European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RS00010.25G.0326.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folgegegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, das es lautet:
„ 1. Es wird festgestellt, dass das Long-Covid-Syndrom und Fatigue-Syndrom des Klägers ab dem 24.3.2022 Folge der Berufskrankheit Nr. 38, nun Lfd.Nr. 3.1. (Covid-19-Erkrankung bei Beschäftigung im Krankenhaus) ist.
2. Der Anspruch des Klägers auf Dauerrente für die Folgen der Berufskrankheit Nr. 38, nun Lfd.Nr. 3.1. (Covid-19-Erkrankung bei Beschäftigung im Krankenhaus) besteht ab dem 24.3.2022 dem Grunde nach im Ausmaß von 20 vH der Vollrente zu Recht.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger ab dem 24.3.2022 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von 50,00 EUR monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils am Ersten eines Monats im Nachhinein.
3. Die beklagte Partei ist weiter schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 2.880,10 bestimmten Prozesskosten erster Instanz (darin enthalten EUR 480,02 an 20%iger USt) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 731,90 (darin enthalten EUR 121,98 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ob die Covid-19-Erkrankung des Klägers vom 24.3.2022 durch seine berufliche Beschäftigung in einem Krankenhaus, der C*-Klinik verursacht wurde (Berufskrankheit Nr 38.; nun Nr. 3.1. Anlage 1 zum ASVG). Die detaillierten Feststellungen des Erstgerichtes (Urteilsseiten 2 bis 7), auf die verweisen wird, lassen sich soweit hier relevant zusammenfassen:
Bei Covid-19 besteht ein bis zwei Tage vor Symptombeginn eine hohe Infektiösität bei den Be-troffenen. Eine Infektiösität drei Tage vor Symptombeginn ist nicht ausgeschlossen. In Österreich gab es im Alltag, ausgenommen in Supermärkten, ab 5. März 2022 keine Maskenpflicht mehr, wobei diese Regel ab 22. März 2022 aufgrund der steigenden Zahl von Corona-Infektionen wieder eingeführt wurde. In Krankenhäusern galt durchgehend Maskenpflicht. Auch in der C*-Klinik herrschte am 20.03.2022 ständige Maskenpflicht. Die wenigsten Arbeitnehmer der C*-Klinik trugen aber ihre Masken vorschriftsmäßig, was aber nicht beanstandet wurde.
Der Kläger war als Diplomkrankenpfleger in der C*-Klinik tätig. Am 20.03.2022 hatte er Nachtdienst, der um 18.15 Uhr mit der Dienstübergabe begann, die etwa 15 Minuten dauerte. Im Anschluss daran besprachen sich noch der Kläger und DGKP D*, die seine Hilfe brauchte.Bei der Dienstübergabe im Stützpunkt waren vier Personen vom Tagdienst und zwei Personen vomNachtdienst auf sehr engem Raum (abgegrenzter Bereich ca. 4m2) anwesend.
Bei dieser Dienstübergabe haben die sechs Personen nicht durchgehend und auch nicht in der vorgesehenen Art und Weise FFP2-Masken getragen. Die Anwesenden hatten ihre FFP2-Masken so adaptiert, dass sie die links und rechts angebrachten Bändchen im unteren Bereich lösten, um sie hinter dem Kopf zusammenzubinden. Sie konsumierten bei der Dienstübergabe auch Getränke und nahmen dabei die FFP2-Masken überhaupt ab. Auch DGKP D* und der Kläger haben ihre Masken in der oben beschriebenen Art und Weise getragen (also hinter dem Kopf zusammengebunden). Sie trugen die Masken nicht fest, sondern locker. DGKP D* nahm während der Dienstübergabe ihre Maske zeitweise überhaupt ganz ab, um zwischendurch etwas zu trinken. Trotz der beengten Verhältnisse versuchte der Kläger bei der Dienstübergabe ein wenig Abstand zu den anderen Mitarbeitern einzuhalten. Nur DGKP D* kam ihm wirklich nahe. Während sie in einem Bürosessel saß, hockte er einen halben Meter neben ihr. DGKP D* Kopf war im Vergleich zu seinem Kopf aufgrund dieser Positionen erhöht. Sie blickte auf ihn herab. Während der Dienstübergabe spürte DGKP D* von ihrer späteren Covid-19-Erkrankung noch nichts. Die ersten Symptome traten bei ihr am 22.3.2022 auf. Am 23.3.2022 wurde sie positiv auf Covid-19 getestet.
Der Kläger lebte im März 2022 alleine und aufgrund einer berufsbedingten Depression sehr zurückgezogen. Er hatte kaum private Kontakte. Seine Freizeit verbrachte er hauptsächlich allein zu Hause vor dem Fernseher; den Kontakt zu anderen Menschen vermied er. Der Kläger wollte privat überhaupt niemanden sehen. Sein damaliges Lebensmotto war: „Ich hasse Menschen!“ Zur Arbeit gelangte er mit dem Auto oder zu Fuß. Er ging nur selten einkaufen. Am 18. und 19.3.2022 hatte er Tagdienst, welcher sehr an ihm gezehrt hat. Daher unternahm er an diesen Tagen nach der Arbeit privat nichts mehr.
[F1] Der Kläger wurde am 24.03.2022 positiv auf Covid-19 getestet. Er hat sich im beruflichen Umfeld angesteckt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger im privaten Bereich angesteckt haben könnte, liegen nicht vor. Nach sachverständiger Ansicht ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger im März 2022 im beruflichen Bereich mit Covid-19 angesteckt hat, jedenfalls höher, als eine Ansteckung im privaten Bereich.
[F2] Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger während der Dienstübergabe am 20.03.2022 seine FFP2-Maske durchgehend getragen hat.
Nicht festgestellt werden kann weiter, erstens, dass sich der Kläger während der Dienstübergabe am 20.03.2022 bei seiner Kollegin D* mit Covid 19 angesteckt hat, zweitens dass in dem abgesonderten Bereich, in welchem die Dienstübergabe am 20.03.2022 stattfand, das dort befindliche Fenster geöffnet war und drittens, dass der Kläger im Zeitraum vom 18.03. bis 23.03.2022 irgendwelche privaten Kontakte hatte oder einkaufen war.
Nach der Erkrankung versuchte der Kläger wieder zu arbeiten, musste dies aber immer wieder krankenstandsbedingt unterbrechen. Er versah ein paar Dienste, bei welchen es ihm aber nicht gut ging. Er begann während der Dienste zu fiebern und litt auch an Übelkeit. Teilweise konnte er das eingenommene Essen nicht verdauen. Er war energie- und kraftlos. Dieser Zustand dauert letztlich bis zum heutigen Tage an.
Aus internistisch-rheumatologischer Sicht bestehen beim Kläger weder klinisch noch labormäßig Hinweise für eine persistierende Covid-19-Infektion oder eine daraus resultierende Organschädigung. Aus internistisch-rheumatologischer Sicht besteht keine Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht leidet der Kläger an einem Long-Covid-Syndrom. Damit eng assoziiert ist ein Fatigue-Syndrom. Damit gehen ausgeprägte neuropsychologische Auf-fälligkeiten, vor allem in Form einer eingeschränkten reaktiven Belastbarkeit, Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen sowie einer verlangsamten kognitiven Informationsverarbeitungs-geschwindigkeit einher. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht ergibt sich eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 %.
DieBeklagte lehnte mit Bescheid vom 14.07.2023 Leistungen aus der Unfallversicherung gemäß §§ 88 ff B-KUVG mangels Vorliegens einer Berufskrankheit aus Anlass einer Covid-19 Infektion ab.
Der Kläger begehrt festzustellen, dass seine Berufsunfähigkeit aufgrund der Covid-19-Infektion seit 24.03.2022 eine Berufskrankheit darstelle, und die Beklagte schuldig zu erkennen, „finanzielle Entschädigung und Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß“ zu leisten.
Der Kläger sei in der C*-Klinik in der Pflege beschäftigt gewesen, sei dort an Covid-19 erkrankt und am 24.3.2022 positiv getestet worden. Er habe am 20.03.2022 Nachtdienst versehen und sich bei der Dienstübergabe in einem kleinen abgetrennten Aufenthaltsbereich, beim Kontakt mit D* angesteckt, die Tagdienst geleistet habe und am 23.03.2022 positiv ge-testet worden sei. Das Einhalten eines Abstandes sei nicht möglich gewesen. Der einzige Kontakt zu Dritten sei damals beruflich erfolgt. Daneben habe der Kläger keine sozialen Kontakte gehabt. Er habe seine Freizeit alleine verbracht. Wenn er seine Wohnung verlassen habe, habe er ausreichend Abstand gehalten. Er habe keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Eine private Ansteckung sei damit nicht wahrscheinlich. Seit der Covid-19 Infektion im März 2022 sei seine Erwerbsfähigkeit um zumindest 20% gemindert und liege eine Berufskrankheit vor.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Die Erkrankung des Klägers sei keine Berufskrankheit, weil die Ansteckung mit Covid-19 trotz Verwendung von ausreichenden betrieblichen Schutzmaßnahmen atypisch erscheine. Betreffend Infektionen im Spital hätten Studien gezeigt, dass die Gefahr einer Infektion mit Covid 19 eher außerhalb des Spitals vorliege. In Sozialrechtssachen sei der Anscheinsbeweis nur dann entkräftet, wenn dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukomme. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger beim ungeschützten täglichen Umgang mit Familienangehörigen oder bei al-täglichen Verrichtungen angesteckt habe, sei zumindest gleich hoch wie für die Ansteckung im Betrieb. Die objektive Beweislast treffe den Versicherten. Der Kläger könne sich nicht daran erinnern, ob er bei Dienstübergabe am 20.03.2022 durchgehend Maske getragen habe. Damit seien aber Lücken in der Beweisführung vorhanden, die nicht zur Entscheidung im Zweifel zugunsten des Versicherten führen könnten. Auch könnten die festgestellten (va. psychiatrischen) Vorerkrankungen geeignet sein, eine vergleichbare Symptomatik oder Beschwerden herbei-zuführen. Aus internistischer Sicht bestehe keine Gesundheitsstörung als Folge einer Berufskrank-heit. Da eine auf eine Berufskrankheit zurückgehende Gesundheitsstörung fehle, könne auch keine Feststellung im Sinne des § 82 Abs 5 ASGG getroffen werden. Die Neurologisch-psychiatrische Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers als Folge der Covid-19 Infektion in Höhe von 20 % scheine überhöht, weil akausale Vorerkrankungen vorliegen würden.
Das Erstgericht stellt fest, dass das Long-Covid- oder Fatigue-Syndrom des Klägers Folge einer Berufskrankheit, nämlich der beim Kläger am 24.03.2022 diagnostizierten Covid-19 Infektion sei und verpflichtet die Beklagte, Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, eine Ver-sehrtenrente im Ausmaß von 20% der Vollrente ab 24.03.2022 zu zahlen und die Kosten zu ersetzen. Es geht dabei vom soweit strittig kursiv wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgert rechtlich, die Covid-19 Infektion des Klägers vom März 2022 und das folgende Long-Covid- oder Fatigue-Syndrom sei nach den Feststellungen auf die Beschäftigung des Klägers in einem Krankenhaus zurückzuführen. Daher liege eine Berufskrankheit nach § 92 B-KUVG und der Anlage 1 des ASVG vor. Da diese aus neuro-psychiatrischer Sicht eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 % begründe, sei dem Kläger gemäß § 101 Abs 1 B-KUVG eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente zu zuerkennen. Schließlich sei die Be-klagte zu Leistungen aus der Unfallversicherung zu verhalten.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten aus den Berufungsgründen der un-richtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen recht-lichen Beurteilung. Sie beantragt, das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt in der Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden konnte, ist nicht berechtigt.
1. Zur Beweisrüge:
1.1. Die Beklagte bekämpft mit Beweisrüge die Feststellungen
[F1] Der Kläger wurde am 24.03.2022 positiv auf Covid-19 getestet. Er hat sich im beruflichen Umfeld angesteckt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger im privaten Bereich angesteckt haben könnte, liegen nicht vor. Nach sachverständiger Ansicht ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger im März 2022 im beruflichen Bereich mit Covid-19 angesteckt hat, jedenfalls höher, als eine Ansteckung im privaten Bereich.
[F2] Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger während der Dienstübergabe am 20.03.2022 seine FFP2-Maske durchgehend getragen hat.
und begehrt die Ersatzfeststellungen
„ [EF1] Der Kläger wurde am 24.03.2022 positiv auf Covid-19 getestet. Aus sachverständiger Ansicht ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger im März 2022 im beruflichen Bereich mit Covid-19 angesteckt hat, höher, als eine Ansteckung im privaten Bereich.
[EF2] Nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger während der Dienstübergabe am 20.03.2022 seine FFP2 Maske heruntergenommen hat. So wie der Kläger die Maske im Rahmen der Tagsatzung vom 27.11.2024 aufgesetzt bzw. getragen hat, war trotzdem das Risiko, sich zu infizieren, gering. Wenn eine Person keine FFP2-Maske getragen hat, die andere schon, liegt das Infektionsrisiko lediglich bei 20% oder ist noch geringer.
1.2. Die Beweiswürdigung gemäß § 272 ZPO obliegt primär dem erkennenden Gericht. Das Regelbeweismaß der hohen Wahrscheinlichkeit ist keine objektive Größe; ihr wohnt eine gewisse Bandbreite inne, sodass es sowohl von den objektiven Umständen des Anlassfalles als auch von der subjektiven Einschätzung des Entscheidungsorgans abhängt, wann es diese hohe Wahr-scheinlichkeit als gegeben sieht (RS0110701 [T3]). Es hat dabei die Gründe soweit auszuführen, dass ihnen entnommen werden kann, aus welchen Erwägungen es diese Überzeugung gewonnen hat (RS0043175, RS0110701).Das Erstgericht führte ein ausführliches Beweisverfahren und überprüfte wiederholt die Einwände der Beklagten zur Kausalität. Es erklärte im Rahmen seiner ausführlichen Beweiswürdigung, die sich mit den Verfahrensergebnissen im Detail auseinander-setzte, schlüssig, wie es zu der Feststellung gelangte, dass sich der Kläger im beruflichen Umfeld mit Covid 19 ansteckte. Das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung führte dabei zu einem plausiblen Schluss, weil der Kläger - diese Feststellungen bekämpft die Beklagte nicht - zu dieser Zeit keine privaten Kontakte (vgl Urteilsseite 5) hatte. Nach dem Akteninhalt hat der Kläger auch keine Kinder. Es steht auch unbekämpft fest, dass die Schutzmaßnahmen im Krankenhaus nicht immer eingehalten wurden, die wenigsten Arbeitnehmer der C*-Klinik ihre Masken vorschriftsmäßig trugen, wodurch bereits ein kurzer Kontakt ausreichen konnte, um sich anzustecken (Urteilsseite 4), und auch Abstände nicht immer eingehalten werden konnten (Urteilsseiten 4 f). Die Dienstübergaben und das Arbeiten auf der Station erfolgten daher ohne durchgehendes und korrektes Tragen der FFP2 Masken, es gab nicht immer einen optimalen Sicherheitsabstand, die Dienstübergaben in dem kleinen Raum dauerten etwa 15 Minuten, wobei auch immer wieder gegessen und getrunken wurde. Nach dem Akteninhalt (Beilage ./1, AV erstellt am: 19.04.2023 von E*) sollen auf der Station auch nicht nur die Zeugin D*, sondern auch andere Personen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang positiv auf das Coronavirus getestet worden sein. Die Feststellungen des Erstgerichtes sind daher nicht bedenklich. Die Ansicht des Erstgerichtes wird auch durch das Sachverständigengutachten Univ.-Prof. Dr. F* untermauert. Eine Tatsachen- und Beweisrüge kann aber nur dann erfolgreich sein, wenn stichhältige Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts ins Treffen geführt werden (RS0043175; Rechberger in Fasching Konecny3 III/1 § 272 ZPO, Rz 4, 6, 9 und 11; EFSlg 124.960; EFSlg 118.164). Das gelingt der Beklagten in ihrer Beweisrüge aber nicht. Sie zeigt keine Beweisergebnisse auf, die die Feststellung, dass sich der Kläger im beruflichen Umfeld mit Covid-19 ansteckte, in Zweifel ziehen könnten (RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 ZPO Rz 15). Die Beweisrüge bleibt auch schon deshalb erfolglos, weil nicht dargelegt wird, welche konkret unrichtige Beweiswürdigung vorliegen soll. Die Beklagte negiert in ihrer Argumentation, dass unbekämpft feststeht, dass im zeitlichen Zusammenhang mit der Infektion keine privaten Kontakte bestanden und somit die angestrebten Feststellungen weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellung(en) widersprechen (RI0100163; RS0042744). Die Beweisrüge ist auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, als die beantragte Ersatzfeststellung, „aus sachverständiger Ansicht ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Kläger im März 2022 im beruflichen Bereich mit Covid-19 angesteckt hat, höher, als eine Ansteckung im privaten Bereich“ ohnehin feststeht und rechtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen könnte.
Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung gemäß § 2 Abs 1 ASGG iVm § 498 Abs 1 ZPO den vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.
Die Beklagte macht mit Rechtsrüge geltend, der Anscheinsbeweis sei nur zulässig, wenn eine typische formelhafte Verknüpfung zwischen der tatsächlich bewiesenen Tatsache und dem gesetz-lich geforderten Tatbestandselement bestehe. Die Bezeichnung einer bestimmten Krankheit als Berufskrankheit bedeute nur, dass die Krankheit rechtlich generell geeignet sei, eine Berufskrank-heit zu sein, stelle aber keine Kausalitätsvermutung auf. Bei Behauptung einer Berufskrankheit treffe den Versicherten die objektive Beweislast, dass das Leiden mit hinreichender Wahrschein-lichkeit ursächlich auf die betrieblichen Einwirkungen zurückzuführen sei. Die Ansteckung mit Covid-19 trotz Verwendung von ausreichenden betrieblichen Schutzmaßnahmen erscheine jeden-falls atypisch. Der haftungsbegründende Zusammenhang müsse vom Versicherten als wahr-scheinlich nachgewiesen werden; die bloße Möglichkeit eines Kausalzusammenhangs genüge nicht. Der Anscheinsbeweis dürfe dabei nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen. Der bloße Verdacht eines bestimmten Ablaufs erlaube die Anwendung des Anscheinsbeweises nicht. Nicht aufgeklärte Umstände gingen daher zu Lasten des Geschädigten. Einen Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Versicherten zu entscheiden sei, gebe es nicht. Im Ergebnis habe eine kausale Infektion des Klägers im Rahmen der Dienstübergabe am 20.03.2022 mit D* oder in der C* Klinik nicht lückenlos nachgewiesen werden können, sodass keine Berufskrankheit vorliege.
2. Das Berufungsgericht hat zur Rechtsrüge erwogen:
2.1. Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen; wenn sie durch Ausübung des die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses in einem in Spalte 3 dieser Anlage bezeichneten Dienststätten (hier: Krankenhaus) verursacht sind (§ 92 Abs 1 B-KUVG). COVID-19 ist eine Infektionskrankheit im Sinne der Nr 3.1. Anlage 1. Sie ist Berufskrankheit bei Personen, die in Krankenhäusern, wenngleich auch nur vorübergehend, tätig sind. Wenn nach der konkret zu beurteilenden Lebenssituation der betreffenden Person die Ansteckungswahrscheinlichkeit (zB in öffentlichen Verkehrsmitteln, Theatern, Einkaufszentren und ähnlichen Menschenansammlungen) ebenso groß oder größer gewesen ist als am Arbeitsplatz, kommt eine Anerkennung als Berufskrankheit nicht in Betracht (Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 177 ASVG Rz 19/1 und 19/4 (Stand 1.8.2024, rdb.at)). Das war aber nach der konkret festgestellten Lebenssituation des Klägers gerade nicht der Fall, begehrt doch selbst die Beklagte die Ersatzfeststellung, aus sachverständiger Sicht sei die Wahrscheinlichkeit höher (!), dass sich der Kläger im März 2022 im beruflichen Bereich mit Covid-19 angesteckt hat, als eine Ansteckung im privaten Bereichund steht vielmehr - ausdrücklich - die Ansteckung im beruflichen Umfeld im Krankenhaus fest. Es ist zwar richtig, dass in Verfahren über den Anspruch aus Berufskrankheiten die Regeln des Anscheinsbeweises (modifiziert) anzuwenden sind (RS0110571; RS0086050 [T19]) und nach der Rechtsprechung der Anscheinsbeweis in Sozialrechtssachen durch den Beweis entkräftet wird, dass dem atypischen Geschehensablauf zumindest die gleiche Wahrscheinlichkeit zukommt (10 ObS 108/22p; RS0040266 [T9]). Es steht aber nicht fest, dass im Krankenhaus die Verwend-ung von ausreichenden betrieblichen Schutzmaßnahmen lückenlos und vorschriftsgemäß erfolgte, sodass das Argument, die Ansteckung mit Covid-19 trotz Verwendung von ausreichenden betrieb-lichen Schutzmaßnahmen erscheine atypisch, nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht. Wenn aber die Beklagte in der Rechtsrüge argumentiert, dem Kläger sei der Anscheinsbeweis nicht gelungen, geht es dabei um eine Frage der Beweiswürdigung (RS0086050 [T2, T11]; RS0022624 [T1, T3]). Die Beklagte wiederholt somit in ihrer Rechtsrüge nur die in der Beweisrüge (erfolglos) vorgetragene Argumente, zeigt aber keine unrichtige rechtliche Beurteilung basierend auf den Feststellungen auf (RS0043603).
Die Berufung bleibt daher erfolglos.
2.2. Zur Maßgabebestätigung:
2.2.1. Die Beklagte wendet sich in der Berufung nicht gegen das Feststellungsbegehren. Es ist daher nicht darauf einzugehen, ob die Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens nach § 65 Abs 2 ASGG bei Zuspruch einer Versehrtenrente überhaupt noch besteht (RS0038817; für zeitlich be-grenzte vorläufige Rente bejaht 10 ObS 84/16z). Denn Voraussetzung für eine Entscheidung über ein nach § 65 Abs 2 ASGG ausdrücklich erhobenes Eventualbegehren des § 82 Abs 5 ASGG in Sozialrechtssachen ist regelmäßig die Abweisung des Hauptbegehrens (Leistungsbegehrens) mangels ausreichender Gesundheitsstörung (vgl 10 ObS 104/18v; RS0114852); unter diesem Gesichtspunkt fehlte einem nach § 65 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsbegehren das Feststellungsinteresse (RS0038817; 10 ObS 154/94), was aber die Beklagte in der Berufung nicht geltend macht. Soweit ist daher der Spruch des Erstgerichtes zu wiederholen.
2.2.2. Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen einer Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 v. H. vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v. H. (§101 B-KUVG). Wie weit die Erwerbs-fähigkeit aus medizinischer Sicht gemindert ist, gehört dabei zum Tatsachenbereich (RS0113678; RS0086443; RS0043525; RS0088964 [T9]). Beim Kläger besteht aus neurologisch-psychiatrischer Sicht aufgrund der Folgen der Berufskrankheit seit 24.3.2022 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 %, wobei dem die Untersuchung vom 12.8.2024 zugrunde liegt (Gutachten ON 38, 24 ff; ON 55). Diese vom Erstgericht übernommene medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit bildet daher die Grundlage für die rechtliche Einschätzung (RS0040554 [T4]). Die Beklagte kommt in der Berufung auf ihren Einwand zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr zurück, sodass dieser aus der Beurteilungspflicht ausscheidet (RS0043352 [T23, T31 und T33 bis T35]; RS0043338 [T6]). Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ist die Versehrtenrente aber als Dauerrente festzustellen (§ 107 Abs 1 B-KUVG). Dass die Beklagte über die Gewährung einer Dauerrente noch nicht abgesprochen hat, steht der Entscheidung des Gerichts darüber nicht entgegen. Wird eine Versehrtenrente aber nicht ausdrücklich als vorläufige Rente bezeichnet, so wurde damit über eine Dauerrente abgesprochen (RS0084304). Das Erstgericht hat die Versehrtenrente mit feststellendem Grundurteil im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG erledigt (RS0115846). Daher ist das Klagebegehren auf Versehrtenrente als dem Grunde nach zu Recht bestehend festzustellen und der Beklagten aufzutragen, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen (§ 90 Abs 1 Z 3 ASGG). Deren Ausmaß ist unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO festzusetzen (§ 89 Abs 2 ASGG; RS0085725; RS0040472; RS0085734). Da sich aus dem Akt keine konkreten Anhaltspunkte für die Höhe ergeben, war die vorläufige Zahlung konservativ anzusetzen (vgl RS0120722).
2.3. Hingegen ist der Zuspruch von Leistungen aus der Unfallversicherung völlig unbestimmt und kann hier auch entfallen (RS0085917; RS0084069 [T1]; vgl 10 ObS 61/23b). Als Leistungen der Unfallversicherung sind im Fall einer körperlichen Schädigung des Versicherten die Unfallheil-behandlung (§§ 96, 97 und 99), berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation (§§ 99a bis 99c), Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 100), die Versehrtenrente (§§ 101 bis 108), das Versehrtengeld (§ 109) und Witwen(Witwer)beihilfe (§ 110) zu gewähren (§ 88 B-KUVG). Der anwaltlich vertretene Kläger be-gehrt zwar die „finanzielle Entschädigung und Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß“ jedoch ist seinem Vorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen, welche konkrete finanzielle Entschädigung neben der Versehrtenrente überhaupt gemeint sein könnte (vgl § 88 B-KUVG).
3. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
4. Da keine erhebliche Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zu lösen war, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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