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§ 404 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Viertes Hauptstück.

Von Erwerbung des Eigenthumes durch Zuwachs. Zuwachs.

§ 404

Zuwachs heißt alles, was aus einer Sache entsteht, oder neu zu derselben kommt, ohne daß es dem Eigenthümer von jemand Andern übergeben worden ist. Der Zuwachs wird durch Natur, durch Kunst, oder durch beyde zugleich bewirkt.

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