Normen
ABGB §1042;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
ABGB §1042;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei S 4.735,--, sowie der zweitmitbeteiligten Partei S 4.835,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehrten der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Juli 1982 ordnete die Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan aus Anlaß eines Tankwagenunfalles eines Dritten (künftig: "Verpflichteter") am 19. Juli 1982, bei dem rund 4.300 1 Phenol ausgeflossen und im Uferbereich der Gurk versickert waren, gemäß §§ 31 Abs. 3 und 98 in Verbindung mit § 122 WRG 1959 in Spruchpunkt I die unverzügliche Durchführung einer Reihe von Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung an und sprach im letzten Absatz dieses Spruchpunktes aus, die Kosten für die Ausführung dieser Arbeiten, mit der im selben Spruchpunkt unter anderem der Beschwerdeführer, welcher ein Umwelt- und Gewässerschutzunternehmen betreibt, beauftragt wurde, seien gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 von dem namentlich genannten Verpflichteten "bzw. seiner Versicherung" zu ersetzen; in Spruchpunkt II desselben Bescheides wurden verschiedene Feststellungen getroffen; jene in Punkt 2. betraf eine Erklärung des Einverständnisses eines Vertreters der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zweitmitbeteiligten Versicherungsgesellschaft mit der Auftragsvergabe sowie mit der Preisgestaltung; schließlich wurde der Verpflichtete "bzw." die Zweitmitbeteiligte "als Korrespondenzanstalt" der Erstmitbeteiligten zur Tragung näher bezeichneter Behördenkosten verpflichtet. Aufgrund der Berufungen des Verpflichteten sowie der beiden mitbeteiligten Parteien änderte der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 26. April 1983 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß im letzten Absatz von Spruchpunkt I die Kostenersatzpflicht allein den Verpflichteten zu treffen und daß Punkt 2. der Feststellungen in Spruchpunkt II sowie die Erwähnung der beiden Mitbeteiligten in der Entscheidung über die Behördenkosten zu entfallen habe; schließlich wurde (das Verfahren über) die Entscheidung hinsichtlich der Höhe des Kostenersatzes für die getroffenen Maßnahmen gemäß § 38 AVG 1950 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in zwei beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren gegen die Zweitmitbeteiligte - betreffend dem Beschwerdeführer erwachsenen Kosten - ausgesetzt. Im übrigen wurden die Berufungen abgewiesen. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde unter Hinweis auf § 31, insbesondere dessen Abs. 3, WRG 1959 aus, als Verpflichteter im Sinne der angeführten Gesetzesstelle sei allein der Halter des verunglückten Tankwagens anzusehen; nur er könne daher zum Kostenersatz herangezogen werden. Bei dieser Kostenersatzpflicht handle es sich um eine öffentliche Geldforderung, die eigenständig und unabhängig von Schadenersatzregelungen bestehe und erfüllt werden müsse. Es sei daher weder bei der Festsetzung der Höhe noch bei der Festlegung des Kostenersatzträgers auf versicherungsrechtliche Normen Bedacht zu nehmen. Diese Verpflichtung regle vielmehr abschließend und ausschließlich das Wasserrechtsgesetz, weshalb einer Versicherungsgesellschaft in einem Verfahren nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 keine Parteistellung zukomme. In diesem Berufungsverfahren hätten die Mitbeteiligten allerdings insoweit Parteistellung, als der auch ihnen zugestellte erstinstanzliche Bescheid in ihre Rechtssphäre eingegriffen habe; dies sei mit jenen Bestimmungen geschehen, durch welche die Mitbeteiligten neben dem Verpflichteten zum Ersatz der Kosten der angeordneten Maßnahmen und zur Tragung der Behördenkosten verpflichtet worden seien. Diese Bestimmungen hätten daher behoben werden müssen. Dasselbe gelte auch für Punkt 2. der Feststellungen, weil es sich dabei um keine bloße Beurkundung handle - die betreffenden Rechtsverhältnisse seinen nämlich nicht unbestritten geblieben -, andererseits die Wasserrechtsbehörde weder zur Feststellung noch - wie bereits gezeigt - zur Gestaltung jener Rechtsverhältnisse zuständig gewesen sei. In der Begründung des Rechtsmittelbescheides folgen sodann Ausführungen in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen des Verpflichteten, mit denen Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der angeordneten Maßnahmen sowie die Auftragserteilung an den Beschwerdeführer verteidigt werden. Abschließend wird die Aussetzung des Verfahrens in Hinsicht der Entscheidung über die Höhe des Kostenersatzes mit der im zivilgerichtlichen Verfahren zu erwartenden Klärung der Frage, ob zwischen den beauftragten Unternehmen, darunter jenem des Beschwerdeführers, und der Zweitmitbeteiligten eine Vereinbarung über die Kostentragung zustande gekommen sei, begründet.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer nach seinem ganzen Vorbringen in dem Recht verletzt erachtet, daß die von der Rechtsmittelbehörde vorgenommenen Bescheidänderungen unterbleiben. Er ist der Meinung, daß die Mitbeteiligten in das Verfahren zur Kostentragung einbezogen bleiben müßten und daß die Verfahrensunterbrechung ungerechtfertigt sei.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Parteien erstatteten Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde, wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge - wie im Beschwerdefall geschehen - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
Im vorliegenden Fall ist die Anordnung jener Maßnahmen, auf die sich der Kostenersatz bezieht, nicht Beschwerdegegenstand. Es ist daher weder zu untersuchen, ob die Wasserrechtsbehörde überhaupt selbst einzuschreiten genötigt war (etwa deswegen nicht, weil entsprechende Maßnahmen schon ohne ihr Zutun in die Wege geleitet wurden) noch, warum die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens mit der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen seitens der Behörde in Bescheidform und nicht - so wie anläßlich der Durchsetzung vertretbarer Leistungen im Vollstreckungsrecht mittels Ersatzvornahme (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4, Rz 1018) - durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgte. Denn die Auferlegung des Kostenersatzes an den Verpflichteten gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 betrifft nur das Verhältnis zwischen Behörde und Verpflichtetem - dieser hat jener die Kosten zu ersetzen -, nicht jenes zwischen dem Verpflichteten und dem (von der Behörde beauftragten) Unternehmen. Die damit gezogenen Grenzen hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht überschritten; denn nach dem letzten Absatz des Spruchpunktes I der erstinstanzlichen Verfügung in der Fassung des angefochtenen Bescheides hat der Verpflichtete die Kosten für die Durchführung der Arbeiten "gemäß § 31 Abs. 3 des
Wasserrechtsgesetzes 1959 ... zu ersetzen", ohne daß der Empfänger
dieser Ersatzleistung genannt wurde; dieser ist aber nach dem Vorgesagten die Behörde, welche die Maßnahmen anordnet und durchführen läßt. Dem Beschwerdeführer wurden durch den angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit der Auferlegung der Kostenersatzpflicht an den Verpflichteten in der bezeichneten Hinsicht, aber auch sonst, weder Rechte eingeräumt noch Pflichten auferlegt; anderes geht auch nicht aus jenem Spruchteil des angefochtenen Bescheides hervor, mit dem das Verfahren in Bezug auf die Höhe des Kostenersatzes ausgesetzt wurde; dies bedeutet nämlich lediglich, daß die Kostenersatzpflicht, die den Verpflichteten gegenüber der Behörde trifft, der Höhe nach noch offen geblieben ist. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung der Kosten auch nicht etwa dadurch in seinen Rechten verkürzt worden, daß er den ihm entstandenen Aufwand nicht geltend machen könnte; hat er doch zumindest einen Aufwand getätigt, zu dem ein anderer nach dem Gesetz verpflichtet war (§ 1042 ABGB, vgl. hiezu auch MGA ABGB32 E. 10, 11 zu dieser Gesetzesstelle), was bescheidmäßig ausgesprochen wurde.
Dem Beschwerdefüher kam nach dem Vorgesagten im Zusammenhang mit der Festlegung der Kostenersatzpflicht somit Parteistellung nicht zu und es wurde eine solche durch die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer insoweit auch nicht begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 427, angeführte Rechtsprechung).
Damit mangelt es dem Beschwerdeführer an der Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Wegen Fehlens der Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde war diese daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 243/1985, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2; die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Schriftsatzaufwand, der für mehrere Mitbeteiligte insgesamt nur einfach zuzuerkennen ist (§ 49 Abs. 6 VwGG) sowie die Stempelgebühr für eine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Gegenschrift (§ 36 Abs. 4 VwGG).
Wien, am 19. Jänner 1988
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