VwGH 2010/21/0085

VwGH2010/21/008529.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des O, vertreten durch Dr. Manfred Leimer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 38, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 20. Jänner 2010, Zl. E1/12660/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2 Z8;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Jänner 2010 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Juli 2009 - den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.

Dem Inhalt dieses Bescheides zufolge ist der Beschwerdeführer am 8. November 2000 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde im Instanzenzug (seit 5. Juni 2008) rechtskräftig abgewiesen und es wurde seine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Die gegen den Asylberufungsbescheid eingebrachte Beschwerde, der nach der Aktenlage die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2009 abgelehnt.

Daran anknüpfend folgerte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, der Beschwerdeführer halte sich seit 22. Mai 2009 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil er über keinen Aufenthaltstitel verfüge. In Anbetracht des mehr als neun Jahre und zwei Monate währenden Aufenthaltes in Österreich und aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache sehr gut mächtig, beinahe durchgehend einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und auch aktuell bei einem näher genannten Unternehmen beschäftigt sei, sowie im Hinblick auf seine Unbescholtenheit sei ihm eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Durch die Ausweisung werde daher in erheblicher Weise in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen.

Dem hielt die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung sodann entgegen, das Gewicht der Integration werde maßgebend dadurch gemindert, dass der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund eines letztlich unberechtigten Antrages temporär zulässig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen, dass er "ein Privatleben geschaffen" habe, während er einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt habe. Er habe nicht von vornherein damit rechnen dürfen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Entgegen dem Berufungsvorbringen habe der Beschwerdeführer sehr wohl bereits die am 26. Jänner 2001 ergangene erstinstanzliche negative Entscheidung im Asylverfahren als eindeutiges Indiz dafür werten müssen, dass sein weiterer Aufenthalt zeitlich begrenzt sein könne.

Aus diesem Grund relativiere sich daher auch die berufliche Integration des Beschwerdeführers, habe er doch bereits bei Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses gewusst, dass er lediglich über eine temporäre Aufenthaltsberechtigung verfüge. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer unbescholten sei und die deutsche Sprache - wie durch ein Sprachzertifikat belegt sei - sehr gut beherrsche, könne das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich nicht maßgeblich verstärken.

Der Beschwerdeführer sei erst im Alter von 34 Jahren nach Österreich gekommen sei und habe somit den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Nigeria verbracht. Dort sei er nach seiner Schulausbildung und Absolvierung einer Lehre elf Jahre als selbständiger Händler tätig gewesen. In Nigeria lebten noch seine Eltern und zwei Schwestern, sodass der Beschwerdeführer dort über ein familiäres bzw. soziales Netzwerk verfüge. Im Hinblick auf diese Bindungen scheine nach Ansicht der belangten Behörde eine Reintegration zumutbar.

Der Beschwerdeführer halte sich - so führte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung weiter aus - seit mehr als acht Monaten illegal in Österreich auf; bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde aber die öffentliche Ordnung in hohem Maße. Die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch die Normadressaten komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde demnach schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten des Beschwerdeführers zu üben, insbesondere weil das ihm vorwerfbare (Fehl-)Verhalten - seit dem Abschluss des Asylverfahrens illegaler Aufenthalt von mehr als acht Monaten und Weigerung, Österreich freiwillig zu verlassen - im Verhältnis zu der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integration überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensübung begründen könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Gegen die behördliche Annahme, der Beschwerdeführer halte sich (seit Beendigung des Asylverfahrens) unrechtmäßig in Österreich auf, wendet sich die Beschwerde nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG verwirklicht ist.

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt (siehe zuletzt etwa das Erkenntnis vom 25. März 2010, Zlen. 2010/21/0064 bis 0068).

Unter diesen Gesichtspunkten bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe auf wesentliche Umstände nicht Bedacht genommen. Zunächst sei der Beschwerdeführer - im Gegensatz zu einem Großteil der Asylwerber aus Afrika - kein "Wirtschaftsflüchtling". Er habe Nigeria nämlich trotz seines guten Einkommens als Händler und der Familienbindungen deshalb verlassen, weil er sich wegen seines christlichen Glaubens verfolgt gefühlt habe. Auch wenn es ihm nicht gelungen sei, die Behörden vom Vorliegen asylrelevanter Umstände für seine Flucht zu überzeugen, so sei er von Anfang an davon überzeugt gewesen, dass ihm in Österreich Asyl gewährt werde. Diese Überzeugung habe zwar nach dem Erstbescheid einen "Dämpfer" erlitten, sei aber durch den Umstand, dass er jahrelang keinen abweisenden Berufungsbescheid erhalten habe, wieder zunehmend bestärkt worden. Außerdem sei es nicht an ihm gelegen, dass über seine Berufung erst nach mehr als sieben Jahren entschieden worden sei. In diesem Zusammenhang vertritt der Beschwerdeführer auch noch die Meinung, es sei in jedem Einzelfall erforderlich, auch den Asylakt zu prüfen und zu begründen, weshalb der Betroffene während des anhängigen Asylverfahrens nicht mit einem positiven Asylbescheid hätte rechnen dürfen. Dazu fehlten im angefochtenen Bescheid nähere Ausführungen, sodass der Bescheid insoweit auch an einem Begründungsmangel leide.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa zuletzt das schon zitierte Erkenntnis vom 25. März 2010, Zlen. 2010/21/0064 bis 0068), dass der Fremde (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung eines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen muss. Von dieser grundsätzlichen Annahme abweichende Besonderheiten im Einzelfall sind aber - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht von Amts wegen durch Prüfung des Asylaktes zu ermitteln, sondern sind vom Fremden durch ein substanziiertes und entsprechend belegtes Vorbringen darzutun. Es ist aber nicht nur ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen, sondern es findet sich nunmehr im (auch hier anzuwendenden) § 66 Abs. 2 Z 8 FPG eine entsprechende ausdrückliche gesetzliche Regelung. Im Übrigen stellt auch der EGMR in seiner Judikatur zu aufenthaltsbeendenden Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. dazu Punkt 2.4.2. des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwH).

Im vorliegenden Fall wird durch die Ausweisung nicht in ein Familienleben eingegriffen; ein solches besteht auch nach dem Inhalt der Beschwerde, wo (erstmals) die Eheschließung mit einer in den USA aufhältigen amerikanischen Staatsangehörigen ins Treffen geführt wird, in Österreich nicht. In Bezug auf das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich liegen aber - trotz der schon sehr langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten (vor allem auch beruflichen) Integration - noch keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass dem Beschwerdeführer ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Damit ist jedoch - wie zur Klarstellung anzumerken ist - noch nicht gesagt, dass dem Beschwerdeführer nicht eine Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen nach § 44 Abs. 4 NAG zu erteilen wäre (siehe zu den insoweit unterschiedlichen Voraussetzungen Punkt 4.3.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Oktober 2009, Zl. 2009/21/0293). In der Beschwerde werden vorrangig die dafür maßgeblichen Umstände unter dem mehrfach verwendeten Begriff "Bleiberecht" angesprochen, wenn es heißt, für das mustergültige Verhalten des Beschwerdeführers - er sei gläubiger Christ, befolge die Gesetze, spreche sehr gut Deutsch, sei fleißig und arbeitsam und habe durch seine Steuern und Abgaben einen Beitrag zum Wohlstand dieses Staates geleistet ohne selbst öffentliche Unterstützungen in Anspruch genommen zu haben - gebühre eine entsprechende Würdigung und Anerkennung. In diese Richtung geht auch das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass Menschen wie er "einem nach Vielfalt der Kulturen strebenden Mitgliedstaat der Europäischen Union wie Österreich (weiter) dienen können und auch sollen". Damit wird aber auch in Verbindung mit dem langen Inlandsaufenthalt noch keine unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK anzunehmende Unzulässigkeit (Unverhältnismäßigkeit) der Ausweisung aufgezeigt. Einerseits ist nämlich - wie erwähnt - von einer Relativierung des Gewichtes der genannten integrationsbegründenden Umstände auszugehen. Andererseits hatte die belangte Behörde auch die nach wie vor bestehenden Bindungen im Heimatland einzubeziehen (vgl. § 66 Abs. 2 Z 5 FPG) und sie durfte angesichts der erst im Alter von 34 Jahren erfolgten Ausreise und der davor bestehenden langjährigen Beschäftigung die Zumutbarkeit einer Reintegration in Nigeria annehmen.

Unter dem Gesichtspunkt des dem privaten Interesse entgegenstehenden öffentlichen Interesse ist zu berücksichtigen, dass der (bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) etwa neun Jahre und zwei Monate dauernde Aufenthalt durch eine illegale Einreise erlangt wurde, soweit er vorläufig berechtigt war, lediglich auf einem unbegründeten Asylantrag beruhte und seit Beendigung des Asylverfahrens (bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) bereits mehr als acht Monate lang unrechtmäßig war. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie in diesem Verhalten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zum Ganzen etwa Punkt 2.4.1. der Entscheidungsgründe des schon erwähnten Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist es somit im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer als im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten angesehen hat (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation aus der letzten Zeit das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/22/0331, mit dem Hinweis auf das Erkenntnis vom 9. November 2009, Zl. 2009/18/0421). Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria sind - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.

In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. April 2010

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