VwGH 2009/22/0331

VwGH2009/22/033118.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des M, vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Langmaisgasse 7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 28. August 2009, Zl. E1/5013/2/2009, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
VwRallg impl;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §44 Abs4 idF 2009/I/029;
VwRallg impl;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen pakistanischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 18. Juli 2000 an einem ihm unbekannten Grenzübergang auf der Ladefläche eines LKW versteckt unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag habe er einen Asylantrag gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Oktober 2000 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) in erster Instanz abgewiesen worden. Weiters sei gemäß § 8 AsylG festgestellt worden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan zulässig sei. Einer gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung sei mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. November 2008, das am 2. Dezember 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, keine Folge gegeben worden. Zwar habe der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofs Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben; mit Beschluss desselben vom 30. Jänner 2009 sei allerdings die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt worden.

Da der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen mehr verfüge und auch nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, halte er sich nicht rechtmäßig im Sinn des § 31 FPG in Österreich auf. Sohin sei die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG zulässig.

Bei der Abwägung nach § 66 FPG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich seit 18. Juli 2000 im Bundesgebiet aufhalte, wobei er bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens (2. Dezember 2008) über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG verfügt habe. Seit 3. Dezember 2008 sei sein Aufenthalt jedoch unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer, der unbescholten sei, sei verheiratet und für vier Kinder sorgepflichtig. Sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder lebten allerdings in seinem Heimatland Pakistan, ebenso seine Eltern und seine Geschwister (fünf Brüder und fünf Schwestern). Im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen. Er spreche gut Deutsch, verkehre jedoch überwiegend mit pakistanisch-stämmigen Freunden und Arbeitskollegen. Weiters sei der Beschwerdeführer im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, welche bis 23. Dezember 2009 gültig sei. Seit 1. Jänner 2004 gehe er durchgehend wechselnden Erwerbstätigkeiten nach. Finanzielle Zuwendungen der öffentlichen Hand habe er seit dieser Zeit nicht bezogen. Es sei sohin von einer Integration am österreichischen Arbeitsmarkt auszugehen.

Jedoch habe sich der Asylantrag des Beschwerdeführers als unberechtigt erwiesen. Er hätte sich während seines Aufenthalts hinsichtlich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein müssen, wobei der Bescheid des Bundesasylamtes in erster Instanz bereits am 19. Oktober 2000 ergangen sei. Sohin sei die Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts während des Asylverfahrens als "nicht wirklich relevant" anzusehen. Die Beeinträchtigung des hoch zu veranschlagenden maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass die vorhandenen gegenläufigen privaten Interessen jedenfalls nicht höher zu bewerten seien als das Interesse der Allgemeinheit an der Ausreise des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung komme der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Abwicklung des Fremdenwesens ein sehr hoher Stellenwert zu. Wenn der Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen sei, sei das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet abzuleitenden Integration gemindert. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Existenzsicherung im Heimatland nicht möglich oder unzumutbar sein sollte. Der Beschwerdeführer verfüge in Pakistan über Berufserfahrung. Weiters lebten dort seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern, seine zehn Geschwister sowie weitere Verwandte. Somit verfüge er im Falle seiner Rückkehr über ein soziales Bezugsnetz in seinem Heimatland.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluss vom 30. November 2009 ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Dieser hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten, und dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG für die Erlassung einer Ausweisung erfüllt sei. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die diesbezügliche behördliche Beurteilung angesichts der behördlichen Feststellungen auch keine Bedenken.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den angefochtenen Bescheid allein mit dem Vorbringen, § 53 Abs. 1 FPG räume der Behörde Ermessen ein. Dieses Ermessen habe die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes ausgeübt, weil sie nicht darauf Bedacht genommen habe, dass der Beschwerdeführer bereits am 20. Mai 2009 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) gestellt habe, über den noch nicht abschließend entschieden worden sei. Weiters habe die belangte Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung nicht darauf Rücksicht genommen, dass der Beschwerdeführer Bestätigungen dreier österreichischer Staatsbürger vorgelegt habe, mit denen er langjährig gut bekannt und befreundet sei, woraus eine gute Integration in Österreich hervorgehe. Das Vorhandensein eines Freundeskreises sei auch ein nach § 66 FPG relevanter Umstand.

Zutreffend ist nun die Ansicht des Beschwerdeführers, dass der belangten Behörde bei der Erlassung einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG Ermessen eingeräumt ist. Entgegen seiner Ansicht ist es allerdings im Falle einer Antragstellung nach § 44 Abs. 4 NAG, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 22. Oktober 2009, 2009/21/0293, ausführlich dargelegt hat - gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird insoweit auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen (vgl. insbesondere Pkte 4.3.1. ff dieser Entscheidung) -, nicht aus Ermessensgründen geboten, von der Erlassung einer Ausweisung Abstand zu nehmen. Das diesbezügliche Vorbringen verhilft somit der Beschwerde nicht zum Erfolg.

Darüber hinaus ist nicht zu erkennen, dass der Umstand, mit drei österreichischen Staatsbürgern gut bekannt und befreundet zu sein, die belangte Behörde verpflichtet hätte, im Rahmen der Beurteilung nach § 66 FPG oder ihrer Ermessensentscheidung von der Ausweisung Abstand zu nehmen. Auch aus den sonstigen - vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen - Feststellungen der belangten Behörde, ergeben sich dafür keine ausreichenden Hinweise (vgl. das zu einer ähnlichen Konstellation ergangene hg. Erkenntnis vom 9. November 2009, 2009/18/0421).

Da sohin bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

Wien, am 18. Februar 2010

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