Rechtssatz
Das Problem des etwaigen Ersatzes der Sowieso-Kosten stellt sich dort, wo ein Werk einen bestimmten Erfolg aufweisen soll, dieser Erfolg aber nicht erreicht wird, weil mit dem laut Vertrag qualitativ und/oder quantitativ einzusetzenden Mitteln dieser Erfolg nicht erreichbar ist.
9 ObA 129/15h | OGH | 29.09.2016 |
Auch; Beisatz: Vertraglich vereinbarte Ausbildungskosten, die „sowieso“ angefallen wären, fallen nicht darunter. (T1) |
2 Ob 206/16g | OGH | 14.12.2017 |
Vgl; Beis wie T1 nur: Kosten, die „sowieso“ angefallen wären, fallen nicht darunter. (T2) |
2 Ob 230/17p | OGH | 25.04.2018 |
Vgl; Beisatz: Der Werkbesteller kann nicht den Ersatz jener Kosten begehren, die er bei entsprechender Warnung „sowieso“ zu tragen gehabt hätte. (T3)<br/>Veröff: SZ 2018/29 |
4 Ob 185/22t | OGH | 31.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Die Frage, ob es sich bei Verbesserungskosten um "Sowieso-Kosten" handelt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und bildet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 bs 1 ZPO. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20030710_OGH0002_0020OB00152_03X0000_001
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