European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:0070RA00049.24S.0123.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Der Berufung wird in der Hauptsache teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:
„1. Die Klagsforderung besteht mit EUR 151.301,77 zu Recht.
2. Die Gegenforderung besteht mit EUR 193,52 zu Recht.
3. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen EUR 151.108,25 samt 4% Zinsen seit 15.4.2017 zu bezahlen und die mit EUR 60.336,22 (darin enthalten EUR 8.370,85 USt und EUR 10.111,14 Barauslagen) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.
4. Das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer EUR 193,52 samt 4 % Zinsen seit 15.4.2017 wird
abgewiesen .“
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 4.502,02 (darin enthalten EUR 750,34 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Die Revision ist nicht nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig.
II. Die beklagten Parteien werden mit ihrer Berufung im Kostenpunkt und die klagende Partei wird mit ihrem Kostenrekurs auf die abändernde Entscheidung zu Punkt I. verwiesen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beklagten waren je zur Hälfte Eigentümer der EZ D* KG E* mit einer Gesamtfläche von 104.789 m². Der Kläger ist der gemeinsame Sohn der Beklagten und verfügt über eine landwirtschaftliche Fachausbildung. Er arbeitete von 1993 bis 2000 als Landarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten. Von 2000 bis 2006 war die Zweitbeklagte alleinige Betriebsführerin. Sämtliche finanziellen, den landwirtschaftlichen Betrieb betreffenden Angelegenheiten wurden [in dieser Zeit] über das Konto der Beklagten abgewickelt. Der Kläger war nach 31.8.2000 zunächst weiterhin als Landarbeiter für die Zweitbeklagte im Betrieb tätig. Ab 1.9.2006 pachtete er den landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten auf unbestimmte Zeit. Dabei wurde ein jährlicher Pachtzins von EUR 200,00 vereinbart. Das Pachtverhältnis wurde mit 30.11.2016 aufgelöst. Der Kläger richtete erst nach dem Abschluss des Pachtvertrags ein eigenes Betriebskonto ein und wirtschaftete ab diesem Zeitpunkt allein auf seine eigene Rechnung. Die Landwirtschaft der Beklagten hätte bereits im Jahr 2006 an den Kläger übergeben hätte werden sollen.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Im ersten Rechtsgang begehrte die klagende Partei von den Beklagten zuletzt EUR 258.322,37 sA, und zwar EUR 61.501,03 an vorenthaltenem Lohn für Arbeitsleistungen als Landarbeiter (EUR 148.223,00 Nettolohn laut berufskundlichem Gutachten abzüglich „gewährter Beträge“ von EUR 25.000,00 im Zeitraum September 2000 bis August 2006 abzüglich „entnommener Betrag“ von EUR 13.000,00 für einen Traktor „F*“ [orange] abzüglich EUR 48.721,97 an teilweiser Aufrechnung gegen Forderungen der Beklagten laut Klage), EUR 20.000,00 an Ersatz von Investitionen für das Wohnhaus, EUR 23.881,00 an Ersatz wertsteigernder Investitionen in die von den Beklagten zugepachteten Flächen und EUR 152.940,34 an Schuldenrückzahlungen (Kreditrückzahlungen). Zu letzteren führte sie zusammengefasst aus, der Kläger habe zwischen 2006 und 2015 in Erwartung der versprochenen Betriebsübergabe erhebliche Schulden der Beklagten beglichen bzw für diese Kreditrückzahlungen von (zumindest) EUR 152.940,34 geleistet. Diese Leistungen hätten im Hinblick darauf, dass die Übergabe 2016 an der „Hartnäckigkeit der Beklagten“ endgültig gescheitert sei, ihren Zweck verfehlt, weshalb der Kläger berechtigt sei, den Betrag zurückzufordern.
Die beklagten Parteien bestritten das Klagebegehren und beantragten dessen Abweisung. Zu den rückgeforderten Schulden- bzw Kredittilgungen wendeten sie neben der Verjährung, soweit dies für die Rechtsmittelentscheidung noch relevant ist, ein, der Kläger habe mit diversen von ihm aufgenommenen Krediten Investitionen getätigt, die nicht den Beklagten zuzurechnen seien. So habe er mit dem Geld etwa (von ihm bewirtschaftete) Obstanlagen hergestellt, seine Wohnung ausgebaut oder Maschinen angeschafft, die er bei Beendigung des Pachtverhältnisses mitgenommen habe. Soweit der Kläger neben den von ihm geleisteten Kreditrückzahlungen auch Ersatz für Investitionen in die Liegenschaft der Beklagten fordere, welche mit den entsprechenden Krediten finanziert worden seien, mache er Ansprüche zu Unrecht doppelt geltend.
Darüber hinaus machten die beklagten Parteien Gegenforderungen geltend, nämlich EUR 290.241,29 für von ihnen im Zeitraum 2006 bis 2016 für den Kläger erbrachte Arbeitsleistungen im landwirtschaftlichen Betrieb (Erstbeklagter im Wert von EUR 193.494,19, Zweitbeklagte im Wert von EUR 96.747,10), EUR 55.500,00 an Differenz auf einen ortsüblichen Pachtzins, EUR 10.000,00 für einen Traktor der Marke F* [orange], den die Beklagten bezahlt hätten, der Kläger aber mitgenommen habe, EUR 109.114,00 und EUR 13.867,00 für Investitionen der Beklagten in von Dritten zugepachtete Obst- und Weingärten, die dem Kläger in Erwartung einer künftigen Hofübergabe überlassen worden seien, EUR 13.475,00 an Wiederherstellungskosten für eine Obstplantage am Hausberg, welche der Kläger nach der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht im ursprünglichen Zustand zurückgestellt habe, und EUR 5.824,21 an Betriebskosten, die der Kläger entgegen seiner Verpflichtung aus dem Pachtvertrag schuldig geblieben sei.
Das Berufungsgericht gab der von den beklagten Parteien gegen das erstinstanzliche Urteil im ersten Rechtsgang erhobenen Berufung teilweise Folge, sprach mit - vom Obersten Gerichtshof in der Folge bestätigten - Teilurteil vom 17.10.2022, 7 Ra 24/22m, aus, dass die Klagsforderung mit EUR 60.881,00 (Lohn sowie Investitionen in Pachtflächen und in das Wohnhaus) zu Recht, die Gegenforderungen hingegen nicht zu Recht bestehen, verpflichtete dementsprechend die beklagten Parteien zur Zahlung von EUR 60.881,00 samt Zinsen, wies ein Mehrbegehren von EUR 44.501,03 sA (Lohn) ab und behielt insoweit die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz der Endentscheidung vor. Im Umfang von EUR 152.940,34 (Schulden- bzw Kreditrückzahlungen) sowie im Kostenpunkt hob das Berufungsgericht die bekämpfte Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Insofern erklärte es die Kosten des Berufungsverfahrens zu weiteren Verfahrenskosten.
Dazu führte es aus, die von der klagenden Partei im Zusammenhang mit den Kreditrückzahlungen erhobenen Forderungen unterlägen - als zweckverfehlende Geldleistungen - der 30-jährigen Verjährungsfrist und seien daher nicht verjährt. Auf Ansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen, die inhaltlich nach § 1152 ABGB zu beurteilen seien, komme hingegen die 3-jährigen Verjährungsfrist zur Anwendung. Diese beginne zu laufen, sobald objektiv hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben seien, dass mit der Erfüllung der Zusage oder der Erwartung nicht mehr gerechnet werden könne. Das sei hier mit Auflösung des Pachtvertrags im Mai 2016 der Fall gewesen. Die Klage sei zwar im April 2019 und damit noch innerhalb der Verjährungsfrist eingebracht worden, allerdings habe die klagende Partei zunächst nur zweckverfehlende Arbeitsleistungen von EUR 30.000,00 für den Zeitraum Mai 1993 bis einschließlich August 2000 geltend gemacht und diese Forderung erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist auf letztlich EUR 61.501,03 sowie den Zeitraum bis (August) 2006 ausgedehnt. Dies habe zur Folge, dass Lohnansprüche des Klägers infolge zweckverfehlender Arbeitsleistungen für die Zeit von September 2000 bis einschließlich August 2006 zur Gänze und betreffend den davor gelegenen Zeitraum in einem EUR 30.000,00 übersteigenden Umfang verjährt seien. Es sei davon auszugehen, dass die vom Kläger von Mai 1993 bis einschließlich August 2000 erbrachten Arbeitsleistungen für die Beklagten jedenfalls einen Nutzen von EUR 30.000,00 gehabt hätten, zumal sich aus dem eingeholten (berufskundlichen) Sachverständigengutachten für diesen Zeitraum ein (angemessener) Nettolohn von mehr als EUR 75.000,00 ergebe. Da sich die klagende Partei auf die Lohnansprüche jedoch vom Betriebskonto entnommene EUR 13.000,00 für den Traktor „F*“ [orange] anrechnen habe lassen, ergebe sich ein restlicher Anspruch des Klägers aus dem Titel zweckverfehlender Arbeitsleistungen in der Zeit von Mai 1993 bis einschließlich August 2000 iHv EUR 17.000,00.
Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts habe der Kläger aber nicht Anspruch auf Ersatz sämtlicher während des Pachtverhältnisses vorgenommener Kreditrückzahlungen. Die diesbezügliche Forderung bestehe nur insofern zu Recht, als er damit Kredite bedient habe, die zur Abdeckung von Altschulden der Beklagten herangezogen worden seien. Hingegen bestehe kein Ersatzanspruch betreffend die Rückzahlung jener Kredite, die aufgenommen worden seien, um den Pachtgegenstand nach Beendigung des Pachtvertrags in „gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur“ zurückzustellen. Im Zweifel habe nämlich der Pächter die entsprechenden Erhaltungskosten zu tragen. Der Kläger habe somit für die - während aufrechter Pacht erfolgte - Anlage neuer Obstplantagen, das Setzen von Weinstöcken (anstelle ursprünglich vorhandener, abgestorbener Pflanzen) oder die Erneuerung unbrauchbar gewordener Hagelnetze keinen Ersatzanspruch gegenüber den Beklagten. Soweit seine Investitionen hingegen zu einer Werterhöhung bei der Liegenschaft der Beklagten geführt habe, sei dies ohnehin durch die Zuerkennung eines Investitionsersatzanspruchs von EUR 23.881,00 berücksichtigt worden. Da aus den Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts nicht hervorgehe, welche vom Kläger bedienten Kredite wofür verwendet worden seien, lägen insoweit sekundäre Feststellungsmängel vor, die im Umfang der Forderung auf Rückerstattung sämtlicher im Pachtzeitraum geleisteter Kreditzahlungen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung notwendig machten.
Die von den beklagten Parteien erhobenen Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht.
Im zweiten Rechtsgang brachte die klagende Partei ergänzend vor, die Beklagten hätten für den Bau ihres Hauses Kredite beim Land Steiermark (über ATS 510.000,00), bei der G* (über ATS 500.000,00) sowie bei der H* I* eGen (über insgesamt ATS 1,513.252,78) aufgenommen. Letztere seien im Jahr 2000 durch die Aufnahme eines Abstattungskredits bei der H* J* reg GenmbH über ATS 1,650.000,00 umgeschuldet worden. Soweit mit dem Abstattungskreditbetrag auch der Kauf eines Obstbautraktors [„F*“, grün] um ATS 100.000,00 finanziert und offene Rechnungen/Kosten der Beklagten von ATS 22.000,00 beglichen worden seien, handle es sich dabei ebenso um deren Altschulden. Der Traktor sei immer im Eigentum der Beklagten gestanden und nach der Beendigung des Pachtverhältnisses auch bei diesen verblieben. (Lediglich) im Umfang von ATS 45.000,00 sei der Kreditbetrag zur Tilgung eines vom Kläger aufgenommenen Kredits herangezogen worden. Dieser habe den Abstattungskreditvertrag mitunterfertigt, da es bereits damals geheißen habe und beabsichtigt gewesen sei, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten übernehmen werde.
Darüber hinaus habe die K* reg GenmbH den Beklagten in den Jahren 2001, 2003 und 2005 (zu Kreditnummern mit den Anfangsziffern P*, Q* und R*) 3 AIK-Kredite über ATS 170.000,00 sowie EUR 21.000,00 und EUR 16.500,00 gewährt, mit welchen diese bzw insbesondere die Zweitbeklagte als damals alleinige Betriebsführerin bis zum Jahr 2005 Hagelnetze auf von dritten Personen zugepachteten Flächen finanziert hätten. Diese Investitionen seien zum Zeitpunkt der Kreditgewährungen bereits durchgeführt und abgerechnet gewesen.
Mit 3 weiteren von den Beklagten bei der K* in den Jahren 2006, 2010 und 2011 (zu Kreditnummern mit den Anfangsziffern S*, T* und U*) aufgenommenen AIK-Krediten sei der bei der „H* I*“ aufgenommene Abstattungskredit teilweise abgedeckt worden. Der Kläger habe die entsprechenden Kreditverträge als Pächter des landwirtschaftlichen Betriebs der Beklagten wiederum mitunterfertigen müssen. (Bereits) aus dem Ergänzungsgutachten des (Buch-)Sachverständigen Dr. L* ergebe sich, dass der Kläger bis Juni 2015 zur Tilgung von Altschulden der Beklagten - aus dem Hausbau und aus Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb - auf das Kreditkonto des Landes Steiermark, auf jenes der G*, auf das „Abstattungskreditkonto“ sowie auf die 6 AIK-Kreditkonten insgesamt EUR 152.940,34 (EUR 155.333,64 abzüglich Rückzahlungen für eigene Schulden des Klägers von EUR 2.393,30) einbezahlt habe, und zwar von seinem Konto Nr M* bei der „H* I*“, welches am 17.1.2007 eröffnet worden sei. Jener Teil des Abstattungskreditbetrags iHv ATS 45.000, welcher dem Kläger zugute gekommen sei, sei zu dessen Lasten bereits in den Berechnungen des Sachverständigen berücksichtigt. Bei den Altschulden der Beklagten handle es sich - nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im Teilurteil - um solche, welche diese vor Beginn des Pachtverhältnisses, also vor 2006, eingegangen seien. Dabei seien allerdings auch die AIK-Kredite aus dem Zeitraum 2006 bis 2011 zu berücksichtigen, weil damit eine Umschuldung des im Jahr 2000 aufgenommenen Abstattungskredits, also von Altschulden der Beklagten, erfolgt sei.
Den Beklagten kämen - entgegen deren nunmehr eingenommenen Standpunkt - auch keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Erlösen aus der Ernte 2006 zu, weil die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger diese zur Gänze vereinnahmen könne. Dabei habe es sich um eine Schenkung der Beklagten im Rahmen des Pachtvertragsabschlusses gehandelt.
Die beklagten Parteien führten ergänzend aus, da die mit den 3 AIK-Krediten zu Kreditnummern mit den Anfangsziffern P*, Q* und R* im Zeitraum 2001 bis 2005 bereitgestellten Geldmittel - unstrittig - der Vornahme von Investitionen auf von den Beklagten zugepachteten Flächen gedient hätten, die der Kläger in der Folge (als Pächter) übernommen habe, stehe ihm für Rückzahlungen dieser Kredite nach der vom Berufungsgericht im Aufhebungsbeschluss vertretenen Rechtsansicht kein Ersatzanspruch zu; diesbezüglich seien die Beklagten nämlich nicht bereichert.
Außerdem seien mit dem Abstattungskreditbetrag - laut dem im ersten Rechtsgang ergangenen erstinstanzlichen Urteil - nicht ausschließlich Altschulden der Beklagten abgedeckt worden, sondern vielmehr auch offene Rechnungen von ATS 45.000,00 sowie ATS 22.000,00. Zudem sei ein Obstbautraktor um ATS 100.000,00 angeschafft worden, und zwar vom Kläger, der den Traktor auch während des Pachtverhältnisses von 2006 bis 2016 genutzt habe. Es seien ihm daher die Rückzahlungen für den Abstattungskredit im Umfang von etwa 10% zuzurechnen; dies entspreche einer um rund 7% höheren Quote als jener vom (Buch-)Sachverständigen ermittelten von 2,85%. Überhaupt handle es sich bei Altschulden der Beklagten lediglich um solche, welche vor dem Jahr 2000 eingegangen worden seien.
Betreffend das Erntejahr 2006 seien sämtliche Einnahmen auf das Konto des Klägers überwiesen worden, obwohl das Pachtverhältnis erst am 1.9.2006 begonnen habe. Den Beklagten stehe daher ein „bereicherungsrechtlicher Anspruch“ hinsichtlich jener Aufwendungen/Ausgaben zu, die sie im Zeitraum 1.1. bis 31.8.2006 für den landwirtschaftlichen Betrieb bzw die Ernte des Jahres 2006 getätigt hätten. Sie hätten damit nämlich die Voraussetzungen für die vom Kläger im Zeitraum 1.9. bis 31.12.2006 „lukrierten Umsätze“ sowie jene für die Apfelernte 2007 geschaffen.
Da die Parteien nach den Ausführungen des Berufungsgerichts im Teilurteil ein gleichteiliges Verschulden am Scheitern der Betriebsübergabe an den Kläger treffe, habe dieser lediglich einen bereicherungsrechtlichen Rückersatzanspruch im Ausmaß von 50%.
Der den Beklagten durch die Kreditrückzahlungen des Klägers entstandene Nutzen liege lediglich „in der Schuldentilgung“, sodass Sollzinsen nicht zu berücksichtigen seien. Am Abstattungskreditkonto sei zunächst bis 1.9.2006 und auch in der Folge (mit Ausnahme der Aufbuchung von Kreditbeträgen im Rahmen der Umschuldung) lediglich eine Kapitaltilgung durch „die letzte Zahlung“ von EUR 4.688,23 erfolgt.
Zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses sei aus dem Abstattungskredit bzw aus den 3 dessen Umschuldung dienenden AIK-Krediten noch ein Betrag von EUR 57.391,52 offen gewesen, welchen die Beklagten getilgt hätten. Davon entfalle jedenfalls ein Anteil von 2,85% auf den Kläger, sodass sich diesbezüglich eine Gegenforderung von EUR 1.635,65 errechne. Die Beklagten hätten zudem im ersten Halbjahr 2007 Kreditrückzahlungen von EUR 6.778,40 (von ihrem Konto Nr N*) geleistet, wovon 10% dem Kläger zuzurechnen seien, woraus sich eine weitere Gegenforderung von EUR 677,84 ergebe.
Mit dem angefochtenen (End-)Urteil spricht das Erstgericht aus, dass die Klagsforderung mit EUR 151.301,77 zu Recht, die Gegenforderung hingegen nicht zu Recht besteht, und verpflichtet die beklagten Parteien dementsprechend zur Zahlung von (restlich) EUR 151.301,77 samt Zinsen sowie zu einem Prozesskostenersatz von EUR 68.407,07.
Dazu trifft es neben dem eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt die auf den Seiten 10 bis 18 seiner Entscheidung ersichtlichen Feststellungen, auf welche zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Daraus ist (zusammenfassend) hervorzuheben:
„Die Beklagten führten auf der ihnen gehörenden Liegenschaft EZ D* KG E* einen Obstbaubetrieb. Es war immer geplant, dass der Kläger den Hof seiner Eltern übernimmt. Er absolvierte als einziges der 4 Kinder der Beklagten eine Ausbildung in einer Obstbauschule. Ab diesem Zeitpunkt war klar, dass er den elterlichen Betrieb übernimmt. Am 30.4.1993 schloss der Kläger die Obstbauschule als Obstbaufacharbeiter ab und arbeitete ab diesem Zeitpunkt im Betrieb seiner Eltern mit; dies in der Hoffnung, dass ihm der Hof irgendwann übergeben werde. Innerhalb der Familie wurde immer davon gesprochen, dass der Kläger den Hof übernehmen werde, da keines der anderen Kinder eine ähnlich adäquate Ausbildung hatte wie er.
Am 1.9.2006 wurde zwischen den Beklagten als Verpächtern und dem Kläger als Pächter ein Pachtvertrag abgeschlossen. Pachtgegenstand war der gesamte Betrieb auf der EZ D* KG E*. Laut Vertrag war ein Pachtzins iHv EUR 200,00 pro Jahr vereinbart. Es gab keine zusätzliche (mündliche) Vereinbarung, wonach der Kläger für die Maschinen oder für die Gebäude extra Miete zu zahlen habe, und auch keine solche, dass er keine Pacht entrichten müsse, weil er Kredite zurückzahle. Das Pachtverhältnis wurde im Mai 2016 mit Wirkung zum 30.11.2016 aufgekündigt. Mit der Lösung des Pachtverhältnisses im Mai 2016 war für den Kläger klar, dass der Hof nicht an ihn übergeben werde. Am Ende des Pachtverhältnisses gab der Kläger den Betrieb an die Beklagten so zurück, wie er ihn übernommen hatte.
Im Zeitraum 2000 bis 2006 errichteten die Beklagten Obstplantagen auf fremden, zugepachteten Flächen im Ausmaß zwischen etwa 6 bis 7 ha. Im Jahr 2006 „schied die Zweitbeklagte als Pächterin der von ihr zugepachteten Flächen aus“, weil sie in Pension ging. Der Kläger pachtete in der Folge die auf den fremden Liegenschaften errichteten Obstplantagen von den Fremdverpächtern und bezahlte an diese jährlich einen Pachtzins. Zu den Investitionen der Beklagten auf den zugepachteten Obstplantagen im Zeitraum von 2000 bis 2006 besprachen die Streitteile nichts. Die Beklagten sprachen auch mit den Verpächtern nicht über ihre vormals getätigten Investitionen.
Ab dem Jahr 2000 gab es ein Betriebskonto mit der Nr N*. Von diesem nahmen sowohl die Beklagten als auch der Kläger Überweisungen vor. Der Erstbeklagte war Inhaber des Kontos. Es kamen auch alle Erträgnisse, die ab dem Jahr 2000 von der Liegenschaft „abgeworfen“ wurden, auf dieses Konto. Ab 2000 trafen die Streitteile, obwohl der Erstbeklagte bereits in Pension war, gemeinsam die den Betrieb betreffenden Entscheidungen. Bis 2006 erfolgten die Kreditrückzahlungen vom Konto Nr N*. Im Jänner 2007 eröffnete der Kläger ein eigenes Konto mit der Nr M*, für welches nur er zeichnungsberechtigt war. Die weiteren Kreditrückzahlungen nahm der Kläger von diesem Konto vor.
Am 5.4.2000 nahmen die Streitteile einen Abstattungskredit bei der H* J* iHv ATS 1,650.000,00 zu Kontonummer O* auf. Mit diesem wurden Altkredite der Beklagten, die im Jahr 1992 zur Finanzierung des Wohnhauses sowie des Wirtschaftsgebäudes aufgenommen worden waren, ein Obligo des Erstbeklagten von ATS 103.000,00, offene Rechnungen von ATS 45.000,00 sowie weitere Kosten von ATS 22.000,00 abgedeckt. Die offenen Rechnungen über ATS 45.000,00 betrafen Schulden des Klägers, während die Kosten von ATS 22.000,00 den Beklagten zuzurechnen waren. Mit der Summe des Kredits Nr O* wurde im Jahr 2000 zudem ein Traktor der Marke F* (grün) zu einem Kaufpreis von ATS 100.000,00 angeschafft. [1]
Im landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten gab es 2 Traktoren der Marke F*. Der Kläger unterfertigte für beide Traktoren den Kaufvertrag. Der erste Traktor (grün) wurde im Jahr 2000 gekauft, der zweite (orange) im Jahr 2004. Für den orangen Traktor bezahlte der Kläger vom Betriebskonto EUR 13.000,00 mit dem Einverständnis der Beklagten. Der 2004 gekaufte Traktor wurde im Jahr 2013 vom Kläger im Einvernehmen mit den Beklagten gegen einen anderen Traktor eingetauscht, welchen der Kläger anlässlich der Beendigung des Pachtverhältnisses mitnahm. Für den Ankauf des grünen Traktors im Jahr 2000 unterschrieb der Erstbeklagte einen Wechsel und war auch Zulassungsbesitzer. Dieser Traktor wurde für den landwirtschaftlichen Betrieb zunächst bis 2006 von den Beklagten und ab Beginn des Pachtverhältnisses von 2006 bis 2016 auch vom Kläger verwendet. Mit dem Ende des Pachtvertrags im Jahr 2016 stellte der Kläger diesen Traktor an die Beklagten zurück.
Der Kläger unterschrieb den Kredit im Jahr 2000 „mit“, da die Streitteile damals davon ausgingen, dass er den Betrieb übernehmen werde. Wäre dem Kläger damals nicht versprochen worden, dass er irgendwann den Betrieb übernehmen könne, hätte er den Abstattungskredit nicht „mitunterschrieben“.
Insgesamt nahmen die Streitteile nachstehende Kredite auf:
Die - von den Beklagten aufgenommenen und unterfertigten - AIK-Kredite (Agrarinvestitionskredite) Nr P*, Q* und R* dienten der Investition in Hagelnetze auf zugepachteten Flächen, nämlich am „**“, am „**“ und am „**“. Dabei handelt es sich um Flächen Dritter, die im Zeitraum 2000 bis 2006 von der Zweitbeklagten in ihrer damaligen Funktion als Betriebsführerin zugepachtet und ab 2006 vom Kläger weitergepachtet wurden. Diese Kredite wurden 2001, 2003 und 2005 aufgenommen und ausbezahlt. Die dazugehörigen Investitionen wurden bereits im Vorfeld zur, spätestens aber mit Ausbezahlung der Kreditsummen und somit in einem Zeitraum getätigt, in dem der Kläger noch nicht Pächter des Betriebs der Beklagten war. [2]
Die Kredite Nr S*, T* und U* wurden zur Tilgung des Kredits Nr O* bei der H* J* verwendet.
Bis 1.9.2006 wurden auf dem Konto Nr O* ausschließlich Zinsen zurückbezahlt. Die erste große Tilgung erfolgte am 12.10.2006 mit EUR 29.740,00. Weiters wurden am 22.6.2010 EUR 35.612,00 und am 5.1.2012 EUR 49.900,00 einbezahlt. Der Restbetrag von EUR 4.658,18 wurde vom Konto des Klägers Nr M* überwiesen. Bis zum Jahr 2006 erfolgten die Kreditrückzahlungen vom Konto Nr N*, ab dem Jahr 2007 von jenem des Klägers mit der Kontonummer M*. Sämtliche Rückzahlungen, die der Kläger vom Konto Nr M* tätigte, wurden mit von ihm erwirtschafteten Beträgen finanziert.
Der Kläger tätigte als Inhaber des Kontos Nr M* von diesem Rückzahlungen in Höhe von EUR 155.333,64, wobei sich nach Abzug der zur eigenen Umschuldung verwendeten ATS 47.108,59 im Verhältnis zum aufgenommenen Kredit von ATS 1,650.000,00 ein Prozentsatz von 2,855% ergibt, was wiederum [ausgehend von Rückzahlungen von EUR 83.828,51 im Zusammenhang mit dem Abstattungskredit] einem Betrag von EUR 2.393,30 entspricht. Unter Berücksichtigung dieses Eigenanteils leistete der Kläger im Zeitraum von September 2006 bis Juni 2015 insgesamt Kreditrückzahlungen in Höhe von EUR 152.940,34. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses haftete vom Kredit Nr O* noch ein Betrag von EUR 57.391,52 unberichtigt aus. Hiervon entfallen EUR 1.635,66 (EUR 57.391,52 x 0,0285) [tatsächlich gerechnet offenbar: EUR 57.391,52 x 0,02855 = EUR 1.638,57 (richtig: EUR 1.638,53] auf die Eigenverschuldung des Klägers, weshalb dieser Betrag noch zusätzlich von den geleisteten Kreditrückzahlungen von EUR 152.940,34 abzuziehen ist, sodass insgesamt vom Kläger Kreditrückzahlungen von EUR 151.301,77 geleistet wurden. Der Kläger tätigte diese Rückzahlungen, da seitens der Beklagten immer davon gesprochen wurde, dass ihm die Landwirtschaft übergeben werde.
Es ist auszuschließen, dass dem Kläger am Konto Nr M* irgendwelche Zahlungen gutgeschrieben wurden, welche die von den Beklagten erzielten Verkaufserlöse aus der von ihnen eingefahrenen Ernte 2005 betreffen oder aus sonstigem Grund den Beklagten zugestanden wären. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von seinem Konto Nr M* Kreditrückzahlungen für die Beklagten mit Geldmitteln leistete, die er nicht selbst erwirtschaftete. [3] Vom Kläger wurden auch keine weiteren Geldmittel der Beklagten für die Rückzahlung von deren Schulden verwendet.
Im Rahmen des Pachtvertragsabschlusses vereinbarten die Streitteile, dass der Erlös der Ernte 2005 im vollen Umfang den Beklagten gebührt und dem Kläger dann der Erlös der Ernte 2006 zustehen soll. Die Erlöse der Traubenernte 2006 sowie zumindest die erste Apfelakontierung 2006 gingen allerdings noch auf das Konto der Beklagten, da der Kläger das Konto Nr M* noch nicht eröffnet gehabt hatte. Dieses Konto eröffnete der Kläger im Jänner 2007 mit Null Euro. Bei der Vorleistung der Ernte 2006 war der Kläger maßgeblich beteiligt, da er sicherlich mehr als 60 Stunden pro Woche arbeitete [4] Die Erlöse der Ernte 2005 waren im August 2006 abgeschlossen. Die Erträgnisse der Ernte 2005 wurden auf das Betriebskonto der Beklagten Nr N* und nicht auf jenes des Klägers Nr M* bezahlt. Aus den Zahlungseingängen am Konto Nr M* gibt es keinerlei Hinweise, dass es sich bei den Einnahmen um Zahlungen handelte, die den Beklagten zugestanden wären.
Der Kläger stellte seine Ansprüche mit Schreiben vom 14.4.2017 fällig.“
In rechtlicher Hinsicht führt das Erstgericht zusammengefasst aus, das Berufungsgericht habe in seinem Teilurteil festgehalten, dass der Kläger als Pächter grundsätzlich verpflichtet (gewesen) sei, den Pachtgegenstand „in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur“ zu erhalten und dabei falls notwendig auch „kurzlebige Wirtschaftsgüter“ sowie Zubehör zu erneuern bzw zu ersetzen, weshalb er Kosten für Investitionen, die er während des Pachtzeitraums getätigt und (im Sinn der dargestellten Erhaltungspflicht) selbst zu tragen gehabt habe, nicht ersetzt begehren könne. Daraus folge, dass Kredite für all jene Investitionen, die nicht (erst) während des Pachtverhältnisses erfolgt, sondern - zunächst - den Beklagten zugute gekommen seien, als Altschulden derselben zu qualifizieren seien. Dies betreffe insbesondere auch die AIK-Kredite mit den Nummern P*, Q* und R* (Anfangsziffern), mit denen zur Gänze Investitionen (auf zugepachteten Grundstücken) vor Beginn des Pachtverhältnisses finanziert worden seien, welches zu diesem Zeitpunkt weder geplant noch absehbar gewesen sei. Wenn der Kläger später als Pächter (der im Eigentum Dritter gestandenen Grundstücke) einen Nutzen aus diesen Investitionen gezogen habe, ergebe sich dies aus dem Wesen des Pachtvertrags. Der Umstand, dass es die Beklagten verabsäumt hätten, gegenüber den Eigentümern der zugepachteten Flächen Ansprüche aufgrund von Werterhöhungen geltend zu machen, könne nicht dem Kläger zur Last fallen, der diesbezüglich auch nicht bereichert sei. Bei den Krediten mit den Nummern S*, T* und U* (Anfangsziffern) handle es sich im gleichen Ausmaß um Altschulden der Beklagten wie beim Abstattungskredit Nr O*, zu dessen Tilgung sie herangezogen worden seien.
Da der Pachtgegenstand den gesamten Betrieb der Beklagten, somit auch sämtliche Maschinen umfasst habe, sei der Kläger als Pächter insbesondere auch berechtigt gewesen, den im Jahr 2000 angekauften und für den Landwirtschaftsbetrieb eingesetzten Traktor „F*“ (grün) für die Dauer des Pachtzeitraums zu nutzen. Auch bei dieser Investition handle es sich um eine Altschuld der Beklagten und nicht um eine solche des Klägers zur ordnungsgemäßen Rückstellung des Pachtgegenstands.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergäben sich Kreditrückzahlungen des Klägers von EUR 155.333,64, wovon ein Betrag von EUR 2.393,30 auf dessen eigene Umschuldung entfallen sei, sodass EUR 152.940,34 der Abdeckung von Altschulden der Beklagten gedient hätten. Da von der verbliebenen (von den Beklagten getilgten) Restschuld der aushaftenden Kredite von EUR 57.391,52 ein Teilbetrag von EUR 1.638,57 ebenfalls der Abdeckung eigener Schulden des Klägers zuzurechnen sei, stünden diesem EUR 151.301,77 als Ersatz für die in Erwartung der Hofübergabe geleisteten Kreditrückzahlungen zu.
Was die behauptete Gegenforderung von EUR 677,84 betreffe, sei diese nicht von dem durch die Berufungsentscheidung im ersten Rechtsgang festgelegten, verbleibenden Streitgegenstand gedeckt. Etwaige Gegenforderungen zur Abgeltung von Aufwendungen oder Ausgaben der Beklagten seien vom Berufungsgericht bereits behandelt worden; dieser Streitpunkt sei in Rechtskraft erwachsen, sodass das Vorbringen „insoweit“ schon im Licht des Neuerungsverbots außer Betracht zu bleiben habe.
Es sei zudem unerheblich, ob die vom Kläger im Zeitraum 1.9. bis 31.12.2006 sowie 2007 erzielten Umsätze teilweise auf Aufwendungen der Beklagten zurückzuführen seien, da solche, soweit sie vor Beginn des Pachtverhältnisses getätigt worden seien, als Altschulden zu qualifizieren seien und dem Kläger eine damit allenfalls einhergehende „Umsatzmaximierung“ aus dem Pachtvertrag zustehe.
Ebenso habe eine nicht näher bezifferte Gegenforderung aus bereicherungsrechtlichen Ansprüchen hinsichtlich der Erlöse des Jahres 2006 außer Betracht zu bleiben, da dieses neue Vorbringen bis dahin nicht vom Gutachtensauftrag umfasst gewesen sei, sodass dessen Zulassung und die damit verbundene Ermittlung der Gegenforderung eine erhebliche Verfahrensverzögerung mit sich gebracht hätte. Abgesehen davon bestehe eine solche Forderung schon dem Grund nach nicht zu Recht, da der Kläger auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung zur „Vereinnahmung“ der Ernte 2006 berechtigt gewesen sei.
Der Ausgleichszahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht wegen eines gleichteiligen Verschuldens am Scheitern des geplanten Übergabsvertrags um die Hälfte zu kürzen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts bezögen sich lediglich auf die angemessene Entlohnung einer zweckverfehlenden Arbeitsleistung.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen (aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung) sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (unter Geltendmachung auch sekundärer Feststellungsmängel) erhobene Berufung der beklagten Parteien in der Hauptsache mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinn einer vollständigen Klagsabweisung abzuändern; hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag. Darüber hinaus fechten die beklagten Parteien die Entscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung auch im Kostenpunkt an und begehren die Abänderung der Kostenentscheidung im Sinn einer Reduktion ihrer Kostenersatzpflicht auf EUR 39.232,70.
Auch die klagende Partei bekämpft die Kostenentscheidung mit einem aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Rekurs und beantragt deren Abänderung auf einen Kostenzuspruch von (richtig:) EUR 78.597,17 zuzüglich vorprozessualer Kosten von EUR 895,00 = (richtig:) EUR 79.492,17.
Die Parteien treten den Rechtsmitteln der Gegenseite jeweils in Rechtsmittelbeantwortungen entgegen und begehren, diesen keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung in der Hauptsache, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden kann, ist teilweise berechtigt.
Die beklagten Parteien sind mit ihrer Anfechtung im Kostenpunkt ebenso wie die klagende Partei mit dem Kostenrekurs auf die Kosten(neu)entscheidung in der Hauptsache zu verweisen.
Als Mangelhaftigkeit des Verfahrens monieren die Berufungswerber zunächst, der (Buch-)Sachverständige habe die an ihn mit Schriftsatz vom 3.5.2024 sowie in der Verhandlung vom 11.6.2024 gestellte Frage nicht beantwortet, welche Aufwendungen/Ausgaben, die mit dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw mit der Ernte im Zusammenhang stehen, im Jahr 2006 bis 31.8.2006 vom Konto Nr N* [und damit (auch) von den Beklagten] getätigt wurden.
Im genannten Schriftsatz (ON 108, Seite 4) brachten die Beklagten vor, sie hätten im Umfang dieser Aufwendungen einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegenüber dem Kläger, weil dieser davon durch die Vereinnahmung der (gesamten) Erlöse für die Ernte des Jahres 2006 profitiert habe, ohne diesen Anspruch allerdings zu konkretisieren. Eine entsprechende Bezifferung erfolgte auch bei der (abschließenden) Tagsatzung am 11.6.2024 nicht.
Der dazu befragte Sachverständige führte in der vorbereiteten und bei der Tagsatzung vorgetragenen Fragebeantwortung (ON 112, Seiten 5 f) aus, die dafür notwendige Befundung (des Kontos Nr N* für das Jahr 2006) könne aus seiner Sicht nur über einen gesonderten Auftrag des Erstgerichts vorgenommen werden, falls dieses eine solche für notwendig erachte.
Auch wenn das Prozessgericht erster Instanz dazu im angefochtenen Urteil rechtlich argumentiert, die Zulassung des Vorbringens zu dieser Gegenforderung hätte weitere Erhebungen notwendig gemacht und (damit) zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt, ist ein Entscheidungswille, dieses gemäß § 179 oder allenfalls auch § 275 Abs 2 ZPO zurückzuweisen, weder der am Schluss der Verhandlung beschlussmäßig ausgesprochenen Abweisung allenfalls unerledigter Sach- und Beweisanträge noch dem (End-)Urteil zu entnehmen. Dies vor allem deshalb, weil das Erstgericht die behauptete Gegenforderung aufgrund von Aufwendungen der Beklagten für die vom Kläger vereinnahmten „Ernteerlöse 2006“ (auch) materiell-rechtlich prüfte und wegen des Nichtbestehens eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs bereits dem Grunde nach sowie - erkennbar - der unterbliebenen Bezifferung verneinte.
Mit beidem ist das Erstgericht im Recht:
Wie sich etwa aus den §§ 1091, 1096, 1104 und 1107 ABGB ergibt, ist der Pächter über den bloßen Gebrauch des Bestandobjekts hinaus auch zur Fruchtziehung aus der Bestandsache berechtigt (Höllwerth in GeKo Wohnrecht I § 1091 ABGB Rz1 [Stand 1.10.2017, rdb.at]). Nach der Grundregel des § 405 ABGB, die nach hA nicht nur auf den natürlich entstandenen, sondern auch auf den aufgrund der Bearbeitung durch den Eigentümer herbeigeführten Zuwachs anwendbar ist, fallen Früchte nach der Separation, wodurch sie zu selbstständigen Sachen werden, grundsätzlich dem Grundeigentümer zu. Statt des Eigentümers erwirbt hingegen ein obligatorisch Berechtigter, zB ein Pächter, Eigentum an separierten Früchten, sofern er die „Muttersache“ in Ausübung seines Rechts innehat (Mader in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 405 Rzz 1 f [Stand 1.3.2019, rdb.at]).
Daraus folgt, dass der Kläger ab dem Beginn des Pachtverhältnisses am 1.9.2006 berechtigt war, über die danach separierten Früchte als Eigentümer zu verfügen und dementsprechend auch den Verkaufserlös zu vereinnahmen. Nach dem - wenn auch teilweise bestrittenen - festgestellten Sachverhalt wurde dies sogar durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Streitteilen bekräftigt. Es gab also jedenfalls keine (gegenteilige) Absprache, die einen Anspruch der Beklagten auf den Verkaufserlös für die im Jahr 2006 geernteten Früchte rechtfertigen könnte. Die Frage, ob in diesem Zusammenhang eine Schenkung vorliegt, stellt sich demnach nicht. Es bleibt auch kein Raum für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch der Beklagten als Grundeigentümer für vor Pachtbeginn getätigte Investitionen bzw „Vorleistungen“, aus welchen der Kläger als Pächter einen Nutzen zog, weil dies durch den Pachtvertrag gerechtfertigt ist. Dafür, dass der Kläger bereits vor Beginn des Pachtverhältnisses geerntete und (damit) im Eigentum der Beklagten gestandene Agrarprodukte - etwa aus einem Lager - verkaufte oder Entgelt für von diesen schon vor Pachtbeginn veräußerte Waren vereinnahmte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der beklagten Parteien noch aus den Beweisergebnissen Anhaltspunkte. Es wäre auch nicht verständlich, warum die Beklagten seit 2007 und auch noch mehr als 5 Jahre während des anhängigen Verfahrens zugewartet haben sollten, bevor sie Ansprüche aus einer ungerechtfertigten Vereinnahmung von Erträgnissen aus der Ernte 2006 durch den Kläger geltend machen.
Das Erstgericht ging somit zutreffend davon aus, dass die Höhe der aus dem Konto Nr N* ersichtlichen Ausgaben, welche mit der Ernte 2006 im Zusammenhang stehen, bereits mangels eines diesbezüglichen bereicherungsrechtlichen Anspruchs der Beklagten (dem Grunde nach) nicht entscheidungsrelevant ist und es demnach dazu auch keiner Beweisaufnahme im Sinn einer Ergänzung des (Buch-)Sachverständigengutachtens bedarf.
Außerdem ist zu beachten, dass das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) eines Anspruchs gleichermaßen für dessen klagsweise wie einredeweise Geltendmachung besteht (RS0041043). Die notwendige Bezifferung einer (Gegen-)Forderung kann auch nicht durch Beweisanbote, die inhaltlich als unzulässiger Erkundungsbeweis anzusehen sind, ersetzt werden (9 ObA 251/02f). Von einem grundsätzlich nicht zulässigen (vgl RS0040023) Erkundungs- oder Ausforschungsbeweis ist auszugehen, wenn der Beweisantrag auf die Aufklärung eines rechtserzeugenden oder rechtsvernichtenden Sachverhalts gerichtet ist, dessen Tatbestandselemente von der Partei weder vorgetragen noch konkretisiert werden (RS0039973) bzw wenn eine anspruchsbegründende Tatsache nicht behauptet wird, sondern durch den Beweisantrag erwiesen werden soll (RS0039880; RS0039881).
Genau dies trifft hier zu, wenn die Beklagten einen nicht näher bezifferten bereicherungsrechtlichen Anspruch in Höhe bestimmter, sich aus ihrem Konto Nr N* ergebender Ausgaben behaupten, deren Umfang der Buchsachverständige ermitteln soll. Ein Behauptungs- und Beweisnotstand, welcher auch einen Erkundungsbeweis zulässig machen kann (RS0040298), lag hier nicht vor, weil die beklagten Parteien den von ihnen behaupteten Anspruch aus ihrem Konto zweifellos hätten errechnen können. Das Erstgericht entsprach daher dem Antrag auf ergänzende Befundung dieses Kontos durch den Buchsachverständigen auch aus diesem Grund zu Recht nicht.
Zu der von den Berufungswerbern wiederholt aufgestellten Behauptung, der Kläger habe zur „Vorbereitung“ der Ernte im Jahr 2006 insofern nichts beigetragen, als er seine Arbeitsleistungen für den Zeitraum bis 31.8.2006 ohnedies abgegolten erhalten habe, sei noch klarstellend festgehalten, dass dies nicht zutrifft: Laut dem Teilurteil des Berufungsgerichts vom 17.10.2022, 7 Ra 24/22m, wurden dem Kläger Ansprüche wegen zweckverfehlender Arbeitsleistungen lediglich im Umfang von EUR 30.000,00 für den Zeitraum Mai 1993 bis einschließlich August 2000 zuerkannt und solche für die Zeit danach - wegen Verjährung - abgewiesen.
Wenn die Berufungswerber ausführen, der Kläger sei nicht berechtigt, die von ihm im Jahr 2007 geleisteten Kreditrückzahlungen (von insgesamt EUR 3.526,90) zurückzufordern, weil diese nicht mit „von ihm erwirtschafteten Mitteln“, sondern mit Erträgnissen aus der Ernte 2006 finanziert worden seien, welche den Beklagten zugestanden wären, steht dies in keinem Zusammenhang mit der unterbliebenen Beweisaufnahme zu den Aufwendungen der Beklagten für diese Ernte und ihrem daraus abgeleiteten bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Kläger. Auf diese Frage wird aber bei der Behandlung der Beweis- und der Rechtsrüge noch einzugehen sein.
Schließlich macht die Berufung als weiteren Verfahrensmangel geltend, das Erstgericht habe die beklagten Parteien mit der Rechtsansicht überrascht, die Kreditkosten für den Traktor „F*“ (grün) und für Investitionen auf den von dritten Personen zugepachteten Flächen seien nicht dem Kläger zuzurechnen, weil sich dieser insofern auf Pachtverhältnisse berufen könne. Derartiges werde im Klagsvorbringen auch nicht behauptet.
Dem ist zu erwidern, dass die klagende Partei vorbrachte, auch bei den (kreditfinanzierten) Anschaffungskosten für den Traktor handle es sich um Altschulden der Beklagten, weil dieser immer in deren Eigentum gestanden und nach der Beendigung des Pachtverhältnisses auch bei den Beklagten verblieben sei. Wenn das Erstgericht davon ausgehend zur Auffassung gelangt, der Kläger habe den Traktor lediglich im Rahmen des Pachtverhältnisses genutzt, was nichts daran ändere, dass die Kreditrückzahlungen für den Traktor den Beklagten zuzurechnen seien, ist dies keinesfalls überraschend. Gleiches gilt für die Investitionen der Beklagten in zugepachtete Flächen, zu welchen die klagende Partei ausführte, diese seien (primär von der Zweitbeklagten) bis zum Jahr 2005 in Form von Hagelnetzen getätigt und zum Zeitpunkt der Kreditgewährungen [somit vor Abschluss des Pachtvertrags] bereits abgeschlossen gewesen.
Die Berufungswerber führen zudem lediglich aus, es hätte sich im Fall der Offenlegung der als überraschend angesehenen Rechtsansicht durch das Erstgericht „gezeigt“, dass „dieses Vorbringen“ unerheblich gewesen sei, weil der Kläger den wirtschaftlichen Nutzen aus den entsprechenden Kreditzahlungen gehabt habe. Dieser Standpunkt ist dem von ihnen erstatteten Vorbringen aber ohnedies zu entnehmen. Damit stellen sie auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht schlüssig dar (vgl RS0037095 [T4, T5, T14, T16, T19, T20]).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.
Unter dem Anfechtungsgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung bekämpfen die Berufungswerber die kursiv dargestellten Sachverhaltsannahmen [1] bis [4].
Zur Feststellung [1] streben sie keine davon abweichende/gegenteilige Ersatzfeststellung an und führen damit die Beweisrüge nicht gesetzmäßig aus (RS0041835 [T2]; RS0043150 [T9]; RI0100145).
Soweit sie ergänzend festzustellen begehren, der Traktor sei im Einvernehmen mit dem Kläger angeschafft worden, welcher diesen auch ausgesucht und den Kaufvertrag unterschrieben habe, machen sie damit einen der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Feststellungsmangel geltend. Ein solcher liegt aber nicht vor, weil das Erstgericht die Unterfertigung des Kaufvertrags durch den Kläger ebenso feststellte (Urteil, Seite 15) wie, dass die Streitteile ab dem Jahr 2000 die den Betrieb betreffenden Entscheidungen gemeinsam trafen (Urteil, Seite 14). Ob der Kläger den Traktor aussuchte, ist rechtlich irrelevant, weil es sich - wie noch zu zeigen sein wird - bei den für dessen Anschaffung eingegangenen Kreditverpflichtungen unabhängig davon um Altschulden der Beklagten im Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts im Teilurteil vom 17.10.2022, 7 Ra 24/22m, handelt.
Bei der ebenfalls ergänzend begehrten Feststellung, der auf die Anschaffungskosten des Traktors entfallende Kreditanteil betrage „für den Zeitraum bis 2015 EUR 5.080,58“, handelt es sich tatsächlich um eine rechtliche Beurteilung. Es geht hier nämlich um die Frage, ob der für den Ankauf des Traktors verwendete Teil des Abstattungskreditbetrags dem Kläger zuzurechnen ist und sich somit der von ihm zurückzuzahlende Kreditteil entsprechend erhöht, sodass er auch den Beklagten aufgrund von deren Kredittilgung im Ausmaß von EUR 57.391,52 mehr als den vom Erstgericht angenommenen Teilbetrag von EUR 1.635,66 schuldet. Da es sich, wie noch zu zeigen sein wird, bei dem für die Anschaffung des Traktors „F*“ (grün) verwendeten Kreditteil um eine „Altschuld“ der Beklagten handelt, ist dies nicht der Fall.
Auch zur bekämpften Sachverhaltsannahme [2] begehren die Berufungswerber keine gegenteiligen Ersatzfeststellungen, weshalb die Beweisrüge in diesem Punkt ebenfalls nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt ist.
Soweit sie wiederum ergänzende Feststellungen begehren, wonach (zusammengefasst) „die dazugehörigen Investitionen“ [Hagelnetze auf den von dritten Personen gepachteten Grundstücken] im Einvernehmen zwischen den Parteien erfolgt seien, der Kläger ab 2006 Pächter der zugepachteten Flächen gewesen und mittlerweile deren Eigentümer sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Erstgericht ohnehin die Feststellung traf, die Zweitbeklagte sei im Jahr 2006 als Pächterin der zugepachteten Flächen „ausgeschieden“ und der Kläger habe die auf den fremden Liegenschaften errichteten Obstplantagen von den Fremdverpächtern in der Folge weitergepachtet (Urteil, Seite 14). Zum (aus dem festgestellten Sachverhalt ebenfalls abzuleitenden) Einverständnis des Klägers (auch) mit der Errichtung der Hagelnetze und der fehlenden rechtlichen Relevanz dieses Umstands kann auf die Ausführungen zur Anschaffung des Traktors verwiesen werden. Rechtlich irrelevant ist auch ein zwischenzeitig allenfalls erfolgter Eigentumserwerb der zugepachteten Flächen durch den Kläger, wozu im Verfahren erster Instanz allerdings kein Vorbringen erstattet wurde und auch keine Beweisergebnisse vorliegen.
Zu den Sachverhaltsannahmen [3] und [4] strebendie Berufungswerber wiederum keine gegenteiligen Ersatzfeststellungen an. Die begehrten Sachverhaltsannahmen, wonach im Zuge der Ernteabrechnung eine erste Akontierung ca im Dezember, alle 2 Monate eine weitere Akontierung sowie im August des Folgejahrs die Endabrechnung erfolge und der Erlös aus der Ernte 2006 ab 1.1.2007 auf das Konto Nr M* des Klägers überwiesen worden sei, stehen den angefochtenen nämlich nicht entgegen. Im Übrigen ließen die Berufungswerber die mit der Sachverhaltsannahme [3] korrespondierenden Feststellungen unbekämpft, wonach sämtliche vom Kläger vom genannten Konto getätigten Rückzahlungen mit von ihm erwirtschafteten Beträgen finanziert wurden (Urteil, Seite 17 2. Absatz) und sich aus den Zahlungseingängen auf dem Konto keine Hinweise dafür finden, dass die Einnahmen den Beklagten zustanden (Urteil, Seite 18), sodass dazu gar keine gegenteiligen Sachverhaltsannahmen getroffen werden könnten (RI0100163; RS0043182; RS0042744). Ergänzende Feststellungen in dem von den Berufungswerbern begehrten Sinn sind wiederum rechtlich nicht relevant. Dass der Erlös aus der Ernte 2006 ab Jänner 2007 auf das vom Kläger neu eröffnete Konto überwiesen wurde, steht mit dem vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalt im Einklang und ist auch als unstrittig anzusehen.
Soweit die Berufung zu den Sachverhaltsannahmen [4] ein Vorbringen der klagenden Partei vermisst und diese somit offenbar als „überschießend“ ansieht, ist dieser Einwand unberechtigt: Die klagende Partei behauptete explizit, der Kläger habe die Tilgung von Altschulden der Beklagten von seinem am 17.1.2007 eröffneten Konto Nr M* vorgenommen und den Beklagten kämen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Erlösen aus der Ernte 2006 zu, weil die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger diese zur Gänze vereinnahmen könne. Auch die Feststellungen zur Überweisung der Erlöse aus der Traubenernte 2006 sowie zumindest der ersten Apfelakontierung auf das Konto der Beklagten, da jenes des Klägers noch nicht eröffnet war, halten sich im Rahmen dieses Vorbringens. Die Sachverhaltsannahmen zu den Arbeitsleistungen des Klägers im Zusammenhang mit der Ernte 2006 finden Deckung im Vorbringen zu den letztlich bis August 2006 geltend gemachten Ansprüchen für zweckverfehlende Arbeitsleistungen.
Somit bleibt auch die Beweisrüge erfolglos. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung daher gemäß § 498 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG den vom Prozessgericht erster Instanz als erwiesen angenommenen Sachverhalt zugrunde.
Der Erledigung der Rechtsrüge ist vorauszuschicken, dass das Erstgericht zunächst feststellt, vom Abstattungskreditbetrag iHv ATS 1,650.000,00 seien ATS 45.000,00 zur Begleichung offener Rechnungen des Klägers verwendet worden (Urteil, Seiten 14 f), wogegen es bei der Ermittlung des von den Beklagten geschuldeten Rückzahlungsbetrags letztlich davon ausgeht, dass dem Kläger vom Kreditbetrag tatsächlich ATS 47.108,59 für eine „Umschuldung“ zugekommen seien. Dadurch erachten sich die Parteien aber ebenso wenig beschwert wie durch den Umstand, dass das Erstgericht die mit EUR 1.635,65 geltend gemachte Gegenforderung (aufgrund der Tilgung der 3 der Umschuldung des Abstattungskredits dienenden AIK-Kredite im Umfang von restlich EUR 57.391,52 durch die Beklagten) in Form einer Reduktion der Klagsforderung (um letztlich EUR 1.638,57) berücksichtigte und die entsprechende Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte.
Die Berufungswerber beanstanden die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts insoweit, als sie zusammengefasst ihren Standpunkt aufrechterhalten, bei jenen Kreditbeträgen, welche der Anschaffung des Traktors „F*“ (grün) sowie der Hagelnetze auf den zugepachteten Flächen gedient hätten, handle es sich um keine Altschulden der Beklagten, und der Kläger habe die Kreditrückzahlungen im Jahr 2007 nicht mit eigenen Mitteln, sondern mit solchen der Beklagten finanziert, weil sie aus Erlösen für die Ernte 2006 resultiert hätten.
Zu letzterem Einwand ist festzuhalten, dass der Kläger diese Erlöse, wie bereits dargestellt, als Pächter ab 1.9.2006 berechtigt vereinnahmte. Damit übereinstimmend steht auch fest, dass sämtliche Rückzahlungen vom Konto Nr M* des Klägers mit von diesem erwirtschafteten Beträgen finanziert wurden und es keine Hinweise gibt, wonach es sich bei den Zahlungseingängen auf dem genannten Konto um Einnahmen handelte, die den Beklagten zustanden.
Das Berufungsgericht stellte bereits im Teilurteil vom 17.10.2022, 7 Ra 24/22m, klar, dass der Kläger keinen Ersatzanspruch betreffend die Rückzahlung von Krediten hat, welche (allenfalls) aufgenommen wurden, um den Pachtgegenstand im geschuldeten Zustand, dh „in gewöhnlicher wirtschaftlicher Kultur“ zurückzustellen, und stellte dem die Verwendung von Kreditbeträgen für „Altschulden“ der Beklagten gegenüber, für deren Rückzahlung sehr wohl ein Ersatzanspruch besteht. Was der Kläger in der Vergangenheit als „Altschulden“ bezeichnete, ist hingegen nicht relevant.
Demnach ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Kreditauszahlungen, mit denen Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb vor Beginn des Pachtverhältnisses getätigt wurden, und solchen, die für danach erfolgte Anschaffungen Verwendung fanden und damit dem Kläger „zugute kamen“. Wenn die beklagten Parteien nun versuchen, Letztere auf Investitionen auszuweiten, die zwar vor Abschluss des Pachtvertrags erfolgten, dem Kläger aber als Pächter noch von Nutzen waren, konkret den Traktor und die Hagelnetze auf zugepachteten Flächen, steht dem, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, der Umstand entgegen, dass dem Kläger die Nutzung aufgrund der Pachtverträge zustand. Diese Beurteilung bewegt sich im Rahmen des vorgebrachten Sachverhalts; ob die klagende Partei konkret darauf hinwies, der Kläger sei zur Rückforderung auch jener Kreditbeträge berechtigt, die zur Finanzierung des Traktors und der Hagelnetze verwendet worden seien, weil der ihm daraus (allenfalls) entstandene Vorteil durch die abgeschlossenen Pachtverträge gerechtfertigt sei, ist dabei nicht entscheidend. Aufgrund der entsprechenden Pachtrechte des Klägers erlangte dieser - entgegen den Behauptungen der beklagten Parteien - jedenfalls keine ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteile aus der Nutzung des Traktors und der Hagelnetze. Zu den Hagelnetzen wies das Berufungsgericht bereits im Teilurteil auch darauf hin, dass ein allfälliger Vorteil von den damaligen Eigentümern der Pachtflächen auszugleichen gewesen wäre, nicht aber vom Kläger. Was den Traktor „F*“ (grün) betrifft, steht unbekämpft fest, dass der Kläger diesen von 2006 bis 2016 „auch“, also mitnutzte, und mit Ende des Pachtverhältnisses an die Beklagten zurückstellte. Ein darüber hinausgehender Vorteil des Klägers aus der Anschaffung des Traktors ist nicht zu erkennen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass dieser als am Hof mitarbeitender Sohn und präsumtiver „Nachfolger“ der Beklagten generell in die Entscheidung über Investitionen eingebunden war, den Traktor allenfalls aussuchte und ebenso den Kaufvertrag unterschrieb.
Soweit die Berufungswerber meinen, der Kläger könne aus dem Pachtvertrag mit den Beklagten kein Nutzungsrecht (betreffend den Traktor) ableiten, weil es sich dabei um ein Scheingeschäft gehandelt habe, genügt der Hinweis auf die Ausführungen des Berufungsgerichts im Teilurteil, dass und warum ein solches nicht vorlag.
Bei „Sowiesokosten“ handelt es sich um einen Begriff aus dem Gewährleistungsrecht. Man versteht darunter Kosten, die im Zuge einer Mängelbehebung anfallen, im ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht enthalten waren, aber für die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein erforderlich gewesen wären (vgl RS0115106; RS0117792). Es ist somit nicht nachvollziehbar, warum die Berufungswerber der klagenden Partei hier die unberechtigte Geltendmachung von Sowiesokosten vorwerfen.
Soweit sie schließlich noch monieren, der Ausgleichsanspruch des Klägers wäre aufgrund des gleichteiligen Verschuldens der Parteien am Nichtzustandekommen eines Übergabsvertrags um die Hälfte zu kürzen, weil es keinen Grund gebe, diesen Grundsatz nur auf zweckverfehlende Arbeitsleistungen anzuwenden, trifft dies nicht zu.
Wie das Berufungsgericht schon im Teilurteil vom 17.10.2022, 7 Ra 24/22m, ausführte, gebührt für zweckverfehlende Arbeitsleistungen grundsätzlich in analoger Anwendung des § 1152 ABGB eine angemessene Entlohnung, und zwar unabhängig vom dem Leistungsempfänger verschafften Nutzen. Davon abweichend kann im Rahmen der Bereicherung nur dieser Nutzen gefordert werden, wenn der Ersatzansprecher den angestrebten Erfolg selbst vereitelt. Bei beiderseitigem Verschulden (an der Vereitelung) ist die Differenz vom - jedenfalls zu vergütenden - verschafften Nutzen auf das angemessene Entgelt in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB entsprechend der Verschuldensquote zu teilen. Im vorliegenden Fall ist von einem gleichteiligen Verschulden der Parteien am Scheitern der Vertragsverhandlungen auszugehen.
Daraus folgt, dass die Kürzung eines Ersatzanspruchs wegen zweckverfehlender Leistungen nur für den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich verschafften Nutzen und einem angemessenen Entgelt in Betracht kommt, welcher sich bei Arbeitsleistungen, jedenfalls aber nicht bei Kreditrückzahlungen ergeben kann. Auch aus der von Kerschner (in Fenyves/Kerschner/Vonkilch ABGB Großkommentar 3 [2018] zu § 1435 ABGB, Rz 24) zusammengefassten Judikatur, worauf sich die Berufungswerber zur Stützung ihres gegenteiligen Standpunkts beziehen, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Insoweit bleibt die Rechtsrüge somit ohne Erfolg.
Die Berufungswerber beanstanden allerdings die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts - auch bereits im Rahmen der Beweisrüge - insofern zu Recht, als dieses das Nichtzurechtbestehen der Gegenforderung von EUR 677,84 damit begründete, das dazu erstattete (im Übrigen nicht zurückgewiesene) Vorbringen widerspreche dem Neuerungsverbot.
Den Parteien ist es nämlich grundsätzlich nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO fortgesetzten Verfahren - das in der Regel in den Stand vor Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücktritt - alle ihr vor der ersten Instanz bis dahin zugestandenen Befugnisse erneut wahrzunehmen. Eine Ausnahme besteht nur für durch die aufhebende Entscheidung abschließend erledigte Streitpunkte (RS0042458; RS0042031 [T11]). Darunter fällt eine im fortgesetzten Verfahren erstmals erhobene Gegenforderung nicht (Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 496 ZPO Rz 75 [Stand 1.9.2019, rdb.at]).
Die Beklagten begründeten die dargestellte (neue) Gegenforderung damit, dass sie - abgesehen von der endgültigen Tilgung der 3 zur Umschuldung des Abstattungskredits aufgenommenen AIK-Kredite nach der Beendigung des Pachtverhältnisses - weitere Kreditrückzahlungen von EUR 6.778,40 von ihrem Konto Nr N* (gemeint offenbar für den Abstattungskredit zu Konto Nr O*) geleistet hätten, wovon 10%, also EUR 677,84, dem Kläger zuzurechnen seien.
Dem festgestellten Sachverhalt ist zunächst zu entnehmen, dass der Erstbeklagte Inhaber des Kontos Nr N* war, von welchem bis zum Jahr 2006 die Kreditrückzahlungen erfolgten, und dass der Kläger im Jänner 2007 ein eigenes Konto mit der Nr M* eröffnete, von welchem er die „weiteren“ Kreditrückzahlungen vornahm (Urteil, Seiten 14, 17). Darüber hinaus stellt das Erstgericht fest, dass - zwar nicht in dem von den beklagten Parteien behaupteten Zeitraum des 1. Halbjahrs 2007, aber doch - nach Beginn des Pachtverhältnisses, ab welchem der Kläger die von ihm geleisteten Kreditrückzahlungen als zweckverfehlend zurückfordert, nämlich am 12.10.2006, EUR 29.740,00 zur Tilgung des Kredits Nr O* geleistet wurden. Nach den Sachverhaltsannahmen über die Kredittilgungen bis 2006 und ab Jänner 2007 kann diese Zahlung nur vom Konto „der Beklagten“ Nr N* erfolgt sein. Damit leisteten die Beklagten aber im hier relevanten Zeitraum ab 1.9.2006 zumindest Kreditrückzahlungen für den Abstattungskredit in der von ihnen (auch noch in der Berufung) behaupteten Höhe von EUR 6.778,40, wovon der Kläger allerdings nur einen Rückersatz im Umfang von 2,855% (entsprechend dem Verhältnis ATS 1,650.000,00 (= Kreditsumme) : ATS 47.108,59 (= davon dem Kläger für die eigene „Umschuldung“ zugute gekommener Teilbetrag)) schuldet, das sind EUR 193,52. In diesem Ausmaß war die Gegenforderung in teilweiser Stattgebung der Berufung als zu Recht bestehend festzustellen. Ein Ersatzanspruch im Umfang von 10%, wie von den beklagten Parteien zunächst gefordert, bzw ein solcher von 8,91%, wie sie ihn im Rahmen der Berufung behaupteten, besteht hingegen nicht, weil der für die Anschaffung des Traktors „F*“ (grün) verwendete Kredit(teil)betrag von ATS 100.000,00 aus den bereits dargelegten Gründen als Altschuld der Beklagten zu qualifizieren ist. Ergänzender Feststellungen bedarf es dazu nicht.
Die (wenn auch verhältnismäßig geringfügige) Abänderung des angefochtenen Urteils macht wegen der damit verbundenen teilweisen Reduktion der Bemessungsgrundlage eine Neuentscheidung über die bisherigen Verfahrenskosten erforderlich (RS0107860; RS0035900).
Dazu sind im konkreten Fall mehrere Verfahrensabschnitte zu bilden. Die Obsiegensquote in den einzelnen Abschnitten ergibt sich nicht aus dem bloßen Vergleich des jeweils eingeklagten Betrags mit dem letztlich zugesprochenen. Es ist vielmehr durch einen Vergleich des im jeweiligen Abschnitt erhobenen konkreten Begehrens mit dem (End-)Urteil zu ermitteln, in welchem Umfang die klagende Partei letztlich erfolgreich war (vgl Obermaier, Kostenhandbuch 4 Rz 1.142 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Damit kommt konkret dem teilweisen Unterliegen der klagenden Partei mit ihrer Lohnforderung kostenrechtliche Relevanz zu, auch wenn der in einzelnen Verfahrensabschnitten insgesamt geltend gemachte Betrag geringer war als der letztlich zugesprochene. Aus demselben Grund ist die Bildung eines neuen Abschnitts für die Kostenberechnung nicht nur dann notwendig, wenn sich der insgesamt geforderte Betrag ändert, sondern auch, soweit sich eine Änderung der diesem zugrunde liegenden einzelnen Begehren ergibt.
Der erste Verfahrensabschnitt reicht von der Klagseinbringung bis zur ersten Einschränkung mit Schriftsatz vom 27.5.2019 (ON 5) und beinhaltet damit nur die Klage. In diesem Abschnitt begehrte die klagende Partei insgesamt EUR 210.000,00 und drang davon letztlich (nur) mit EUR 13.000,00 nicht durch (Zuspruch von EUR 17.000,00 statt geltend gemachter EUR 30.000,00 an Lohn), was einem Unterliegen von rund 6% entspricht. Die klagende Partei hat daher gemäß § 43 Abs 2 (1. Fall) ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Klage auf Basis eines Streitwerts von EUR 197.000,00, das sind EUR 2.149,32 netto und EUR 4.818,00 Barauslagen (Pauschalgebühr).
Der zweite Verfahrensabschnitt umfasst die Leistungen ab dem Schriftsatz vom 27.5.2019 (§ 12 Abs 3 RATG) bis zur Klagsausdehnung und -einschränkung bei der Tagsatzung vom 2.3.2020 (aufgrund des Protokollsinhalts sehr wahrscheinlich in der ersten Stunde). Hier begehrte die klagende Partei EUR 100.000,00 und unterlag - im Vergleich zu den davon zugesprochenen Forderungen - wieder mit EUR 13.000,00 (Zuspruch von EUR 17.000,00 statt geltend gemachter EUR 30.000,00 an Lohn), was einem Unterliegen von 13% entspricht. Die klagende Partei hat daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG Anspruch auf Ersatz von 74% ihrer im zweiten Abschnitt angefallenen Kosten von EUR 17.555,49 netto, das sind EUR 12.991,06. Dabei war aufgrund offenkundiger Rundungsfehler zugunsten der klagenden Partei zu berücksichtigen, dass der Kostenansatz für die Tagsatzungen vom 2.9. und 9.12.2019 je EUR 1.756,20 (statt EUR 1.756,10) und jener für die Tagsatzung vom 11.11.2019 EUR 2.195,30 (statt EUR 2.195,20) beträgt. § 43 Abs 2 ZPO kommt nicht zur Anwendung, weil das Unterliegen mit mehr als 10 oder allenfalls 11% nicht mehr als verhältnismäßig geringfügig angesehen werden kann (Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 43 ZPO E 79, 82, 84 [Stand 1.9.2018, rdb.at]) (= 1. Fall) und die Abweisung aus der teilweisen Verjährung des Lohnanspruchs und nicht aus der abweichenden Einschätzung eines Sachverständigen oder des Erstgerichts (gemäß § 273 ZPO) (= 2. Fall) resultiert.
Der Schriftsatz vom 17.10.2019 (ON 15) war entgegen den Einwendungen der beklagten Parteien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher wie verzeichnet zu honorieren. Er diente einer im Zusammenhang mit der Einvernahme eines Zeugen bei der vorangegangenen Tagsatzung am 2.9.2019 notwendig gewordenen Urkundenvorlage samt erklärenden Ausführungen und einem Beweisantrag.
Der dritte Verfahrensabschnitt beinhaltetdie Leistungen ab der Tagsatzung vom 2.3.2020 (§ 12 Abs 3 RATG) bis zur Klagsausdehnung mit Schriftsatz vom 20.4.2020 (ON 27). Die klagende Partei begehrte wiederum EUR 100.000,00, jedoch nunmehr EUR 40.000,00 an Lohn (und nur mehr EUR 10.000,00 für Investitionen in die Obstplantagen). Demnach unterlag sie davon letztlich mit EUR 23.000,00 (Zuspruch von EUR 17.000,00 statt geltend gemachter EUR 40.000,00 an Lohn), was einem Unterliegen von 23% entspricht. Sie hat daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG Anspruch auf Ersatz von 54% ihrer im dritten Abschnitt angefallenen - unter Bedachtnahme auf zwei offenbare Unrichtigkeiten des Kostenverzeichnisses insgesamt gekürzten - Kosten von EUR 6.926,27, das sind EUR 3.740,19 (je) netto. § 43 Abs 2 ZPO kommt auch hier aus den bereits dargelegten Gründen nicht zum Tragen.
Entgegen den Einwendungen der beklagten Parteien ist der Fristverlängerungsantrag vom 20.3.2020 (ON 24) zu honorieren. Diesem lag nämlich der vorangegangene Auftrag des Erstgerichts zugrunde, die beklagten Parteien sollten mitteilen, welche Außerstreitstellungen möglich und welche Fragen im Zusammenhang mit der geplanten Gutachtenserstattung an den Sachverständigen zu stellen seien, und die klagende Partei wolle binnen derselben Frist (ebenfalls) die an den Sachverständigen zu richtenden Fragen bekanntgeben. Da die beklagten Parteien diesbezüglich einen Fristerstreckungsantrag stellten, der vom Erstgericht bewilligt wurde, beantragte auch die klagende Partei die Fristverlängerung mit dem nachvollziehbaren Argument, die an den zu bestellen beabsichtigten (Buch-)Sachverständigen zu richtenden Fragen bzw sogar die Notwendigkeit von dessen Beiziehung hingen von möglichen Außerstreitstellungen durch die beklagten Parteien ab, welche noch nicht bekannt seien. Der klägerische Fristerstreckungsantrag war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und (auch) nicht der Sphäre der klagenden Partei zuzurechnen. Es war hingegen - wie dies bereits das Erstgericht unbeanstandet tat - als offenbare Unrichtigkeit des Kostenverzeichnisses der klagenden Partei amtswegig zu berücksichtigen, dass die im Zusammenhang mit der Streitverhandlung vom 2.3.2020 verzeichneten „ERV-Kosten (GB/FB elektron.)“ von EUR 10,20 grundsätzlich vom Einheitssatz umfasst und daher nicht ersatzfähig sind (10 Ob 210/10m; MietSlg 72.567), darüber hinaus aber auch nicht bescheinigt wurden (Obermaier aaO Rz 1.53 [Stand 8.1.2024, rdb.at]). Hingegen war wieder ein Rechen- bzw Rundungsfehler zugunsten der klagenden Partei zu berücksichtigen, weil der Kostenansatz für die Tagsatzung vom 2.3.2020 richtig EUR 3.073,40 (statt EUR 3.073,20) beträgt.
Dem vierten Verfahrensabschnitt sind die Leistungen ab dem Schriftsatz vom 20.4.2020 (§ 12 Abs 3 RATG) bis zur Tagsatzung vom 7.12.2021 zuzuordnen. Die klagende Partei begehrte EUR 140.000,00, davon EUR 60.000,00 Lohn. Davon war sie letztlich mit EUR 43.000,00 nicht erfolgreich (Zuspruch von EUR 17.000,00 statt geltend gemachter EUR 60.000,00 an Lohn), was einem Unterliegen von rund 30% entspricht. Daher hat sie gemäß § 43 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG Anspruch auf Ersatz von 40% ihrer im vierten Abschnitt angefallenen - unter Berücksichtigung berechtigter Einwendungen der beklagten Parteien und offenbarer Unrichtigkeiten der Kostennote gekürzten - Kosten von EUR 8.349,77 das sind EUR 3.339,91 (je) netto. Zur Nichtanwendbarkeit des § 43 Abs 2 ZPO wird wiederum auf die dazu bereits erfolgten Ausführungen verwiesen.
Entgegen den Einwendungen der beklagten Parteien sind die Kosten für die Fragenkataloge der klagenden Partei vom 20.4. und 20.11.2020 (ON 27 und 50) - nach TP 3A RAT - ersatzfähig, weil ihnen jeweils gerichtliche Aufträge zugrunde lagen (RS0126467). Der Fristverlängerungsantrag vom 30.10.2020 (ON 46) war hingegen als in der Sphäre der klagenden Partei gelegen nicht zu honorieren: Die klagende Partei machte für die Notwendigkeit einer Fristerstreckung krankheitsbedingte und andere nicht näher dargestellte Gründe geltend. Der Antrag auf Gutachtenserörterung bzw -ergänzung vom 12.1.2021 (ON 54) war wie beantragt nach TP 3A RAT zu entlohnen. Die Rechtsprechung erkennt für solche Anträge zwar grundsätzlich nur Kosten auf Basis von TP 2 RAT zu (7 Ob 270/08v; 7 Ob 12/21x); die klagende Partei erstellte jedoch im Rahmen des Erörterungsantrags einen aufgetragenen (zu ON 52) Fragenkatalog (siehe dazu wieder RS0126467). Für den Erörterungsantrag vom 8.10.2020 (ON 43) gilt dies allerdings nicht, weil dieser lediglich die Hinweise enthält, dass der Buchsachverständige an ihn bereits vorab gestellte (und unter einem wiederholte) Fragen noch nicht beantwortet habe und zum Gutachten des „Pflanzensachverständigen“ noch umfangreiche Recherchen durchgeführt werden müssten, weshalb insoweit die Erstreckung der Frist zur Vorlage eines Fragenkatalogs beantragt werde. Der Antrag vom 8.10.2020 ist daher nur nach TP 2 RAT zu entlohnen. Dies war - mit dem Erstgericht - auch ohne entsprechende Einwendung als offenbare Unrichtigkeit der Kostennote der klagenden Partei wahrzunehmen. Gleiches gilt - zugunsten der klagenden Partei - wiederum für den Kostenansatz für die Intervention bei der Befundaufnahme am 4.8.2020, der richtig EUR 1.377,20 (statt EUR 1.377,10) beträgt.
Auch die für Sachverständigengebühren erlegten Kostenvorschüsse sind überwiegend, und zwar im Umfang von EUR 9.510,00 (gesamt EUR 11.668,00 - siehe ON 75 - abzüglich der davon im fünften Abschnitt verzeichneten Gebühren von EUR 350,00, EUR 1.008,00 und EUR 800,00 für die Gutachtenserörterungen) dem vierten Verfahrensabschnitt zuzuordnen, weil die Sachverständigen insoweit in diesem Abschnitt tätig wurden und auch ihre Gebührennoten legten (vgl RI0100074). Die klagende Partei trug die Sachverständigengebühren insgesamt und damit auch jene, die dem vierten Abschnitt zuzurechnen sind, zur Hälfte (siehe ON 75). Daher hat sie Anspruch auf Ersatz von 40% ihrer in diesem Abschnitt anteilig getragenen Sachverständigenkosten von EUR 4.755,00, das sind EUR 1.902,00.
Der fünfte Verfahrensabschnitt umfasst die ersten 2 Stunden der Tagsatzung vom 7.12.2021 (§ 12 Abs 3 RATG). Es erfolgte - wie aufgrund des Protokollsinhalts anzunehmen ist, in der ersten Stunde dieser Tagsatzung - insofern eine Klagseinschränkung und -ausdehnung, als die klagende Partei zwar nach wie vor EUR 140.000,00 begehrte, jedoch nur mehr EUR 30.000,00 an Lohn (und ausgedehnt EUR 80.000,00 für Kreditrückzahlungen). Davon unterlag sie letztlich mit EUR 13.000,00 (Zuspruch von EUR 17.000,00 statt geltend gemachter EUR 30.000,00 an Lohn), was einem Unterliegen von rund 9% entspricht. Sie hat daher gemäß § 43 Abs 2 1. Fall ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG Anspruch auf Ersatz der „vollen“ Kosten für die ersten 2 Stunden der Tagsatzung vom 7.12.2021, allerdings auf Basis eines Streitwerts von EUR 127.000,00, das sind EUR 2.986,94 netto, und der von ihr zur Hälfte getragenen Gebühren für die Gutachtenserörterungen im fünften Abschnitt von EUR 2.158,00, das sind EUR 1.079,00.
Der sechste Verfahrensabschnitt entspricht der letzten (begonnenen) Stunde der Tagsatzung vom 7.12.2021, in welcher - nach den Ausführungen des Erstgerichts zur angefochtenen Kostenentscheidung (Urteil, Seite 24) - die klagende Partei ihr Begehren auf letztlich EUR 258.322,37 ausdehnte. Davon ist sie mit EUR 44.501,03 (Zuspruch von EUR 17.000,00 statt geltend gemachter EUR 61.501,03 an Lohn) als unterlegen anzusehen, was einer Quote von rund 17% entspricht. Die klagende Partei hat daher gemäß § 43 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG Anspruch auf Ersatz von 66% der von ihr für die letzte (begonnene) Stunde der Tagsatzung vom 7.12.2021 - bereits auf Basis des ausgedehnten Streitwerts - verzeichneten Kosten von EUR 1.140,04, das sind EUR 752,43 (je) netto. Das letztlich weitere Unterliegen mit EUR 1.638,57 und EUR 193,52 ergab sich erst durch die bei der letzten Tagsatzung im zweiten Rechtsgang erhobenen weiteren Gegenforderungen und ist daher aus folgenden Überlegungen für den sechsten Abschnitt noch nicht zu berücksichtigen:
Es ist zunächst klarzustellen, dass die beklagten Parteien auch insoweit als obsiegend anzusehen sind, als sie die Klagsforderung mit für berechtigt erkannten Gegenforderungen zum Erlöschen bringen (vgl Fucik in Rechberger/Klicka, Kommentar zur ZPO 5 [2019] zu § 41 ZPO, Rz 2). Es mag nun zutreffen, dass die hA - in Ablehnung der (gegenteiligen) Ansicht von M. Bydlinski (in Fasching/Konecny3 II/1 § 43 ZPO Rz 11 [Stand 1.9.2014, rdb.at]) - die Bildung fiktiver Verfahrensabschnitte auf Basis eines hypothetischen Prozesserfolgs (auch) bis zur und nach der Einwendung von Gegenforderungen als dem kostenrechtlichen Erfolgsprinzip widersprechend ablehnt (vgl Obermaier aaO Rz 1.142; Schindler/Schmoliner in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 43 ZPO Rz 11 [Stand 9.10.2023, rdb.at]). Das Berufungsgericht teilt aber die ebenso vertretene Rechtsansicht, dass es sachlich gerechtfertigt ist, zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse bei stringenter Beachtung des Erfolgsprinzips - im Sinn der von M. Bydlinski befürworteten Auffassung - fiktive Verfahrensabschnitte zu bilden (vgl OLG Linz, 2 R 51/97a, AnwBl 1997/7413). Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - die beklagten Parteien durch die Erhebung einer schon längst bestandenen Gegenforderung erst unmittelbar vor Schluss des Verfahrens (zu ihren Gunsten) einen Prozesserfolg herbeiführen, welcher von dem davor während mehrjähriger Prozessdauer bestandenen abweicht. In einem solchen Fall erscheint es sachgerecht, die aufgrund der Gegenforderung eintretende Änderung der Obsiegensquote tatsächlich erst (fiktiv) ab deren Geltendmachung zu berücksichtigen.
Die klagende Partei hat daher auch im Umfang eines Obsiegens von 83% Anspruch auf Ersatz der im sechsten Abschnitt aufgrund der Klagsausdehnung ergänzend angefallenen und von ihr allein getragenen Pauschalgebühr von EUR 2.031,70, das sind EUR 1.686,31.
Der siebente Verfahrensabschnitt umfasst das Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang. Die beklagten Parteien begehrten mit ihrer Berufung die Abweisung von EUR 258.322,37 und waren davon letztlich mit EUR 44.501,03 erfolgreich, weil die im zweiten Rechtsgang erfolgte weitere Abweisung von EUR 1.638,57 und EUR 193,52 aufgrund der entsprechenden, erst später erhobenen Gegenforderungen aus den bereits dargestellten Überlegungen für den siebenten Abschnitt ebenfalls noch nicht relevant ist. Daraus ergibt sich für diesen Abschnitt wieder ein Unterliegen der klagenden Partei von gerundet 17%, sodass die beklagten Parteien in diesem Umfang Anspruch auf Ersatz der von ihnen allein getragenen Pauschalgebühr für die Berufung von EUR 10.071,60 haben, das sind EUR 1.712,17. Umgekehrt schulden sie der klagenden Partei gemäß den §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG 66% der Berufungsbeantwortungskosten von EUR 3.559,78 das sind EUR 2.349,45 (je) netto.
Für die Beantwortung der Berufung im Kostenpunkt hat die klagende Partei hingegen schon deshalb keinen Anspruch auf Kostenersatz, weil das Berufungsgericht die beklagten Parteien damit auf die Entscheidung in der Hauptsache verwies.
Der achte Verfahrensabschnitt entspricht dem Revisions- und Rekursverfahren. Diesbezüglich liegt bereits eine abschließende Kostenentscheidung durch den Obersten Gerichtshof vor, der aussprach, dass die beklagten Parteien die Kosten des Revisions- und des Rekursverfahrens selbst zu tragen haben, und die Revisions- sowie die Rekursbeantwortung der klagenden Partei als verspätet zurückwies.
Der neunte Verfahrensabschnitt reicht von der Beendigung des Rechtsmittelverfahrens im ersten Rechtsgang bis zur abschließenden Tagsatzung vom 11.6.2024. Hier begehrte die klagende Partei restlich EUR 152.940,34 und war damit bis zur Erhebung neuer Gegenforderungen (offenkundig) zu Beginn der genannten Tagsatzung zur Gänze erfolgreich. Damit hat sie nach § 41 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG Anspruch auf Ersatz sämtlicher in diesem Abschnitt angefallener, zweckentsprechender Vertretungskosten, das sind - unter Berücksichtigung eines Abzugs aufgrund eines berechtigten Kosteneinwands der beklagten Parteien - EUR 9.041,55 netto.
Entgegen den Einwendungen der beklagten Parteien war der Schriftsatz der klagenden Partei vom 29.1.2024 bereits deshalb (nach TP 3A RAT) zu honorieren, weil er in Reaktion auf den - de facto - Auftrag des Erstgerichts eingebracht wurde, „allfällige“ weitere Fragen an den Buchsachverständigen zu formulieren, und auch tatsächlich einen entsprechenden Fragenkatalog enthielt (vgl wieder RS0126467). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass dem gerichtlichen Auftrag ein Ersuchen der beklagten Parteien bei der Tagsatzung am 22.1.2024 voranging, weitere Fragen an den Sachverständigen binnen einer Woche schriftlich formulieren zu dürfen, worauf das Erstgericht (ebenso) der klagenden Partei eine entsprechende Frist zur Formulierung allfälliger Fragen einräumte. Deren Äußerung vom 25.4.2024 war hingegen nicht zu honorieren. Sie betraf lediglich einen Fristerstreckungsantrag der beklagten Parteien und war nicht aufgetragen. Die Äußerung enthielt zudem lediglich eine Zusammenfassung des Verfahrensablaufs im zweiten Rechtsgang, welcher dem Erstgericht zweifellos bekannt war, und rechtliche Überlegungen zu den Voraussetzungen für eine Fristerstreckung sowie zur Zulässigkeit weiteren Vorbringens, sodass sie auch nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Für die Replik vom 23.5.2024 stehen der klagenden Partei hingegen Kosten (in der verzeichneten Höhe) zu. Diese erfolgte in Reaktion auf neues Vorbringen, welches die beklagten Parteien mit Schriftsatz vom 3.5./6.5.2024 erstatteten. Der Buchsachverständige bereitete die für die abschließende (und bereits ausgeschriebene) Tagsatzung geplante Gutachtenserörterung unter Berücksichtigung sowohl des ergänzenden Vorbringens der beklagten Parteien als auch jenes der klagenden Partei in der Replik vor (siehe ON 112). Muss aber eine Partei auf einen Schriftsatz der Prozessgegner replizieren, weil darin neues (unerwartetes) Vorbringen enthalten ist, ist ihr Erwiderungsschriftsatz grundsätzlich zu entgelten (RI0100160). Im Fall einer Replik erst bei der abschließenden Tagsatzung wäre es dem Buchsachverständigen nicht möglich gewesen, sich auf die Gutachtenserörterung entsprechend vorzubereiten, sodass die Replik auch unter diesem Gesichtspunkt zweckentsprechend war.
Der zehnte und letzte Verfahrensabschnitt betrifft die Tagsatzung vom 11.6.2024. Die klagende Partei nahm zwar keine Änderung des Klagebegehrens mehr vor, jedoch erhoben die beklagten Parteien (offenkundig) zu Beginn der Tagsatzung jene (neuen) Gegenforderungen, die letztlich zur teilweisen Klagsabweisung im Umfang von EUR 1.832,09 (EUR 1.638,57 plus EUR 193,52) führten. Zu der in diesem Zusammenhang gerechtfertigten Bildung eines weiteren, „fiktiven“ Verfahrensabschnitts kann auf die rechtlichen Ausführungen zum sechsten Abschnitt verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der Klagsabweisung aufgrund Gegenforderungen unterlag die klagende Partei im zehnten Abschnitt zu rund 1% und hat daher gemäß § 43 Abs 2 1. Fall ZPO iVm 2 Abs 1 ASGG Anspruch auf Ersatz der für die Tagsatzung angefallenen Vertretungskosten, allerdings (nur) auf Basis des letztlich obsiegten Betrags von EUR 151.108,25, das sind EUR 3.607,56 netto.
Darüber hinaus hat die klagende Partei Anspruch auf Ersatz der von ihr zur Hälfte getragenen (siehe ON 118), dem neunten und zehnten Abschnitt zuzurechnenden weiteren Sachverständigengebühren, das sind EUR 2.338,00.
Betreffend die vorprozessualen Kosten kann auf die Begründung des Erstgerichts verwiesen werden, welches diese mit insgesamt EUR 895,82 netto ermittelte, was auch im Rahmen der Anfechtungen im Kostenpunkt unbeanstandet blieb.
Zusammengefasst ergibt sich daraus ein Kostenersatzanspruch der klagenden Partei für Vertretungskosten in den Abschnitten 1 bis 10 zuzüglich der vorprozessualen Kosten von insgesamt EUR 41.854,23 netto zuzüglich EUR 8.370,85 USt. Hinzu kommt ein (anteiliger) Barauslagenersatzanspruch der klagenden Partei von EUR 11.823,31 für Pauschal- und Sachverständigengebühren. Davon ist der Ersatzanspruch der beklagten Parteien von EUR 1.712,17 an anteiliger Pauschalgebühr für die Berufung im ersten Rechtsgang in Abzug zu bringen, woraus sich letztlich ein Barauslagenersatzanspruch der klagenden Partei von EUR 10.111,14 und ein Kostenersatzanspruch von insgesamt EUR 60.336,22 errechnet.
Da aufgrund der teilweisen Abänderung des Urteils auch über die bisherigen Verfahrenskosten neu entschieden werden musste, waren die beklagten Parteien mit ihrer Berufung im Kostenpunkt und die klagende Partei mit ihrem Kostenrekurs auf die Neuentscheidung über die Kosten im Rahmen der Berufung in der Hauptsache zu verweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG. Die mit der Berufung (in der Hauptsache) lediglich im Umfang von EUR 193,52 und damit zu rund 0,1% erfolgreichen beklagten Parteien haben der klagenden Partei die zweckentsprechenden Kosten der Berufungsbeantwortung auf Basis einer deren Obsiegen entsprechenden Bemessungsgrundlage von EUR 151.108,25 zu ersetzen.
Über den Einzelfall hinausgehende, in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs unbeantwortete Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO waren nicht zu lösen, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
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