Normen
StPO §89 Abs2
15 Os 25/14m | OGH | 19.03.2014 |
15 Os 123/13x | OGH | 23.04.2014 |
Vgl auch |
14 Os 84/14f | OGH | 28.10.2014 |
15 Os 128/14h | OGH | 25.03.2015 |
Auch; Beisatz: Wenn das Gericht bei Fassung des einen Fortführungsantrag zurück- oder abweisenden Beschlusses (§ 196 StPO) die unter einem bestimmten Pauschalkosten (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO) weder in diesem noch mit gesondertem Beschluss für uneinbringlich erklärt, trifft es gerade keine Entscheidung über deren Einbringlichkeit, sondern entfällt diese (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO), weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20140319_OGH0002_0150OS00025_14M0000_002
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