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§ 405 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

I. Natürlicher Zuwachs:

a) an Natur-Producten;

b) Werfen der Thiere;

§ 405

Die natürlichen Früchte eines Grundes, nähmlich solche Nutzungen, die er, ohne bearbeitet zu werden, hervorbringt, als: Kräuter, Schwämme und dergleichen, wachsen dem Eigenthümer des Grundes, so wie alle Nutzungen, welche aus einem Thiere entstehen, dem Eigenthümer des Thieres zu.

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