OGH 7Ob110/01d; 8Ob318/01z; 9ObA129/15h; 8Ob115/23d (RS0115106)

OGH7Ob110/01d; 8Ob318/01z; 9ObA129/15h; 8Ob115/23d17.11.2023

Rechtssatz

"Sowieso-Kosten" sind Kosten, die zwar im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber die Herstellung eines mangelfreien Werks von vornherein - insbesondere auch ohne Warnpflichtverletzung - erfordern.

Normen

ABGB §932 I
ABGB §1167
ABGB §1168a
ABGB §1323 G

7 Ob 110/01dOGH17.05.2001
8 Ob 318/01zOGH18.04.2002

Vgl

9 ObA 129/15hOGH29.09.2016

Auch; Beisatz: Vertraglich vereinbarte Ausbildungskosten, die „sowieso“ angefallen wären, fallen nicht darunter. (T1)

8 Ob 115/23dOGH17.11.2023

vgl; Beisatz: Sowieso-Kosten, die im Zuge der Mängelbehebung anfallen, aber zur Herstellung eines mangelfreien Werks jedenfalls aufgewendet werden hätten müssen, sind auch bei schuldhafter Verletzung der Warnpflicht nicht zu ersetzen, weil sie nicht durch die Warnpflichtverletzung verursacht wurden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010517_OGH0002_0070OB00110_01D0000_003