Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23 Abs1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z2;
BauO NÖ 1996 §48 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6;
BauRallg;
GewO 1994 §359b;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs2;
GewO 1994 §77;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2007, Zl. 2006/05/0083, zu verweisen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die belangte Behörde zwar im vorliegenden Fall nicht festgestellt hat, ob hinsichtlich der gegenständlichen Baumaßnahmen ein vereinfachtes gewerbebehördliches Betriebsanlagenverfahren durchgeführt worden ist. Aber selbst dann, wenn kein vereinfachtes gewerberechtliches Verfahren durchgeführt worden sein sollte, sondern ein umfassendes, hätte die belangte Behörde jedenfalls den Immissionsschutz der Nachbarn nach § 48 Abs. 1 Z. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (BO) wahrzunehmen gehabt. Diesbezüglich komme es auf die Immissionsbelastung bereits an der Grundgrenze des Nachbarn an. Eine Beeinträchtigung insbesondere auch durch Lärmimmissionen hätten die Beschwerdeführer bereits vor der mündlichen Verhandlung und damit zeitgerecht mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 geltend gemacht. Die belangte Behörde hätte auf diese Einwendungen eingehen müssen.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer erneut als unbegründet abgewiesen. Soweit hier noch wesentlich, hat die belangte Behörde in der Begründung dargelegt, dass die Ladung vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2004 zeitgerecht erfolgt sei. Das gegenständliche Bauverfahren sei gleichzeitig mit dem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt worden. Dies bedeute, dass die Anforderungen betreffend mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Brandschutz, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Nutzungssicherheit und Schallschutz zum Aufgabenbereich der Gewerbebehörde gehörten. Die Baubehörde habe aber zu überprüfen, ob ein Bauvorhaben im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Baugrundstück festgelegten Widmungsart zulässig sei. Es sei daher von ihr die Frage zu beurteilen, ob die für die festgelegte Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Industrie" gegebenen Grenzen möglicher Emissionen eingehalten würden. Nach der Verordnung über die Bestimmung des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen, LGBl. 8000/4-0, sei der Grenzwert für Bauland-Industriegebiet am Tag mit 70 dB, bei Nacht mit 60 dB festgelegt. Diese Grenzwerte würden nach den messtechnischen Erhebungen im Betriebsanlagenakt bei Berücksichtigung der Schalldämmmaße nicht erreicht. Die Grenze möglicher Emissionen sei daher eingehalten.
Der Verwaltungsgerichtshof habe aber auch ausgesprochen, dass der Emissionsschutz der Nachbarn nach § 48 Abs. 1 Z. 2 BO wahrzunehmen sei und es diesbezüglich auf die Emissionsbelastung bereits an der Grundgrenze des Nachbarn ankomme. Hiebei habe die belangte Behörde auf die im Verfahren zur Zl. RU1-BR-30/009-2004 vorgelegten Lärmprojekte der Bauwerberin zurückgreifen können. Von der K GmbH seien die Berichte Nr. 10733-01 vom 4. Juli 2006 sowie Nr. 19733-03 (richtig offenbar: 10733-03) vom 25. August 2006 vorgelegt worden. Diese lärmtechnischen Berichte seien mit Schreiben vom 10. August 2006 dem lärmtechnischen Amtssachverständigen DI P zur Beurteilung und Beantwortung konkreter Fragen übermittelt worden. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 habe DI P eine lärmtechnische Stellungnahme abgegeben.
Mit Schreiben vom 9. November 2006 seien das lärmtechnische Projekt der K GmbH vom 25. August 2006 sowie die Stellungnahme des DI P vom 27. Oktober 2006 der medizinischen Amtssachverständigen Dr. W. vorgelegt worden. Diese habe daraufhin ein medizinisches Gutachten vom 11. Jänner 2007 erstellt.
Für die belangte Behörde ergebe sich aus dem lärmtechnischen Projekt der K GmbH vom 6. Juli 2006 sowie der lärmtechnischen Stellungnahme des DI P vom 27. Oktober 2006, dass das schalltechnische Projekt ingenieurmäßig plausibel, umfassend und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend aufbereitet und ausgearbeitet worden sei. In dem nunmehr vorliegenden schalltechnischen Bericht der K GmbH sei im Gegensatz zu früher nicht mehr nur der unmittelbare Wohnbereich erhoben, sondern auch der südwestliche Bereich des Betriebsgrundstückes und der nordwestliche Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer untersucht worden. Aus dem Bericht der K GmbH ergebe sich eindeutig, dass im Vergleich mit der Verordnung LGBl. Nr. 8000/4-0 die Widmungshöchstwerte im ungünstigsten Fall um mindestens 15 dB bei Tag bzw. um mindestens 10 dB in der Nacht unterschritten würden. Bei den Nachbarschaftsbereichen ergebe ein Vergleich mit den Werten der genannten Verordnung für Wohngebiete (55 dB bei Tag, 45 dB bei Nacht), dass zur Tageszeit die Immissionswerte mit deutlichem Abstand eingehalten würden und in der nicht relevanten Nachtzeit der Lärmhöchstwert von 45 dB nicht überschritten werde. Weiters sei noch ein Vergleich der Schallimmissionen entlang der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer im Hinblick auf die geplanten zukünftigen Änderungen ("Austausch B1, B3, zentrale Zuluftanlage") erfolgt. Dieser Vergleich habe ergeben, dass in den untersuchten Nachbarschaftsbereichen keine Erhöhungen der Betriebslärmemissionen im Vergleich mit der Bestandssituation zu erwarten seien. Im ergänzenden medizinischen Gutachten vom 11. Jänner 2007 sei ausgeführt worden, eine unzumutbare Belästigung bzw. gesundheitliche Gefährdung könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Auf Grund der ergänzenden Gutachten ergebe sich für die belangte Behörde in schlüssiger und zweifelsfreier Weise, dass das gegenständliche Bauvorhaben Menschen durch Lärm nicht örtlich unzumutbar belästige.
Auch sei im Bericht der K GmbH vom 4. Juli 2006 zum Prüfbericht der T GmbH Stellung genommen und ausgeführt worden, dass zum Zeitpunkt der damaligen Messung die Intensivkühlung in Betrieb gewesen sei, die damals noch nicht schalltechnisch eingekapselt gewesen sei. Die nunmehr erfolgte Einhausung habe zu einer Verbesserung in einer Größenordnung von 20 bis 30 dB geführt.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2007 seien den Beschwerdeführern das lärmtechnische Projekt der K GmbH vom 25. August 2006 sowie die lärmtechnische Stellungnahme vom 27. Juni 2006 und die lärmtechnische Stellungnahme vom 27. Oktober 2006 sowie das ergänzte medizinische Gutachten vom 11. Jänner 2007 zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme vorgelegt worden. Am 8. Juni 2007 hätten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben. In dieser Stellungnahme seien die im Bericht der K GmbH vom 4. Juli 2006 angenommenen Schallemissionen für PKW-Parkbewegungen und der Emissionsansatz für LKW-Fahrbewegungen sowie der Spitzenpegel von 105 dB als zu niedrig angesetzt kritisiert worden. Zum Bericht der K GmbH vom 25. August 2006 sei kritisiert worden, dass der Lärm aus dem Gebäudeinneren im Bereich der Frischluftansaugung weit höher sei als den Berechnungen zugrunde gelegt worden sei. Auch seien die angesetzten Schallemissionen für die PKW-Parkbewegungen und den LKW-Verkehr nicht nachvollziehbar.
Diesbezüglich verweise die belangte Behörde auf das lärmtechnische Gutachten des DI P vom 27. Oktober 2006, wo festgehalten worden sei, dass eine messtechnische Erhebung zum Zeitpunkt der Ausarbeitung nicht mehr möglich gewesen sei, da Errichtungsarbeiten an der Pressanlage P3 durchgeführt worden seien. Es seien daher Schallemissionswerte auf Basis der Projektunterlagen, Lieferantenangaben, von Messwerten, Literatur und Erfahrungswerten zu erheben und entsprechende Immissionsberechnungen vorzunehmen gewesen. Aus den vorliegenden Projekten sei schlüssig abzuleiten, dass alle wesentlichen Lärmeinflussfaktoren berücksichtigt worden seien. Auch sei die Ableitung der Emissionsgrößen für die darauf aufbauenden Berechnungen nachvollziehbar dargestellt. Die Schallimmissionsprognoseberechnungen seien nach dem bewährten Ausbreitungsmodell der ÖAL-Richtlinie Nr. 28 vorgenommen worden. Zusammenfassend sei vom Sachverständigen festgehalten worden, dass die schalltechnischen Projektsunterlagen der K GmbH ingenieurmäßig plausibel, umfassend und dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend aufbereitet worden seien.
Das zu bebauende Grundstück Nr. 247/23, KG Marktl, weise die Flächenwidmung Bauland-Industriegebiet auf. Auf Grund des lärmtechnischen und des medizinischen Sachverständigengutachtens sei es offensichtlich, dass keine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen, ausgehend vom Baugrundstück, vorliege. Es fänden sich im Gutachten keine Hinweise, die eine örtlich unzumutbare Belästigung annehmen ließen, und es bestünden auch keine nachvollziehbaren Gründe, die Gutachten der Amtssachverständigen anzuzweifeln. Die Richtwerte der Verordnung über den äquivalenten Dauerschallpegel für Bauland-Industriegebiet (70 dB/Tag, 60 dB/Nacht) würden durch das gegenständliche Bauvorhaben und dessen Auswirkungen nicht erreicht. Die Einwendungen der Beschwerdeführer, in denen gesundheitsgefährdende Lärmimmissionen behauptet worden seien, seien daher als unbegründet abzuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und ebenfalls beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, zur Vorbereitung für die mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2005 seien unter Berücksichtigung des Feiertages lediglich sieben Arbeitstage auf Grund der spät zugestellten Ladung verblieben. Es sei nicht möglich gewesen, in dieser Zeit die gesamten Projektunterlagen im Ausmaß von mehreren hundert Seiten im Detail zu prüfen. Die belangte Behörde sei ferner im vorliegenden Verfahren von Gutachten ausgegangen, die nicht in diesem Verfahren, sondern in diversen anderen parallel laufenden Verfahren erstellt worden seien. Die Beschwerdeführer seien auch niemals darüber informiert worden, dass diese verschiedenen, ausschließlich aus anderen Verfahren stammenden Beweismittel der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt würden. Sie hätten daher auch keine Möglichkeit gehabt, dazu Stellung zu nehmen. Auch zur Frage, wie hoch an der Grundgrenze tatsächlich die zu erwartenden Lärmemissionen sein würden, gebe es kein einziges im gegenständlichen Verfahren erzieltes Beweisergebnis. Ausgehend von von den Beschwerdeführern bereits im ersten Verfahrensgang vorgelegten Unterlagen hätte die Baubewilligung wegen gesundheitsgefährdender bzw. unzumutbarer Lärmemissionen abgewiesen werden müssen. Ein wesentlicher Faktor für die Beurteilung der zukünftigen Lärmimmissionen seien die als Einzelschallquellen neu dazukommenden, über Dach führenden Be- und Entlüftungsanlagen. Für die diesbezüglich angegebenen Schallleistungen fehle im schalltechnischen Projekt jeglicher Nachweis. Ebenfalls sei nicht erläutert worden, auf welche Art und Weise nach den geplanten Schallschutzmaßnahmen die extrem niedrig angesetzten Schallpegel erreicht werden sollten. Es werde nicht angegeben, dass irgendwelche Schalldämpfer eingebaut würden. Im Übrigen fehlten Angaben darüber, um welche Fabrikate es sich handle, und Zertifikate über die Sicherstellung des erforderlichen Dämmmaßes würden nicht erwähnt, geschweige denn vorgelegt. Nach den von den Beschwerdeführern eingeholten Informationen sei es technisch unmöglich, bei den im Projekt der Absaugungs- und Lüftungsanlage angeführten enormen Luftmengen eine Schalldämmung auf die dem schalltechnischen Projekt fiktiv zugrunde gelegten Werte zu erreichen. Die Behörde habe zwar bereits im erstinstanzlichen Bescheid eine Auflage vorgeschrieben, nach welcher die Einhaltung der Grenzwerte durch Vorlage messtechnischer Nachweise eines qualifizierten Fachunternehmens bewiesen werden müsse, dies reiche im gegebenen Zusammenhang aber bei weitem nicht aus, weil in Wahrheit die von den Einzelschallquellen ausgehenden Lärmemissionen gar nicht geprüft würden. Bei einer solchen Vorschreibung von Auflagen wäre jedes Ermittlungsverfahren überflüssig. Es würde dann ausreichen, dass die Behörde dem Anlagenbetreiber eine Auflage erteilte, wonach er durch Vorlage entsprechender Prüfatteste nachzuweisen habe, dass die zur Genehmigung eingereichte Betriebsanlage gewisse Lärmgrenzen nicht überschreite.
§ 20 Abs. 1 BO lautet auszugsweise:
"(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
....
6. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, ist die Prüfung nach Z. 6 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch diese Genehmigung nicht erfaßt ist."
§ 23 Abs. 1 BO lautet:
"(1) Die Baubehörde hat über einen Antrag auf Baubewilligung einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 6 angeführten Bestimmungen besteht.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen.
Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden."
§ 48 BO lautet:
"(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
- 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
- 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur Niederösterreichischen Bauordnung 1996 ausgesprochen hat (vgl. z.B. das die auch hier gegenständlichen Liegenschaften betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128), kommt den Baubehörden bei gewerblichen Betriebsanlagen eine "Restkompetenz" zu. Soweit der Regelungsinhalt einer Bestimmung der BO durch die gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung erfasst ist, besteht keine gesetzliche Grundlage für die Baubehörde, die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Bauvorhabens nach diesen Bestimmungen zu beurteilen. Soweit der Regelungsinhalt baurechtlicher Vorschriften durch die gewerberechtlichen Vorschriften in diesem Sinne hingegen nicht abgedeckt ist, hat die Baubehörde vor Erteilung der Baubewilligung eine entsprechende Prüfung vorzunehmen. Gemäß § 48 Abs. 2 BO ist die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist daher die Widmung Bauland Industriegebiet maßgebend, die keinen Immissionsschutz enthält. Wesentlich ist aber auch in diesem Fall, dass § 48 BO eingehalten wird (vgl. das ebenfalls die hier gegenständlichen Liegenschaften betreffende hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0006).
Im Hinblick auf § 48 BO bedeutet dies zunächst, dass die Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (§ 48 Abs. 1 Z 1 BO) von der Baubehörde nicht zu prüfen ist, da diese bereits Prüfgegenstand der Gewerbebehörde im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren gemäß § 77 Abs. 1 iVm 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994 ist.
Sehr wohl besteht allerdings die Prüfpflicht der Baubehörde hinsichtlich § 48 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 BO, ob eine örtlich unzumutbare Belästigung von Menschen durch Emissionen vorliegt. Die örtliche Zumutbarkeit ist dabei nach § 48 Abs. 2 BO nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Eine derartige Prüfung hat die Gewerbebehörde nämlich nicht vorzunehmen. Diese hat vielmehr gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 die Zumutbarkeit der Belästigungen auf Grund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu prüfen. Das bedeutet, dass die Gewerbebehörde die bei den Nachbarn nach den - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen zu erwartenden Immissionen aus der zu genehmigenden Betriebsanlage an Hand der - tatsächlich -
bestehenden Immissionen jedweder Art, einschließlich jener bereits genehmigter Betriebsanlagen, zu beurteilen hat. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen unzumutbare Belästigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 bewirken, hängt also nicht von der Widmung des Betriebsanlagenstandortes im Flächenwidmungsplan ab.
Im Zusammenhang mit den Nachbarrechten ist weiters darauf hinzuweisen, dass Nachbarn im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 359b Gewerbeordnung 1994 keine Parteistellung haben. Sie haben daher auch keine Gelegenheit, in diesem Verfahren den Immissionsschutz geltend zu machen. § 23 Abs. 1 dritter Satz BO iVm § 20 Abs. 1 BO muss daher im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23. Februar 1999, Slg.Nr. 15.417 (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 1998, Slg.Nr. 15.360), so ausgelegt werden, dass den Nachbarn dort, wo ihnen im gewerberechtlichen Verfahren keine Parteistellung zukommt, im Baubewilligungsverfahren die Möglichkeit eingeräumt ist, den ihnen durch die BO gewährten Immissionsschutz geltend zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2004/05/0128, mwN).
Die belangte Behörde hat wiederum nicht festgestellt, ob das gewerbebehördliche Verfahren im vereinfachten Verfahren durchgeführt wird. Allerdings hat sie ausgeführt, dass die Baubehörde zu überprüfen hat, ob ein Bauvorhaben im Rahmen der im Flächenwidmungsplan für das betreffende Baugrundstück festgelegten Widmungsart zulässig ist und von der Baubehörde daher die Frage zu beurteilen sei, ob die für die festgelegte Widmungs- und Nutzungsart "Bauland Industrie" geltenden Grenzen möglicher Emissionen eingehalten werden. Damit hat die belangte Behörde zu erkennen gegeben, dass das gewerbebehördliche Verfahren nicht im Wege des vereinfachten Verfahrens durchgeführt wird. Die Beschwerdeführer haben gegen die diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde nichts vorgebracht.
Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass die Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2005 zu kurz gewesen sei, zeigen die Beschwerdeführer die Relevanz des diesbezüglichen Verfahrensmangels nicht auf. Wie sie selber einräumen, haben sie rechtzeitig Einwendungen betreffend die Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte auf Schutz vor Lärmimmissionen erhoben. In der Beschwerde wird nicht ausgeführt, welche weitergehenden Darlegungen die Beschwerdeführer bei einer längeren Vorbereitungszeit im konkreten Fall gemacht hätten. Im Rahmen der erhobenen Einwendungen haben die Beschwerdeführer im Übrigen auch nach den Darlegungen in der Beschwerde näher detaillierte Ausführungen im weiteren Verfahrensverlauf gemacht.
Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass es konkreter Angaben über die Fabrikate der Einzelschallquellen bzw. Schalldämpfer bedurft hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nur ein Recht darauf haben, dass die Planunterlagen ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Verwaltungsverfahren braucht (vgl. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0107, mwN). Insofern reichen daher Angaben über die konkreten Schallemissionen bzw. -immissionen aus. Ob und wie diese tatsächlich technisch erreicht werden können, berührt nicht die Verfolgung von Nachbarrechten. Sollte die Anlage nicht entsprechend den bewilligten Einreichunterlagen ausgeführt werden, läge gegebenenfalls ein konsensloser Bau vor, was aber nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens ist (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0107).
Zum Erfolg führt aber das Beschwerdevorbringen, dass für den angefochtenen Bescheid lediglich Gutachten herangezogen worden sind, die in anderen Verfahren erstellt wurden. Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass es keineswegs unzulässig ist, Gutachten aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Gutachten auch im konkreten Fall Verwendung finden können. Eine derartige Begründung ist dem angefochtenen Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.
Die belangte Behörde hätte in diesem Zusammenhang zunächst einmal festzustellen gehabt, welche Baumaßnahmen Gegenstand der jeweils anderen Verfahren und welche Gegenstand des konkret entschiedenen Antrages sind. Nach einer solchen Gegenüberstellung hätte es einer Feststellung bedurft, welche betrieblichen Einrichtungen und Abläufe in den einzelnen Verfahren jeweils Gegenstand der lärmtechnischen Beurteilung sind. Hernach hätte nachvollziehbar - und wohl nach der Befassung eines Amtssachverständigen - begründet werden müssen, warum die Inhalte und Ergebnisse bestimmter Gutachten auch im vorliegenden Fall verwendbar sind. Dazu hätte auch den Beschwerdeführern Parteiengehör gewährt werden müssen.
Sollten im Übrigen nicht die gleichen schalltechnisch relevanten Maßnahmen Inhalt mehrerer Verfahren betreffend die gegenständliche Betriebsanlage sein (und die schalltechnischen Unterlagen aus anderen Verfahren daher grundsätzlich nicht heranziehbar sein), ist darauf hinzuweisen, dass Vorbelastungen im Anwendungsbereich des § 48 BO in die Betrachtung einzubeziehen sind (vgl. dazu und auch zur Problematik, wenn einzelne Bewilligungen nicht konsumiert werden, das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2007/05/0107, mwN).
Bemerkt wird schließlich, dass die Beschwerdeführer zu den hier von der belangten Behörde herangezogenen lärmtechnischen Ermittlungen eine Stellungnahme erstattet haben, mit der sie insbesondere die Grundannahmen der lärmtechnischen Projekte in Frage gestellt haben. Mit einem derartigen Vorbringen hätte sich die belangte Behörde dann, wenn die entsprechenden schalltechnischen Projekte und Gutachten auch im vorliegenden Fall herangezogen werden sollten, jedenfalls in der Sache und nach der Befassung eines Amtssachverständigen auch im hier gegenständlichen Verfahren auseinandersetzen müssen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom heutigen Tag, Zlen. 2007/05/0181 und 2007/05/0182).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 10. September 2008
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