Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1934 §101a idF 1947/144;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §120 Abs1;
WRG 1959 §120 Abs2;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 impl;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1934 §101a idF 1947/144;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §120 Abs1;
WRG 1959 §120 Abs2;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 impl;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §50 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,12 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L (BH) vom 27. Dezember 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei der wasserpolizeiliche Auftrag erteilt, die mit Bescheid der BH vom 26. Juli 1961 wasserrechtlich bewilligte Uferbefestigung im Bereich der Grundstücke Nr. 2870/1 und 2837, beide KG A, bis 1. Juni 2005 wieder in Stand zu setzen (Spruchabschnitt I).
Unter Spruchabschnitt II dieses Bescheides wurde eine näher bezeichnete Ziviltechniker GmbH mit der wasserrechtlichen Aufsicht betraut, als Aufgabe dieser Bauaufsicht die Aufsicht über die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten im Zuge der Instandhaltungsarbeiten entsprechend dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 26. Juli 1961 angeführt und angeordnet, dass für die behördliche Überprüfung ein Bericht der wasserrechtlichen Bauaufsicht "hinsichtlich der projekts- und bescheidgemäßen Übereinstimmung" mit dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 26. Juli 1961 vorzulegen ist.
In der Begründung heißt es zum wasserpolizeilichen Auftrag, die beschwerdeführende Partei sei Wasserberechtigte der unter Wasserbuch-Postzahl 56 des Verwaltungsbezirkes L eingetragenen Wasserkraftanlage "L" am M-bach. Dieser M-bach werde künstlich über das sogenannte L-wehr mit Wasser aus der K versorgt. Mit Bescheid der BH vom 26. Juli 1961 sei die Änderung dieser Wasserkraftanlage und die damit verbundene Begradigung des Wbaches in zwei Teilstrecken bewilligt worden. Diese Bewilligung sei mit Bescheid der BH vom 30. Dezember 1964 überprüft worden. Aus den damaligen Unterlagen sei ersichtlich, dass mit dieser Genehmigung eine Ufersicherung mit Bohlenwänden und durch Flechtwerk aus Weidenästen im Bereich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke bewilligt worden sei. Aus den damaligen Ausführungs- bzw. Bewilligungsunterlagen sei weiters ersichtlich, dass nach dieser Ufersicherung ein mindestens rund 1 m breiter Begehungsstreifen bestanden habe.
Die Mitbeteiligten seien Eigentümer von Grundstücken, die sich genau in jenem Bereich befänden, in welchem mit dem Bescheid vom 26. Juli 1961 auch eine Begradigung des M-baches und die damit verbundenen Ufersicherung bewilligt worden seien. Die Mitbeteiligten hätten mit Eingabe vom 26. Jänner 2000 den Antrag gestellt, der G-GmbH & Co KG aufzutragen, für die Sicherung des Ufers im Bereich ihrer Grundstücke Sorge zu tragen.
Da die beschwerdeführende Partei nach dem aktuellen Grundbuchsstand Eigentümerin der EZ 97 der KG A und somit auch Eigentümerin des Nachfolgegrundstückes Nr. 2765/6 der ehemaligen Baufläche .127 der KG A sei, mit der das Wasserbenutzungsrecht unter Postzahl 56 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes L verbunden sei, habe der wasserpolizeiliche Auftrag an die beschwerdeführende Partei zu ergehen gehabt.
Zu Spruchabschnitt II führte die BH aus, da über Umfang und Ausmaß der Instandhaltungsverpflichtung sowie über Betretungsrechte und Grundinanspruchnahmen zwischen Konsensinhaber bzw. Instandhaltungsverpflichtetem und den Grundeigentümern nach der Aktenlage massive Interessenskonflikte bestünden, sei die Bestellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Instandhaltungsmaßnahmen erforderlich.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Sie vertrat die Auffassung, der wasserpolizeiliche Auftrag hätte nicht an sie ergehen dürfen, da sie nicht Wasserbenutzungsberechtigte sei. § 22 Abs. 1 WRG stelle ausdrücklich auf den jeweiligen Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft ab. Bei nachträglichem Auseinanderfallen von Liegenschafts- und Anlageneigentum sei der Anlageneigentümer Wasserbenutzungsberechtigter. Dies sei im vorliegenden Fall nicht die beschwerdeführende Partei, sondern die L-Buntpapierfabrik GmbH.
Außerdem sei der erstinstanzliche Bescheid inhaltlich unbestimmt. Aus den - der beschwerdeführenden Partei im Übrigen nie zugestellten - Bescheiden der BH vom 26. Juli 1961 und vom 30. Dezember 1964 gehe eine derartige Instandsetzungsverpflichtung jedenfalls nicht mit hinlänglicher Klarheit hervor. In der Verhandlungsschrift vom 21. Juli 1961 sei lediglich festgehalten, dass oberhalb der F-schleuse ca. 120 m begradigt werden sollten, sodass - wenn überhaupt - nur für diesen Bereich Instandhaltungsverpflichtungen ausgesprochen werden könnten.
Es sei auch verabsäumt worden, den betroffenen Bachanrainern eine entsprechende Duldungsverpflichtung sowie die Entfernung der auf ihrem Grund umgestürzten Bäume und des sonstigen Bewuchses aufzutragen.
Der Verpflichtung zur Erlassung eines solchen Duldungsauftrages könne sich die Behörde auch nicht durch Bestellung einer Bauaufsicht entledigen. Diese habe keinerlei Kompetenz, die massiven Interessenkonflikte zwischen den Bachanrainern und der Konsensinhaberin zu lösen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 17. November 2005 wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei die Frist für die Durchführung des wasserpolizeilichen Auftrages mit 1. April 2006 neu festgesetzt wurde.
In der Begründung heißt es, aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, ergebe sich, dass die beschwerdeführende Partei als Grundeigentümerin auch Wasserbenutzungsberechtigte und daher zur Instandhaltung der Anlage verpflichtet sei. Der wasserpolizeiliche Auftrag sei ausreichend konkretisiert. Es werde die Wiederinstandsetzung der mit Bescheid der BH vom 26. Juli 1961 wasserrechtlich bewilligten Uferbefestigungen im Bereich der Grundstücke Nr. 2870/1 und 2837 der KG A aufgetragen. Aus den damaligen Verhandlungsschriften und Bescheiden, aber vor allem aus den zugrunde liegenden Projektsunterlagen sei eindeutig der damalige Zustand der Uferbefestigung ersichtlich. Diese Unterlagen stünden ohne weiteres der beschwerdeführenden Partei zumindest in der Urkundensammlung des Wasserbuches bei der BH zur Verfügung, soferne die beschwerdeführende Partei diese Unterlagen nicht vom Vorberechtigten erhalten habe.
Die Instandhaltungsverpflichtung ergebe sich unmittelbar aus § 50 Abs. 1 WRG und müsse nicht zusätzlich im Bewilligungsbescheid normiert werden. Der bewilligte Zustand sei auf Grund der im Wasserbuch aufliegenden Unterlagen ersichtlich.
Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Durchführung gesetzlich vorgeschriebener Instandhaltungspflichten sei nicht Voraussetzung, dass den betroffenen Bachanrainern eine Duldungsverpflichtung auferlegt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, es treffe zwar zu, dass die beschwerdeführende Partei derzeit Eigentümerin des Grundstückes 2765/6 der KG A sei, mit dem das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei. Die belangte Behörde verkenne jedoch, dass bereits mit einem verbücherten Baurechtsvertrag vom 3. Mai 2005 hinsichtlich der ehemaligen A-mühle auf dem Grundstück 2765/6, mit dem das Wasserrecht Postzahl 56 des Verwaltungsbezirkes L verbunden sei, für die L-Buntpapierfabrik GmbH in der Baurechtseinlage EZ 1701 der Stammeinlage EZ 1697, je GB A, das Baurecht begründet und damit eine entsprechende Sonderrechtsfähigkeit der Anlage hergestellt worden sei. Somit sei aber nicht mehr die beschwerdeführende Partei, sondern allein die Bauberechtigte und Betreiberin der Wasserkraftanlage, nämlich die L-Buntpapierfabrik GmbH, als nunmehrige Wasserberechtigte zur Erfüllung der Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet. Obwohl dieser Sachverhalt der belangten Behörde bereits mit Schriftsatz vom 17. November 2005 zu Wa-200791 angezeigt worden sei, sei dies bislang unberücksichtigt geblieben.
Der wasserpolizeiliche Auftrag sei aber auch inhaltlich unbestimmt, weil er weder der vom Gesetz aufgetragenen Konkretisierungspflicht entspreche noch einem Vollzug ohne weiteres zugänglich sei.
Aus den Bescheiden vom 26. Juli 1961 und vom 30. Dezember 1964 gehe eine derartige Instandsetzungsverpflichtung nicht mit hinlänglicher Klarheit hervor.
Aber selbst wenn aus den früheren Verhandlungsschriften und Bescheiden der damalige Zustand der Uferbefestigung eindeutig ersichtlich gewesen wäre, wären die Behörden dennoch verpflichtet gewesen, auf allfällige sich seither aus der Natur ergebende Änderungen des Instandhaltungsumfanges Bedacht zu nehmen. Es werde diesbezüglich insbesondere auf den schon aus dem Akteninhalt ersichtlichen Behördenverkehr mit der L-Buntpapierfabrik verwiesen. Der Ausspruch einer Duldungsverpflichtung für die betroffenen Bachanrainer (die Mitbeteiligten) zu Gunsten der Konsensinhaberin sei bislang verabsäumt worden. Auch wäre den Bachanrainern eine Entfernung der auf ihrem Grund umgestürzten Bäume sowie des sonstigen Bewuchses aufzutragen gewesen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligten Parteien haben ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 50 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG) lautet:
"Instandhaltung.
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich".
Dass rechtsgültige Verpflichtungen anderer als des Wasserberechtigten zur Instandhaltung bestehen, wurde im Beschwerdefall nicht behauptet. Als Instandhaltungspflichtiger ist daher der Wasserberechtigte anzusehen.
Strittig ist, ob die beschwerdeführende Partei Wasserberechtigter ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, mit der Begründung bejaht, die beschwerdeführende Partei sei Eigentümerin jener Liegenschaft, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden sei.
Nun behauptet allerdings die beschwerdeführende Partei, sie habe im gegenständlichen Verfahren der belangten Behörde noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides mitgeteilt, dass für die L-Buntpapierfabrik GmbH, welche die Wasserkraftanlage tatsächlich betreibe, ein Baurecht begründet und damit die Sonderrechtsfähigkeit der Wasserkraftanlage hergestellt worden sei.
Eine solche Mitteilung findet sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt nicht. Eine solche Mitteilung an die belangte Behörde ist im vorliegenden Verfahren auch nicht erfolgt. Wie die beschwerdeführende Partei selbst anführt, hat sie der belangten Behörde die Begründung eines Baurechtes in einem zu Zl. Wa-200791 geführten Verfahren mitgeteilt; dass sie diese Mitteilung auch im vorliegenden Verfahren (Wa-204406) gemacht habe, behauptet die beschwerdeführende Partei selbst nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. Dezember 1983, 83/07/0216, VwSlgNF 11.246/A, ausgesprochen, dass einem Auftrag nach § 13 Abs. 3 AVG in einem bestimmten Verfahren nur dann entsprochen ist, wenn die Unterlagen erkennbar zu diesem Verfahren der Behörde vorgelegt werden.
Auch für Unterlagen und Mitteilungen, die von einer Partei aus eigenem erstattet werden, gilt, dass für die Behörde erkennbar sein muss, dass sie zu einem bestimmten Verfahren vorgelegt werden.
Die beschwerdeführende Partei hat ihren Behauptungen in der Beschwerde zufolge der belangten Behörde Mitteilung von der Begründung eines Baurechts gemacht; dies allerdings nicht im vorliegenden, sondern in einem anderen Verfahren. Dass die beschwerdeführende Partei in diese Mitteilung auch einen Hinweis auf das vorliegende Verfahren aufgenommen habe, behauptet sie selbst nicht. Damit fehlte es aber an der erforderlichen Zuordnung zum vorliegenden Verfahren. In diesem Verfahren hat die beschwerdeführende Behörde daher keine Mitteilung erstattet, weshalb einerseits der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie sich mit der Frage des Baurechts nicht auseinandergesetzt hat und andererseits das Vorbringen in der Beschwerde, es liege ein Baurecht vor, eine unzulässige Neuerung darstellt, weshalb diesem Vorbringen der Erfolg versagt bleibt, ohne dass noch näher darauf einzugehen ist, welche Auswirkungen mit der behaupteten Begründung eines Baurechts verbunden wären. Am Vorliegen einer unzulässigen Neuerung ändert auch der Umstand nichts, dass die beschwerdeführende Partei bereits in der Berufung bestritten hat, Wasserbenutzungsberechtigte für die Wasserkraftanlage zu sein. Dieses Vorbringen in der Berufung konnte sich nicht auf das nunmehr behauptete Baurecht beziehen, da dieses nach den Angaben in der Beschwerde erst nach Einbringung der Berufung geschaffen wurde. Die in der Berufung aufgestellte Behauptung, nicht Wasserbenutzungsberechtigte zu sein, hat ihren Grund vielmehr in der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2005, 2004/07/0210, verworfenen Ansicht, das Wasserbenutzungsrecht sei nicht mit dem Liegenschaftseigentum verbunden.
Die beschwerdeführende Partei meint, die Wasserrechtsbehörde habe es verabsäumt, die mitbeteiligten Parteien als Bachanrainer mit Bescheid zur Duldung der Durchführung der der beschwerdeführenden Partei vorgeschriebenen Instandsetzungsarbeiten zu verpflichten.
Ein solcher Duldungsauftrag ist nicht Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages.
Der Umstand, dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom Auftragsadressaten einen Eingriff in Rechte Dritter verlangt, steht für sich allein der Gesetzmäßigkeit eines erlassenen Auftrages nicht entgegen, weil es dem Auftragsadressaten freisteht, zur Überwindung eines der Auftragserfüllung durch Dritte entgegengesetzten Widerstandes seinerseits die Wasserrechtsbehörde anzurufen, der sodann die Aufgabe gestellt ist, den der Auftragserfüllung entgegen gesetzten Widerstand bescheidmäßig zu beseitigen. Der den allfälligen Widerstand Dritter überwindende behördliche Bescheidspruch muss nicht notwendig gleichzeitig mit dem Abspruch über den gewässerpolizeilichen Auftrag ergehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Oktober 2002, 99/07/0036).
Hingegen ist die beschwerdeführende Partei im Ergebnis im Recht, wenn sie bemängelt, dass nicht ausreichend klar sei, welche Instandsetzungsarbeiten sie vorzunehmen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wird der beschwerdeführenden Partei aufgetragen, die mit Bescheid der BH vom 26. Juli 1961 wasserrechtlich bewilligte Uferbefestigung im Bereich der Grundstücke Nr. 2870/1 und 2837 wieder in Stand zu setzen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird der in der Berufung der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Kritik, der Auftrag sei nicht ausreichend bestimmt, entgegen gehalten, der wieder herzustellende Zustand ergebe sich aus dem Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1961.
Mit dem Verweis auf diesen Bewilligungsbescheid ist aber noch immer nicht ausreichend erkennbar, welche Maßnahmen die beschwerdeführende Partei durchzuführen hat, weil weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, inwieweit der bestehende Zustand vom bewilligten abweicht. Es bedürfte daher einer Gegenüberstellung des nach dem Bewilligungsbescheid gebotenen Zustandes mit dem tatsächlich bestehenden Zustand, um feststellen zu können, welche Maßnahmen die beschwerdeführende Partei vorzunehmen hat. Eine solche Gegenüberstellung muss nicht im Bescheidspruch enthalten sein; sie kann sich auch aus der Begründung ergeben. Es enthalten aber weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid eine solche Gegenüberstellung. Ohne diese Gegenüberstellung aber erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht ausreichend konkretisiert, weil nicht erkennbar ist, was die beschwerdeführende Partei zu tun hat.
Ebenfalls im Recht ist die beschwerdeführende Partei, wenn sie die Auffassung vertritt, die Bestellung einer Bauaufsicht nach § 120 WRG sei unzulässig gewesen.
Der mit "Bestellung einer Bauaufsicht" überschriebene § 120 WRG lautet:
"Bestellung einer Bauaufsicht.
§ 120. (1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen.
(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.
(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.
(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.
(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.
(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig."
Eine wasserrechtliche Bauaufsicht kann (nur) "zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen" (Abs. 1) bestellt werden. Sie erstreckt sich nach § 120 Abs. 2 WRG "auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides", nicht aber auf wasserpolizeiliche Aufträge.
Für dieses Ergebnis sprechen auch die systematische Stellung des § 120 WRG sowie die Materialien zur WRG-Novelle 1947.
§ 120 findet sich im Anschluss an Bestimmungen über die Bewilligung (§§ 111 ff) und vor den Bestimmungen über die Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen (§ 121 WRG). Dies spricht dafür, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht als verlängerter Arm der Behörde im Zeitraum zwischen der Erteilung der Bewilligung und der Überprüfung der ausgeführten Anlage vorgesehen ist, nicht aber für die Überwachung der Ausführung wasserpolizeilicher Aufträge.
Die Bestimmungen über die wasserrechtliche Bauaufsicht wurden durch die WRG-Novelle 1947, BGBl. Nr. 144, als § 101a in das WRG 1934 eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (298 Blg.NR. X.GP) heißt es dazu:
"Schon bisher wurde wiederholt bei der Genehmigung von Wasserkraftanlagen eine staatliche Bauaufsicht in den Konsensbedingungen vorgeschrieben, die aber der gesetzlichen Regelungen entbehrte und daher in manchen Fällen zu Schwierigkeiten führte. Durch die neue Bestimmung soll der Bauaufsicht, die fallweise durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde bestellt werden kann, eine rechtliche Grundlage gegeben werden."
Auch diese Ausführungen in den Materialien zeigen, dass mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht ein Instrument zur Überprüfung der Ausführung eines bewilligten Wasserbauvorhabens geschaffen werden sollte, nicht aber ein Instrument für die Behörde zur Überwachung der Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge.
Abgesehen davon gibt § 120 WRG auch keine Handhabe, eine Bauaufsicht zu bestellen, um Interessenskonflikte zwischen Konsensinhaber und berührten Dritten aus dem Weg zu räumen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 28. September 2006
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