Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
Wr MindestsicherungsG §5 Abs2
VfGG §7 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2025:E2690.2024
Spruch:
I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, der seit 17. September 2003 im Bundesgebiet behördlich gemeldet ist und zunächst seit dem 20. Dezember 2013 über den befristeten Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" verfügte.
2. Zunächst lebte er im gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, die allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft haben; seit der Scheidung von seiner Ehefrau im Jahr 2022 lebt der Beschwerdeführer getrennt von seiner Familie.
3. Seit dem 16. Dezember 2022 ist der Beschwerdeführer Inhaber einer "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus", wodurch er einen befristeten Aufenthaltstitel unabhängig von einer Ehegatteneigenschaft oder einem Familienleben mit seinen Kindern hat.
4. Der Beschwerdeführer ist seit dem 22. Mai 2023 arbeitslos gemeldet und bezieht Notstandshilfe.
5. Mit Eingabe vom 1. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Zuerkennung von Leistungen nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG).
6. Mit Bescheid vom 14. November 2023 wies der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, diesen Antrag ab. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien durch eine Landesrechtspflegerin mit Erkenntnis vom 8. Mai 2024 als unbegründet ab, weil der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel "Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus" verfüge und somit keinen Gleichstellungstatbestand des §5 Abs2 WMG erfülle.
7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Diese wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 24. Mai 2024 als unbegründet abgewiesen, weil der befristete Aufenthaltstitel "Rot‑Weiß‑Rot – Karte plus" keine Gleichstellung eines Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern herbeizuführen vermöge.
8. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Art144 B‑VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.
Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §5 Abs2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes – WMG, LGBl für Wien 38/2010, idF LGBl für Wien 39/2021 ein. Mit Erkenntnis vom 11. März 2025, G197/2024, hob er §5 Abs2 WMG als verfassungswidrig auf.
9. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht Wien hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).
Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
10. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
11. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten. Der Streitgenossenzuschlag ist nicht zu gewähren.
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