OLG Innsbruck 7Bs288/24x

OLG Innsbruck7Bs288/24x12.2.2025

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch den Senatspräsidenten Mag. Knapp, LL.M., als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Dampf und die Richterin Dr. Offer als weitere Mitglieder des Senats in der Maßnahmenvollzugssache des A* über die Beschwerde des Betroffenen, vertreten durch seinen Erwachsenenvertreter gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 16.10.2024, GZ **-66, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0819:2025:0070BS00288.24X.0212.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n .

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 180 Abs 1 iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).

 

 

Begründung:

Der am ** geborene A* wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 17.11.2020, GZ **-8, gemäß § 47 Abs 1 StGB am 1.12.2020 aus der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB bedingt entlassen. Aus diesem Anlass wurde die Probezeit mit zehn Jahren bestimmt und dem bedingt Entlassenen mehrere Weisungen erteilt, darunter jene im PSP-Wohnheim ** zu wohnen und am dortigen angebotenen Tagesprogramm teilzunehmen, regelmäßig die erforderliche psychopharmakologische Medikation einzunehmen und sich regelmäßigen psychiatrischen Kontrollen zu unterziehen. Anträge auf Übernahme der Kosten seines Aufenthalts im Therapiezentrum ** durch den Bund nach § 179a Abs 2 StVG (ON 7, ON 30, ON 48) wies das Landesgericht Innsbruck unter Hinweis auf dem entgegen stehende Einkommens- und Vermögensverhältnisse mehrfach ab (ON 8, ON 38 und ON 51), zwei Mal dagegen erhobenen Beschwerden des anwaltlich vertretenen Betroffenen gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschlüssen vom 22.12.2020, 7 Bs 317/20f (ON 13), und vom 18.1.2023, 7 Bs 4/23f (ON 43), nicht Folge.

Mit dem nun angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht den auf Übernahme der Kosten für die Therapieeinrichtung ** ab 1.7.2023 durch den Bund nach § 179a Abs 2 StVG (vgl dazu: Art 6 Abs 2 zweiter Satz Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 [BGBl I 2022/223] iVm § 157d StVG) gerichteten Antrag des Erwachsenenvertreters des Betroffenen vom 5.9.2024 (ON 63) mit dem zusammengefassten Hinweis auf vorhandenes Vermögen (Eigentumswohnung) ab (ON 66).

Dieser Beschluss wurde dem Erwachsenenvertreter gemäß § 89d Abs 2 GOG am 17.10.2024 und dem Betroffenen durch Hinterlegung zur Abholung ab 24.12.2024 zugestellt (Einsichtnahme in die VJ-Verfahrensschritte).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 30.10.2024 beim Landesgericht Innsbruck eingelangte Beschwerde des durch seinen Erwachsenenvertreter vertretenen Betroffenen, die in den Antrag mündet, „dem Antrag des A* auf Übernahme der Kosten des Aufenthalts im Therapiezentrum ** stattzugeben“ (ON 67).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthalten hat, ist unzulässig.

Gemäß § 83 Abs 4 erster Satz StPO ist, soweit der Beschuldigte (hier Betroffene) oder ein anderer Beteiligter des Verfahrens durch einen Anwalt oder eine andere Person vertreten wird, diesem Verteidiger oder Vertreter zuzustellen. Der Verteidiger steht dem Beschuldigten – als Rechtsbeistand – beratend und unterstützend zur Seite (§ 48 Abs 1 Z 5 iVm § 49 Abs 1 Z 2 und § 57 Abs 1 StPO); Vertreter stehen – vom Beschuldigten verschiedenen Prozessparteien, nämlich – Haftungsbeteiligten, Opfern, Privatbeteiligten und Subsidiaranklägern beratend und unterstützend zur Seite (§ 73 erster Satz StPO). Soweit die StPO nichts anderes bestimmt, übt der Verteidiger die Verfahrensrechte aus, die dem Beschuldigten zustehen (§ 57 Abs 2 erster Satz StPO). Vertreter üben die Verfahrensrechte aus, die Vertretenen zustehen (§ 73 zweiter Satz StPO).

§ 83 Abs 4 erster Satz StPO spricht als Zustelladresse für – soweit hier relevant – den Beschuldigten (Betroffenen) oder Vertretenen (als andere Beteiligte des Verfahrens) jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des § 73 StPO (vgl Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO² Rz 10), nicht aber „gesetzliche Vertreter“.

Gesetzlichen Vertretern von Beschuldigten (§ 48 Abs 2 StPO) – wie hier dem gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Betroffenen (vgl § 271 und § 1034 Abs 1 Z 3 ABGB; vgl Ratz in Fuchs/Ratz, WK-StPO § 282 Rz 33 ff) – stehen im Rahmen ihres Wirkungsbereichs vielmehr (nur) im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnete (eigene) Rechte zu (vgl § 38 Abs 1 und Abs 2 JGG; § 35 Abs 6 und Abs 7 SMG; § 58 Abs 4, § 61 Abs 3, § 176 Abs 2, § 179 Abs 2, § 282 Abs 1, § 283 Abs 4, § 430 Abs 2 letzter Satz, § 432 Abs 4, § 434c StPO, § 440, § 465 Abs 1 StPO; vgl Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK‑StPO § 58 Rz 78 ff).

Insofern übt der gerichtliche Erwachsenenvertreter als gesetzlicher Vertreter gerade nicht die Verfahrensrechte des von ihm zwar gesetzlich vertretenen, jedoch im Strafverfahren nicht deshalb prozessunfähigen Angeklagten (Betroffenen) aus und kann darüber auch nicht disponieren (vgl dazu jüngst 11 Os 35/24t [Rn 18] mwN). Nach § 434c Abs 1 StPO sind im Verfahren zur Unterbringung (§ 429 StPO) dem gesetzlichen Vertreter zwar die Anklage oder der Antrag auf Unterbringung sowie sämtliche (anderen) gerichtlichen Entscheidungen zuzustellen, allerdings räumt Abs 2 leg cit diesem – anders als noch die Vorgängerbestimmung (§ 431 Abs 2 StPO) – ein eigenständiges Rechtsmittelrecht nur mehr insoweit ein, als er neben dem Betroffenen (auch gegen dessen Willen) berechtigt ist, Einspruch gegen die Anklageschrift oder den Antrag auf Unterbringung sowie Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil, nicht aber auch Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse im Verfahren zur Unterbringung (§§ 87 ff) zu erheben. Da im Strafverfahren, anders als im Zivilprozess, die strafprozessuale Prozessfähigkeit nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten (Ausnahme-) Fällen eingeschränkt ist (RIS‑Justiz RS0117396) und nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1789 der Beilagen XXVII. GP 19 [„§ 434c StPO entspricht weitestgehend § 431 StPO idgF“] und 21) die Beschränkung der eigenständigen Rechtsmittellegitimation des gesetzlichen Vertreters offenbar beabsichtigt war, liegen auch keine Gründe für die Annahme einer im Wege der Analogie zu schließenden planwidrigen Gesetzeslücke vor (vgl dazu auch 8 Bs 222/24v und 9 Bs 259/24t je OLG Graz).

Die – nach Ablauf der dem Betroffenen zustehenden Rechtsmittelfrist – erhobene Beschwerde des Erwachsenenvertreters war daher ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) als unzulässig zurückzuweisen, was im Übrigen auch für den von ihm gestellten Antrag auf Übernahme der Kosten nach § 179a Abs 2 StVG gegolten hätte.

 

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