Normen
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
EMRK Art6;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §12 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §9;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §40 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §54;
EMRK Art6;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §12 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer nachträglichen naturschutzrechtlichen Bewilligung beziehungsweise die nachträgliche Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NatSchG 2001 für die Errichtung einer Holzhütte mit einer Grundfläche von ca. 3 x 4 m auf einem Fundament aus Betonsockeln und einer Firsthöhe von rund 3 m auf einem näher bezeichneten Grundstück.
Auf Grundlage des Gutachtens des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz und der Stellungnahme des Forstdienstes wies die Bezirkshauptmannschaft Freistadt mit Bescheid vom 16. Dezember 2003 (in der Folge: Bescheid der BH) unter Spruchpunkt I den Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2003 gemäß § 10 Abs. 2 und 4 sowie § 41 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NatSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 (in der Folge: Verordnung), und Z 3.9.2. der Anlage der Verordnung ab. Unter Spruchpunkt II erteilte sie dem Beschwerdeführer zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem gegenständlichen Grundstück gemäß § 58 Abs. 1 und § 10 Oö. NatSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 und Z 3.9.2. der Anlage der Verordnung den Auftrag,
1. das auf dem südlichen Bereich des betreffenden Grundstückes auf einer Fläche von ca. 3 x 4 m auf einem Fundament aus Betonsockeln und einer Firsthöhe von ca. 3 m im 50 m-Schutzbereich der Waldaist konsenslos errichtete Hüttenbauwerk einschließlich des Fundaments vollständig und ersatzlos abzutragen,
2. das anfallende Abbruchmaterial von der Liegenschaft zu entfernen beziehungsweise im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften auf geeigneten Deponien zu entsorgen,
- 3. die beanspruchte Fläche zu rekultivieren und zu begrünen.
- 4. Alle unter den Punkten 1 bis 3 beschriebenen Maßnahmen seien vollständig und ordnungsgemäß bis spätestens 30. April 2004 abzuschließen.
1.2. Der Beschwerdeführer erhob Berufung und legte ein Gutachten eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen für Forstwirtschaft und Naturschutz vor, in welchem vor allem auf die forstliche Bewirtschaftung des gegenständlichen Grundstückes und die vom Beschwerdeführer behauptete Nutzung der in Rede stehenden Hütte zu Zwecken der Waldbewirtschaftung eingegangen wird.
Die belangte Behörde holte ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein. Darin wird unter anderem festgehalten, dass es sich bei dem betroffenen Gebiet um einen - abgesehen vom konsenslos errichteten Gebäude - unbebauten Natur- und Kulturraum handle, welcher der forstwirtschaftlichen Nutzung unterliege. Bebauungen in Form von Gebäuden oder gar Siedlungsstrukturen seien im gegenständlichen Sichtbereich nicht vorhanden. Anthropogene Eingriffe seien nur durch die Landesstraße und durch die Forststraße, teilweise mit Ufersicherungen zur Waldaist, vorhanden.
Aus naturschutzfachlicher Sicht sei davon auszugehen, dass durch die konsenslos errichtete Hütte ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild geschaffen worden sei, welcher aus naturschutzfachlicher Sicht keinesfalls vertreten werden könne.
1.3.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte unter Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides Spruchpunkt I des Bescheides der BH bezüglich der nachträglichen Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung. Unter Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides bestätigte die belangte Behörde Spruchpunkt II des Bescheides der BH mit der Maßgabe, dass zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes auf dem in Rede stehenden Grundstück die im Spruchabschnitt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft unter den Punkten 1 bis 3 aufgetragenen Maßnahmen bis längstens 31. August 2005 vollständig und ordnungsgemäß abzuschließen seien.
1.3.2. Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, ein im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholtes forstfachliches Gutachten habe ergeben, dass bei einer Waldfläche im Ausmaß von ca. 4 ha Nutzungs- und Pflegemaßnahmen nur unregelmäßig anfielen. Es sei den Waldeigentümern daher zumutbar, die benötigten Werkzeuge und Geräte in einem Anhänger zu transportieren. Jedenfalls sei aus forstfachlicher Sicht die Notwendigkeit für die Errichtung der Hütte nicht als gegeben angesehen worden. Auch der dem Verfahren beigezogene Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz habe sich in seinem Gutachten gegen die Errichtung des Hüttenbauwerkes ausgesprochen, da der gegenständliche Landschaftsbereich durch den naturnahen Flussbereich und die anschließenden bewaldeten Hanglagen geprägt werden würde, der gegenständliche Landschaftsbereich keine land- und forstwirtschaftlichen Zweckgebäude aufweisen würde und die gegenständliche Hütte als störender Eingriff in das Landschaftsbild zu beurteilen wäre.
Es sei zu prüfen gewesen, ob die gegenständliche Hütte einen Eingriff in das Landschaftsbild im 50 m-Bachuferschutzbereich der Waldaist im Sinne der Bestimmungen des Oö. NatSchG 2001 darstelle.
Wie der Amtssachverständige ausgeführt habe, handle es sich aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes um einen äußerst sensiblen, schützens- und erhaltenswerten Uferbereich. Vom Sachverständigen sei im Gutachten das Verhältnis von künstlichen und natürlichen Landschaftselementen festgestellt und gewichtet worden; davon ausgehend werde die Umgebungssituation überwiegend von natürlichen Strukturelementen bestimmt und die verfahrensgegenständliche Hütte trete im Landschaftsbild als krasser Widerspruch zu den natürlichen Raumelementen in Erscheinung.
Nach Wiedergabe der hg. Rechtsprechung zum Tatbestand des "Eingriffs in das Landschaftsbild" führt die belangte Behörde aus, es sei nicht zu bezweifeln, dass die gegenständliche Hütte einen Eingriff in das Landschaftsbild darstelle, der eine maßgebliche Veränderung desselben im Sinne von § 10 Abs. 2 Oö. NatSchG 2001 bewirke.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen sei auszuführen, dass bei einer Waldfläche von 4 ha eine Hütte zur Bewirtschaftung nicht erforderlich sei. Der laut forstfachlichen Ausführungen ökonomisch sinnvolle Zeitaufwand für die Bewirtschaftung vergleichbarer Flächen liege bei etwa 10 Stunden/ha/Jahr. Würden laut Angaben des Beschwerdeführers jährlich 160 Stunden für die Waldbewirtschaftung aufgewendet (d.h. je ha 40 Stunden/Jahr), überstiege dieser Aufwand bei weitem den ortsüblich und ökonomisch sinnvollen Zeitaufwand.
Die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild könne weder durch Gestaltungsmaßnahmen noch durch Auflagen betreffend Ausgestaltung und Farbgebung ausreichend gemindert werden, wie dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes erforderlich sei.
Zur Frage eines seit 1949 vorhandenen Altbestandes sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde vom Bestand einer seit Jahrzehnten bestehenden Hütte ausgehe, die durch das Hochwasserereignis vom August 2002 zerstört worden sei. Zum Begriff "Altbestand" sei auf die diesbezügliche Judikatur der Höchstgerichte zu verweisen, wonach ein Altbestand dann vorliege, wenn ein Eingriff vor Inkrafttreten des Oö. NatSchG 1956 gesetzt worden sei und seither unverändert andauere. Zu diesem Begriff habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass beispielsweise die Errichtung einer Bootshütte, wobei lediglich die Fundamente beziehungsweise Piloten einer früheren Hütte übrig seien, nicht als Sanierung beziehungsweise Wiederherstellung eines Altbestandes angesehen werden könne. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach für das gegenständliche Bauwerk keine Bewilligungspflicht bestünde und dieses als rechtmäßiger Altbestand anzusehen wäre, entspreche jedenfalls nicht der Rechtslage.
Die gegenständliche Hütte sei nicht am "alten Standort" errichtet worden. Sogar bei Errichtung einer Hütte mit den gleichen Ausmaßen am gleichen Standort sei laut obgenannter Judikatur von einer Neuerrichtung auszugehen. Eine Sanierung beziehungsweise Wiederherstellung eines Altbestandes sei im Beschwerdefall jedenfalls nicht durchgeführt worden.
Zur Interessenabwägung sei darauf hinzuweisen, dass es sich im Beschwerdefall um einen aus naturschutzfachlicher Sicht äußerst sensiblen, schützens- und erhaltenswerten Uferbereich handle. Die sich darstellende Landschaftssituation sei überwiegend von natürlichen Strukturelementen bestimmt. Die Hütte stelle einen gravierenden Widerspruch zu den gegebenen natürlichen Raumelementen (natürlicher Bachverlauf mit teilweise wildbachartigem Charakter, standortgerechte Uferbestockung in natürlicher Zusammensetzung mit Baum-, Strauch- und Krautschicht, bestockte Mischwaldeinhänge) dar. Das gesetzlich verankerte öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz sei insbesondere in der (hier naturnahen) Bachuferschutzzone als besonders hoch anzusehen. Es seien somit massive andere Interessen (privater und öffentlicher Natur) erforderlich, die geeignet sein müssten, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes zumindest gleichwertig zu sein.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Interessen (Unterbringung von forstwirtschaftlichen Geräten, Wildfutter sowie Unterstandshütte) seien jedenfalls nicht geeignet, dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zumindest gleichwertig zu sein. Sie könnten auch auf andere Weise als durch Errichtung der gegenständlichen Hütte verwirklicht werden.
1.3.3. Da daher das Ansuchen um nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung abzuweisen gewesen sei, sei ein Verfahren gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NatSchG 2001 durchzuführen gewesen.
Die Beseitigung eines Eingriffes in das Landschaftsbild durch eine Bauführung könne laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nur durch die Entfernung des errichteten Bauwerks erfolgen.
Zur Behauptung des Beschwerdeführers, Spruchabschnitt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft wäre undurchführbar, weil die Herstellung des ursprünglichen Zustandes bedeuten würde, dass die durch das Hochwasser zerstörte Hütte genau in der Form wieder errichtet werden müsste, sei ebenfalls auf die oben wiedergegebene Judikatur betreffend Eingriffe in das Landschaftsbild durch Bauführung zu verweisen.
1.3.4. Zu der vom Beschwerdeführer bestrittenen Approbationsbefugnis des den Erstbescheid genehmigenden Organwalters werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Approbationsbefugnis um eine Angelegenheit der inneren Organisation handle und der Unterfertigende des Bescheides auf Grund der Dienstbetriebsordnung für die Oö. Landesbehörden zeichnungsberechtigt sei.
1.3.5. Die Widmung der Grundfläche sei in der von der Behörde durchzuführenden Interessenabwägung zu berücksichtigen und würde im konkreten Fall die Grünlandwidmung der Grundfläche für ein öffentliches Interesse an der Freihaltung und Nichtbebauung dieser Fläche sprechen.
1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
1.5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1.1. Das Landesgesetz über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NatSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, lautet auszugsweise:
"§ 3
Begriffsbestimmungen
...
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;
...
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;
...
§ 9
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen
...
(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z. 2 gelten
- 1. die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;
- 2. die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;
3. der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnahmen erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;
- 4. die Versiegelung des gewachsenen Bodens;
- 5. die Anlage künstlicher Gewässer;
- 6. die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;
- 7. die Rodung von Ufergehölzen;
- 8. bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie
9. die Verrohrung von Fließgewässern.
...
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:
1. für Donau, Inn und Salzach (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 200 m breiten Geländestreifen;
2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
3. für stehende Gewässer (ausgenommen solche gemäß § 9 Abs. 1) und deren Ufer bis zu einer Entfernung von 200 m landeinwärts, wenn die Ufer überwiegend unbebaut sind und sich der zu schützende Bereich durch landschaftliche Schönheit oder großen Erholungswert besonders auszeichnet. Die Landesregierung hat durch Verordnung festzustellen, für welche Bereiche diese Voraussetzungen zutreffen.
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
- 1. in das Landschaftsbild und
- 2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt
verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
...
(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.
...
§ 41
Anhörung der Gemeinde
Vor der Erlassung eines Bescheides gemäß § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1, 3, 4 und 7, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und § 25 Abs. 5 hat die Behörde jener Gemeinde, in deren Gebiet das bewilligungspflichtige Vorhaben oder der Eingriff in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt beabsichtigt ist bzw. sich das Naturgebilde befindet, Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben. Eine Parteistellung wird dadurch nicht begründet.
...
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden."
2.1.2. Die Verordnung der O.ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982, (in der Folge: Verordnung), lautet auszugsweise:
"§ 1
(1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 Meter breiten Geländestreifen.
...
Anlage zu § 1 Abs. 1
...
3. Einzugsgebiet linksufrig der Donau:
...
3.9. Aist
...
3.9.2. Waldaist".
2.2. Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0109, die Auffassung, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Hütte kein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild erfolgt sei. Die belangte Behörde hätte die früher in der unmittelbaren Umgebung bestandene Hütte, die im August 2002 zerstört worden sei, bei der Beurteilung des Landschaftsbildes miteinbeziehen müssen. Hingegen werde nicht behauptet, dass die (faktisch) wiedererrichtete Hütte rechtlich ein "Altbestand" im Sinne des Oö. NatSchG 2001 sei. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde bereits bestehende anthropogene Eingriffe (Mauern und Straßenbauten) bei der Beurteilung des Landschaftsbildes und damit des Eingriffes der gegenständlichen Hütte in das bestehende Landschaftsbild berücksichtigen müssen.
2.3. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.
2.3.1. § 10 Abs. 2 Oö. NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird, soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist. Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Bereich schon eine teilweise Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des § 9 Oö. NatschG 2001 die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu § 9 in Verbindung mit § 3 Z 2 Oö. NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt werde, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. September 2005, Zl. 2003/10/0004, mit Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077, sowie die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235, vom 22. November 2006, Zl. 2003/10/0239, und vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0005).
Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann der belangten Behörde folglich nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall auf der Grundlage des ihr vorliegenden ausführlichen und schlüssigen Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz zu dem Ergebnis kam, dass durch die Errichtung der gegenständliche Hütte ein Eingriff in das Landschaftsbild erfolgt sei. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der vorhandenen anthropogenen Elemente zu wecken (auch in dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten ist festgehalten, dass die nächstgelegenen Gebäude innerhalb des 50 m-Uferbereiches 450 m flussabwärts bzw. 900 m flussaufwärts gelegen sind). Die konsenslos errichtete Hütte liegt - wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt - in einem aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes äußerst sensiblen, schützens- und erhaltenswerten Uferbereich. Bei der gegenständlichen Hütte handelt es sich um eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, welche das Landschaftsbild maßgeblich verändert. Selbst unter Bedachtnahme auf die vom Beschwerdeführer angeführten anthropogenen Eingriffe im Umfeld des betreffenden Grundstückes wäre der Behörde im Ergebnis daher jedenfalls insofern zu folgen, als davon auszugehen ist, dass die gegenständlich errichtete Hütte zu einer neuen Prägung des Landschaftsbildes führt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, nicht auf den Zustand abzustellen, der zu einem gewissen Zeitpunkt vor Ausführung des maßgeblichen Projekts bestanden haben mag, sondern auf die Umstände, die unmittelbar vor Durchführung des betreffenden Vorhabens vorlagen. Zu dem Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Hütte stand die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "frühere" Hütte nicht mehr, weshalb sie schon deshalb bei der Ermittlung des Landschaftsbildes außer Betracht zu bleiben hatte.
Es kann daher auch dahin gestellt bleiben, ob diese "frühere" Hütte vor ihrer Beseitigung durch das Hochwasser im August 2002 als "Altbestand" im Sinne des Oö. NatSchG 2001 (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1994, Zl. 91/10/0237, vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0057, und vom 28. April 1997, Zl. 96/10/0006) zu qualifizieren gewesen wäre.
An dieser Beurteilung vermag auch das in der Beschwerde genannte hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/10/0109, nichts zu ändern. Mit diesem Erkenntnis wurde über Beschwerde des beim Amt der Kärntner Landesregierung eingerichteten Naturschutzbeirates ein Bewilligungsbescheid betreffend die Errichtung eines Steges in einem See aufgehoben; die Behörde hatte das Fehlen einer "nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters der Landschaft" mit Hinweis auf (an gleicher Stelle oder in unmittelbarer Umgebung) früher bestanden habende Steganlagen begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass von einem unverändert andauernden Bestand einer Steganlage "bereits dann nicht gesprochen werden kann, wenn diese demontiert und danach neu errichtet wurde". Entgegen den Beschwerdeausführungen hat somit der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung der Kärntner Landesregierung geteilt, dass auch auf früher bestandene Eingriffe Bedacht zu nehmen gewesen wäre.
Die verfahrensgegenständliche Hütte wurde zu einem Zeitpunkt erbaut, als die "frühere" Hütte nicht mehr bestand. Somit zählt sie nicht mehr zu jenen der Entfernung nicht oder nicht mehr unterliegenden Merkmalen, die das Bild der Landschaft vor Ausführung der gegenständlichen Hütte prägten.
2.3.2. Auch aus § 3 Z 2 Oö. NatSchG 2001 ist nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu gewinnen. Wenn § 3 Z 2 NatSchG 2001 unter einem "Eingriff in das Landschaftsbild" bestimmte Maßnahmen "von nicht nur vorübergehender Dauer" versteht, ergibt sich daraus nicht, dass bei der Beurteilung des Landschaftsbildes zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht nur das zu diesem Zeitpunkt bestehende Landschaftsbild, sondern ein gleichsam fiktives Bild der Landschaft "über einen länger zurückliegenden Zeitraum" zu Grunde zu legen wäre. Das "Landschaftsbild" wird nicht in § 3 Z 2 Oö. NatSchG 2001, sondern in § 3 Z 8 Oö. NatSchG 2001 definiert, wobei, anders als dies in der Beschwerde zu Grunde gelegt wird, der Aspekt des bloß vorübergehenden Charakters von Maßnahmen nach der hg. Rechtsprechung nur insofern ausschlaggebend ist, als allenfalls tatsächlich bestehende, aber beseitigbare Eingriffe bei der Beurteilung nicht zu berücksichtigen wären. Es widerspräche dem Oö. NatSchG 2001, wollte man umgekehrt tatsächlich nicht mehr bestehende Eingriffe in die Beurteilung mit einbeziehen.
2.3.3. Nach der hg. Rechtsprechung ist es auch nicht entscheidend, von welchem Punkt aus das einen Eingriff darstellende Objekt einsehbar beziehungsweise nicht einsehbar ist und ob es nur aus der Nähe oder aus weiterer Entfernung wahrgenommen werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235). Nach den durch Fotos dokumentierten Ausführungen des Amtssachverständigen ist die nachteilige Eingriffswirkung der in Rede stehenden Hütte auf das Landschaftsbild von vielen Blickrichtungen aus, vor allem aber auch aus dem Bereich der Waldaist und von öffentlichen Verkehrsflächen aus erkennbar und daher gemäß § 3 Z 2 Oö. NatSchG als maßgeblich zu beurteilen. Schon deshalb vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die gegenständliche Hütte unter dem Niveau der A-Straße liege und durch Gehölz weitgehend verdeckt sei, keine Bedenken gegen die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde zu wecken.
2.3.4. Weiters erblickt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, dass die belangte Behörde die von ihr vorzunehmende Gewichtung der maßgeblichen Interessen nicht zutreffend vorgenommen habe und insbesondere in rechtswidriger Weise nicht auf das durch privatrechtliche Vereinbarungen dokumentierte Interesse der anderen Waldeigentümer und Jagdausübungsberechtigten Bedacht genommen habe.
Dieses Vorbringen ist insofern unzutreffend, als die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz sowie mit den von der BH eingeholten Gutachten und Stellungnahmen festgehalten hat, dass bei der maßgeblichen Fläche von 4 ha eine Hütte zur Bewirtschaftung nicht erforderlich sei. Daraus, dass anderen Grundeigentümern das Nutzungsrecht zur Unterbringung von Forstgeräten in der gegenständlichen Hütte eingeräumt wurde, kann - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht zwingend geschlossen werden, dass die Errichtung der gegenständlichen Hütte zur Bewirtschaftung auch der Waldflächen anderer Grundeigentümer erforderlich wäre. Abgesehen davon würde auch das Zugrundelegen des vom Sachverständigen ermittelten Bewirtschaftungsaufwandes von 10 Stunden/ha und Jahr bei der nach Meinung des Beschwerdeführers zu berücksichtigenden (unter Miteinbeziehung der Flächen der anderen Grundeigentümer ermittelten) Fläche von 10 ha der Beurteilung der belangten Behörde nicht entgegenstehen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen (Unterbringung von forstwirtschaftlichen Geräten, Wildfutter sowie Unterstandshütte), die von der belangten Behörde in ihrer Abwägung sehr wohl berücksichtigt wurden, wurden demnach von der belangten Behörde zu Recht als nicht geeignet, den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz zumindest gleichwertig zu sein, eingestuft. Die belangte Behörde legte schlüssig dar, dass diesen Interessen auch auf andere Weise entsprochen werden könnte. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde festgestellten maßgeblichen Interessen erfolgte die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessenabwägung in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 Oö. NatSchG 2001. 2.3.5. Unzutreffend ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich Spruchteil I des angefochtenen Bescheides insofern als rechtswidrig erweise, als durch diesen Spruchteil I des Bescheides der BH vollständig bestätigt werde und dieser Spruchteil der BH im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Oö. NatSchG 2001 unvollständig sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ergibt sich nämlich aus Spruchteil I des erstinstanzlichen Bescheides der BH sowie aus Spruchteil I des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der Begründung der jeweiligen Bescheide zweifelsfrei, dass mit Spruchteil I des angefochtenen Bescheides ein abschlägiger Bescheid im Sinne von § 10 Abs. 2 Oö. NatSchG 2001 erlassen wurde. Im Kopf des erstinstanzlichen Bescheides ist als Betreff die "Abweisung des Antrages um nachträgliche Feststellung gem. § 10 Abs. 2 Oö. NSchG" genannt, im Spruch wird auf den Antrag auf "nachträgliche naturschutzrechtliche Feststellung zur Errichtung eines Hüttenbauwerks" Bezug genommen und als Rechtsgrundlage § 10 Abs. 2 Oö NatSchG angegeben, sodass nicht ersichtlich ist, inwieweit der Bescheid unvollständig sein sollte. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt sich daher aus der Bestätigung des "Spruchabschnitts I" des erstinstanzlichen Bescheides nicht.
2.3.6. Es bestand auch kein Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von §§ 40 bis 44 AVG hätte der Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs. 2 AVG nur dann Anspruch, wenn die zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften eine mündliche Verhandlung ausdrücklich anordneten. Eine solche Vorschrift enthält das Oö. NatSchG 2001 aber nicht. Hinsichtlich dieser Rechtslage bestehen im vorliegenden Zusammenhang auch keine Bedenken im Lichte des Art. 6 EMRK (vgl. unten, Punkt 2.4.)
2.3.7. Ebenso wenig war der Beschwerdeführer verpflichtend dem durchgeführten Lokalaugenschein beizuziehen (vgl. beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 2002, Zl. 2001/07/0164, sowie vom 1. Juni 2006, Zl. 2005/07/0153). Auch die Ausführungen betreffend die Unterlassung der Berücksichtigung der Innenausführung der Hütte zeigen keinen Verfahrensmangel auf, da sie nach den schlüssigen Annahmen der Behörde auf Grund der Stellungnahmen der forstfachlichen Sachverständigen kein relevantes Beweisthema betreffen.
Über die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt und ihm in Wahrung des Parteiengehörs ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme geboten und diese Gelegenheit vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen.
Das Schreiben der Marktgemeinde G beinhaltet Ausführungen zu einem baurechtlichen Verfahren betreffend die gegenständliche Hütte und in der Beilage den diesbezüglichen an den Beschwerdeführer ergangenen abschlägigen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde vom 8. September 2003. Einerseits befand sich der Beschwerdeführer ohnehin in Kenntnis des über seinen Antrag eingeleiteten baurechtlichen Verfahrens und des negativen Bescheides, andererseits stützt sich der angefochtene Bescheid in keiner Weise auf das baurechtliche Verfahren. Im Beschwerdefall waren naturschutzrechtliche Fragen zu lösen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtzustellung des Schreibens der Marktgemeinde in Ausübung seiner Verteidigungsrechte beeinträchtigt oder sonst in Rechten verletzt werden hätte können.
2.3.8. Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NatSchG erfolgte daher zu Recht.
2.4. Daraus folgt gemäß § 58 Abs. 1 Oö. NatSchG, dass der entsprechende Wiederherstellungsauftrag (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides) zulässiger Weise ergangen ist. Dieser Wiederherstellungsauftrag ist weder in sich widersprüchlich (es geht nicht um die Herstellung des Zustandes vor der Zerstörung der früher bestandenen Hütte), noch ergibt sich aus Art. 6 MRK beziehungsweise aus der Rechtsprechung des EGMR, dass dieser Auftrag von einem Tribunal zu erteilen gewesen wäre. Die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes ist für Maßnahmen, die (wie der vorliegende Wiederherstellungsauftrag) den Kernbereich der "civil rights" nur in ihren Auswirkungen betreffen, ausreichend (vgl. die hg. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1993, Zl. 92/10/0395, vom 9. September 1996, Zl. 94/10/0165, und vom 24. November 2003, Zl. 2002/10/0077).
2.5. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
2.6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 3. Oktober 2008
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