als Beihirsch zum (weiter anwesenden) alten Hirschen angesehen und ihn auf Grund seines körperlichen Zustands für einen Hirsch der Klasse II sowie für kümmerndes oder krankes Wild gehalten habe. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass er als jahrelanger Mitpächter des gegenständlichen Jagdreviers die besseren Hirsche des Jagdreviers und somit auch den verfahrensgegenständlichen Hirsch gekannt habe. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht nur Fahrlässigkeit, sondern zumindest bedingter Vorsatz anzulasten.

Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass der Unrechtsgehalt der übertretenen Normen nicht unerheblich sei, zumal diese Vorschriften der Erhaltung und Entwicklung eines qualitativ guten, der Größe und den natürlichen Äsungsverhältnissen des Jagdgebietes entsprechenden Wildbestandes dienten. Die Einhaltung der Schonzeiten habe des Weiteren den Aufbau ausgeglichener Altersklassen zum Inhalt. Diese Schutzinteressen seien auf Grund der Zuwiderhandlung des Beschwerdeführers beeinträchtigt worden. Als Verschuldensgrad sei dem Beschwerdeführer Vorsatz zur Last zu legen. Mildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu werten, erschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse habe der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht; es sei daher von zumindest durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.

In Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien hätten sich gegen die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben, zumal dadurch der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu ca 22 % ausgeschöpft worden sei. Insbesondere hätten spezialpräventive Erwägungen eine Geldstrafe in der festgesetzten Höhe gefordert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:

1.1. Gemäß § 36 Abs 1 TJG hat die Landesregierung für die einzelnen Arten der jagdbaren Tiere die Zeiten, in denen diese Tiere bejagt werden dürfen, allgemein oder für bestimmte Gebiete durch Verordnung festzulegen (Jagdzeit).

Gemäß § 36 Abs 2 TJG sind außerhalb der festgesetzten Jagdzeit alle Wildarten zu schonen (Schonzeit).

Gemäß § 39 Abs 1 TJG darf kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden. Der Abschuss ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden und in die Abschussliste einzutragen. Das Wildstück ist einem von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmten Sachverständigen vorzulegen.

Gemäß § 70 Abs 1 lit k TJG begeht, wer dem § 36 Abs 2 TJG zuwider handelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu EUR 4.500,-- zu bestrafen.

1.2. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 15. Juni 2004 zur Durchführung der Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 über die Jagd- und Schonzeit, die Altersklassen, den Abschussplan, die Mindestenergiewerte, die Kennzeichnung von Sperrflächen und das Musterstatut der Jagdgenossenschaft (2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004 - 2. DVO), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"§ 1

Jagd- und Schonzeit

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, dürfen die nachstehend angeführten Wildarten nur während der angegebenen Zeiten (Jagdzeiten) bejagt werden:

1. Rotwild:

  1. a) Hirsche der Klasse I vom 1. August bis 15. November;
  2. b) Hirsche der Klasse II und III (ausgenommen Schmalspießer) vom 1. August bis 31. Dezember;

    c) Schmalspießer, Tiere und Kälber vom 1. Juni bis 31. Dezember;

    § 2

    Altersklassen

    Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:

    1. Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern

    a) beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;

    2. Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:

a) beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie

alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;

3. Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:

a) beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;

…"

2. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid angelastet, durch den am 21. November 2007 erfolgten Abschuss des gegenständlichen Hirschen § 36 Abs 2 TJG zuwider gehandelt zu haben.

Vor dem Hintergrund der Altersklasseneinteilung in § 2 der

2. DVO und der in § 1 Abs 1 leg cit festgelegten Jagdzeit (1. August bis 15. November für Hirsche der Klasse I; 1. August bis 31. Dezember für Hirsche der Klasse II und III) ist eine Bestrafung wegen des angelasteten Delikts nur dann nicht rechtswidrig, wenn der erlegte Hirsch zumindest zehn Jahre alt war (weil gemäß § 1 Abs 1 Z 1 lit b leg cit für Hirsche der Klasse II, also für fünf- bis neunjährige Hirsche, die Jagdzeit bis 31. Dezember reicht).

Die belangte Behörde, die in ihren Feststellungen von einem Alter des gegenständlichen Hirschen von zwölf Jahren ausging, hat dieses Tatbestandselement (Alter von zumindest 10 Jahren) bejaht. In der Beschwerde wird der Umstand, dass der gegenständliche Hirsch zumindest zehn Jahre alt gewesen ist, nicht konkret bestritten. Auf Basis der aktenkundigen Beweisergebnisse, insbesondere aber mit Blick auf die vom Beschwerdeführer selbst am 5. Mai 2009 veranlasste Altersfeststellung durch Ing. V mittels Zahnabschliff, die ein Lebensalter von 10 Jahren ergeben hat (der belangten Behörde vorgelegt vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009), kann der Verwaltungsgerichtshof eine Unschlüssigkeit der Feststellung, dass der vom Beschwerdeführer am 27. November 2007 erlegte Hirsch ein Alter von zumindest zehn Jahren aufgewiesen hat, nicht erkennen.

3. Gemäß § 39 Abs 1 TJG darf kümmerndes und krankes Wild sowohl in der Schonzeit als auch über den genehmigten Abschussplan hinaus erlegt werden.

Hätte der erlegte Hirsch also an einer Krankheit oder sonst an Schwäche, schlechter Verfassung oder einer Schuss- oder sonstigen Verletzung gelitten, stünde die Erlegung des betreffenden Wildstücks nicht unter der angelasteten Strafsanktion.

Die Beschwerde behauptet nicht, dass der erlegte Hirsch tatsächlich kümmernd oder krank gewesen sei; die objektiven Tatbestandselemente der angelasteten Verwaltungsübertretung sind daher gegeben.

4. Die Beschwerde macht aber geltend, dass auf Grund des schwachen körperlichen Zustands des erlegten Hirschen (Gewicht in aufgebrochenem Zustand, mehrere Wochen nach der Brunft, bloß 98 kg), der sich in Gesellschaft eines gesunden und körperlich sehr viel mächtigeren Hirschen befunden habe, dieser vom Beschwerdeführer als neunjähriger Beihirsch und somit der Klasse

II zugehörig angesprochen habe werden können bzw begründeter Anlass zur Vermutung bestanden habe, dass es sich um ein krankes oder kümmerndes Wildstück handle. Dem Beschwerdeführer könne daher kein Vorwurf gemacht werden, wenn er diesen Hirsch fälschlich als neunjährig eingeschätzt habe, zumal es in freier Wildbahn einfach nicht möglich sei, gerade einen solchen Hirschen eindeutig als neun-, zehn- oder elfjährig zu qualifizieren. Ein geringfügiger Fehler in der Altersschätzung sei vielmehr als Irrtum zu bewerten, der auch einem gutgläubigen Jäger passieren könne.

5. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.

5.1. Bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2010, Zl 2007/03/0008, mwH), weshalb es am Beschwerdeführer gelegen war, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; ihm oblag es, alles seiner Entlastung Dienende vorzubringen.

5.2. Voranzustellen ist weiters, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Dabei darf sich der Jäger nicht auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen verlassen, er muss sich vielmehr darüber Gewissheit verschaffen, dass das beobachtete Wild tatsächlich erlegt werden darf. Im Zweifel hat eine Schussabgabe daher zu unterbleiben (vgl die hg Erkenntnisse vom 27. Mai 2010, Zl 2008/03/0110, und das bereits zitierte, Zl 2007/03/0008).

In den eben genannten, ebenfalls jeweils den Abschuss eines Hirschen im Grenzbereich der Altersklassen I und II betreffenden Erkenntnissen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn im genannten Grenzbereich eine zweifelsfreie Zuordnung des angesprochenen Wildstücks zu einer der beiden Altersklassen in freier Wildbahn nicht möglich ist und der Abschuss die vorherige Zuordnung des Stücks zu einer bewilligten Altersklasse voraussetzt, der Abschuss zu unterbleiben hat. Die vom Beschwerdeführer hervorgehobene Zweifelssituation rechtfertigte also gerade nicht den Abschuss, hätte vielmehr zu einer Abstandnahme von der Schussabgabe führen müssen.

5.3. Nicht anders verhält es sich mit der geltend gemachten Ausnahmebestimmung nach § 39 Abs 1 TJG: Wenn Wild nicht einwandfrei angesprochen werden kann, ist im Zweifel die Erlegung des betreffenden Wildstücks in dieser Bestimmung nicht gedeckt und somit strafbar (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Mai 1989, Zl 88/03/0055).

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Beweisergebnisse (etwa Zeuge A S: "Der Hirsch war sehr schwach im Wildbret, herabgekommen (abgemagert). Ich habe den Hirsch damals nicht als Hegeabschuss gemeldet, da meiner Meinung nach noch kein Fall für einen Hegeabschuss vorgelegen hat. … Meiner Einschätzung nach wäre er beim Abschuss als Zweifelsfall einzustufen gewesen.") zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Beschwerdeführer beim Ansprechen des gegenständlichen Hirschen ohne Zweifel davon ausgehen durfte, einen "Hegeabschuss" (also den Abschuss eines kümmernden oder kranken Wildstücks) tätigen zu können.

6. Davon ausgehend geht auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers fehl:

6.1. Die Beschwerde macht geltend, dass bei Anberaumung der zweiten mündlichen Berufungsverhandlung vom 27. März 2009 die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs 6 VStG nicht eingehalten wurde. Dem Beschwerdeführer sei es deshalb nicht mehr möglich gewesen, eine von ihm grundsätzlich in Erwägung gezogene Altersfeststellung mittels Zahnabschliff vor dieser Verhandlung zu besorgen. Zudem habe die kurzfristige Anberaumung der Berufungsverhandlung in Zusammenhalt mit der erheblichen örtlichen Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Sitz seines Vertreters sowie einem bestehenden Termindruck in der Ordination des Beschwerdeführers dessen Verteidigungsrechte verletzt, weil eine eingehende Erörterung der Sache nicht mehr habe stattfinden können und dem Beschwerdeführer eine weitere Teilnahme an der Berufungsverhandlung nicht mehr möglich gewesen sei. Überdies habe die belangte Behörde die Beiziehung eines jagdfachlichen Sachverständigen unterlassen und sei auf die Problematik eines möglichen Hegeabschusses nicht eingegangen.

6.2. Nach § 51e Abs 6 VStG sind die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung der Verhandlung zur Verfügung stehen.

Nach § 51h VStG ist das Verfahren möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Einvernahme des von der Verhandlung ausgebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.

Die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs 6 VStG muss im Falle einer Vertagung mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; es mag jedoch Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hat (vgl das hg Erkenntnis vom 8. Juni 2005, Zl 2004/03/0221, mwN).

6.3. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls wird vom Beschwerdeführer ebensowenig dargestellt wie die Relevanz der weiter geltend gemachten Verfahrensmängel: Die Altersfeststellung mittels Zahnabschliff wurde vom Beschwerdeführer - wenngleich erst nach der Berufungsverhandlung - veranlasst; sie hat ein Alter des Hirschen von 10 Jahren ergeben. Das Bestehen einer Zweifelssituation wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt; sie hätte die Unterlassung des Abschusses erfordert.

7. 1. Die Beschwerde macht zuletzt geltend, es sei unhaltbar, dass dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid "nicht nur Fahrlässigkeit, sondern zumindest bedingter Vorsatz" angelastet wird. Ausgehend von den Feststellungen käme nur "dolus directus specialis" in Frage, sodass es unstatthaft sei, einfach die mildeste Vorsatzform zu konstatieren und dabei zu bemerken, dass ohne Weiteres eine intensivere Art vorliegen könne.

7.2. Auch damit wird keine Rechtsverletzung aufgezeigt:

Zunächst ist festzuhalten, dass - das TJG bestimmt neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes über das Verschulden nichts Besonderes - zum Eintritt der Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genügt.

Die belangte Behörde hat sich hinsichtlich des Vorwurfs, den Beschwerdeführer treffe "zumindest bedingter Vorsatz", auf die Feststellung gestützt, der Beschwerdeführer habe den gegenständlichen Hirschen und sein Alter gekannt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass diese Feststellung unschlüssig wäre. Auf ihrer Basis ist die rechtliche Beurteilung, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt, nicht zu beanstanden, wobei der Beschwerdeführer nicht dadurch in Rechten verletzt wurde, dass die belangte Behörde lediglich die mildeste Vorsatzform konstatiert hat, anstelle - wie die Beschwerde meint - die schärfere Vorsatzform der Wissentlichkeit.

8. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Wien, am 8. September 2011

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