European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0140OS00119.16F.0124.000
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Strafsachen Wien ordnete mit Beschluss vom 22. September 2016, GZ 024 Hv 27/16p‑155, gemäß § 429 Abs 4 StPO die vorläufige Anhaltung des DI Dr. Andreas B***** aus dem Grund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO an und setzte sie mit Beschluss vom 7. Oktober 2016, GZ 024 Hv 27/16p‑170, fort.
Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016, AZ 33 Bs 314/16t, 33 Bs 334/16h (ON 183), gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht dagegen gerichteten Beschwerden des Betroffenen nicht Folge.
Die vom Betroffenen selbst handschriftlich verfasste, inhaltlich als Grundrechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts zu wertende Eingabe war zurückzuweisen. Denn der Verteidiger erklärte über Aufforderung des Erstgerichts, dass er – als zur Vertretung in diesem Verfahren bestellter Sachwalter – (unter anderem) diese „Beschwerde“ nicht „genehmige und deshalb alle diese Anträge zurückziehe“.
Zwar kommt dem Sachwalter – zufolge der (auch im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zu beachtenden [§ 10 GRBG]) lex specialis des § 282 Abs 1 StPO – keine Befugnis zu, eine Grundrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dessen Willen zurückzuziehen (vgl RIS-Justiz RS0127577, RS0117396; Ratz , WK‑StPO § 282 Rz 33; Murschetz , WK‑StPO § 431 Rz 5). Angesichts der zuvor zitierten Erklärung kommt die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (vgl § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG) nicht mehr in Betracht, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0061474).
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