OGH 14Os17/03 (RS0117396)

OGH14Os17/0324.1.2017

Rechtssatz

Eine durch Sachwalterbestellung in ihrer Prozessfähigkeit eingeschränkte Person ist dies im Strafverfahren nur insoweit, als das Strafverfahrensrecht als lex specialis, welche allgemeinen Normen derogiert, keine besonderen Anordnungen trifft. § 282 Abs 1 erster Satz (§ 283 Abs 2 erster Satz) StPO sieht für die Rechtsmittelbefugnis gegen Urteile im Strafverfahren ausdrücklich eine Sonderregelung vor. Indem die Vorschrift des § 282 Abs 1 StPO neben dem Angeklagten zusätzlich noch dessen Sachwalter die Rechtsmittelbefugnis zugesteht, kann sie dieser dem Angeklagten folgerichtig nicht nehmen. In Hinsicht auf Beschwerden des Strafgefangenen oder Untergebrachten gegen Beschlüsse des Vollzugsgerichts nach § 17 Abs 4 erster Satz StVG kann kein anderer Maßstab gelten.

Normen

ABGB §273
ABGB §273a
ZPO §1 Ba
StPO §282 Abs1 Aa
StVG §17 Abs4

14 Os 17/03OGH11.02.2003
13 Os 112/03OGH24.09.2003

Vgl auch

14 Os 119/16fOGH24.01.2017

Vgl; Beisatz: Dem Sachwalter kommt keine Befugnis zu, eine Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dessen Willen zurückzuziehen (§ 10 GRBG iVm § 282 Abs 1 StPO). (T1)

Dokumentnummer

JJR_20030211_OGH0002_0140OS00017_0300000_002

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