OGH 10ObS118/89 (RS0085725)

OGH10ObS118/899.5.1989

Rechtssatz

Die Regelung, daß die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung, wobei der für den Kläger - der bezüglich der Festsetzung der Leistungshöhe auf eine weitere Entscheidung des Versicherungsträgers verwiesen wird - verbundene Nachteil durch die Anordnung einer vorläufigen Zahlung ausgeglichen wird. Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf § 273 ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung.

Normen

ASGG §89 Abs2

10 ObS 118/89OGH09.05.1989

Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV-NF 3/58

10 ObS 45/99mOGH30.03.1999

Auch; nur: Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf § 273 ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung. (T1) Beisatz: Gewährung einer Witwenpension. (T2)

10 ObS 260/00hOGH03.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Für weitere bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdende vorläufige Zahlungen gilt im Hinblick auf § 104 Abs 2 ASVG, demzufolge die Pensionen aus der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind. (T3)

10 ObS 142/01gOGH22.05.2001

Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

10 ObS 315/00xOGH22.05.2001

Vgl auch; nur: Die Regelung, dass die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung. (T4) Beisatz: Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwar errechenbar wäre, dem Gericht dieser Berechnungsaufwand aber nicht zugemutet werden soll. (T5)

10 ObS 204/01zOGH30.07.2001

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

10 ObS 277/02mOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 280/02bOGH26.11.2002

Vgl auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_006