OGH 3Ob572/55 (RS0041043)

OGH3Ob572/5530.11.1955

Rechtssatz

Zur Konkretisierung von Compensando - Gegenforderungen.

Gegenforderung — Aufrechnung — Konkretisierung

 

Normen

ZPO §391 C

3 Ob 572/55OGH30.11.1955
5 Ob 583/81OGH02.06.1981

Beisatz: Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muß eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten, die die Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger die Möglichkeit erhält, zu diesen Behauptungen im einzelnen Stellung zu nehmen. (T1) Veröff: MietSlg 33628

3 Ob 1511/84OGH23.05.1984

Vgl auch; Beisatz: Wird der Rückersatz einer bezahlten Wechselsumme als Gegenforderung geltend gemacht, dann bedarf es keiner näheren Konkretisierung, wenn hinsichtlich dieser Wechselsumme alles klar ist, sowohl die Höhe steht fest (es bedarf daher keiner Bezifferung), und die näheren Umstände bekannt sind (sodaß es keiner zusätzlichen Konkretisierung bedarf). (T2)

9 ObA 237/88OGH12.10.1988

Beis wie T1 nur: Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muß eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. (T3)

3 Ob 548/89OGH14.06.1989

Beis wie T1

9 Ob 105/02kOGH26.06.2002

Beis wie T3; Beisatz: Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)

9 ObA 251/02fOGH22.01.2003

Beis wie T3

6 Ob 31/04hOGH04.03.2004

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

7 Ob 54/14pOGH21.05.2014

Beisatz: Das Vorbringen der Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht rechtfertigt. (T5)<br/>

6 Ob 89/21pOGH22.12.2021

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19551130_OGH0002_0030OB00572_5500000_001

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