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§ 96 WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufsicht über Wasserverbände

§ 96.

(1) Die unmittelbare Aufsicht über Wasserverbände übt der Landeshauptmann aus, in dessen Bereich der Verband seinen Sitz hat. Die Aufsichtsbehörde hat auch über alle aus dem Verbandsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen des Verbandes entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht im Wege der Schlichtung beigelegt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Verbände geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung. Bei der Aufsicht hinsichtlich der einem Dachverband, zu dessen Aufgaben die Aufsicht über seine Mitglieder gehört, angehörenden Wasserverbände kann sich die Aufsichtsbehörde des Dachverbandes bedienen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat dafür zu sorgen, daß die Wasserverbände die ihnen nach Gesetz und Satzungen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie kann insbesondere von den Verbänden Berichte und Unterlagen über deren Tätigkeit und wichtige Vorkommnisse anfordern, Anlagen und Gewässer an Ort und Stelle besichtigen sowie zu Mitgliederversammlungen Vertreter entsenden und die Einberufung von Vorstandssitzungen sowie die Teilnahme daran verlangen.

(3) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Verfügungen eines Wasserverbandes, die gesetz- oder satzungswidrig sind oder dem öffentlichen Interesse offenkundig widerstreiten, zu beheben und zu veranlassen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Verfügungen getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Sie kann ferner einen Wasserverband, der seine Aufgaben nicht erfüllt, verhalten, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt der Verband diesem Auftrag nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, an Stelle des Verbandes das Erforderliche anzuordnen oder auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen.

(4) Wenn und solange die Befugnisse nach Abs. 3 nicht ausreichen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Verbandes und die Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten, insbesondere wenn der Verband es unterläßt, für die Aufbringung der zur Erfüllung von Verbindlichkeiten oder des satzungsgemäßen Zweckes notwendigen Mittel rechtzeitig vorzusorgen, hat die Aufsichtsbehörde durch Bescheid einen geeigneten Sachwalter zu bestellen, der einzelne oder alle Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt und insoweit die Befugnisse des Vorstandes ausübt. Die Behörde hat jedoch auf eine möglichst rasche Wiederherstellung der geordneten Verbandstätigkeit hinzuwirken.

(5) Wasserverbände unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR12143810

alte Dokumentnummer

N8199961538L