VwGH 2006/18/0277

VwGH2006/18/027728.2.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des FÜ, geboren am 5. Mai 1977, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 29. März 2006, Zl. 2/4033/9/04, betreffend befristetes Rückkehrverbot, zu Recht erkannt:

Normen

ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AsylG 1997 §1 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
EheG §23;
FrPolG 2005 §125 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62;
VwRallg;
ARB1/80 Art6 Abs1;
ARB1/80 Art7;
AsylG 1997 §1 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
EheG §23;
FrPolG 2005 §125 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §62 Abs1;
FrPolG 2005 §62 Abs2;
FrPolG 2005 §62;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Innsbruck (Erstbehörde) vom 23. Jänner 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 2 Z. 9, § 37, § 38 und § 39 des Fremdengesetzes 1997 -

FrG, BGBl. I Nr. 75, ein bis zum 23. Jänner 2009 befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol (der belangten Behörde) vom 2. März 2004 wurde dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/18/0393, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zur näheren Begründung wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.

Mit (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2006 wurde der vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (neuerlich) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass gegen den Beschwerdeführer gemäß § 62 Abs. 1 Z. 1, § 60 Abs. 2 Z. 9, § 63 und § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein bis 23. Jänner 2009 befristetes Rückkehrverbot erlassen werde.

Der Beschwerdeführer sei Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG, weil er die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitze. Er sei am 2. Februar 2002 aus Deutschland in das Bundesgebiet eingereist und habe am 7. Februar 2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei im Berufungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer sei daher Asylwerber im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 14 Asylgesetz 2005.

Der Beschwerdeführer habe am 17. Mai 2002 eine Ehe mit der Österreicherin Petra E. geschlossen. Er habe sich bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen, jedoch mit seiner Ehegattin niemals ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 MRK geführt. Dieses Fehlverhalten zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung, wodurch der Eindruck entstehe, er sei nicht gewillt, die Rechtsordnung zu achten. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Sein Fehlverhalten erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG. Die Ehe des Beschwerdeführers sei vom Bezirksgericht Innsbruck mit rechtskräftigem Beschluss vom 17. Mai 2004 gemäß § 55a Ehegesetz geschieden worden.

Die Ehe des Beschwerdeführers mit Petra E. sei eine Scheinehe zum ausschließlichen Zweck der Verschaffung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet gegen Entgelt gewesen. Seine frühere Ehefrau habe am 27. April 2003 und am 16. Februar 2006 vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck die in einer Beilage ersichtlichen niederschriftlichen Angaben gemacht. Die belangte Behörde schließe sich der Beweiswürdigung der Bundespolizeidirektion Innsbruck im bekämpften Bescheid ab Seite 4 vollinhaltlich an. Die Erlassung eines fünfjährigen Rückkehrverbotes entspreche den für seine Erlassung maßgeblichen Umständen, wobei berücksichtigt werde, dass das Fehlverhalten des Beschwerdeführers bereits aus dem Jahr 2002 datiere, sowie der daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit der Person des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Durch die Verhängung des Rückkehrverbotes liege ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd § 66 Abs. 1 FPG vor. Dieser Eingriff mache das Rückkehrverbot gegen den Beschwerdeführer im Grunde des § 66 Abs. 1 FPG aber nicht unzulässig. Die sich in dem in Rede stehenden Fehlverhalten manifestierende Neigung seiner Person, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung eines Rückkehrverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele des Schutzes, der Verteidigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungs- bzw. Fremdenwesens dringend geboten. Die privaten oder familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Rückkehrverbotes, weshalb die Erlassung der gegenständlichen Maßnahme auch im Grunde des § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. Der Beschwerdeführer sei im Februar 2002 nach Österreich gekommen und habe im Mai 2002 die Österreicherin Petra E. geheiratet. Nunmehr sei er ledig. Seinen eigenen Angaben zufolge sei er erwerbstätig und sein Bruder lebe in Tirol. Die durch das Rückkehrverbot bewirkte Beeinträchtigung seiner Lebensführung müsse aufgrund des großen öffentlichen Interesses in Kauf genommen werden. Dem Schutz und der Verteidigung der öffentlichen Ordnung komme ein großer öffentlicher Stellenwert und ein großes öffentliches Gewicht zu. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine, nicht bereits im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigte Umstände vorlägen, könne von der Erlassung eines Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des von der Behörde zu übenden Ermessens gemäß § 62 Abs. 1 FPG Abstand genommen werden.

2. Gegen diesen (Ersatz-)Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er falle in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des - durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten - Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB Nr. 1/80), weil er erwerbstätig sei. Er erfülle somit die Kriterien des Art. 6 ARB.

1.2. Eine derartige Position würde nach der hg. Judikatur (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Juni 2006, Zl. 2006/18/0138) gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 FPG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde zur Folge haben. Die Voraussetzungen dafür, sich hinsichtlich des Rechts zur Fortsetzung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung sowie des diesem Zweck dienenden Rechts auf Aufenthalt mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 berufen zu können, erfüllten Fremde, die eine - wenn auch allenfalls im Einklang mit den Bestimmungen des AuslBG stehende - Beschäftigung ausüben, dann nicht, wenn ihr Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet bloß auf Grund einer asylrechtlichen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung besteht. Die letztgenannte Berechtigung vermittelt nämlich keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position des Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Juni 2001, Zl. 2001/19/0001, vom 18. September 2001, Zl. 2001/18/0179, vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/21/0153, und vom 13. Juni 2006, Zl. 2006/18/0122). Einem türkischen Staatsangehörigen kommt im Übrigen eine Begünstigung nach dem ARB nicht zugute, wenn er den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe (Aufenthaltsehe) erlangt hat (vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0218, mwN).

2.1. Nach der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 1 FPG sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen. Dem entsprechend hat die belangte Behörde zutreffend im vorliegenden Fall die Bestimmungen des FPG angewendet, die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer als Asylwerber iSd § 1 Z 3 AsylG für unzulässig angesehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2006/21/0164) und das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Rückkehrverbot geprüft.

2.2. Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 leg. cit. umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist. Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinn des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z. 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14.

Nach § 60 Abs. 2 FPG idF der Novelle BGBl. I Nr. 99/2006 hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 9) eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.

2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung der belangten Behörde, die Ehe nur zum Schein geschlossen zu haben, und führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Ehe im beiderseitigen Einvernehmen geschieden worden und eine Ehenichtigkeitsklage niemals eingebracht worden sei. Dem ist zu entgegnen, dass die Nichtigerklärung der Ehe keine Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG ist (vgl. zur vergleichbaren Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG 1997 etwa das Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0326).

2.4. Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde begegnet im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, mwN) jedoch in Anbetracht der zwei übereinstimmenden Aussagen der Petra E. vor der Behörde erster Instanz am 27. April 2003 und am 16. Februar 2006 und der unbestritten erfolgten Geldleistung keinen Bedenken. Petra E. hat detailliert geschildert, dass die Ehe mit dem Beschwerdeführer nur geschlossen worden ist, um diesem den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen, dass ein gemeinsames Familienleben nie geführt wurde und dass sie für das Eingehen der Ehe Geld erhalten habe. Auch wenn die Leistung eines Vermögensvorteils für die Eheschließung seit dem Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes 2005 keine Voraussetzung mehr für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. Rückkehrverbotes darstellt, so kann die tatsächlich erfolgte Leistung eines Vermögensvorteils dennoch im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung finden. Dass der Beschwerdeführer Geldleistungen an Petra E. erbrachte, wurde im Verwaltungsverfahren nicht bestritten. Bei dem erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe bei Unterzeichnung des in den Verwaltungsakten befindlichen Schuldscheines angenommen, die von ihm geschuldeten Beträge zurückzuerhalten, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich für seine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung auf die Ehe berufen zu haben. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG verwirklicht sei, begegnet daher keinem Einwand.

3. Angesichts des hohen Stellenwerts, welcher der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden - vom Beschwerdeführer durch sein besagtes Fehlverhalten gravierend verletzten - Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zukommt (vgl. aus der hg. Rechtsprechung zu § 36 Abs. 1 FrG etwa das Erkenntnis vom 24. Mai 2002, Zl. 2002/18/0076, mwH), kann der Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht entgegen getreten werden.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG hat die belangte Behörde zu Gunsten des Beschwerdeführers die Dauer seines inländischen Aufenthaltes seit Februar 2002 sowie die Tatsache, dass sein Bruder in Tirol lebt, berücksichtigt und ist zutreffend von einem Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ausgegangen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die von ihm ausgehende Gefährdung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften gegenüber. Durch das rechtsmissbräuchliche Eingehen der Ehe hat der Beschwerdeführer maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt. Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 66 Abs. 2 FPG ), keinem Einwand.

5. Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 62 Abs. 1 FPG von der Erlassung eines Rückkehrverbotes Abstand zu nehmen, sind doch entgegen der Beschwerde auf dem Boden des angefochtenen Bescheids und der Beschwerdeausführungen keine besonderen Umstände erkennbar, die die belangte Behörde dazu hätten veranlassen müssen, von ihrem Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.

6. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

7. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Februar 2008

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