VfGH G197/2024

VfGHG197/202411.3.2025

Aufhebung einer Bestimmung des Wr MindestsicherungsG betreffend die taxative Aufzählung anspruchsberechtigter Drittstaatsangehöriger; Verstoß gegen das SozialhilfegrundsatzG durch den Ausschluss von Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln mangels Berücksichtigung eines dauerhaften rechtmäßigen fünfjährigen Aufenthalts

Normen

B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litb
Bund-Länder-Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I 96/2010
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Wr MindestsicherungsG §5 Abs2, §15
Sozialhilfe-GrundsatzG §4, §9
NAG §2, §8, §41a, §45
IntegrationsG §10, §12, §16c
VfGG §7 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2025:G197.2024

 

Spruch:

I. §5 Abs2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, LGBl für Wien Nr 38/2010, idF LGBl für Wien Nr 39/2021 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2026 in Kraft.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV. Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren

1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2690/2024 eine auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

2. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, der seit 17. September 2003 im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist und zunächst seit dem 20. Dezember 2013 über den befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügte.

3. Zunächst lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, die allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft haben; seit der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2022 lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Familie.

4. Seit dem 16. Dezember 2022 ist der Beschwerdeführer Inhaber einer "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus", wodurch er einen befristeten Aufenthaltstitel unabhängig von einer Ehegatteneigenschaft oder einem Familienleben mit seinen Kindern hat.

5. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22. Mai 2023 arbeitslos gemeldet und bezieht Notstandshilfe.

6. Mit Eingabe vom 1. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG).

7. Mit Bescheid vom 14. November 2023 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, diesen Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien durch eine Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 8. Mai 2024 als unbegründet ab, weil der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus" verfüge und somit keinen Gleichstellungstatbestand des §5 Abs2 WMG erfülle.

8. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24. Mai 2024 als unbegründet abgewiesen, weil der befristete Aufenthaltstitel "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus" keine Gleichstellung eines Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern herbeizuführen vermöge.

9. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

10. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 WMG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher am 11. Dezember 2024 beschlossen, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

11. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, in seinem Prüfungsbeschluss wie folgt dar:

"Ein Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl zB VfSlg 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (vgl VfGH 15.3.2023, G270/2022 ua). Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua, mwN).

Nach ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 13.836/1994, 14.650/1996, 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Nach §4 Abs1 SH‑GG sind Leistungen der Sozialhilfe dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §4 Abs1 SH‑GG dürfte somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist abstellen, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren (s zB VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 16), womit §4 Abs1 SH‑GG eine sachliche Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorzusehen scheint.

Gleichzeitig dürfte §4 Abs3 SH‑GG dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgestaltungsspielraum einräumen. Ein Ausführungsgesetz dürfte daher auch dann mit §4 Abs1 SH‑GG vereinbar sein, wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel anknüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und gewährleistet, dass Personen, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben.

Der Ausführungsgesetzgeber dürfte hiebei insbesondere zu berücksichtigen haben, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann.

Aus diesem Grund geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, dass ein Ausführungsgesetz den Vorgaben des §4 Abs1 SH‑GG nicht gerecht wird, wenn es den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpft, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa über eine "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus" gemäß §41a NAG, verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH-GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt.

Vor diesem Hintergrund dürfte §5 Abs2 WMG der Grundsatzbestimmung des §4 Abs1 SH‑GG insofern zuwiderlaufen, als er die bezugsberechtigten Drittstaatsangehörigen taxativ aufzuzählen scheint, was bewirken dürfte, dass Drittstaatsangehörige nur bei Nachweis eines in §5 Abs2 WMG ausdrücklich genannten Aufenthaltstitels, insbesondere eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU", anspruchsberechtigt sind.

Im Gesetzesprüfungsverfahren wird ferner zu erörtern sein, ob etwa der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" mit Blick auf die dafür erforderlichen Voraussetzungen in diesem Zusammenhang einen geeigneten Auffangtatbestand darstellt, um Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht iSd §4 Abs1 SH‑GG zu erfassen (vgl auch VfSlg 20.359/2019, S 635, Punkt 2.3.3.3.1.)."

12. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der zusammengefasst ausgeführt wird, dass die Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten in §5 Abs2 WMG durch §4 Abs3 SH‑GG gerechtfertigt und entsprechend einer sachlichen Differenzierung festgelegt sei.

12.1. Zu §4 Abs1 SH-GG legt die Wiener Landesregierung mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 14.1.2022, Ro 2021/10/0012 und 21.3.2022, Ro 2022/10/0003) dar, dass sich das in §4 Abs1 SH‑GG normierte Erfordernis der Dauerhaftigkeit sowohl auf einen tatsächlichen als auch auf einen rechtmäßigen mindestens fünfjährigen Aufenthalt des dauerhaft niedergelassenen Fremden beziehe. Bei Inhabern eines befristeten Aufenthaltstitels, wie etwa einer "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus", sei jedenfalls – also auch bei Erfüllung der fünfjährigen Wartefrist durch mehrmalige Verlängerung des befristeten Aufenthaltstitels – kein dauerhafter Aufenthalt iSd §4 Abs1 SH‑GG gegeben, weil es sich dabei gemäß §8 Abs1 Z2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) um einen Aufenthaltstitel der "befristeten Niederlassung" handle.

12.2. Aus den Erläuterungen zu §4 Abs3 SH-GG ergebe sich, dass ergänzende und weitergehende Ausschlüsse, die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe wesensimmanent gewesen seien, (weiterhin) zulässig seien. Schon die dem SH‑GG vorangehende Art15a Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung habe in Art4 das Erfordernis eines dauerhaften Aufenthaltes im Inland vorgesehen, der nach damaliger Regelung neben einem "Daueraufenthalt ‑ EG" insbesondere bei Personen mit einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung vorgelegen sei. Zudem habe schon die Stammfassung des WMG, LGBl 38/2010, einen Ausschluss von Fremden mit bestimmten befristeten Aufenthaltstiteln enthalten. Die taxative Aufzählung des Kreises der Bezugsberechtigen in §5 Abs2 WMG sei daher ein ergänzender Ausschluss von Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln, wie etwa einer "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus", der auf Grund der stetigen Wesensimmanenz dieses Ausschlusses im System der Wiener Mindestsicherung und mangels dauerhafter Niederlassung der betroffenen Personen vom Regelungsspielraum des §4 Abs3 SH-GG gedeckt sei.

12.3. Dass der Ausschluss von bestimmten Drittstaatsangehörigen mit befristeten Aufenthaltstiteln dem System der Wiener Mindestsicherung stets wesensimmanent gewesen sei, unterscheide den vorliegenden Fall auch von jenem Sachverhalt, der dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042) zugrunde gelegen sei. Hinsichtlich der Rechtslage in Wien habe der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 9.11.2016, Ro 2014/10/0094) das Erfordernis einer konstitutiven Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" für eine Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nicht für verfassungsrechtlich bedenklich erachtet.

12.4. Der Kreis der bezugsberechtigten Personen in §5 Abs2 WMG sei ferner entsprechend einer sachlichen Differenzierung festgelegt. Dies ergebe sich daraus, dass Drittstaatsangehörige erst bei Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltstitels, insbesondere des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt ‑ EU", einen im Bundesgebiet verwurzelten Aufenthalt nachweisen könnten. Bei befristeten Aufenthaltstiteln, wie etwa der "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus", sei eine Verwurzelung der betreffenden Person in Österreich, selbst bei mehrmaliger Verlängerung dieses Aufenthaltstitels, mangels Erfüllung weitergehender Integrationsmaßnahmen, insbesondere des Modules 2 der Integrationsvereinbarung (dh Sprachniveau B1) und des Allgemeinen Teiles des NAG, die zur Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltstitels erforderlich seien, nicht gegeben.

12.5. Schließlich sei der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt ‑ EU" ein geeigneter Auffangtatbestand, um die Verpflichtungen sowohl nach §4 Abs1 iVm Abs3 SH‑GG als auch im Zusammenhang mit integrationspolitischen Zielen iSd §1 Z2 SH‑GG zu erfüllen. Inhabern von befristeten Aufenthaltstiteln stünde es nämlich frei, nach fünf Jahren ununterbrochener rechtmäßiger Niederlassung im Bundesgebiet durch Absolvierung des Modules 2 der Integrationsvereinbarung die Voraussetzungen zum Erhalt des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt ‑ EU" und in der Folge bei Bedarf Unterstützungsleistungen der Wiener Mindestsicherung zu erlangen.

13. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme Gebrauch gemacht und eine Äußerung erstattet, in der es die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken im Wesentlichen teilt.

13.1. Zu §4 Abs1 SH-GG führt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst aus, dass davon auszugehen sei, dass der Grundsatzgesetzgeber bei der Wahl der Begrifflichkeit an die grundlegenden, zum (dauernden) Aufenthalt berechtigenden Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes anknüpfen habe wollen. Es solle daher nicht jede Aufenthaltsform ausreichen, sondern nur eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinn des §2 Abs2 und 3 NAG, dem mit Blick auf den Aufenthaltszweck des Betroffenen auch eine Dauerperspektive innewohne. Der Aufenthaltstitel "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus" (§8 Abs1 Z2 NAG) berechtige zu einer (befristeten) Niederlassung, stelle aber eine qualifizierte Form des rechtmäßigen Aufenthaltes im Sinn des §2 Abs2 und 3 NAG dar und berechtige daher zur dauerhaften Niederlassung im Sinne des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes. Eine Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§58 bis 69 NAG) stelle hingegen keine (dauerhafte) Niederlassung im oben genannten Sinn dar.

13.2. Der Landesgesetzgeber befände sich bei der Ausführung des §4 Abs1 SH‑GG wohl noch innerhalb des Rahmens des Zulässigen, wenn er etwa neben der Aufzählung von konkreten Aufenthaltstiteln einen Auffangtatbestand schaffte, der auch Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland in den anspruchsberechtigten Personenkreis miteinbezöge.

13.3. §4 Abs3 SH-GG eröffne dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung zu treffen. Die Beispiele in den Erläuterungen legten jedoch nahe, dass es sich dabei nur um solche über §4 Abs2 SH-GG hinausgehende Ausschlüsse handeln könne, die ihrerseits sachlich gerechtfertigt seien – etwa "aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung". Diese grundsatzgesetzliche Norm müsse restriktiv und dürfe jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dass sie im Widerspruch zu unions- bzw völkerrechtlichen Gleichbehandlungspflichten oder zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung stünde.

13.4. Ein Blick in die vor Inkrafttreten des Sozialhilfe‑Grundsatzgesetzes bestehenden Mindestsicherungsgesetze der Länder zeige, dass von dauerhaften Ausschlüssen von der Bezugsberechtigung im Wesentlichen drei Personengruppen betroffen gewesen seien: nicht erwerbstätige Unions- und EWR‑Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes; Touristen während ihres Aufenthaltes; sowie Personen, die dem Grundversorgungssystem zuzurechnen gewesen seien (zB Asylwerber). Beispielhaft werde diesbezüglich auf §4 Abs3 des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl 14/2011, §4 Abs3 des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes, LGBl 63/2010, §3 Abs4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl 99/2010, und §4 Abs2 des Burgenländischen Mindestsicherungsgesetzes, LGBl 76/2010, hingewiesen.

13.5. Hinsichtlich §5 Abs2 WMG sei davon auszugehen, dass die Personengruppen, die den österreichischen Staatsbürgern beim Bezug der Leistungen der Sozialhilfe gleichgestellt seien, taxativ aufgezählt seien. Dass Fremde, die in Österreich "dauerhaft niedergelassen" seien und sich "seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet" aufhielten, notwendigerweise einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt ‑ EU" hätten, sei nicht ersichtlich. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern (im Hinblick auf §5 Abs2 Z3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes 2010, der im Wesentlichen dem §5 Abs2 Z3 WMG entspreche) die vorangegangene (konstitutive) Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt ‑ EU" erforderlich sei (Hinweis auf VwGH 9.11.2016, Ro 2014/10/0094), werde man nicht davon ausgehen können, dass §5 Abs2 Z3 und 4 WMG geeignet sei, als Auffangtatbestand die Konformität mit den grundsatzgesetzlichen Vorgaben sicherzustellen.

14. Das Amt der Tiroler Landesregierung hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Ämter der Landesregierung der übrigen Bundesländer haben von der ihnen eingeräumten Möglichkeit einer Äußerung abgesehen.

II. Rechtslage

Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des SH‑GG, BGBl I 41/2019, lauten auszugsweise wie folgt:

"Ausschluss von der Bezugsberechtigung

§4. (1) Leistungen der Sozialhilfe sind unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichischen Staatsbürgern und Asylberechtigten, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind aufenthaltsberechtigte EU‑/EWR‑Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist und dies im Einzelfall nach Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde (§3 NAG) festgestellt wurde. Subsidiär Schutzberechtigten sind ausschließlich Kernleistungen der Sozialhilfe zu gewähren, die das Niveau der Grundversorgung (BGBl I Nr 80/2004) nicht übersteigen.

(2) Von Leistungen der Sozialhilfe auszuschließen sind

1. Personen ohne tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Asylwerber;

3. ausreisepflichtige Fremde;

4. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt (§8 StVG).

(3) Die Landesgesetzgebung kann ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung treffen.

Wirksames Kontrollsystem und Sanktionen

§9. (1)–(2) […]

(3) Für eine schuldhafte Verletzung der Pflichten gemäß §16c Abs1 IntG sind Leistungskürzungen im Ausmaß von zumindest 25 % über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vorzusehen."

 

2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des SH‑GG, 514 BlgNR 26. GP , 4 f., führen zu §4 SH‑GG auszugsweise Folgendes aus:

"Abs1 bezweckt die Reduktion bestehender Anreize für Fremde, zur Inanspruchnahme von Sozialleistungen nach Österreich zu migrieren. Ein derartiger Ausschluss ist – auch im Hinblick auf Unionsbürger – verfassungsrechtlich unbedenklich: Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen steht es grundsätzlich frei, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, um Sozialleistungen ihres Herkunftsstaats, nach den dort geltenden Vorgaben, in Anspruch zu nehmen. Die Einbeziehung von Asylberechtigten ohne weitere Einzelfallprüfung entspricht den unions- und verfassungsrechtlichen Vorgaben (VfGH 7.3.2018, G136/2017). Die Reichweite zwingender völkerrechtlicher Verpflichtungen oder der unionsrechtlichen Verpflichtungen aus der Unionsbürger‑RL 2004/38/EG bzw der Freizügigkeits‑VO 492/2011/EU , nicht‑erwerbsaktiven Unionsbürgern und deren unionsrechtlich begünstigten Familienangehörigen auch vor Ablauf einer fünfjährigen Wartefrist Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren, kann aber im Allgemeinen nicht allein auf Grundlage eines zuvor erteilten Aufenthaltstitels bzw einer ausgestellten Bescheinigung bestimmt werden. Die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe ist daher nach Maßgabe der Kriterien der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu bestimmen (vgl EuGH 11.11.2014, Rs C‑333/13 [Dano]; 15.9.2015, Rs C‑67/14 [Alimanovic]; 25.2.2016, Rs C‑299/14 [García-Nieto]; EuGH, 14.6.2016, Rs C‑308/14 [Kommission/Vereinigtes Königreich] ua). Diese Einzelfallprüfung verfolgt nicht den Zweck, die Berechtigung des Aufenthalts, sondern allein die innerstaatliche Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe vor Ablauf der fünfjährigen Wartefrist zu prüfen, wobei die Prüfungszuständigkeit für Leistungen der Sozialhilfe ungeachtet der Anhörung der zuständigen Fremdenbehörde weiterhin den Sozialbehörden obliegt (vgl OGH 20.02.2018, 10 ObS 160/17b mwN). Der damit verbundene administrative Aufwand ist der innerstaatlichen Umsetzung des Sekundärrechts zum gerechtfertigten Ausschluss von beitragsunabhängigen Sozialleistungen immanent. Ein entsprechender Feststellungsbescheid kann gleichzeitig mit dem Leistungsbescheid für die Zuerkennung der Sozialhilfe erlassen werden. Die Landesgesetzgebung hat sicherzustellen, dass die Einzelfallprüfung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Anspruchsdauer und Höhe eines gerechtfertigten Bezugs haben kann.

[…]

Abs2 stellt klar, welche Personen unabhängig von der Dauer ihres tatsächlichen Aufenthalts im Inland auszuschließen sind. Die Versorgung von Asylwerbern (§4 Abs2 Z2) wird bereits nach Maßgabe der Grundversorgung (BGBl I Nr 80/2004) gewährleistet. Der Ausschluss ausreisepflichtiger Personen (§4 Abs2 Z3) folgt dem fremdenpolizeilichen Interesse einer Durchsetzung der Ausreisepflicht. Die Versorgung von Straftätern, die zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden (§4 Abs2 Z4), ist während der Verbüßung ihrer Strafhaft in einer Anstalt anderweitig gewährleistet (§§38 ff StVG)

Abs3 stellt klar, dass ergänzende oder weitergehende Ausschlüsse, die den bisherigen Systemen der landesgesetzlichen Sozialhilfe bzw der Bedarfsorientierten Mindestsicherung stets wesensimmanent waren (zB aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung), auch weiterhin zulässig sind und die vorstehenden Absätze keinen Umkehrschluss zugunsten einer verpflichtenden Leistungsgewährung rechtfertigen."

3. Die maßgeblichen Bestimmungen des WMG, LGBl 38/2010, idF LGBl 3/2023 lauten wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Personenkreis

§5. (1) Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur volljährigen österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.

(2) Den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sind folgende Personen gleichgestellt, wenn sie volljährig sind, sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:

1. Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtige, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 ‑ AsylG 2005) zuerkannt wurde sowie Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWRStaates oder der Schweiz und Opfer von Menschenhandel, grenzüberschreitenden Prostitutionshandel oder Opfer von Gewalt sind oder die über eine Aufenthaltsberechtigung als Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder als Opfer von Gewalt verfügen (§57 Abs.1 Z2 und 3 AsylG 2005);

2. Staatsangehörige eines EU- oder EWRStaates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach §51 Abs2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ‑ NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach §53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;

2a. Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland, die über einen Aufenthaltstitel 'Artikel 50 EUV' verfügen, soweit sie aufgrund von Artikel 23 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr 29 vom 31.01.2020 S. 7, in der Fassung ABl. L Nr 443 vom 30.12.2020, Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft in Bezug auf die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gleichzustellen sind;

3. Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt ‑ EU' oder deren vor Inkrafttreten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche gemäß §81 Abs2 NAG in Verbindung mit der NAGDV weiter gilt, sowie Personen mit einem vor dem 1.1.2014 ausgestellten Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt ‑ Familienangehöriger' oder 'Daueraufenthalt ‑ EG', welche gemäß §81 Abs29 NAG als Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt ‑ EU' weiter gelten.

4. Personen mit einem Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt ‑ EU' eines anderen Mitgliedstaates, denen ein Aufenthaltstitel nach §49 Abs1, Abs2 oder Abs4 NAG erteilt wurde,

5. Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und eingetragene Partner von Personen gemäß Abs1 oder Abs2 Z1 bis 4, die mit diesen in einem gemeinsamen Haushalt leben und sich rechtmäßig in Österreich aufhalten. Dies gilt nicht für Personen nach Abs3.

6. Personen, die sich rechtmäßig in Österreich aufhalten, nicht unter die Bestimmungen des Abs3 fallen und für eine minderjährige Person obsorgeberechtigt sind, mit der sie im gemeinsamen Haushalt leben, wenn

a. die minderjährige Person die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder

b. die minderjährige Person einen der in Abs2 Z1 bis 4 genannten Aufenthaltstitel besitzt.

(3) Personen, die nach den Bestimmungen des AsylG 2005 einen Asylantrag gestellt haben, steht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens kein Anspruch auf Leistungen der Wiener Mindestsicherung zu.

 

Kürzung der Leistungen

§15. (1) Wenn eine arbeitsfähige Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Arbeitskraft nicht in zumutbarer Weise oder nicht so gut wie möglich einsetzt, sich der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stellt, vermittelte zumutbare Beschäftigung nicht annimmt, an Angeboten zur Feststellung von Kompetenzen und Eignungen, zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit oder Vermittelbarkeit und zur Eingliederung in das Erwerbsleben nicht entsprechend mitwirkt oder ihren Pflichten nach §6 Abs1 IntG nicht nachkommt, ist im Rahmen der Bemessung nur der auf diese Person entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts (ausgenommen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes) stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 vH, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 vH und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 vH, zu kürzen.

(2) Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person ihre Mittellosigkeit während oder innerhalb der letzten drei Jahre vor der Hilfeleistung selbst verursacht hat, weil sie Vermögen verschenkt oder ein Erbe nicht angetreten hat, ist im Rahmen der Bemessung der auf sie entfallende Mindeststandard zur Deckung des Lebensunterhalts um 25 vH zu kürzen, bis die Summe der Kürzungen den Wert des verschenkten oder nicht erlangten Vermögens unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages erreicht hat. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres vor dem Leistungen zur Mindestsicherung des Lebensunterhalts beantragt werden."

 

4. Die maßgeblichen Bestimmungen des NAG, BGBl I 100/2005, idF BGBl I 67/2024 lauten wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§2. (1) […]

(2) Niederlassung ist der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck

1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht;

2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder

3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

(3) Der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§8 Abs1 Z12) gilt nicht als Niederlassung im Sinne des Abs2.

(4)–(7) […]

 

Arten und Form der Aufenthaltstitel

§8. (1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:

1. Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung oder ein Gutachten gemäß §20d Abs1 Z1 bis 4 oder 6 oder §24 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

2. Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß §17 AuslBG berechtigt;

3. Aufenthaltstitel 'Blaue Karte EU', der zur befristeten Niederlassung und, unbeschadet des §20d Abs2a AuslBG, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß §20d Abs1 Z5 AuslBG erstellt wurde, berechtigt;

4. 'Niederlassungsbewilligung', die zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

5. 'Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt;

6. 'Niederlassungsbewilligung – Angehöriger', die zur befristeten Niederlassung ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur auf Grund einer nachträglichen quotenpflichtigen Zweckänderung erlaubt;

7. Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;

8. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' für die befristete Niederlassung mit der Möglichkeit, anschließend einen Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt ‑ EU' (Z7) zu erhalten;

9. Aufenthaltstitel 'Niederlassungsbewilligung – Künstler', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß §20d Abs1 Z6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;

10. Aufenthaltstitel 'Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß §1 Abs2 litb, c, d, f, g oder i AuslBG vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist oder die in einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß §43b Abs2 genannt ist, berechtigt;

11. Aufenthaltstitel 'Niederlassungsbewilligung – Forscher', der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;

12. 'Aufenthaltsbewilligung' für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§58 bis 69);

13. Aufenthaltstitel 'Artikel 50 EUV', der zur befristeten oder unbefristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen sowie unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.

(2) – (4) […]

 

Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus'

§41a. (1) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus' erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß §41 Abs1 oder 2 Z1 bis 3a besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß §20e Abs1 Z2 AuslBG vorliegt.

(2) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus' erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel gemäß §42 oder §50a Abs1 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine Mitteilung gemäß §20e Abs1 Z3 AuslBG vorliegt.

(3) Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen ein Aufenthaltstitel 'Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus' zu erteilen, wenn eine Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß §59 Abs4 AsylG 2005 vorliegt. Der Aufenthaltstitel ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen ab Zustellung der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, zu erteilen. §20 Abs2 gilt sinngemäß.

(4) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. mindestens zwei Jahre über eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43c verfügt haben.

(5) Der Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' ist an Drittstaatsangehörige im Fall der Rückstufung gemäß §28 zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllt sind.

(6) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. über einen Aufenthaltstitel gemäß §45 verfügt haben und dieser gemäß §20 Abs4 oder 4a erloschen ist oder gemäß §10 Abs3 Z3 oder Z4 gegenstandslos wurde.

(7) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. sie über eine 'Niederlassungsbewilligung' verfügen und

3. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §20e Abs1 Z1 AuslBG vorliegt.

(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß §24 Abs4 oder §26 ein Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte plus' erteilt werden, wenn

1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel 'Rot-Weiß-Rot – Karte' gemäß §41 Abs2 Z5 besitzen,

2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §24 Abs4 AuslBG vorliegt.

(7b) Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel 'Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus' erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §20e Abs1 Z4 AuslBG vorliegt.

(8) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel 'Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus' zu erteilen, wenn ein Fall des §59 Abs2 StbG vorliegt und ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU' (§45 Abs10) nicht zu erteilen ist.

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel 'Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus' zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung plus' gemäß §§55 Abs1 oder 56 Abs1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine 'Aufenthaltsberechtigung' gemäß §§55 Abs2 oder 56 Abs2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß §43 Abs3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§5 Abs2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ‑ ASVG BGBl Nr 189/1955) erreicht wird.

(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß §11 Abs1 Z4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß §11 Abs2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel 'Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus' zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des §19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.

(11) […]

Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt – EU'

§45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel 'Daueraufenthalt ‑ EU' erteilt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§10 IntG) erfüllt haben.

(2)–(12) […]"

 

5. Die maßgeblichen Bestimmungen des Integrationsgesetzes (IntG), BGBl I 68/2017, idF BGBl I 76/2022 lauten wie folgt:

"Modul 2 der Integrationsvereinbarung

§10. (1) Drittstaatsangehörige (§2 Abs1 Z6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß §12 vorlegt,

3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§3 Abs3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl Nr 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,

4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§3 Abs4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand 'Deutsch' durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,

5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach 'Deutsch' positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach 'Deutsch' auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet 'Deutsch ‑ Kommunikation und Gesellschaft' im Rahmen der Pflichtschulabschluss‑Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl I Nr 72/2012 nachweist,

6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach 'Deutsch' nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,

7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl Nr 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder

8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS‑Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.

(3) Abs1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;

2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.

(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs2 Z1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß §7 Abs2 Z2 nicht erfüllt hat.

 

Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2

§12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) […]

Mitwirkungspflichten

§16c. (1) Asylberechtigte (§3 Z1), subsidiär Schutzberechtigte (§3 Z2) und Drittstaatsangehörige (§3 Z3), die Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs in Anspruch nehmen (§2 Abs1 Sozialhilfe‑Grundsatzgesetz), haben sich im Rahmen einer verpflichtenden Integrationserklärung (§6 Abs1) zur Einhaltung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu verpflichten und unterliegen während des aufrechten Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft geknüpft sind, der Pflicht zur Absolvierung einer B1‑Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds sowie zur vollständigen Teilnahme, zur gehörigen Mitwirkung und zum Abschluss eines Werte- und Orientierungskurses gemäß §5 bzw §16a.

(2) Auf Personen gemäß Abs1 ist §28 Abs1 dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden."

 

III. Erwägungen

1. Zur Zulässigkeit des Verfahrens

1.1. Hinsichtlich des Regelungszusammenhanges bringt die Wiener Landesregierung vor, dass der Prüfungsbeschluss zu weit gefasst sei, weil §5 Abs2 Z1, 2, 2a, 4, 5 und 6 WMG einerseits und §5 Abs2 Z3 (1. Fall) WMG andererseits nicht in einem untrennbaren Zusammenhang stünden.

1.2. Die – präjudiziellen – Bestimmungen des §5 Abs2 WMG stehen aber jedenfalls in einem Regelungszusammenhang und waren daher gemeinsam in Prüfung zu ziehen (vgl zB VfSlg 8017/1977, 12.409/1990, 19.989/2015). Ob bei Zutreffen der Bedenken mit einer Aufhebung nur von Teilen der angefochtenen Bestimmung das Auslangen gefunden werden kann, ist im Zuge der Entscheidung in der Sache zu klären (VfSlg 20.553/2022, Rz 19, mwN).

1.3. Es hat sich im Verfahren nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren insgesamt als zulässig.

2. In der Sache

Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich als zutreffend erwiesen:

2.1. Ein Ausführungsgesetz darf dem Grundsatzgesetz nicht widersprechen (vgl zB VfSlg 2087/1951, 2820/1955, 4919/1965), es also auch nicht in seiner rechtlichen Wirkung verändern (VfSlg 3744/1960, 12.280/1990) oder einschränken (vgl VfSlg 20.607/2023). Denn die durch das Bundesgrundsatzgesetz aufgestellten Grundsätze sind für den Landesgesetzgeber unbedingt und in vollem Ausmaß verbindlich (VfGH 12.3.2024, G122/2023 ua, mwN).

2.2. Nach §4 Abs1 SH-GG sind Leistungen der Sozialhilfe dauerhaft niedergelassenen Fremden zu gewähren, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. §4 Abs1 SH‑GG stellt somit auf eine dauerhafte Niederlassung sowie eine fünfjährige Wartefrist ab, ohne das Erfordernis bestimmter Aufenthaltstitel zu normieren (s zB VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 16), womit §4 Abs1 SH‑GG eine sachliche Abgrenzung der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorsieht.

2.3. Gleichzeitig räumt §4 Abs3 SH-GG dem Landesgesetzgeber hinsichtlich der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen einen Ausgestaltungsspielraum ein. Ein Ausführungsgesetz ist daher auch dann mit §4 Abs1 SH‑GG vereinbar, wenn es an bestimmte Aufenthaltstitel knüpft, sofern es hiebei sachliche Differenzierungen trifft und gewährleistet, dass Personen, die dauerhaft niedergelassen sind und sich bereits seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, Zugang zur Sozialhilfe haben.

2.4. Insoweit ist die Wiener Landesregierung im Recht, wenn sie darauf verweist, dass bei der Auslegung eines Grundsatzgesetzes im Zweifelsfall diejenige Möglichkeit als zutreffend anzusehen ist, die dem Ausführungsgesetzgeber den weiteren Spielraum lässt (s zuletzt etwa VfSlg 20.607/2023 mwN). Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof zu §4 SH‑GG auch bereits ausgesprochen, dass dem Ausführungsgesetzgeber jedenfalls ein Ausgestaltungsspielraum im Hinblick auf die Bezugsberechtigung von Drittstaatsangehörigen nach fünfjährigem Aufenthalt zukommt (VfSlg 20.359/2019).

2.5. Es steht dem Ausführungsgesetzgeber daher insbesondere frei, näher auszugestalten, wann eine "dauerhafte" Niederlassung iSd §4 Abs1 SH‑GG vorliegt. Denn dem Wortlaut dieser Grundsatzbestimmung ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob jede Niederlassung iSd §2 Abs2 NAG auch als eine "dauerhafte" anzusehen ist. Da der Ausführungsgesetzgeber insofern über einen Ausgestaltungsspielraum verfügt, ist es ihm grundsätzlich auch unbenommen, die für eine Bezugsberechtigung maßgeblichen Aufenthaltstitel aufzuzählen, solange er hiebei sachliche Differenzierungen trifft (vgl Erläut zur RV des SH‑GG, 514 BlgNR 26. GP , 5, sowie die Stellungnahme des Bundeskanzleramtes‑Verfassungsdienst, S 3, wonach Ausschlüsse "aufgrund einer weiteren sachlichen Differenzierung innerhalb des Kreises der Bezugsberechtigten oder als Folge einer Sanktionierung" weiterhin möglich sein sollen). Der Ausführungsgesetzgeber hat hiebei insbesondere zu berücksichtigen, dass eine hilfesuchende Person, die über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügt, gleichwohl iSd §4 Abs1 SH-GG dauerhaft niedergelassen sein kann (vgl VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042, Rz 23).

2.6. Aus diesem Grund wird ein Ausführungsgesetz den Vorgaben des §4 Abs1 SH‑GG nicht gerecht, wenn es den Ausschluss von der Bezugsberechtigung schlicht daran knüpft, dass Hilfesuchende bloß über einen befristeten Aufenthaltstitel, wie etwa über eine "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus" gemäß §41a NAG, verfügen, ohne Rücksicht darauf zu nehmen, ob (ungeachtet des formell befristeten Aufenthaltstitels) eine dauerhafte Niederlassung iSd §4 Abs1 SH‑GG vorliegt, die bei Erfüllung der Wartefrist zum Bezug von Sozialhilfeleistungen berechtigt (vgl auch VwGH 28.4.2022, Ra 2021/10/0042).

2.7. Vor diesem Hintergrund läuft §5 Abs2 WMG der Grundsatzbestimmung des §4 Abs1 SH-GG insofern zuwider, als er die Bezugsberechtigung ausschließlich an taxativ aufgezählte Aufenthaltstitel knüpft und somit bewirkt, dass auch solche Drittstaatsangehörige, die keinen dieser Titel haben, aber iSd §4 Abs1 SH‑GG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, von einem Sozialhilfeanspruch ausgeschlossen werden.

2.8. Entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung kann sich ein Ausschluss dieser Personen von der Bezugsberechtigung auch nicht auf die Ermächtigung des §4 Abs3 SH‑GG stützen, die es dem Landesgesetzgeber erlaubt, "ergänzende Regelungen über einen temporären oder dauerhaften Ausschluss von der Bezugsberechtigung" zu treffen. §4 Abs3 SH‑GG ermächtigt den Landesgesetzgeber nämlich nicht dazu, unsachliche Differenzierungen innerhalb des Kreises der nach §4 Abs1 SH‑GG Bezugsberechtigten zu treffen (s oben Punkt 2.5.). In diesem Zusammenhang ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern im Hinblick auf die Bleibeperspektive und die Verwurzelung des Aufenthaltsberechtigten in Österreich wesentliche Unterschiede zwischen Inhabern eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt ‑ EU" und anderen Personen besteht, die iSd §4 Abs1 SH‑GG dauerhaft niedergelassen sind und sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

2.9. Soweit die Wiener Landesregierung die abschließende Aufzählung nur bestimmter Aufenthaltstitel in §5 Abs2 WMG mit "integrationspolitischen Zielen" zu rechtfertigen versucht, übersieht sie, dass der aufrechte Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im System des SH‑GG ohnedies an Integrationspflichten geknüpft ist. In diesem Sinne sieht §9 Abs3 SH‑GG vor, dass eine schuldhafte Verletzung der Integrationspflichten nach §16c IntG mit Leistungskürzungen zu sanktionieren ist (zur Berücksichtigung integrationspolitischer Ziele im Rahmen des Art12 Abs1 Z1 B‑VG s. bereits VfSlg 20.359/2019). In diesem Zusammenhang ist etwa auch bereits in §15 Abs1 WMG vorgesehen, dass Leistungen von Personen, die ihren Pflichten nach §6 Abs1 IntG nicht nachkommen, stufenweise zunächst auf die Dauer eines Monats um 25 %, bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer von zwei Monaten um 50 % und danach bei einer weiteren oder fortgesetzten Verweigerung für die Dauer der Verweigerung, mindestens jedoch für die Dauer eines Monats, um 100 %, zu kürzen sind. Der Sozialhilfeanspruch entbindet hilfesuchende Personen daher nicht von weiteren Integrationsbemühungen und schmälert – entgegen der Auffassung der Wiener Landesregierung – somit nicht den Anreiz für eine weitere Integration. Der gänzliche Ausschluss von dauerhaft niedergelassenen Drittstaatsangehörigen, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, aber über keinen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" verfügen, vom Zugang zu Leistungen der Wiener Mindestsicherung ist damit jedenfalls überschießend.

2.10. Wie das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst zutreffend ausführt, stellt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" – entgegen der Ansicht der Wiener Landesregierung – in diesem Zusammenhang keinen geeigneten Auffangtatbestand dar, um Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht iSd §4 Abs1 SH‑GG zu erfassen. Insbesondere lässt die Auffassung der Wiener Landesregierung außer Acht, dass Personen aus mannigfaltigen Gründen (Lern- und Leseschwächen sowie Analphabetismus) nicht in der Lage sein können, ein derart hohes Sprachniveau zu erreichen, aber dennoch am Arbeitsmarkt vermittelbar sein können (vgl VfSlg 20.359/2019, S 635, Punkt 2.3.3.3.1.). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass §5 Abs2 Z3 und 4 WMG geeignet wäre, als Auffangtatbestand die Vereinbarkeit mit §4 Abs1 SH-GG sicherzustellen.

2.11. Im vorliegenden Fall ist es erforderlich, §5 Abs2 WMG zur Gänze aufzuheben, um die – durch die taxative Aufzählung des §5 Abs2 WMG bewirkte – verfassungswidrige Einschränkung des bezugsberechtigten Personenkreises zu beseitigen (vgl zB VfSlg 18.142/2007, 19.989/2015).

IV. Ergebnis

1. §5 Abs2 WMG ist daher wegen Verstoßes gegen §4 Abs1 SH‑GG als grundsatzgesetz- und somit verfassungswidrig aufzuheben.

2. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B‑VG.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B‑VG.

4. Die Verpflichtung des Landeshauptmannes zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B‑VG und §64 Abs2 VfGG iVm §138a Abs1 Z7 der Wiener Stadtverfassung.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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