Normen
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs2;
FrPolG 2005 §66 Abs3;
EMRK Art8 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden vom 25. Jänner 2010 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (die belangte Behörde) - in Bestätigung der erstinstanzlichen Bescheide der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. März 2009 - die Beschwerdeführer, alle türkische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Dem Inhalt dieser (im Wesentlichen wortgleichen) Bescheide zufolge ist der Erstbeschwerdeführer am 11. Oktober 2001 zusammen mit seiner Ehefrau (der Zweitbeschwerdeführerin) und den gemeinsamen, damals acht- bzw. sechsjährigen Töchtern (Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) illegal in das Bundesgebiet eingereist. Die Fünftbeschwerdeführerin wurde am 24. Jänner 2005 in Österreich geboren. Die Asylanträge der Beschwerdeführer wurden mit - seit 22. Dezember 2008 rechtskräftigen - Bescheiden des Asylgerichtshofes im Instanzenzug abgewiesen und es wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Türkei für zulässig erklärt.
Daran anknüpfend folgerte die belangte Behörde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, die Beschwerdeführer hielten sich seit 22. Dezember 2008 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil sie über keinen Aufenthaltstitel verfügten. In Anbetracht des etwa 8 Jahre und 2 Monate währenden Aufenthaltes in Österreich und aufgrund der Tatsache, dass nahe Familienangehörige mit österreichischer Staatsbürgerschaft hier lebten, sowie im Hinblick auf einen sehr breiten Freundes- und Bekanntenkreis, der Unterstützungserklärungen abgegeben habe, und auf gute Deutschkenntnisse sei dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen. Das gelte auch in Bezug auf die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen aufgrund ihres Besuches einer Hauptschule in Linz und der guten Integration in die Klassengemeinschaft sowie wegen der sehr zufriedenstellenden Deutschkenntnisse. Die Integration der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin ergebe sich aus deren fünfjährigem Aufenthalt und dem Besuch einer internationalen Kinderbetreuungsgruppe, in der sie sich wohlfühle und wo sie viele Freunde gewonnen habe, sowie aus großen Fortschritten bei ihren Deutschkenntnissen. Durch die Ausweisung werde daher in erheblicher Weise in das "Privat- und Familienleben" aller Beschwerdeführer eingegriffen.
Dem hielt die belangte Behörde im Rahmen der gemäß § 66 FPG vorgenommenen Interessenabwägung dann entgegen, das Gewicht der Integration werde maßgebend dadurch gemindert, dass der Aufenthalt während des Asylverfahrens nur aufgrund unberechtigter Anträge temporär zulässig gewesen sei. Den Beschwerdeführern sei bewusst gewesen, dass sie "ein Privat- und Familienleben geschaffen" hätten, während sie einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt hätten. Sie hätten nicht damit rechnen dürfen, nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens weiterhin in Österreich bleiben zu können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass über den Asylantrag (des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen) erstinstanzlich bereits am 21. Februar 2003 bzw. am 14. Mai 2005 (hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin) abweisend entschieden worden sei und dies ein eindeutiges Indiz dafür dargestellt habe, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zeitlich begrenzt sein könne.
Zudem fehle eine berufliche Integration, weil der Erstbeschwerdeführer lediglich im Sommer 2006 an zwei Tagen eine Beschäftigung als Arbeiter in einem Gastronomiebetrieb ausgeübt habe, wobei die belangte Behörde dazu in Erwiderung diesbezüglichen Berufungsvorbringens ergänzend anmerkte, für Asylwerber bestehe sehr wohl die gesetzliche Möglichkeit, einem Beruf nachzugehen. Nach der Aktenlage werde die Familie durch die Grundversorgung des Landes Oberösterreich "unterstützt" und bewohne ein von der Volkshilfe Oberösterreich zur Verfügung gestelltes Quartier.
Die Integration der beiden älteren Kinder in die Schulgemeinschaft vermöge das Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich zu verstärken, zumal sie in Erfüllung ihrer Schulpflicht die Ausbildung absolvierten. Außerdem hätten sie den überwiegenden bzw. einen erheblichen Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht.
Hinsichtlich des ins Treffen geführten Naheverhältnisses zu Schwestern des Erstbeschwerdeführers und deren Kindern verwies die belangte Behörde darauf, dass mit diesen kein gemeinsamer Haushalt bestehe und dass diese Beziehungen daher "nicht von den geschützten familiären Bindungen erfasst" seien. Da gegen alle Mitglieder der Kernfamilie mit Ausweisungen vorgegangen werde, könne somit kein Eingriff in das Familienleben iSd Art. 8 EMRK erkannt werden.
Bei der Interessenabwägung sei weiters zu berücksichtigen, dass der Erstbeschwerdeführer im August 2006 wegen versuchten Diebstahls und versuchter Nötigung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden sei, wobei die am 4. April 2006 begangene Tat noch nicht so lange zurückliege, um von einem künftigen Wohlverhalten ausgehen zu können.
Im Übrigen scheine eine Reintegration in der Türkei, wo ein "familiäres und soziales Netzwerk" bestehe, zumutbar, zumal dort die Eltern des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie jeweils mehrere (weitere) Geschwister lebten und der Erstbeschwerdeführer dort vor der Ausreise auch berufstätig gewesen sei. Die (älteren) Kinder befänden sich (noch) in einem Alter, in dem sie sich an die neuen Begebenheiten anpassen könnten, zumal sie auch über Grundkenntnisse der türkischen Sprache verfügten und sie in der Türkei etwa die Hälfte ihres Lebens verbracht hätten. Auch der jüngsten Tochter sei eine Ausreise in die Türkei zumutbar, zumal sie dort das gewohnte familiäre Umfeld habe und auch sie sich an die dortigen Verhältnisse werde anpassen können.
Die Beschwerdeführer hielten sich seit mehr als einem Jahr illegal in Österreich auf, wobei jedoch bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährde. Die Ausweisung sei demnach gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten. Den für den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung komme nämlich aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde - so führte die belangte Behörde im Rahmen der Interessenabwägung noch aus - schwerwiegend beeinträchtigt, wenn sich einwanderungswillige Fremde unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die inländischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Das gelte auch dann, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. nach Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verlassen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte. Vor diesem Hintergrund sei auch das Ermessen nicht zugunsten der Beschwerdeführer zu üben, insbesondere weil das ihnen vorwerfbare (Fehl-)Verhalten - seit dem Abschluss des Asylverfahrens illegaler Aufenthalt von mehr als einem Jahr und Weigerung, Österreich freiwillig zu verlassen - im Verhältnis zu der von den Beschwerdeführern geltend gemachten, jedoch erheblich zu relativierenden Integration überwiege. Es seien auch sonst keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine andere Ermessensübung begründen könnten.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Unter der Überschrift "Ausweisung Fremder ohne Aufenthaltstitel" ordnet § 53 Abs. 1 FPG an, dass Fremde mit Bescheid ausgewiesen werden können, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. In der Beschwerde wird zugestanden, dass die Asylverfahren der Beschwerdeführer rechtskräftig beendet sind. Der Beschwerde sind auch keine Behauptungen zu entnehmen, dass eine der Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet - insbesondere die Erteilung eines Aufenthaltstitels -
bei den Beschwerdeführern vorlägen. Es bestehen somit keine Bedenken gegen die behördliche Annahme, der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG sei im vorliegenden Fall verwirklicht.
Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist sie gemäß § 66 Abs. 1 FPG nur dann zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 66 Abs. 2 FPG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 66 Abs. 3 FPG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. Punkt 2.3.3. der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348). Bei einer Entscheidung über eine Ausweisung ist der Behörde Ermessen eingeräumt.
Unter diesen Gesichtspunkten bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten die in Österreich verbrachte Zeit genützt, um sich zu integrieren. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Teilnahme am sozialen Leben, was sich auch in den Unterstützungserklärungen zeige, auf die sehr guten Deutschkenntnisse und auf die Unbescholtenheit. Lediglich der Erstbeschwerdeführer weise eine bereits länger zurückliegende, geringfügige strafgerichtliche Verurteilung auf. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen hätten ihre "Schullaufbahn" in Österreich absolviert und beherrschten die türkische Sprache insbesondere "im Schriftlichen" nicht. Die Fünftbeschwerdeführerin habe ihr gesamtes Leben in Österreich verbracht. Demnach wäre insbesondere für die Kinder die Ausweisung aus Österreich eine menschliche und persönliche Katastrophe.
Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde auch ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde die dargestellten Umstände ausreichend berücksichtigt und in ihre Interessenabwägung einbezogen hat. Dem Vorbringen zur Integration der Beschwerdeführer in Österreich während des (bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) etwas über acht (bzw. fünf) Jahre dauernden Aufenthaltes hielt die belangte Behörde aber zutreffend entgegen, dass dieser durch eine illegale Einreise (der Eltern) erlangte und nur vorläufig berechtigte Aufenthalt lediglich auf unbegründete Asylanträge zurückzuführen und seit Beendigung des Asylverfahrens (im Dezember 2008 bis zum Bescheiderlassungszeitpunkt) bereits mehr als ein Jahr lang unrechtmäßig war. Die belangte Behörde ist daher insoweit im Recht, als sie in diesem Verhalten eine maßgebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen gesehen hat. Es trifft aber auch zu, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (siehe zum Ganzen etwa Punkt 2.4.1. der Entscheidungsgründe des schon erwähnten Erkenntnisses vom 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0348, mwN).
Die belangte Behörde ist aber auch zutreffend davon ausgegangen, (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung der Asylanträge hätten die Beschwerdeführer - auch wenn sie subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollten - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihrer Anträge von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen müssen. Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (siehe nunmehr § 66 Abs. 2 Z 8 FPG). Auch der EGMR stellt in seiner Judikatur darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist. Sei das der Fall, bewirke eine Ausweisung des ausländischen Familienangehörigen nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. dazu Punkt 2.4.2. des bereits genannten Erkenntnisses Zl. 2009/21/0348, mwH).
Im vorliegenden Fall wird durch die Ausweisung nicht in ein Familienleben, sondern nur in das Privatleben der Beschwerdeführer eingegriffen und es liegen insoweit trotz der schon sehr langen Aufenthaltsdauer und der mittlerweile erlangten - vor allem sozialen - Integration keine derart außergewöhnlichen Umstände vor, dass den Beschwerdeführern ein direkt aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zugestanden werden müsste. Vielmehr spricht vor allem gegen die Beschwerdeführer, dass ihr Lebensunterhalt bisher nur durch staatliche und karitative Leistungen bestritten wurde und es somit an der für die Integration maßgeblichen Selbsterhaltungsfähigkeit mangelt. Die dazu aufgestellte Behauptung in der Beschwerde, "im Fall der Regelung unseres Aufenthaltes hätten Erst- und Zweitbeschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit Beschäftigungsbewilligungen", bleibt jede Konkretisierung schuldig. Die Auffassung der Behörde, auch für Asylwerber sei es grundsätzlich möglich, einer Beschäftigung nachzugehen, vermag die Beschwerde aber nicht zu widerlegen.
Richtig ist zwar, dass die während des achtbzw. fünfjährigen Aufenthalts erworbene Integration der Kinder, die sich schon naturgemäß aus dem Schul- bzw. Kindergruppenbesuch ergibt, beachtlich ist, wovon allerdings ohnehin auch die belangte Behörde ausgegangen ist. Entgegen der Meinung in der Beschwerde ist jedoch auch für die Kinder eine Übersiedlung in ihr Heimatland nicht unzumutbar. Die Dritt - und die Viertbeschwerdeführerin haben nämlich dort die ersten acht bzw. sechs Lebensjahre verbracht und verfügen über Grundkenntnisse ihrer Muttersprache, sodass - wenn auch mit Schwierigkeiten - eine gesellschaftliche Wiedereingliederung möglich ist. Angesichts dessen ist aber nicht einsichtig, dass sie, wie in der Beschwerde behauptet wird, in der Türkei "keine schulischen und beruflichen Perspektiven" hätten, zumal ihnen dabei auch die in Österreich erworbene Ausbildung hilfreich sein kann. Es kann aber auch der Einschätzung der belangten Behörde, die Fünftbeschwerdeführerin werde sich im Rahmen des gewohnten familiären Umfeldes an die neuen Gegebenheiten anpassen können, gefolgt werden.
Vor diesem Hintergrund ist es somit fallbezogen im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführer als im Sinne des § 66 Abs. 1 FPG dringend geboten angesehen hat. Die angesprochenen Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei sind somit - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen.
In der Beschwerde werden schließlich auch keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre.
Somit lässt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. März 2010
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