Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §76;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §120 Abs1;
WRG 1959 §120 Abs2;
WRG 1959 §120 Abs3;
WRG 1959 §120 Abs6;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §96 Abs1;
WRG 1959 §96;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §76;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §120 Abs1;
WRG 1959 §120 Abs2;
WRG 1959 §120 Abs3;
WRG 1959 §120 Abs6;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §96 Abs1;
WRG 1959 §96;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende Partei ist ein burgenländischer Wasserverband. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, dass die Gebarungsprüfung der Wasserverbände bis Ende 2008 von Amtssachverständigen der Abteilung 3 - Gebarungsprüfung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung durchgeführt wurde. Aufgefordert, diese Prüfung in Bezug auf die Beschwerdeführerin weiter durchzuführen, teilte der Vorstand dieser Abteilung dem Landeshauptmann von Burgenland (LH) als Aufsichtsbehörde über die Wasserverbände mit Schreiben vom 26. November 2008 mit, dass diese Abteilung aufgrund des breit gestreuten Aufgabenbereiches des Referates Gebarungsprüfung und der in Hinkunft verstärkt notwendigen Prüfungstätigkeiten im Bereich der EU-Finanzkontrolle nicht die erforderlichen personellen Kapazitäten besitze, um weiterhin Amtssachverständige für Gebarungsprüfungen im Bereich der Wasserverbände zur Verfügung zu stellen; solche könnten daher auch nicht nach § 52 Abs. 1 AVG herangezogen werden. Auf die Möglichkeit der Beiziehung nicht-amtlicher Sachverständiger werde verwiesen.
Mit Bescheid des LH vom 12. Mai 2009 wurde die "P.-GmbH mit Herrn Mag. Johannes Sch." für die Gebarungsprüfung des Beschwerdeführers der Jahre 2006 bis 2008 zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 AVG bestellt. Gegenstand des Prüfauftrages war eine umfassende Gebarungsprüfung der Jahre 2006 bis 2008, die eine Rechtswidrigkeitskontrolle, eine interne Verwaltungskontrolle, eine Kontrolle der Sicherung der Aufgabenerfüllung und eine Kontrolle der Gefährdung oder Beeinträchtigung öffentlicher Interessen umfassen sollte. Jedenfalls habe eine Darstellung der Situation des Verbandsvermögens, allfällig zu erwartender Gewinne oder/und Verluste, und allfällige Auswirkungen auf das Vermögen von Gemeinden als Verbandsmitglieder zu erfolgen.
In diesem Bescheid findet sich ein Hinweis darauf, dass gemäß § 96 Abs. 1 iVm § 120 WRG 1959 die Kosten der Gebarungsprüfung vom Beschwerdeführer zu tragen seien; eine einvernehmliche Pauschalierung sei zulässig.
Die Prüfung fand statt; der LH beglich die geltend gemachten Gebühren.
Mit Bescheid des LH vom 10. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 76 AVG in Verbindung mit den §§ 96 Abs. 1 und 120 WRG 1959 aufgetragen, die Gebühren für die Beiziehung des nicht amtlichen Sachverständigen in der Höhe von EUR 8.092,80 für die Gebarungsprüfung der Jahre 2006 bis 2008 an das Amt der Burgenländischen Landesregierung binnen zwei Wochen mit beigelegtem Erlagschein zu entrichten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er mehrere Gründe für die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides geltend machte. Insbesondere verwies er darauf, dass eine Überprüfung durch einen privaten Sachverständigen nur unter besonderen Umständen möglich sei und nicht ausgeführt werde, weshalb eine Prüfung durch den Rechnungshof (§ 13 RechnungshofG) hier nicht möglich gewesen wäre. Der Hinweis im Bestellungsbescheid in Bezug auf die Kostentragung sei nicht rechtskraftsfähig. Mit Bezugnahme auf § 96 Abs. 1 iVm § 120 WRG 1959 lasse sich eine Kostenersatzpflicht nicht rechtfertigen, weil § 120 leg. cit. die "Bauaufsicht" regle und nur die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht vom Unternehmen zu tragen seien. Die Heranziehung der §§ 96 Abs. 1 in Verbindung mit 120 WRG 1959 als lex specialis zu § 76 AVG widerspreche dem Art. 11 Abs. 2 B-VG. Eine abweichende Regelung zu den Kostentragungsregeln des AVG sei hier nicht erforderlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Mai 2010 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 als unzulässig zurück. Nach Wiedergabe der Bestimmungen der § 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 legte die belangte Behörde dar, dass es ihr auf Grund dieser Bestimmung verwehrt sei, Entscheidungen der erstinstanzlichen Behörde über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten nach dem WRG 1959 zu überprüfen, da die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde nicht gegeben sei. Es bestehe eine so genannte sukzessive Gerichtszuständigkeit, wonach ein allfälliges Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes beim zuständigen Gericht einzubringen sei. § 96 Abs. 1 WRG 1959 regle die unmittelbare Aufsicht über die Wasserverbände durch den Landeshauptmann und ermächtige diesen, sich zur Wahrung der Aufgaben geeigneter Personen und Einrichtungen zu bedienen, wobei § 120 sinngemäß anzuwenden sei. Für den verfahrensgegenständlichen Fall komme insbesondere § 120 Abs. 6 WRG 1959 zur Anwendung. Diese Bestimmung lege unmissverständlich fest, dass die Kosten für eine gemäß § 120 Abs. 1 leg. cit. bestellte Bauaufsicht, somit auch die einer Verbandsaufsicht, der Unternehmer (also im Regelfall der Konsenswerber) zu tragen habe. Der Bescheid des LH vom 10. Februar 2010 stütze seinen Kostenersatzanspruch für die Leistung eines nicht amtlichen Sachverständigen bzw. eines Aufsichtsorgans auf § 76 AVG in Verbindung mit § 96 Abs. 1 und § 120 Abs. 6 WRG 1959. Mit diesem Bescheid seien dem Beschwerdeführer die Kosten für die Beiziehung einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft im Rahmen der ausgeübten Aufsichtstätigkeit vorgeschrieben worden. Zu prüfen sei, ob Kosten gemäß § 120 Abs. 6 WRG 1959 als Kosten im Sinne des § 117 Abs. 1 leg. cit. anzusehen seien, was eine Zuständigkeit der Berufungsbehörde zur Sachentscheidung ausschlösse. Mit Wasserrechtsgesetznovelle 1988, BGBl. 509, sei die Bestimmung des § 117 Abs. 4 ins WRG 1959 eingeführt worden. Damit solle sichergestellt werden, dass in zivilrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Enteignungsentschädigungen, die Zivilgerichte entschieden. Diese Anpassung sei Folge eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1988, G1-88; es solle damit sichergestellt werden, dass Entscheidungen über Ansprüche auf Enteignungsentschädigungen, die dem Kernbereich der so genannten "civil rights" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK zugeordnet würden, durch ein Tribunal auf Grund selbstständiger Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen, also durch ein Gericht, gefällt würden. Die bloß nachprüfende kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei nicht als ausreichend angesehen worden, sofern der Kernbereich der "civil rights" betroffen sei.
§ 117 Abs. 1 WRG 1959 erfasse ausdrücklich Kosten, die im WRG 1959 vorgesehen seien. Eine weitere Umschreibung oder Differenzierung dieses Begriffes finde sich in dieser Bestimmung und auch in anderen Teilen des WRG 1959 nicht. Eine Überprüfung des Kostenbegriffes des § 120 Abs. 6 WRG 1959 im Hinblick auf den Motivenbericht zur WRG-Novelle 1988 müsse unterbleiben, da der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur entschieden habe, dass im Zweifelsfall dem unzweideutigen Wortlaut gegenüber allfälligen davon abweichenden Ausführungen in Erläuternden Bemerkungen zum Gesetzestext der Vorzug zu geben sei. Das bedeute, dass selbst eine Überprüfung der Rechtsnatur der Kosten (Barauslagen nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder zivilrechtlicher Entschädigungsbetrag) kein anderes Ergebnis brächte als eben die Rechtsfolgen des § 117 Abs. 4 WRG 1959. Die vorgeschriebenen Kosten gemäß § 120 Abs. 6 WRG 1959 seien daher Kosten im Sinne der Bestimmung des § 117 Abs. 1. Die sukzessive Gerichtszuständigkeit sei daher gegeben und der belangten Behörde sei es daher verwehrt, sich inhaltlich mit dem Berufungsvorbringen auseinander zu setzen. Ergänzend werde bemerkt, dass eine unrichtige bzw. mangelhafte Rechtsmittelbelehrung weder ein Berufungsrecht begründen noch absprechen könne, sodass eine der Rechtsmittelbelehrung entsprechend erhobene Berufung nicht die Zulässigkeit derselben begründen könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme zur Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 haben
folgenden Wortlaut:
"Aufsicht über Wasserverbände
§ 96. (1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, angehörenden Wasserverbände kann sich die Aufsichtsbehörde des Dachverbandes bedienen.
(2) ...
Entschädigungen und Beiträge
§ 117. (1) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2) ...
(4) Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5) ...
Bestellung einer Bauaufsicht
§ 120. (1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.
(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig."
§ 96 Abs. 1 WRG 1959 wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 155/1999 neu gefasst. Die Erläuterungen (GP XX, RV 1199 AB 2078 Seite 181) führen im Zusammenhang mit dieser Bestimmung aus, dass "die Aufsichtsbehörde über alle Streitfälle zu entscheiden habe, die nicht von der Schlichtungsstelle gelöst werden könnten. Außerdem müsse die Behörde nicht unmittelbar selbst die Aufsicht durchführen, sondern könne sich geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen. In diesem Zusammenhang sei vorgesehen, dass sich die Behörde eines Dachverbandes zur Durchführung der Aufsicht bedienen könne, wenn ihm der Verband angehöre." Eine nähere Darstellung über das Verständnis der "sinngemäßen Anwendung des § 120 WRG 1959" im Zusammenhang mit der Möglichkeit für den LH, sich zur Aufsicht über die Verbände "geeignete Personen oder Einrichtungen zu bedienen," findet sich in den Erläuterungen nicht.
§ 120 WRG 1959 ist mit "Bestellung einer Bauaufsicht" überschrieben und regelt die Überwachung der Ausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen durch geeignete Aufsichtsorgane, eben der wasserrechtlichen Bauaufsicht.
Die für die Wasseranlage zuständige Wasserrechtsbehörde hat diese Bauaufsicht mittels eines Bescheides nach § 120 Abs. 1 WRG 1959 zu bestellen. § 120 Abs. 2 WRG 1959 umschreibt inhaltlich die Aufgaben der wasserrechtlichen Bauaufsicht, die sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides erstreckt. Unter diesen einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides ist im Zusammenhang mit der als Hauptaufgabe definierten Kontrolle der technischen Ausführung der Bauarbeiten zu verstehen, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der im Zusammenhang mit der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten stehenden Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überprüfen hat. Die wasserrechtliche Bauaufsicht ist in diesem Zusammenhang nach Abs. 3 des § 120 WRG 1959 berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen vorzunehmen, Einsicht in Unterlagen etc. zu verlangen, Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden und sogar die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen (vgl. aber zum restriktiven Verständnis des Umfangs der Befugnisse der wasserrechtlichen Bauaufsicht die hg. Erkenntnisse vom 24. Februar 2005, 2004/07/0030, und vom 28. September 2006, 2006/07/0004). Aus dem Gesamtverständnis dieser Bestimmung ergibt sich, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht nach § 120 WRG 1959 ausschließlich zur Kontrolle der vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten in technischer Hinsicht berufen ist.
Fraglich ist, wie der Hinweis in § 96 Abs. 1 WRG 1959 auf die "sinngemäße Anwendung des § 120 leg. cit." bei der Bestellung geeigneter Personen durch die Aufsichtsbehörde zu verstehen ist; ob damit ebenfalls die auf die technische Bauaufsicht eingeschränkte Bestellung geeigneter Personen gemeint ist, oder ob das System bzw. die Befugnisse des § 120 WRG 1959 ganz allgemein auf die Bestellung geeigneter Personen jeglichen Fachbereichs anzuwenden ist.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist mit dem Hinweis der sinngemäßen Anwendung des § 120 WRG 1959 (lediglich) gemeint, dass der LH, wenn er als Aufsichtsbehörde über die Wasserverbände tätig wird, sich bei der Auswahl geeigneter Personen auch der in § 120 WRG 1959 vorgesehenen wasserrechtlichen Bauaufsicht bedienen kann, deren Aufgabe - wie dargestellt - die Überprüfung der technischen Anlagen des Verbandes vor dem Hintergrund der jeweiligen Bewilligungsbescheide darstellt. Diese Möglichkeit stünde dem LH als Aufsichtsbehörde ansonsten nicht offen.
Von der Beiziehung eines nicht-amtlichen Sachverständigen (zur Erstattung eines Gutachtens über die technische Ausführung der Anlagen des Wasserverbandes) unterscheidet sich aber die Bestellung einer technischen Bauaufsicht "unter sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG 1959" durch den LH als Aufsichtsbehörde, weil der technischen Bauaufsicht auf Grundlage der oben dargestellten Befugnisse des § 120 WRG 1959 mehr bzw. andere Befugnisse als einem nicht-amtlichen Sachverständigen zukommen. Die "sinngemäße Anwendung des § 120 WRG 1959" ermöglicht es daher dem LH als Aufsichtsbehörde, sich bei Bestellung einer technischen Bauaufsicht ebenfalls dieser Möglichkeiten zu bedienen.
So wird die wasserrechtliche Bauaufsicht zwar auch bescheidmäßig bestellt (§ 120 Abs. 1 WRG 1959), allerdings reicht der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach § 120 Abs. 1 WRG 1959 aber nur soweit, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß § 53 AVG bei der Bestellung nicht-amtlicher Sachverständiger der Fall ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, 91/07/0095, und das zur Deponieaufsicht ergangene Erkenntnis vom 25. Juni 2001, 99/07/0183).
Der wasserrechtlichen Bauaufsicht nach § 120 WRG 1959 kommen weiters bestimmte Befugnisse nach Abs. 3 dieser Bestimmung zu, die einem nicht-amtlichen Sachverständigen im Allgemeinen nicht zukämen. So dürfen sie nicht nur Mängel beanstanden, sondern auch unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einholen (§ 120 Abs. 3 WRG 1959). Bei einer "sinngemäßen Anwendung des § 120 WRG 1959" auf die Aufsichtsorgane nach § 96 WRG käme diese Befugnis auch einem solchen Aufsichtsorgan, das zur technischen Bauaufsicht bestellte wurde, zu.
Allerdings findet der Verweis im § 96 WRG 1959 auf die "sinngemäße Anwendung des § 120 WRG 1959" - inhaltlich gesehen - in der dort geregelten Aufsicht über die technische Ausführung von Anlagen ihre Grenze. Die Bestellung von geeigneten Personen nach § 96 WRG 1959, deren Aufgabe nicht in der technischen Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen, sondern in einem sonstigen Bereich der Aufsichtstätigkeiten liegt, kann daher nicht in "sinngemäßer Anwendung des § 120 WRG 1959" erfolgen. Hier handelt es sich - wie im vorliegenden Fall auch bescheidmäßig geschehen - um die Heranziehung nicht-amtlicher Sachverständiger als Aufsichtsorgane. Daraus folgt aber, dass § 120 Abs. 6 WRG 1959, wonach der Unternehmer die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht zu tragen hat, im gegenständlichen Fall einer Kostentragung für die durch ein Aufsichtsorgan vorgenommene Gebarungskontrolle keine Bedeutung hat.
Die belangte Behörde hätte daher den Erstbescheid, der sich trotz der missverständlichen Zitierung (auch) des § 76 AVG entscheidend auf § 120 Abs. 6 WRG 1959 und somit auf eine falsche Rechtsgrundlage für den Ersatz der Barauslagen stützt, aufheben müssen.
§ 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959, der nach Ansicht der belangten Behörde auch die Kosten des § 120 Abs. 6 WRG 1959 betrifft, findet daher keine Anwendung. Es war daher im gegenständlichen Fall auch nicht zu prüfen, ob der Begriff der "Kosten" des § 117 Abs. 1 WRG 1959 auch die Kosten nach § 120 Abs. 6 leg. cit. umfasst. Die auf § 117 Abs. 1 und 4 WRG 1959 gestützte Zurückweisung der Berufung erweist sich somit als rechtswidrig.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Art. 6 Abs. 1 MRK steht dem nicht entgegen, weil eine zurückweisende Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fällt. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" nach dieser Bestimmung kommt daher nicht zur Anwendung, wenn Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2003, B 1019/03 = VfSlg. 17.063, sowie die Verwaltungsgerichtshofes vom 27. September 2007, 2006/07/0066, und vom 27. Juli 2007, 2006/10/0040). Darüber hinaus war vorliegendenfalls lediglich eine Rechtsfrage strittig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2009, 2009/12/0030).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 18. November 2010
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