European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0639:2025:00500R00061.25T.0827.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
I. Die Parteienbezeichnung der Erstbeklagten wird von „Liegenschaftsverwaltung der H*gesellschaft mbH & Co KG, FN D*, **“ auf „C* GmbH & Co KG , FN D*, **“ richtiggestellt.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagevertreterin die mit EUR 4.498,72 (darin EUR 749,79 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zum Beschluss I.:
Aus dem offenen Firmenbuch ergibt sich eine Änderung der Firma und der Adresse der Erstbeklagten von „Liegenschaftsverwaltung der H*gesellschaft mbH & Co KG, FN D*, FN D*, **“, auf „C* GmbH & Co KG , FN D*, **“. Die Parteibezeichnung der Erstbeklagten war gemäß § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen richtigzustellen (vgl RS0039530 [T9]; zuletzt Ob 60/23y).
Zum Urteil II.:
Die Erstbeklagte, deren Komplementärin die Zweitbeklagte ist (richtig: bis 4. März 2024 [im Firmenbuch eingetragen am 26. Juni 2024], zuletzt unter der Firma „C* GmbH“, war [siehe FN D* Rz 28, 29]), als Werkbestellerin schloss mit der Klägerin als Werkunternehmerin auf Basis deren Kostenvoranschlags vom 21. September 2021 einen Werkvertrag über die Durchführung von Bau- und Zimmererarbeiten (inklusive Materiallieferungen) anlässlich von Zu- und Umbauten an einem der Erstbeklagten eigenen Apartmenthaus.
Die Zustellung der Rechnungen sowie der Zeitpunkt der Zahlungen und die Höhe der Zahlungen laut folgender Tabelle (ON 7, Seite 4) stehen außer Streit:
Der Verantwortliche der Klägerin, I*, ist mit der Verantwortlichen der Erstbeklagten, J* K*, (entfernt) verwandt und stand – jedenfalls bis kurz vor dem Ende der Zusammenarbeit der Streitteile – zum Geschäftsführer der Erstbeklagten in einem beinahe freundschaftlichen Verhältnis.
Die Streitteile arbeiteten bereits im Jahr 2020 im Zuge eines Projektes namens „L*“ zusammen, das zur allseitigen Zufriedenheit verlief. In Bezug auf dieses Projekt wurde zwischen den Streitteilen im Zuge der Auftragsvergabe vereinbart, dass eine Anzahlung in Höhe von EUR 24.000,00 brutto zu leisten sei, die Abrechnung nach tatsächlich aufgewandten Arbeiten und tatsächlich verwendetem Material erfolgen sollte, die von der Klägerin gelegten Rechnungen binnen sieben Tagen ab Erhalt durch die Erstbeklagte bezahlt werden sollten und als Gegenleistung für die rasche Zahlung von der Klägerin ein Sondernachlass von 3 % gewährt werde; eine Vereinbarung betreffend den (die) Zeitpunkt(e) der Rechnungslegung(en) wurde – abgesehen von der Anzahlungsrechnung – nicht getroffen, insbesondere wurde nicht vereinbart, dass alle 14 Tage Rechnung gelegt werden solle.
Der Erstbeklagten war ein alter, rechtmäßigen Bestand darstellender Beherbergungsbetrieb auf der Liegenschaft mit der Einlagezahl ** des Grundbuchs der Katastralgemeinde ** eigen. Die Verantwortlichen der Erstbeklagten hatten im Sommer 2021 die Absicht, diesen Betrieb aus- und umzubauen, um dort ein modernes Hotel zu errichten und zu betreiben. Aufgrund ihrer positiven Erfahrungen mit der Klägerin, insbesondere mit deren Mitarbeiter M* und dessen Partie von Arbeitern, entschlossen sich die Verantwortlichen der Erstbeklagten, auch in Bezug auf ihr neues Projekt wieder auf die Klägerin zuzugehen.
Über (relevante) Eigenmittel zur Finanzierung des Projektes verfügte die Erstbeklagte nicht, wovon auch die Verantwortlichen der Klägerin wussten (zu verweisen ist auch auf den Umstand, dass zunächst die Anzahlung aus Eigenem nicht einmal teilweise aufgebracht werden konnte; eine Lukrierung von Eigenmitteln durch den Verkauf der Liegenschaft wäre freilich nicht in Betracht gekommen). Die Verantwortlichen der Erstbeklagten prüften daher die Möglichkeiten betreffend die Finanzierung ihrer Idee. Dazu nahmen sie zunächst Kontakt mit der N* auf. Weil diese Pläne für die Prüfung des Projektes forderte, nahm J* K* Kontakt mit der Klägerin auf. In der Folge erfuhren die Verantwortlichen der Erstbeklagten von der Möglichkeit einer Finanzierung über die O* AG (in der Folge als O* bezeichnet), wobei ein Mitarbeiter der Zweigniederlassung des genannten Institutes in ** namens der Erstbeklagten an die P* wegen einer Tourismusförderung herantrat. Seitens der Erstbeklagten wies man gegenüber der Klagsseite darauf hin, dass man um einen Bankkredit samt Förderung angesucht und diesbezüglich auch ein Schreiben betreffend einen geförderten Kredit in Höhe von EUR 1.000.000,00 erhalten habe, sodass die Wahrscheinlichkeit des Zustandekommens der Finanzierung hoch und man hoffnungsvoll sei; dass das Gelingen der Finanzierung sicher sei, behaupteten die Verantwortlichen der Erstbeklagten aber nicht. Die Verantwortlichen beider Seiten gingen aufgrund ihrer Gespräche von einem Finanzierungsbedarf der Erstbeklagten (für das gesamte Projekt) im Umfang von etwa EUR 2.200.000,00 aus.
Im August 2021 rief I* einen Verantwortlichen der Erstbeklagten an und teilte mit, dass eine Erhöhung der Materialpreise bevorstehe, weshalb eine Bestellung des Materials erfolgen sollte.
In der Folge kam es um September 2021 zu Gesprächen über den Vertragsabschluss, wobei die Verantwortlichen beider Seiten übereinkamen, dass man die Leistungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt einer Rechnung – wie bereits anlässlich des Projektes „L*“ – auch für das nunmehr einzugehende Vertragsverhältnis beibehalten wolle; dafür solle der Erstbeklagten ein Sondernachlass im Ausmaß von 5 % der Nettosumme gewährt werden. Über den (die) Zeitpunkt(e) der Rechnungslegung(en) wurde – abgesehen von der Anzahlungsrechnung – nicht gesprochen, insbesondere wurde nicht abgesprochen, dass alle 14 Tage oder im Monatsrhythmus – sei es vor, sei es nach Leistungserbringung – oder dass nach Abschluss eines gewissen Teilgewerkes oder Bauabschnittes eine Rechnung darüber gelegt werden solle; (jedenfalls) mündlich wurde auch nicht geregelt, was überhaupt als Bauabschnitt anzusehen sei. Alle Beteiligten gingen aber davon aus und ihnen war klar, dass die Klägerin grundsätzlich auch während laufender Arbeiten Rechnungen legen dürfe und werde und die jeweilige Rechnung dann binnen sieben Tagen bezahlt werden müsse. Vereinbart wurde, dass eine Anzahlung in Höhe von EUR 120.000,00 brutto zu leisten sei, wobei man übereinkam, dass eine Anzahlungsrechnung gelegt und diese eine Woche nach Aufnahme der (Baumeister)Arbeiten fällig werden solle. Betreffend den Leistungszeitraum war vereinbart, dass die Arbeiten im Dezember 2022 abgeschlossen werden sollten.
Schließlich legte die Klägerin der Erstbeklagten am 21. September 2021 einen Kostenvoranschlag, der von beiden Seiten als Angebot betrachtet und von der Klägerin angenommen wurde und folgende Passage enthielt: „Die Abrechnung erfolgt laut tatsächlichem Material- und Stundenaufwand.“ Die Leistungen im „Kostenvoranschlag“ wurden unter Überschriften zusammengefasst, wobei die somit gebildeten Positionen nur den Materialaufwand für den jeweils genannten Teil des Werkes wiedergaben, während die Arbeitsleistungen in Form von Mannstunden sowie der jeweils notwendige Einsatz von Geräten und Maschinen im Abschnitt „Stundenlohnarbeiten + Geräte für Rohbau“ wiedergegeben wurden. Es war die Absicht beider Parteien und es war ihnen bewusst, dass die zuvor mündlich vereinbarten Vertragsinhalte Gegenstand des schließlich durch Annahme des Kostenvoranschlags geschlossenen Vertrags werden (sodass ein teils schriftliches, teils mündliches Vertragswerk vorlag). Die im Zuge des Vertragsabschlusses Handelnden beider oder auch nur einer Seite hatten keine vom nunmehr Konstatierten abweichenden oder über dieses hinausgehenden (oder gar für die Gegenseite erkennbaren) Absichten. Sämtlichen Beteiligten war aber bewusst und es war von ihnen gewollt und zwischen ihnen besprochen, dass – trotz Adressierens des Kostenvoranschlags an die C* GmbH – die Erstbeklagte als Auftraggeberin fungieren solle.
Weil vor Aufnahme der Baumeisterarbeiten ein (teilweiser) Abbruch des Altbestands erforderlich war, wurde die Klägerin von der Erstbeklagten auch mit den im Zusammenhang mit dem Abbruch erforderlichen Tätigkeiten, allerdings über den dargestellten Auftrag und das Leistungsverzeichnis hinaus, also mit gesonderter (zweiter) Vereinbarung betraut.
Der Erstbeklagten wurde in dieser Zeit die Baubewilligung, und zwar für die Errichtung des geplanten Hotels, erteilt.
Nach einigem Zuwarten auf die bindende Finanzierungszusage, wegen der Notwendigkeit des Abverkaufs von im Altbestand vorhandenem Inventar und obwohl noch immer nicht feststand, ob die Finanzierung gelingen werde und die Verantwortlichen der Erstbeklagten Derartiges auch (nach wie vor) nicht behaupteten, wurde – statt bereits Ende September – am 27. Oktober 2021 mit den Abbrucharbeiten und sodann am 8. November 2021 mit den Baumeisterarbeiten begonnen. Die Arbeiten wurden bis zur Firstfeier am 17. Dezember 2021 fortgesetzt und sodann aufgrund der Winterpause im Betrieb der Klägerin unterbrochen. Bis zu diesem Zeitpunkt waren die Abbrucharbeiten abgeschlossen und die Baumeisterarbeiten insofern geleistet worden, als eine Hälfte des Gebäudes inklusive des Dachs ausgeführt (wenngleich noch nicht gänzlich fertiggestellt) war.
Am 15. November 2021 legte die Klägerin die Anzahlungsrechnung, wobei als Adressat irrtümlich die Zweitbeklagte (unter ihrer damaligen Firma C* GmbH) genannt wurde, was über Ersuchen von DI Dr. Q* K* vom 1. Dezember 2021 noch am selben Tag korrigiert wurde, sodass die Rechnung datiert mit 1. Dezember 2021 nunmehr mit der korrekten Adressatin verfasst wurde und der Erstbeklagten ebenso am 1. Dezember 2021 zuging; auf der Rechnung fand sich die Wendung „Wir ersuchen höflichst um Anweisung des Anzahlungsbetrages binnen fünf Tagen […].“ Sogleich nach Rechnungslegung informierte J* K* I* darüber, dass die Finanzierung noch nicht stehe, jedoch Gespräche mit der Bank liefen. I* erklärte, dass man auf Seiten der Erstbeklagten nun aber zusehen müsse, dass das Geld komme.
Weil die Finanzierung auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand, während die Anzahlungsrechnung schon fällig war, suchten die Verantwortlichen der Erstbeklagten am 7. Dezember 2021 einen Rechtsfreund auf, um zu klären, ob im Falle eines Scheiterns der Bankfinanzierung eine Finanzierung über einen Verkauf von im Objekt zu schaffenden Wohnungen möglich sei, was vom Anwalt bejaht wurde. Über diese Erwägungen informierten die Verantwortlichen der Erstbeklagten jene der Klägerin nicht. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Dezember 2021, jedenfalls aber vor dem 16. Dezember 2021, erhielten die Verantwortlichen der Erstbeklagten von der O* die Auskunft, dass es für die Kreditgewährung gut aussehe, eine Entscheidung des Vorstands in ** aber noch ausstehe, weil ein dafür Zuständiger an COVID19 leide.
Am 16. Dezember 2021 informierte der Steuerberater der Erstbeklagten deren Verantwortliche darüber, dass eine Kreditgewährung durch die O* nicht erfolgen werde, weil deren Vorstand entschieden habe, dass man aufgrund der pandemiebedingt unsicheren Situation in der Tourismusbranche das von der Erstbeklagten gewünschte Investment nicht tätigen wolle. Damit stand fest, dass auch Leistungen der Tourismusbank nicht erfolgen werden, weil diese von einer Kreditgewährung durch erstgenanntes Institut abhängig gemacht worden waren.
Am 21. oder 22. Dezember 2021 kam es zu einem Gespräch zwischen den Ehegatten K* einerseits und I* sowie dem Geschäftsführer der Klägerin andererseits. Die Beklagtenseite legte dar, dass eine Bankfinanzierung nicht zustande kommen werde. Gemeinsam erörterte man, wie man weitermachen könne. Ausgehend von der bereits dargestellten Idee der Verantwortlichen der Erstbeklagten und auf deren Vorschlag kamen die Beteiligten überein, dass während der Winterpause die Möglichkeit einer Finanzierung durch die Umstellung des Projektes auf ein Mehrparteienhaus (Appartementhaus) und Abverkauf einzelner Wohnungen geprüft werden solle. Von Seiten der Beklagten wurden die Ehegatten K* darüber informiert, dass eine solche Lösung in Betracht komme, eine große Nachfrage betreffend Appartements bestehe und das Ganze innert drei Monaten geklärt sein könne, dass man aber bei einer Änderung des Projektes gegenüber der Gemeinde mit offenen Karten spielen müsse und die Einholung einer neuen Baubewilligung erforderlich sei. Die Ehegatten K* legten – allerdings ohne einen konkreten Zeitpunkt des Zuflusses der Mittel bekanntzugeben – dar, dass man zunächst einmal zumindest EUR 120.000,00 lukrieren könne; die Verantwortlichen der Klägerin erwiderten, dass man erst weiterarbeiten werde, wenn man diesen Betrag erhalten habe, womit die Ehegatten K* einverstanden waren.
Bei alledem war den Verantwortlichen der Klägerin bewusst, dass mit der Umstellung des Projektes samt Änderung der Finanzierung von (zunächst erhoffter und erwarteter, jedoch nicht als sicher dargestellter) Bankfinanzierung auf Finanzierung durch Abverkauf von Wohnungen das Risiko eines Zahlungsausfalles vergrößert würde.
Ein Angebot der Verantwortlichen der Erstbeklagten, der Klägerin zwei der zu errichtenden Wohnungen als Sicherheit zur Verfügung zu stellen, nahmen die Verantwortlichen der Klägerin nicht an.
Hinsichtlich der Preisgestaltung wurde im Zuge der Änderung des Projektes besprochen, dass grundsätzlich die mit Beilage ./C vereinbarten Preise auch für die aufgrund der Änderung erforderlich werdenden Arbeiten beibehalten würden, wobei man sich auf eine Preisanpassung nach oben hin in Bezug auf Beton, Metall und Ziegel einigte.
Angesichts der geplanten Änderung des Projektes von der Errichtung eines Hotels hin zum Bau und Einzelverkauf von Wohnungen arbeiteten die Verantwortlichen der Klägerin ab dem Gespräch im Dezember 2021 an den für die Änderung notwendigen Planungen und der Vorbereitung der Einreichung des neuen Projektes zur Baugenehmigung. Zwischen Weihnachten 2021 und Neujahr fand in diesem Zusammenhang ein Gespräch mit dem Bürgermeister der Gemeinde ** statt.
Die Verantwortlichen der Beklagten machten sich sodann daran, Investoren und Interessenten für einen Wohnungskauf ausfindig zu machen. Es gelang ihnen zunächst, DI R* zu akquirieren, der einerseits Interesse am Erwerb von Wohnungen zeigte und sich andererseits Ende Februar 2022 zur Gewährung eines Kredites in Höhe von EUR 450.000,00 bereit erklärte. Von dieser Kreditgewährung informierte J* K* I*, der darauf mit einem Sektglas-Emoji reagierte.
Am 2. März 2022 – und damit am Tag der Zuzählung des Darlehens durch DI R* – überwies die (Zweitbeklagte unter der Firma C* GmbH [unstrittig] für die) Erstbeklagte EUR 120.000,00 an die Klägerin zum Zwecke der Berichtigung der Anzahlungsrechnung Nummer 4157.
Daraufhin forderten die Verantwortlichen der Beklagten die sofortige Wiederaufnahme der Arbeiten. Dies war für die Verantwortlichen der Klägerin aber nicht möglich, weil sie als Ersatz für die aufgrund der Finanzierungsschwierigkeit entfallene Arbeiten auf der Baustelle der Erstbeklagten andere Aufträge angenommen hatte.
Es gelang den Verantwortlichen der Klagsseite, weitere Drittmittel, und zwar in Höhe von EUR 400.000,00 von S* zu erlangen, wobei der diesbezügliche Darlehensvertrag am 21. März 2022 unterfertigt und die Valuta am 29. März 2022 ausbezahlt wurde. Über diesen Darlehensvertrag informierten die Verantwortlichen der Beklagten jene der Klägerin nicht gesondert oder im Detail.
Im Frühjahr 2022 traten die Verantwortlichen der Beklagten auch in Verhandlungen mit T* betreffend den Kauf von Wohnungen. Verhandelt wurde über den Ankauf mehrerer Wohnungen, wobei zunächst seitens des Genannten Interesse am Kauf zweier Wohnungen mit einer Nutzfläche von jeweils 45 m² und einer mit einer Nutzfläche von 97 m² um einem Quadratmeterpreis von EUR 4.000,00 bekundet wurde. Später reduzierte sich das Interesse auf den Kauf der größeren Wohnung. Schließlich erklärte T* Ende Mai oder Anfang Juni 2022, und zwar am Tag vor dem Vertragsunterfertigungstermin, dass er doch keine Wohnung erwerben wolle. Über die Gespräche mit T* und deren Inhalt war I* in Kenntnis.
Aufgrund der Darlehensgewährung sowie der Kaufabsicht seitens DI R*, der Darlehensgewährung durch S* und des Kaufinteresses von T* gingen die Verantwortlichen der Erstbeklagten in dieser Zeit davon aus, dass die Finanzierung des Projektes gesichert sei. Demgegenüber ging der Hauptverantwortliche der Klägerin, I*, bis zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft der (zweiten) Baubewilligung nicht von einer gesicherten Finanzierung aus, weil er einen Verkauf von noch nicht einmal von einer Baubewilligung gedeckten Wohnungen für unzulässig hielt; auf diese Rechtsansicht wies I* die Verantwortlichen der Beklagten auch hin.
Ende März 2022 wurden die Arbeiten schließlich wieder aufgenommen. Wenngleich die Verantwortlichen der Erstbeklagten und I* bereits (mehrfach) um eine solche eingekommen waren, lag eine Baubewilligung betreffend das geänderte Projekt damals noch nicht vor. Die Mitarbeiter der Klägerin verrichteten daher zunächst nur von der ursprünglichen Bewilligung (betreffend ein Hotelprojekt) gedeckte (und auch für das neue Projekt verwertbare) Arbeiten. Forderungen der Verantwortlichen der Beklagtenseite, für das neue Projekt notwendige Arbeiten außerhalb der bestehenden Bewilligung bereits vor Erteilung der neuen Bewilligung in Angriff zu nehmen, erteilte I* zunächst eine Absage. Im April 2022 stellte sich heraus, dass das von den Verantwortlichen der Erstbeklagten erdachte, zuletzt eingereichte Projekt nicht genehmigt werden würde.
Hätte die Klägerin der Fortsetzung des Projektes trotz Scheiterns der Finanzierung Ende Dezember 2021 nicht zugestimmt, hätte ein diesfalls von der Erstbeklagten beauftragter Dritter seine Arbeiten erst im April oder Mai 2022 aufnehmen können.
Über die im Jahr 2021 geleisteten Arbeiten erstellte die Klägerin (aufgrund der Arbeitsbelastung ihrer Buchhalterin und deren Zweifel an einer raschen Zahlung durch die Erstbeklagte sowie eines Auslandsaufenthaltes von I* erst) am 29. April 2022 die Rechnung Nummer 22-04-017, über EUR 265.000,00, die der Erstbeklagten am 10. Mai 2022 zuging und mit der die Abbruch- und die im Jahr 2021 geleisteten Baumeisterarbeiten abgerechnet wurden. Bei der Ermittlung der Rechnungssumme wurde ein Sondernachlass im Ausmaß von 5 % der Nettosumme (das waren EUR 11.805,80) sowie ein – auf einer Übereinkunft der Streitteile beruhendes, für den Fall der Zahlung binnen drei Tagen vereinbartes – Skonto in Höhe von EUR 4.172,26 von der Bruttosumme berücksichtigt. Auf die Rechnungssumme wurde zugunsten der Erstbeklagten die Anzahlung angerechnet, sodass sich ein noch zu zahlender Betrag von EUR 145.000,00 errechnete. Die Rechnung wies die (von Maurern und Zimmerleuten) geleisteten Mannstunden gesondert jeweils zu einem Mittelpreis, ferner diverse Material- und Leistungspauschalen und schließlich das aufgewandte Material geordnet nach Lieferscheinen aus. Die Rechnung korrespondierte nicht mit einem einzelnen der in Beilage ./C genannten Werkteile, sondern gab vielmehr – neben den Abbrucharbeiten – Material- und Arbeitsaufwand betreffend mehrere Werkteile und Geschosse (bloß) in Bezug auf eine Hälfte des Gebäudes wieder. Betreffend die Fälligkeit fand sich auf der Rechnung folgende Wendung „Zahlungsvereinbarungen 3 Tage (bis 02.05.2022)“ (Anmerkung: Eine eigene Rechnung betreffend die Abbrucharbeiten hat es nicht gegeben; ./D betrifft auch den Abbruch des Altbestandes). Dass die Rechnung eine bloß dreitägige Zahlungsfrist vorsah, basierte auf einem – sämtlichen Beteiligten bewussten – Fehler in der Sphäre der Klägerin. Bautagesberichte, Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine oder Ähnliches wurden – obwohl vorhanden – mit der Rechnung nicht mitgeschickt. Die Stundenaufzeichnungen und die Tagesberichte ab 26. November 2021 hatte die Erstbeklagte aber bereits zuvor erhalten.
Über die im März und April 2022 geleisteten Arbeiten legte die Klägerin am 11. Mai 2022 die Rechnung Nummer 22-05-018, über EUR 114.109,96, die der Erstbeklagten noch am selben Tag zuging und mit der die ersten Arbeiten an der zweiten Gebäudehälfte sowie die Herstellung einer Tiefgaragenabfahrt abgerechnet wurden. Bei der Ermittlung der Rechnungssumme wurde ein Sondernachlass im Ausmaß von 5 % der Nettosumme (das waren EUR 5.004,82) berücksichtigt. Die Rechnung wies die (von Maurern) geleisteten Mannstunden gesondert zu einem Mittelpreis in einer Gesamthöhe von EUR 51.645,00, ferner diverse Material- und Leistungspauschalen, das aufgewandte Material geordnet nach Lieferscheinen und schließlich gesondert die Betonlieferungen (mit EUR 15.088,99) aus. Die Rechnung korrespondierte nicht mit einem einzelnen der in Beilage ./C genannten Werkteile und Geschosse, sondern gab vielmehr Material- und Arbeitsaufwand betreffend die Tiefgaragenabfahrt und betreffend mehrere Werkteile wieder. Betreffend die Fälligkeit fand sich auf der Rechnung folgende Wendung „Zahlungsvereinbarungen 7 Tage (bis 18.05.2022) ohne Abzug [...]“. Die Lieferscheine waren der Rechnung nicht angeschlossen.
Ohne Lieferscheine konnten die Rechnungen der Klagsseite und deren Übereinstimmung mit den erbrachten Leistungen aus fachlicher Sicht nicht überprüft werden.
Bezüglich der Tagesberichte und der Lieferscheine hatte DI Dr. Q* K* I* bereits am 6. Mai 2022 „[…] Bitte um Beifügung der Tagesberichte von Oktober bis zum 29 November 2021, die uns nicht vorliegen. Jeweils eine Kopie der Lieferscheine wäre perfekt. Wie besprochen werden wir nach Vorliegen der entsprechenden Unterlagen den Zeitraum bis zum 30. April 2022 bearbeiten und auch umgehend bezahlen. Das Gleiche im Anschluss für die Monate Mai und Juni 2022. […]“ und „[…] Die Stundenberichte habe ich alle. Daher habe ich die weiteren Kopien im Büro [ge]lassen. Mir fehlen lediglich die Tagesberichte bis zum 25. November 2021. Du wolltest die Unterlagen heute beibringen, um auch die Rechnung bis zum 30. April 2022 fertigstellen zu können. Ich nehme an, die Rechnung 2021 wird Montag vorliegen, dann werden wir sofort die Anweisungen tätigen. […]“ geschrieben.
Bereits am 9. Mai 2022 hatte die (Zweitbeklagte unter der Firma C* GmbH [unstrittig] für die) Erstbeklagte EUR 145.000,00 an die Klägerin zum Zwecke der Berichtigung der Rechnung Nummer 22-04-017 überwiesen, und zwar, obwohl noch nicht sämtliche aus Sicht von DI Dr. Q* K* für die Rechnungsprüfung erforderlichen Urkunden vorhanden waren; Grund dafür war, dass man auf Seiten der Erstbeklagten wegen der eingetretenen Verzögerungen und Probleme ein schlechtes Gewissen hatte und im Übrigen damals über ausreichende liquide Mittel verfügte.
In dieser Zeit, insbesondere etwa am 9. Mai 2022, wurde zwischen den Verantwortlichen der Streitteile nicht besprochen oder vereinbart, dass nunmehr eine monatliche Abrechnung im Nachhinein sowie sofortige Zahlung nach Rechnungslegung erfolgen sollte.
Am 15. Mai 2022 schrieb DI Dr. Q* K* an I* in Bezug auf die Rechnung Nummer 22-05-018, unter dem Betreff „Zweite Rechnung, April 2022“: „[…] wir haben die Rechnung, soweit wir es können, geprüft und müssen feststellen, dass sie nicht prüfbar ist. Die Lieferscheine liegen uns nicht vor und sind durch nichts bestätigt. Die Lohnkosten und die Betonpositionen in der Summe von [EUR] 66.733,99 werden gleich überwiesen. Für die Löhne haben wir eine lückenlose bestätigte Stundenaufzeichnungen und der Beton lässt sich mit den Arbeitsberichten abgleichen. Für die anderen Positionen erwarten wir entsprechende prüfbaren Unterlagen. Das gilt auch für die Lieferscheine der Rechnung für den Leistungszeitraum 2021.“
Am 17. Mai 2022 überwies die Erstbeklagte an die Klägerin mit dem Verwendungszweck „RE 22-05-018 [...] vom 11.5.2022“ EUR 80.080,79.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt Mitte Mai 2022 musste I* die auf der Baustelle der Erstbeklagten tätige Partie für etwa drei Wochen abziehen, um einen anderen, aufgrund der Unsicherheiten rund um die Finanzierung des Projektes der Erstbeklagten eingegangenen Auftrag zu bearbeiten. Damit waren die Verantwortlichen der Erstbeklagten einverstanden.
Am 29. Mai 2022 schrieb DI Dr. Q* K* an I* unter dem Betreff „Rechnung“: „[…] Hallo I*, Wir würden gerne erinnern, dass wir ohne Belege bzw. Lieferscheine keine Rechnungsprüfung machen können und konsequenterweise auch nicht zahlen können. Es muss in eurem Interesse sein, eine Rechnungsprüfung zu ermöglichen, um schnellstmöglich auch bezahlt zu werden. Es wäre anzuraten, dass zukünftig die Lieferscheine auch wöchentlich, wie die Stundennachweise, noch vor Rechnungslegung, vorliegen. […]“.
Am 15. Juni 2024 wurde abermals ein Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung gestellt, und zwar betreffend die Errichtung einer touristisch genutzten Ferienappartementanlage samt einer Betreiberwohnung, Foyer, Rezeption, Bürobereichen, Wellnessbereich und Skiraum.
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt nach den ersten Junitagen, jedoch nicht nach dem 14. Juni 2022 wurden die Lieferscheine betreffend Rechnung Nummer 22-05-018, an DI Dr. Q* K* übermittelt. Der Genannte prüfte sodann die Rechnung, wobei dies etwas mehr als eine Woche dauerte; Näheres zur tatsächlichen Prüfdauer konnte nicht festgestellt werden.
Nachdem DI R* auch Interesse am Erwerb von Wohnungseigentumsobjekten im zu errichtenden Gebäude hatte, schloss die Erstklägerin (gemeint die Erstbeklagte) mit der U* GmbH, deren Geschäftsführer DI R* war, am 21. Juni 2022 einen Vertrag über den Kauf zweier Wohnungen samt KfZ-Abstellplätzen um EUR 1.301.004,00. Betreffend die Berichtigung des Kaufpreises war vereinbart, dass darauf zunächst das von DI R* gewährte Darlehen in Höhe von EUR 450.000,00 angerechnet werden sollte und in der Folge am 15. August 2022 und 15. Oktober 2022 je EUR 200.000,00 sowie schließlich nach Übergabe der Kaufsachen die verbleibenden EUR 451.004,00 geleistet werden sollten. Diesen Vertrag zeigte die Beklagtenseite – in Bezug auf personenbezogene Daten, nicht aber in Bezug auf die Zahlungsregelung geschwärzt – sowohl I* als auch dem Geschäftsführer der Klägerin, und zwar (erst) am 7. September 2022, wobei zuvor auch keine Information über den Inhalt des Vertrags (also ohne ein Vorzeigen desselben) erfolgte.
Am 22. Juni 2022 überwies die (Zweitbeklagte unter der Firma C* GmbH [unstrittig] für die) Erstbeklagte zwei Mal EUR 10.000,00 mit den Zahlungsreferenzen „Rechnung für Leistung bis 30.4.2022“ und „Rechnung 30.4.2022 2. Teilzahlung“. Warum an diesem Tag nicht sogleich der gesamte noch offene Betrag von EUR 34.029,16 geleistet wurde, konnte nicht festgestellt werden; jedenfalls war der Grund nicht darin gelegen, dass DI Dr. Q* K* die Rechnungsprüfung nicht möglich gewesen wäre.
Über die im Mai 2022 geleisteten Arbeiten legte die Klägerin am 23. Juni 2022 die Rechnung Nummer 22-06-046, über EUR 34.016,46, die der Erstbeklagten noch am selben Tag zuging und mit der weitere Arbeiten an (mehreren Geschossen) der zweiten Gebäudehälfte verrechnet wurden. Bei der Ermittlung der Rechnungssumme wurde ein Sondernachlass im Ausmaß von 5 % der Nettosumme (das waren EUR 1.491,95) berücksichtigt. Die Rechnung wies die (von Maurern) geleisteten Mannstunden gesondert zu einem Mittelpreis in einer Gesamthöhe von EUR 12.567,50 netto, ferner diverse Material- und Leistungspauschalen und das aufgewandte Material geordnet nach Lieferscheinen aus. Die Rechnung korrespondierte nicht mit einem einzelnen der in Beilage ./C genannten Werkteile, sondern gab vielmehr Material- und Arbeitsaufwand betreffend mehrere Werkteile und Geschosse wieder. Betreffend die Fälligkeit fand sich auf der Rechnung folgende Wendung „Zahlungsvereinbarungen 7 Tage (bis 30.06.2022) ohne Abzug [...]“. Die diese Rechnung betreffenden Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen und Tagesberichte lagen der Beklagtenseite im Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung vor. DI Dr. Q* K* prüfte sodann die Rechnung, wobei dies etwas mehr als eine Woche dauerte; Näheres zur tatsächlichen Prüfdauer konnte nicht festgestellt werden.
Am 28. Juni 2022 überwies die (Zweitbeklagte unter der Firma C* GmbH [unstrittig] für die) Erstbeklagte wiederum zwei Mal EUR 10.000,00, und zwar jeweils mit der Zahlungsreferenz „Teilzahlung auf Rechnung“.
Ab Juni 2022 wurden – weil kaum noch im Rahmen der ursprünglichen Baubewilligung gelegene Arbeiten zu erledigen waren – auch schon Leistungen in Bezug auf das erst zu bewilligende Projekt, und zwar betreffend Fundamente und einen Zubau, erbracht.
Am 5. Juli 2022 wurde über den am 15. Juni 2022 eingebrachten Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vor Ort verhandelt.
Über die im Juni 2022 geleisteten Arbeiten legte die Klägerin am 13. Juli 2022 die Rechnung Nummer 22-07-058, über EUR 71.672,88, die der Erstbeklagten noch am selben Tag zuging, und mit der weitere Arbeiten an (mehreren Geschossen) der zweiten Gebäudehälfte verrechnet wurden. Bei der Ermittlung der Rechnungssumme wurde ein Sondernachlass im Ausmaß von 5 % der Nettosumme (das waren EUR 3.143,55) berücksichtigt. Die Rechnung wies die (von Maurern) geleisteten Mannstunden gesondert zu einem Mittelpreis in einer Gesamthöhe von EUR 36.327,50 netto, ferner diverse Material- und Leistungspauschalen, das aufgewandte Material geordnet nach Lieferscheinen und schließlich gesondert die Betonlieferungen (mit EUR 9.781,35 netto) aus. Die Rechnung korrespondierte nicht mit einem einzelnen der in Beilage ./C genannten Werkteile, sondern gab vielmehr Material- und Arbeitsaufwand betreffend mehrere Werkteile (bloß) in Bezug auf eine Hälfte des Gebäudes wieder. Betreffend die Fälligkeit fand sich auf der Rechnung folgende Wendung „Zahlungsvereinbarungen 7 Tage (bis 20.07.2022) ohne Abzug [...]“. Sämtliche für die Prüfung dieser Rechnung aus fachlicher Sicht erforderlichen Urkunden lagen den Verantwortlichen der Erstbeklagten (jedenfalls am Tag des Zugangs der Rechnung) vor. DI Dr. Q* K* prüfte sodann bloß die Lieferscheine und bloß stichprobenartig, wofür er weniger als eine Woche benötigte.
Am 20. Juli 2022 rief I* J* K* an und wies darauf hin, dass Rechnung ./H nicht beglichen worden sei und sich die Erstbeklagte immer wieder im Verzug befinde; dies könne so nicht weitergehen. J* K* schlug eine Unterbrechung der Arbeiten vor, um der Erstbeklagten Gelegenheit zur Akquirierung weiterer Mittel zu geben, und kündigte das Einlangen solcher bis 15. August 2022 an; sie dachte dabei an die vereinbarte Leistung von EUR 200.000,00 durch die U* GmbH. Da bei der Klägerin für die Zeit von 8. bis inklusive 19. August 2022 ein Betriebsurlaub stattfinden sollte, kam man überein, dass die Unterbrechung von Freitag, den 22. Juli 2022, bis inklusive Freitag, dem 19. August 2022, andauern sollte und die Klägerin daher ihre Arbeiten am 22. August 2022 fortsetzen sollte, sollte die Erstbeklagte bis 19. August 2022 die Rechnung Nummer 22-06-046, betreffend die im Mai geleisteten Arbeiten, begleichen.
Am 16. August 2022 rief J* K* I* während dessen Urlaubsaufenthaltes an und erkundigte sich, ob am 22. August 2022 wieder Arbeiter auf die Baustelle kommen würden. I* erklärte, dass das der Fall sein werde, sollte am Freitag, dem 19. August 2022, das Geld am Konto der Klägerin sein.
Am 18. August 2022 erließ die Gemeinde ** den Bescheid betreffend die Baubewilligung des im Juni eingereichten Projektes, der in der Folge den Beteiligten zugestellt wurde.
Am 19. August 2022 erkundigte sich I*, der sich auf dem Heimweg aus seinem Urlaub befand, im Büro der Klägerin, ob eine Zahlung der Beklagtenseite eingelangt sei, was verneint wurde. Allerdings erhielt er an diesem Tag eine E-Mail von J* K*, wonach die Überweisung von EUR 71.672,88 und EUR 25.000,00 in Auftrag gegeben worden sei; dass die Klägerin ihr Geld nicht früher erhalten habe, liege an einem Fehler der Bank. Auch am Sonntag, dem 21. August 2022 und am Morgen des 22. August 2022 prüfte I*, ob Geld eingelangt war; dies war aber bis zum letztgenannten Zeitpunkt nicht der Fall. Schon am 21. August 2022 hatte I*, der die für das Projekt der Erstbeklagten vorgesehenen Mitarbeiter zu beschäftigen hatte, mit einem anderen Kunden vereinbart, dessen Projekt vorzuziehen. Am selben Tag wies er J* K* per Kurzmitteilung darauf hin, dass kein Geld eingelangt sei. Diese antwortete sogleich, dass die Zahlungsanweisung zwar längst erteilt worden sei, das Geld jedoch aufgrund eines Fehlers der Bank nicht bei der Klägerin eingelangt sei. Am Montagmorgen – es war wie konstatiert noch kein Geld eingelangt – wurden die betroffenen Mitarbeiter zur Baustelle des anderen Kunden geschickt.
Am 22. August 2022 überwies die (Zweitbeklagte unter der Firma C* GmbH [unstrittig] für die) Erstbeklagte EUR 25.000,00 mit dem Verwendungszweck „RE 22-06-046 […]“ und EUR 71.672,88 mit dem Verwendungszweck „RE 22-07-058 […]“. Diese Zahlungsanweisung war am Morgen des 22. August 2022 entweder noch nicht erteilt oder noch nicht im Sinne einer Gutschrift am Konto der Klägerin durchgeführt worden.
Am 23. August 2022 rief J* K* I* an und erkundigte sich, weshalb keine Arbeiter auf der Baustelle seien. I* wies darauf hin, dass die Erstbeklagte nicht wie vereinbart gezahlt habe. Die Arbeiten am Gebäude der Erstbeklagten wurden (obwohl die Rechnung ./G nicht zur Gänze getilgt worden war) schließlich nach Abschluss des vorgezogenen Projektes, konkret am 29. August 2022, wieder aufgenommen.
Am 26. August 2022 erstellte die Verantwortliche der Klägerin die Planungsleistungen betreffende Rechnung 22-08-076 über EUR 9.600,00 brutto, die der Erstbeklagten am 30. August 2022 zuging. In der Rechnung wurde eine Zahlungsfrist von zehn Tagen gesetzt. Bei der Rechnungssumme wurde ein Sondernachlass von EUR 2.000,00 berücksichtigt, der von der Klägerin gewährt worden war, weil sich DI Dr. Q* K* über die Höhe des zunächst geforderten Werklohns beschwert hatte. Das schließlich mit Beilage ./J verrechnete Honorar entsprach jedoch der diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen.
Über die im Juli 2022 geleisteten Arbeiten erstellte die Klägerin ebenfalls am 26. August 2022 die Rechnung Nummer 22-08-077 über EUR 105.149,26, mit der weitere Arbeiten an der zweiten Gebäudehälfte verrechnet wurden. Bei der Ermittlung der Rechnungssumme wurde ein Sondernachlass im Ausmaß von 5 % der Nettosumme (das waren EUR 4.611,81) berücksichtigt. Die Rechnung wies die (von Maurern und einem Ferialarbeiter) geleisteten Mannstunden gesondert in einer Gesamthöhe von EUR 30.430,00 netto, ferner diverse Material- und Leistungspauschalen, das aufgewandte Material geordnet nach Lieferscheinen und schließlich gesondert die Betonlieferungen (mit EUR 11.813,03 netto) aus. Die Rechnung korrespondierte nicht mit einem einzelnen der in Beilage ./C genannten Werkteile, sondern gab vielmehr Material- und Arbeitsaufwand betreffend mehrere Werkteile (bloß) in Bezug auf eine Hälfte des Gebäudes wieder. Betreffend die Fälligkeit fand sich auf der Rechnung folgende Wendung „Zahlungsvereinbarungen 7 Tage (bis 02.09.2022) ohne Abzug [...]“. Sämtliche für die Prüfung dieser Rechnung aus fachlicher Sicht erforderlichen Urkunden lagen den Verantwortlichen der Erstbeklagten (jedenfalls am Tag des Zugangs der Rechnung) vor. Die Rechnung wurde von J* K* am 30. August 2022 im Büro der Klägerin entgegengenommen; ob zwischen den Verantwortlichen der Streitteile vereinbart war, dass die Rechnung früher, insbesondere am 26. August 2022 abgeholt werden sollte, konnte nicht festgestellt werden.
Am 31. August und am 1. September 2022 trat der Geschäftsführer der Klägerin mit dem Rechtsanwalt Dr. V* in Kontakt und beauftragte diesen mit der Geltendmachung der offenen Beträge gegenüber der Erstbeklagten. Dieser und die folgenden Schritte wurden von der Klägerin nicht in der Absicht gesetzt, das Vertragsverhältnis mit der Erstbeklagten (durch den Aufbau von Zahlungsdruck) scheitern zu lassen, um sich in der Folge anderen Projekten widmen zu können, sondern vielmehr deshalb, weil die Verantwortlichen der Klägerin die Zahlungsmoral der Erstbeklagten als schlecht empfanden, sich um die Einbringlichkeit ihres Werklohns sorgten, und wollten, dass bei den Zahlungen endlich etwas weitergeht.
Der Rechtsfreund der Klägerin übermittelte sodann am 7. September 2022 ein Schreiben folgenden wesentlichen Inhaltes an die Erstbeklagte:
„[…] Meine Mandantschaft überreicht mir eine Saldenliste per 31. August 2022 sowie die bezughabenden Rechnungen und erlaube ich mir nach Besprechung der Sach- und Rechtslage festzuhalten wie folgt:
1) Sie haben meine Mandantschaft mit der Verrichtung diverser Arbeiten betreffend das Bauvorhaben Zu- und Umbau des Appartementhauses „W*“, **, beauftragt. Der Leistungszeitraum erstreckt sich mittlerweile von August 2021 bis laufend.
2) Nach Mitteilung meiner Mandantschaft wurden mehrere Teilrechnungen trotz Fälligkeit nicht bezahlt. Per 07. September 2022 stellt sich die Forderung meiner Mandantschaft dar wie folgt:
Rechnung Nr. 22-06-046 vom 23.06.2022 restlich EUR 3.045,63
Rechnung Nr. 22-08-076 vom 13.07.2022 EUR 9.600,00
Rechnung Nr. 22-08-077 vom 26.08.2022 EUR 105.149,26
gesamt EUR 117.794,89
3) Ich habe Sie auftrags meiner Mandantschaft aufzufordern, obigen Betrag sowie die infolge Ihres rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens notwendig gewordenen Kosten meines Einschreitens in Höhe von […] EUR 1.798,18 […]
binnen 14 Tagen (einlangend) […] zur Anweisung zu bringen, widrigenfalls ich mit der Klagsführung beauftragt bin.
4) Zu Ihrer Information halte ich fest, dass meine Mandantschaft nach Erledigung derzeit offener Arbeiten die Bautätigkeit einstellen und die Baustelle mit Ablauf des 8. September 2022 ordnungsgemäß verlassen wird. Eine Wiederaufnahme wird erst nach vollumfänglicher Bezahlung der aushaftenden Forderung erfolgen.
[…]“
Noch am 7. September 2022 suchten J* und X* K*, weil sie das Schreiben des Rechtsfreundes der Klägerin erhalten hatten, deren Büro auf. Während J* K* zunächst in der Garage wartete, suchte X* K* I* auf; nach etwa zehn Minuten stieß noch der Geschäftsführer der Klägerin zum Gespräch hinzu. X* K* legte dar, dass es Probleme bei der Finanzierung gebe, und ersuchte I*, ihm zu helfen, um ein Scheitern des Projektes zu vermeiden. X* K* übergab den Verantwortlichen der Klägerin, um den guten Willen der Beklagtenseite zu dokumentieren, EUR 10.000,00, die er – was er auch offenlegte – aus dem Verkauf eines ihm eigenen Traktors lukriert hatte. I* legte X* K* dar, dass noch EUR 110.000,00 aus der Rechnung betreffend Juli, EUR 10.000,00 aus der Planungsrechnung und EUR 3.000,00 aus der Rechnung betreffend Mai offen seien und zusätzlich die Mitarbeiter der Klägerin im September bereits eine Woche gearbeitet hätten und in diesem Zusammenhang auch Materialkosten entstanden seien, weshalb aktuell EUR 150.000,00 bis EUR 160.000,00 offen seien. I* erklärte, dass die Klägerin nicht immer vorfinanzieren könne. Dies akzeptierte und verstand X* K*. Auf die Ankündigung von X* K*, wonach die Erstbeklagte am 15. Oktober 2022 (aus dem Verkauf von Wohnungen) EUR 200.000,00 erhalten sollte, und das Vorzeigen des diesbezüglichen Vertrags reagierte I* mit dem Hinweis auf die Unsicherheit des Einlangens des Geldes und das Ansteigen der Verbindlichkeiten der Erstbeklagten im Falle eines Weiterarbeitens bis Mitte Oktober. Die Verantwortlichen der Klägerin legten dar, dass man die Arbeiten entweder gleich abbrechen und nach einer weiteren Zahlung wiederaufnehmen könnte oder aber weiterarbeiten könnte, wobei Bedingung dafür die Leistung von EUR 70.000,00 am kommenden Mittwoch, dem 14. September 2022, oder am kommenden Donnerstag, dem 15. September 2022, sei; die Leistung des genannten Betrags wurde von Seiten der Klägerin also zur Voraussetzung der Fortsetzung der Arbeiten über den 14. oder 15. September 2022 hinaus gemacht; damit war X* K* einverstanden. Man kam überein, dass die Klägerin die Arbeiten einstellen könne, wenn die genannte Zahlung nicht geleistet würde. [T1] Ob als Frist für die Zahlung der 14. oder der 15. September gesetzt wurde, konnte nicht festgestellt werden. Ob und inwieweit die Verantwortlichen der Erstbeklagten jene der Klägerin über die Herkunft und die Hintergründe der Leistung jener EUR 70.000,00, also über das beabsichtigte Geschäft mit der U* GmbH, informierten, konnte nicht festgestellt werden; der Name des Geschäftsführers der Geschäftspartnerin wurde jedenfalls nicht genannt.
Ebenfalls am 7. September 2022 sprach J* K* – während sie in der Tiefgarage wartete – mit Y* Z*, dem Vater des Geschäftsführers der Klägerin. Dieser war nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin, was der Verantwortlichen der Beklagtenseite auch bewusst war. Was bei dieser Gelegenheit und in den folgenden Tagen zwischen den beiden Genannten besprochen wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Jenes Geschäft mit der U* GmbH, aus dem sich die Klagsseite eine weitere Zahlung Mitte September 2022 erwartete, wurde – entgegen den Erwartungen der Beklagtenseite – zunächst nicht geschlossen. Am 14. oder 15. September 2022 teilte J* K* daher der Klagsseite mit, dass eine Zahlung von EUR 70.000,00 aktuell (jedenfalls vor 22. September 2022) nicht möglich sei.
Am 16. September 2022 um 12:42 schrieb J* K* dem Geschäftsführer der Klägerin eine E-Mail folgenden wesentlichen Inhaltes: „Hallo BA*, es schaut so aus, als ob wir bereits am kommenden Donnerstag oder Freitag EUR 70.000,00 überweisen können. Und voraussichtlich noch vor dem 15. Oktober den Rest. […]“ Um 14:15 schrieb J* K* ferner: „BA*, ein Baustopp ist nach meiner Mail von heute Mittag, in dem ich Dir mitteile, dass wir es kurzfristigst geschafft haben, am Donnerstag, spätestens Freitag, EUR 70.000,00, und geplant ist 1 Woche später den Rest, zu überweisen, in keinster Weise gerechtfertigt. Das hat nicht nur für uns, sondern auch für Dich weitreichende Konsequenzen. Über einen Baustopp am Freitagnachmittag ca. 14.00 Uhr für den darauffolgenden Montag anzukündigen, ist aus unserer Sicht auch gar nicht zulässig. Zumal Du sowohl den X* als auch mir mit Handschlag und mir zusätzlich per Telefon zugesagt hast, dass bis 15. Oktober weiter gebaut wird. Auch Dein Vater hat mir wortwörtlich, ich zitiere, ‚mach dir keine Sorgen, beruhige dich und deine Familie, es wird keinen Baustopp und auch keine Rechtsanwalt Sache geben.‘ Das ist in dieser Form nicht akzeptabel. […]“ Um 14:57 schrieb der Geschäftsführer der Klägerin an J* K* eine E-Mail folgenden wesentlichen Inhaltes: „[…] Da die Zahlungen, wie mehrmals immer wieder versprochen, nicht geleistet wurden bzw. nur Teilzahlungen, diese leider dann auch immer verspätet, und wir aber auch Lieferantenrechnungen, Löhne der Mitarbeiter usw. bezahlen müssen, können wir bei Eurer Baustelle keine weiteren Kosten mehr vorfinanzieren! Daher werden wir vorerst ab nächster Woche, Montag, 19. September 2022, die Arbeit unterbrechen und können erst weiter arbeiten, wenn dann alle offene Rechnungen bezahlt wurden. Desweiteren werden wir dann nächste Woche die Rechnung für die nunmehr geleisteten Arbeiten sowie [das] Material für den letzten Zeitraum schreiben und ersuchen dann um pünktliche Überweisung. Wir sehen es natürlich sehr positiv, wenn dann von Euch in nächster Zeit zugesagte Geldüberweisungen erfolgen werden. […]“ Die Forderung der Begleichung sämtlicher offener Rechnungen stellte der Geschäftsführer der Klägerin, weil die Vereinbarung betreffend die Zahlung von EUR 70.000,00 nicht eingehalten wurde und er das Vorgehen der Beklagtenseite als bloße Hinhaltetaktik ansah. Daraufhin begab sich J* K* zum Geschäftsführer der Klägerin. Das anschließende Gespräch endete mit der Ankündigung von Letzterem, dass die Arbeiten eingestellt würden. Um 15:39 schrieb die Beklagtenseite an den Geschäftsführer der Klägerin: „BA*, sollten am Montag die Arbeiten tatsächlich eingestellt sein, sind wir gezwungen den Vertrag mit A* aufzulösen. Gleichzeitig werden wir über den Rechtsweg uns entstandene Schäden geltend machen. Bei persönlicher Übergabe der Rechnung in Höhe von EUR 119.000,00 am Dienstagnachmittag, den 30. August 2022 mit Zahlungsziel Freitag den 2. September 2022 – 3 Tage – ist nicht vereinbart. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir sämtliches Material und Gerätschaft bis zur Klärung auf der Baustelle belassen, was gleichzeitig als Sicherstellung für die uns entstandenen Schäden verwendet wird. […]“
Eine Übereinkunft, wonach (unabhängig davon, ob die Erstbeklagte EUR 70.000,00 leistet oder nicht) jedenfalls bis 15. Oktober 2022 weitergearbeitet wird, wurde zu keinem Zeitpunkt getroffen.
Am 16. September 2022 verrichteten die Mitarbeiter der Klägerin zuletzt Arbeiten auf der Baustelle der Beklagten; die Arbeiten wurden am Montag, dem 19. September 2022, und danach nicht wieder aufgenommen. [T2] Ein Verlassen der Baustelle vor 16. September 2022 kam aus Sicht des Vorarbeiters der Klägerin nicht in Betracht, weil bestimmte Arbeiten abgeschlossen werden mussten, um Schäden an den Gewerken hintanzuhalten.
Am 20. September 2022 schrieb der Geschäftsführer der Klägerin an die Verantwortlichen der Beklagten:
„[…] Sie haben nun anscheinend schon die 2. Baufirma kontaktiert, die bei Ihnen die Bauarbeiten fortsetzen sollte. Daher ist es für uns auch kein Problem, wenn Sie es uns bitte schriftlich bekanntgeben, dass wir die Arbeiten nicht mehr fortsetzen sollen! Dann kann gerne eine andere Baufirma die Bauarbeiten fertig stellen. Es müssen alle offenen Forderungen an unsere Firma bezahlt werden. Nur zur Anmerkung: Die Firmen informieren sich aber, warum die Bauarbeiten unterbrochen wurden. (offene Rechnung sowie Zahlungsrückstand!) Vielleicht haben Sie dies vergessen.“
Ein weiterer Gesprächstermin, insbesondere zum Zwecke der Besprechung des gemeinsamen Vorgehens, kam trotz Bemühungen der Verantwortlichen der Beklagten nicht zustande, weil die Klagsseite auf eine Terminanfrage nicht reagierte. Weder BA* Z* noch I* hatten der Beklagtenseite einen weiteren Gesprächstermin angekündigt oder zugesichert. Der Grund für das Unterbleiben einer Reaktion der Klagsseite konnte nicht festgestellt werden.
Am 2. Oktober 2022 schrieben J* und DI Dr. Q* K* dem Geschäftsführer der Klägerin:
„[…]
Wir haben die Auffassung, dass Sie aufgrund der Rechnungslegung und die damit verbundenen Zahlungsbedingungen die Arbeiten nach Ö-Norm B2110, nicht einstellen hätten dürfen.
Ungeachtet, der, per Handschlag vereinbarten mündlichen Zusagen an X* und unabhängig davon an J* K* wurden die Arbeiten zum wiederholten Male eingestellt.
Diese willkürliche nicht mit dem AN abgestimmte Vorgangsweise ergaben große Schäden und Bauverzögerungen, die insbesondere durch die Wettersituation massiv verstärkt wurden.
Wir fordern Sie auf, umgehend die Arbeiten fortzuführen, und erwarten, dass Sie spätestens kommenden Dienstag, den 4. Oktober 2022, auf der Baustelle sind. Wir sind der Meinung, dass zusätzlich zum Team M* ein zweites Team parallel dazu erforderlich ist, um der Jahreszeit gerecht und die Rohbauarbeiten kurzfristig fertiggestellt werden können.
Wir mussten uns zwischenzeitlich, aufgrund Ihres Verhaltens um Baufirmen Alternativen, bemühen. Wir haben 2 Optionen, die spätestens in einer Woche den Bau übernehmen können.
Wir brauchen daher bis Dienstag Ihre sofortige Entscheidung, ob sie den Auftrag kündigen oder fortführen.
Sollten am Dienstag die Arbeiten nicht aufgenommen werden, sehen wir uns gezwungen eine andere Baufirma zu beauftragen.
Die Schäden, die uns auf Grund Ihres Verhaltens entstanden sind und noch entstehen können, werden wir über den Rechtsweg geltend machen.
[…]
Seit Dienstag, den 27. September 2022, um 10:06 wollten Sie in Abstimmung mit Ihrem Bauleiter Herrn I* kurzfristig einen Termin für ein Gespräch vorschlagen. Dieser Anruf erfolgte bis dato nicht, was wir bereits mehrfach in ähnlicher Weise feststellen mussten.
Wir sehen uns deshalb zum Handeln gezwungen.
[…]“
Auf das Schreiben vom 2. Oktober 2022 reagierte die Klagsseite nicht.
Am 3. Oktober 2022 schrieben J* und DI Dr. Q* K* dem Geschäftsführer der Klägerin:
„[…]
Wir müssen nochmals festhalten, dass A* unabhängig von unseren Zahlungsverpflichtungen (Grundlage von Zahlungszielen) die Arbeiten nicht einstellen hätte dürfen. Aufgrund Deines rechtswidrigen Verhaltens weisen wir nochmals darauf hin, dass bei nicht Wiederaufnahme der Arbeiten wir das Angebot der anderen Baufirma in dieser Woche noch annehmen werden müssen. Dies bedeutet auch, dass wir in diesem Zusammenhang entstandene und entstehende Schäden und Erschwernisse in Rechnung stellen werden müssen und wenn notwendig, gerichtlich vorgehen werden. Wir weisen auf relevante Rechtsmaterien, wie z.B. die Ö-Norm B2110, Erläuterungen, ABG und andere Gesetze hin. Wir hoffen noch, dass Du Deiner Verantwortung noch gerecht wirst und die Arbeit morgen wieder aufnimmst. Wir haben kein Interesse, die Vergangenheit aufarbeiten zu müssen, und wollen einem nachträglichen Rechtsstreit aus dem Wege gehen. […]“
Hätte die Klägerin die Arbeiten wie von der Beklagten gefordert und innert der von der Beklagten gesetzten Frist wiederaufgenommen, wäre die Beklagte zur Fortsetzung der Vertragsbeziehung bereit gewesen. Nachdem aber auch diese Frist nicht eingehalten worden war, verloren die Verantwortlichen der Beklagten das Vertrauen, dass man auf Klagsseite noch zur Fortsetzung der Arbeiten bereit sei. Deshalb zogen die Verantwortlichen der Beklagten weitere Zahlungen an die Klägerin gar nicht mehr in Betracht.
Hätte die Beklagtenseite sämtliche offenen Rechnungen bezahlt, wäre die Klägerin (bis 18. Jänner 2023) bereit gewesen, die Arbeiten fortzusetzen.
Am 10. Oktober 2022 schrieb der seinerzeitige Rechtsfreund der Beklagten jenem der Klägerin:
„[…]
Den Inhalt des Schreibens vom 7. September 2022 haben wir erörtert und zur Kenntnis genommen, dass Ihre Mandantin Ihrerseits den Vertrag nicht erfüllt und den Bau eingestellt hat. Ausdrücklich halten wir fest, dass unsere Mandantin dies zur Kenntnis nimmt und nunmehr gezwungen ist, eine andere Baufirma zur Fertigstellung der Leistungen zu beauftragen. Im gleichen Zuge fordern wir Sie auf, Ihre Mandantschaft zu veranlassen, die Baustelle nicht mehr zu betreten.
[…]“
Am 19. Oktober 2022 beauftragte die Erstbeklagte die BB* GmbH mit der Fortsetzung und Fertigstellung der Arbeiten.
Über die ab August 2022 geleisteten Arbeiten legte die Klägerin am 22. Dezember 2022 die Rechnung Nummer 22-12-200, über EUR 70.142,06, die der Erstbeklagten am 30. Dezember 2022 zuging und mit der weitere Arbeiten an (mehreren Geschossen) der zweiten Gebäudehälfte sowie Arbeiten im Rahmen der neuen Baubewilligung verrechnet wurden. Bei der Ermittlung der Rechnungssumme wurde ein Sondernachlass im Ausmaß von 5 % der Nettosumme (das waren EUR 3.076,41) berücksichtigt. Die Rechnung wies die (von Maurern und Zimmerern) geleisteten Mannstunden gesondert, ferner diverse Material- und Leistungspauschalen und das aufgewandte Material geordnet nach Lieferscheinen aus. Die Rechnung korrespondierte nicht mit einem einzelnen der in Beilage ./C genannten Werkteile, sondern gab vielmehr Material- und Arbeitsaufwand betreffend mehrere Werkteile wieder. Betreffend die Fälligkeit fand sich auf der Rechnung folgende Wendung „Zahlungsvereinbarungen 7 Tage (bis 29.12.2022) ohne Abzug [...]“. Sämtliche für die Prüfung dieser Rechnung aus fachlicher Sicht erforderlichen Urkunden lagen den Verantwortlichen der Erstbeklagten (jedenfalls am Tag des Zugangs der Rechnung) vor.
Hätte die Klägerin am 7. September 2022 oder danach – anstatt die Arbeiten einzustellen oder die Einstellung anzudrohen – eine Nachfrist gesetzt, für deren Verstreichen den Rücktritt erklärt und weitergearbeitet, wäre es der Erstbeklagten nicht möglich gewesen, bis (inklusive) 28. September 2022 EUR 107.794,89 oder auch nur EUR 70.000,00 zu leisten, konkret eine diesbezügliche Zahlungsanweisung zu tätigen oder den Betrag in bar zu übergeben. Ob der Erstbeklagten im dargestellten fiktiven Fall danach und bis (inklusive) 15. Oktober 2022 die Zahlung (sei es auch nur im Sinne einer Zahlungsanweisung oder einer Barzahlung) im Hinblick auf alle bis zu diesem Tag fälligen und offenen Forderungen oder auch nur von EUR 107.794,89 oder auch nur von EUR 70.000,00 möglich gewesen wäre, konnte nicht festgestellt werden.
Am 23. Dezember 2022 schrieb die nunmehrige Rechtsfreundin der Klägerin dem seinerzeitigen Rechtsfreund der Erstbeklagten unter anderem:
„[…]
Ihre Klientin macht jedoch weiterhin keinerlei Anstalten, ihren Zahlungspflichten nachzukommen. Stattdessen hat sie – ohne Zustimmung unserer Mandantin – mittlerweile ein anderes Bauunternehmen mit der Weiterführung der an unsere Mandantin vergebenen Arbeiten beauftragt. Ein weiteres Zuhalten am Vertrag und auch die Vorhaltung von Personal- und Materialkontingenten für das Projekt Ihrer Klientin ist unserer Mandantin nun nicht mehr länger zumutbar. Vor diesem Hintergrund fordern wir Ihre Klientin auf, bis längstens 18. Jänner 2023 (einlangend auf dem Ihrer Klientin bekannten Konto unsere Mandantin) die offene und fällige Werklohnforderung iHv gesamt EUR 179.735,13 zu bezahlen. Für den Fall, dass der offene Gesamtbetrag nicht fristgerecht bis zum Ablauf des 18. Jänner 2023 einlangen sollte, kündigt unsere Mandantin den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund; unsere Mandantin wird die offenen Honorarforderungen in diesem Fall gerichtlich geltend machen. Sämtliche unserer Mandantin daraus entstehenden Schäden wären von Ihrer Klientin zu tragen.
[…]“
Mit der am 23. August 2023 beim Landesgericht Leoben zu G* eingebrachten Klage begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand zunächst die Zahlung von EUR 177.936,95 (unter Bedachtnahme auf die Konkretisierung der Zinsenbegehren in ON 7, Seite 11, ON 15, Seiten 28f und ON 17.2, Seite 2:) samt 9,2 % Zinsen (i) aus EUR 120.000,00 von 6. Dezember 2021 bis 2. März 2022, (ii) aus EUR 34.029,16 von 18. Mai 2022 bis 22. Juni 2022, (iii) aus EUR 14.029,17 von 23. Juni 2022 bis 30. Juni 2022, (iv) aus EUR 28.045,62 von 1. Juli 2022 bis 20. Juli 2022, (v) aus EUR 99.718,50 von 21. Juli 2022 bis 22. August 2022, (vi) aus EUR 3.045,63 von 23. August 2022 bis 6. September 2022, (vii) aus EUR 117.794,89 für 7. September 2022, (viii) aus EUR 107.794,89 von 8. September 2022 bis 6. Jänner 2023 sowie (ix) aus EUR 150.336,95 seit 7. Jänner 2023 und 4 % Zinseszinsen seit dem Tag der Klagszustellungen (13. September 2023 in Ansehung der Erstbeklagten und 25. September 2023 in Ansehung der Zweitbeklagten).
In der Verhandlung vom 15. April 2024 (ON 17.2, Seite 2) schlossen die Parteien einen Teilvergleich folgenden Inhaltes:
„1. Die beklagten Parteien ziehen folgende Einwände samt allenfalls damit verbundener Kompensandoforderungen zurück:
a. Die in der Tabelle auf S 14 der ON 11 genannten Rechnungsabzüge.
b. Die in der Tabelle auf S 26 der ON 11 genannten Positionen 1, 2, 3 und 6.
2. Im Gegenzug verzichtet die klagende Partei auf die von ihr geltend gemachte Forderung im Ausmaß von EUR 27.600,00 brutto und zieht die Klage in diesem Ausmaß zurück. Die beklagten Parteien nehmen diesen Verzicht an.
3. Damit sind sämtliche Ansprüche zwischen den Streitteilen aus dem gegenständlichen Bauvorhaben mit Ausnahme der Werklohnforderung der klagenden Partei und der allfälligen Gegenforderung der beklagten Parteien resultierend aus der Einstellung der Arbeiten durch die klagende Partei allenfalls den beklagten Parteien entstandenen Mehrkosten bereinigt und verglichen, wobei mit diesem Vergleich nichts darüber gesagt wird, ob die Einstellung der Arbeiten zu Recht erfolgte.
4. Die Streitteile kommen überein, dass die somit vorgenommene Klagseinschränkung kostenrechtlich als ein Obsiegen der klagenden Partei angesehen wird.“
Die Klägerin begründet ihren Anspruch über – aufgrund des Teilvergleichs restlich – EUR 150.336,95 samt Anhang im Wesentlichen damit, dass die Erstbeklagte von Anfang an Schwierigkeiten mit der Finanzierung des Bauprojektes gehabt habe, weshalb sich die Vertragsparteien – nachdem die Klägerin zunächst sogar Vorauskasse oder die Absicherung durch Bankgarantien gefordert hätte – auf monatliche Abrechnungen und – abgesehen von der Anzahlungsrechnung, die sofort fällig gewesen sei – wie bereits bei einem vorangegangenen Projekt auf eine kurze Zahlungsfrist von sieben Tagen geeinigt hätten. Ohne diese Einigung hätte die Klägerin den Vertrag nicht geschlossen. Dementsprechend habe die Erstbeklagte die auf den Rechnungen angeführten Zahlungsfristen auch – abgesehen von einem Fall der irrtümlichen Nennung einer bloß dreitägigen Zahlungsfrist – nie bemängelt, wobei in Bezug auf Rechnung Nummer 22-08-076 sogar irrtümlich eine zehntägige Frist gewährt worden sei. Aufgrund der sehr kurzen Zahlungsfrist habe die Klägerin der Erstbeklagten auch auf jede Rechnung einen Sondernachlass gewährt. Die Anwendbarkeit der ÖNORM B2110 sei nicht vereinbart worden. Im Jahr 2022 sei schließlich vereinbart worden, dass die Klägerin monatlich Rechnungen legen solle und diese unverzüglich berichtigt werden sollten.
Die Vertragsbeziehung zwischen den Streitteilen sei von Beginn an durch erhebliche Stockungen der Zahlungen der Erstbeklagten sowie deren mangelnde Zahlungsmoral einerseits und dem Entgegenkommen der Klägerin, etwa durch Vorleistungen, andererseits geprägt gewesen. So habe die Erstbeklagte bereits die Anzahlungsrechnung Nummer 4157 unter Verweis auf angebliche Schwierigkeiten bei der Finanzierung des Bauprojektes nicht vor Beginn der Arbeiten bezahlt. Aus Entgegenkommen habe die Klägerin diese Rechnung erst im November 2021 fällig gestellt, die Zahlung sei dann sogar erst im März 2022 erfolgt. Auch die Rechnungen Nummer 22-05-018, 22-06-046 sowie 22-07-058 habe die Erstbeklagte nur mit erheblichem Verzug und erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Klägerin beglichen. Hinsichtlich der Rechnung Nummer 22-07-058 gestehe die Erstbeklagte sogar zu, dass sie diese zu spät berichtigt habe; die Gründe dafür seien irrelevant, es gehe alleine um den Zeitpunkt des Einlangens des Entgeltes am Konto der Klägerin. Insgesamt habe sich das Zahlungsverhalten der Erstbeklagten – ausgehend von der vereinbarten Zahlungsfrist von sieben Tagen ab Rechnungslegung – wie folgt dargestellt:
Selbst wenn der Standpunkt der Beklagten, dass eine 30-tägige Zahlungsfrist gegolten habe, zutreffe, wäre die Erstbeklagte somit mehrmals in Verzug gewesen.
Die Rechnungen der Klägerin seien schon auf Basis der in ihnen jeweils enthaltenen Leistungsverzeichnisse vollständig überprüfbar gewesen. Die Erstbeklagte habe auch erstmals in Bezug auf Rechnung Nummer 22-05-018 die Vorlage von Lieferscheinen gefordert. Dieser Forderung sei die Klägerin auch nachgekommen, wobei der Verantwortliche der Erstbeklagten am 15. Juni 2022 eine Prüfung dieser – zu diesem Zeitpunkt längst übergebenen – Unterlagen bis 19. Juni 2022 zugesagt habe. Am 15. Juni 2022 habe die Klägerin im Übrigen auch die Lieferscheine betreffend Rechnung Nummer 22-06-046 übergeben; am 20. Juni 2022 sei sie einem Ersuchen der Erstbeklagten vom selben Tag betreffend die Übermittlung weiterer Urkunden nachgekommen. Mit Legung der Rechnung Nummer 22-07-058 am 13. Juli 2022 habe die Klägerin bekanntgegeben, dass die diesbezüglichen Lieferscheine in ihrem Büro zur Abholung bereitliegen würden; nachdem eine Abholung bis 19. Juli 2022 nicht erfolgt sei, habe der Verantwortliche der Klägerin diese zur Erstbeklagten gebracht. Die Lieferscheine zu den Rechnungen Nummer 22-08-077 und Nummer 22-12-200 habe die Klägerin gemeinsam mit denselben übermittelt; dennoch seien diese Rechnungen bis dato nicht beglichen worden. Unrichtig sei zudem, dass der Erstbeklagten eine Prüfung der Rechnungen erst am 22. August 2022 möglich gewesen sei. Zunächst behaupteten die Beklagten selbst, dass sie am 13. Juli 2022 alle relevanten Unterlagen erhalten hätten und die anschließende Prüfung bis 18. August 2022 gedauert habe, was mit der Behauptung der Möglichkeit der Prüfung erst am 22. August 2022 nicht übereinstimme. Ferner sei nicht nachvollziehbar, weshalb die schließlich durchgeführte Prüfung gerade eine weitere Zahlung der Erstbeklagten in Höhe von EUR 25.000,00 ausgelöst haben solle; viel wahrscheinlicher sei, dass die Erstbeklagte zum genannten Zeitpunkt nicht mehr Geld zur Verfügung gehabt habe. Sinngemäßes gelte für die Rechnung Nummer 22-05-018; auch hier sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach angeblicher Prüfung gerade (weitere) EUR 20.000,00 geleistet worden seien.
Ihren Verzug könne die Erstbeklagte nicht durch ihre Ausführungen zur Finanzierung und Investorensuche rechtfertigen. Die Geldbeschaffung gehe die Klägerin nichts an. Die von der Erstbeklagten geschilderten Umstände seien auch allesamt erst nach Vertragsabschluss eingetreten. Jedenfalls werde von den Beklagten weder eine Vereinbarung behauptet, noch habe es eine solche gegeben, wonach die Fälligkeit der Forderungen der Klägerin vom Erfolg der Investorensuche abhängen sollte.
Die Klägerin habe ihre Arbeiten am 27. Oktober 2021 aufgenommen und diese – trotz der in obiger Tabelle dargestellten Verspätung der Zahlungen – zunächst fortgesetzt, wobei ihre Verantwortlichen darauf vertraut hätten, dass die Erstbeklagte ihren Zahlungspflichten wieder vertragsgemäß nachkommen werde; dies sei auch immer wieder von den Verantwortlichen der Erstbeklagten zugesichert worden. Die in der Folge eingetretenen Verzögerungen seien auf die fehlende Zahlungsmoral der Erstbeklagten zurückzuführen.
Mit Schreiben des damaligen Rechtsfreundes der Klägerin vom 7. September 2022 sei der Erstbeklagten eine Nachfrist für die Zahlung sämtlicher offen aushaftender Beträge von 14 Tagen gesetzt worden. Zudem sei für den Fall der Nichtzahlung eine vorläufige Einstellung der Arbeiten ab inklusive 8. September 2022 angekündigt worden.
Ebenfalls am 7. September 2022 habe ein Gespräch in den Geschäftsräumen der Klägerin stattgefunden, anlässlich dessen X* K* EUR 10.000,00 der Klägerin in bar übergeben habe, sodass sich der damals offen aushaftende Betrag auf EUR 107.794,89 reduziert habe. Zudem habe der Geschäftsführer der Beklagten zugesagt, dass die Erstbeklagte in der Folgewoche, also bis 14. September 2022, spätestens aber nach dem Wochenende und somit am 18. September 2022, weitere EUR 70.000,00 leisten werde. Wegen dieser Zusage habe die Klägerin die Arbeiten bis auf Weiteres nicht eingestellt. Auch an diese Zusage habe sich die Erstbeklagte aber nicht gehalten.
Eine angeblich Anfang September 2022 getroffene Vereinbarung betreffend die Pflicht der Klägerin zum Weiterarbeiten bis 15. Oktober 2022 habe es nicht gegeben.
Nachdem die Klägerin auch am 18. September 2022 keine Zahlung (sei es auch nur in Höhe von EUR 70.000,00) erhalten habe, habe sie angekündigt, dass sie ihre Arbeiten ab 19. September 2022 unterbrechen werde. Sie sei aber zum Zeitpunkt dieser Ankündigung unverändert leistungsbereit gewesen, weshalb sie vorerst auch sämtliches Material auf der Baustelle belassen habe. Die Arbeitseinstellung sei schließlich wie angekündigt erfolgt. Eine Fortführung der Arbeiten wäre (auch) wegen eines von der Erstbeklagten gegenüber der Klägerin am 10. Oktober 2022 ausgesprochenen Verbotes des Betretens der Baustelle unter gleichzeitiger Ankündigung der Fortführung der Arbeiten durch Dritte nicht möglich gewesen. Tatsächlich habe also die Erstbeklagte kein Interesse an der Fortführung der Arbeiten durch die Klägerin gehabt. Dass die Klägerin sich mit Aufträgen übernommen und deshalb die Arbeiten für die Erstbeklagte eingestellt habe, treffe nicht zu.
Die Einstellung der Arbeiten sei rechtens gewesen. Die Parteien hätten keinen Pauschalpreis, sondern eine Abrechnung nach Regieleistungen vereinbart. Es handle sich also gerade nicht um „Abschlagszahlungen“, die „nicht auf bestimmte Abteilungen (Werkteile)“ abstellen würden; exakt das Gegenteil sei der Fall. Die Klägerin habe sich daher sehr wohl auf das Zurückbehaltungsrecht des § 1052 1. Satz ABGB berufen dürfen. Es sei auch völlig anerkannt, dass die Einrede des § 1052 1. Satz ABGB selbst bei Sukzessivlieferungsverträgen erhoben werden könne; solange eine (Gegen-)Leistung nicht erbracht worden sei, könne die jeweils andere Partei die Erbringung der jeweils nächsten fälligen Leistung verweigern. Im hier gegebenen Fall sei aber ohnehin eine siebentägige Zahlungsfrist ab Rechnungslegung vereinbart gewesen.
Zudem habe auch die Unsicherheitseinrede die Klägerin zur Einstellung der Arbeiten berechtigt. Die Erstbeklagte habe sich mit der Berichtigung beinahe jeder Rechnung in Verzug befunden; die Klägerin habe daher Grund zur Befürchtung eines Zahlungsausfalles im Falle der Fortsetzung der Arbeiten über den 18. September 2022 hinaus gehabt. Hätte die Klägerin nach diesem Tag tatsächlich weitergearbeitet, wäre ihr Verlust angesichts der Zahlungseinstellung durch die Erstbeklagte noch deutlich höher gewesen.
Den Rücktritt vom Vertrag habe die Klägerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 für den Fall einer Nichtzahlung sämtlicher offenen Beträge bis 18. Jänner 2023 erklärt; eine Zahlung sei weiterhin nicht erfolgt.
Das Unterbleiben der Fertigstellung des Werkes sei also auf in der Sphäre der Erstbeklagten gelegene Umstände zurückzuführen, weshalb die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf den vollen vereinbarten Werklohn habe. Geltend gemacht werde aber nur die Summe der in Ansehung der bereits gelegten Rechnungen offenen Beträge, die allesamt bereits erbrachte Leistungen betreffen würden.
Angesichts der Verantwortlichkeit der Erstbeklagten für die Einstellung der Arbeiten stünde dieser auch keine aus der Vergabe an Dritte resultierende Gegenforderung zu. Selbst wenn man der Ansicht sein sollte, dass die Klägerin den Baustopp zu Unrecht verfügt hätte, wäre für die Beklagten nichts gewonnen, wäre doch die Klägerin im September 2022 aufgrund des Zahlungsverzuges jedenfalls dazu berechtigt gewesen, unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Hätte die Klägerin dies getan, wäre der nunmehr von den Beklagten behauptete Schaden in Form von vermeintlichen Mehrkosten ebenfalls und ebenso eingetreten, weil – angesichts der in beiden Fällen gleichen Motivationslage der Beklagten – auch im Falle der Nachfristsetzung vor Kündigung (anstelle der Nachfristsetzung vor Baustopp) die Erstbeklagte keine Zahlungen geleistet hätte und die Klägerin ihre Arbeiten daher nach Wirksamkeit des Rücktrittes hätte einstellen dürfen. Eine Nachfrist von mehr als einem Monat hätte die Klägerin jedenfalls nicht setzen müssen. Die Erstbeklagte habe sich trotz der Möglichkeit, die Bauarbeiten auch nach Ablauf der Nachfrist fortsetzen zu lassen, dazu entschieden, den Vertrag selbst zu kündigen.
Eine Kündigung des Vertrags wegen eines angeblichen Vertrauensverlustes durch die Erstbeklagte sei nicht erfolgt. Zudem könnten mehrere Monate zurückliegende und vorübergehende Bauunterbrechungen eine Kündigung aus wichtigem Grund im Oktober 2022 nicht rechtfertigen. Auch der Umstand, dass die Erstbeklagte der Klägerin eine Nachfrist gesetzt habe, spreche gegen die Annahme einer Kündigung aus wichtigem Grund. Schließlich habe die Klägerin die Beklagte während der gesamten Dauer der Zusammenarbeit intensiv unterstützt, indem sie etwa die Arbeiten vor Leistung der Anzahlung aufgenommen und nach Bekanntwerden des Scheiterns der Finanzierung fortgesetzt habe, weshalb ein kurzer und vorübergehender Baustopp nicht zu einem Vertrauensverlust führen könne.
Bis zum Baustopp sei die Klägerin mit ihren Arbeiten auch nicht in Verzug gewesen. Selbst wenn ursprünglich eine diesbezügliche Leistungsfrist bis Oktober 2022 vereinbart gewesen wäre, wäre die Einhaltung derselben angesichts von auf Wunsch der Erstbeklagten erfolgten Änderungen des Bauprojektes, hinsichtlich derer die Baubewilligung erst am 22. August 2022 zugestellt und am 19. September 2022 rechtskräftig geworden sei, unmöglich gewesen.
Doch auch unabhängig von der Verantwortlichkeit der Erstbeklagten für die Baueinstellung bestünden die von den Beklagten eingewandten Gegenforderungen aus von der Klägerin näher dargestellten Gründen nicht zu Recht.
Die Höhe des geforderten Zinssatzes folge aus dem Umstand, dass es sich um ein beidseitiges Unternehmensgeschäft handle.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens, bestreiten das Klagsvorbringen und wenden zusammengefasst – soweit aufgrund des Teilvergleichs noch von Relevanz – ein, dass der zwischen den Streitteilen geschlossene Werkvertrag eine Einheitspreisvereinbarung beinhaltet habe. Die Materialien seien nach Einheiten, die Arbeitsleistungen nach Stunden und jeweils auf Grundlage des tatsächlichen Ausmaßes und Aufwands zu verrechnen gewesen. In Bezug auf die Materialien wären Lieferscheine, in Bezug auf die Arbeitszeit unterfertigte Stundenberichte vorzulegen gewesen. Eine Vereinbarung betreffend die Zahlungsfrist sei – ebenso wie eine solche betreffend sonstige Zahlungsbedingungen – nicht getroffen worden. Hingegen sei vereinbart worden, dass die Klägerin ihre Leistungen bis Ende Oktober 2022 zu erbringen gehabt hätte.
Die Ausführungen der Klägerin betreffend die schlechte Zahlungsmoral der Erstbeklagten würden nicht zutreffen. Zwar sei es vor Baubeginn zu Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung gekommen, dies sei von den Verantwortlichen der Erstbeklagten aber von Beginn an offengelegt worden. Die Klägerin sei dennoch zur Leistungserbringung und zur Aufnahme der Arbeiten bereit gewesen. Nachdem die geplante Finanzierung entgegen den Erwartungen aller Beteiligten gescheitert sei, habe die Erstbeklagte die Klägerin davon sogleich unterrichtet. Das Angebot der Bestellung von Sicherheiten habe die Klägerin aber abgelehnt. Die Erstbeklagte habe – bekräftigt durch die Verantwortlichen der Klägerin – sodann entschieden, ihr Bauprojekt durch den Verkauf von im zu errichtenden Gebäude herzustellenden Wohnungen zu finanzieren. Zur Schaffung von Liquidität habe die Erstbeklagte mit Wissen der Klägerin im März 2022 einen Privatkredit in Höhe von EUR 400.000,00 aufgenommen und die Kreditvaluta umgehend zur Bezahlung der offenen (Anzahlungs-)Rechnung herangezogen. Im Juni 2022 habe die Erstbeklagte nach mehrmonatiger Suche einen Investor gefunden, der zwei der Wohnungen im zu errichtenden Gebäude um EUR 1.300.000,00 erworben habe. Ein Teil des Kaufpreises in Höhe von EUR 450.000,00 sei sofort bei bei Vertragsabschluss geleistet worden. Zwei weitere Raten in Höhe von je EUR 200.000,00 wären am 15. August und am 15. Oktober 2022 fällig geworden, die dann noch offen aushaftende Kaufpreisforderung hätte bei Übergabe der Wohnungen beglichen werden sollen. Über all das habe die Erstbeklagte die Klägerin auch informiert, die in Kenntnis dieser Umstände weitergearbeitet habe. Während der nunmehr dargestellten Ereignisse habe die Erstbeklagte stets weitere Käufer für die zu schaffenden Wohnungen gesucht und später, konkret Ende Jänner und Anfang Februar 2023 auch gefunden; auch das sei der Klägerin bekannt gewesen.
Mangels Vereinbarung sei der Erstbeklagten eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen ab Fertigstellungsmeldung zuzubilligen gewesen. Die Klägerin habe daher in ihren Rechnungen zu Unrecht Zahlungsziele von drei bis sieben Tagen angeführt. Dadurch sei eine auch nur schlüssige Vereinbarung betreffend eine Zahlungsfrist aber nicht zustande gekommen; die Erstbeklagte habe wiederholt erklärt, dass sie die von der Klägerin behaupteten Zahlungsfristen nicht akzeptiere. Die nach der Anzahlungsrechnung gelegten Rechnungen habe die Erstbeklagte in der Regel rechtzeitig, oft auch deutlich vor Fälligkeit bezahlt, obwohl es in Ansehung derselben an Abrechnungsunterlagen gefehlt habe.
Die bis Juli 2022 gelegten Rechnungen seien mangels Unterteilung der Leistungen in Ober- und Untergruppen und Erkennbarkeit der Zuordnung verrechneter Materialien zu Bauteilen sowie insbesondere mangels Beifügung der für die Prüfung notwendigen Unterlagen zunächst nicht fällig gewesen. Trotz mehrfacher Aufforderungen seitens der Erstbeklagten, so etwa in Bezug auf Rechnung Nummer 22-05-018, habe die Klägerin erstmals mit der Rechnung vom 13. Juli 2022 alle (bis dahin, also auch für die übrigen schon gelegten Rechnungen) erforderlichen Abrechnungsunterlagen, insbesondere Lieferscheine vorgelegt. Die Prüfung all dieser Unterlagen und der damit im Zusammenhang stehenden (also auch der bereits älteren) Rechnungen habe aufgrund ihres Umfangs dann bis 18. August 2022 gedauert, was der Erstbeklagten aber nicht als Verschulden angelastet werden könne. Schließlich seien eben am 18. August 2022 weitere EUR 25.000,00 geleistet worden. Vor diesem Zeitpunkt seien sämtliche Rechnungen mangels Möglichkeit der Prüfung ihrer Richtigkeit nicht fällig gewesen. Vor Juli 2022 komme ein Verzug der Erstbeklagten also gar nicht in Betracht.
Auf die Rechnung Nummer 22-05-018 habe die Erstbeklagte auf Basis von von ihr angestellten Erwägungen betreffend die Plausibilität der Rechnung am 17. Mai 2022 – obwohl dazu mangels Prüfbarkeit derselben gar keine Pflicht bestanden habe – EUR 80.080,79 geleistet. Eine darüber hinausgehende (in Wahrheit Akonto-)Zahlung sei mangels Vorliegens von Übermittlung der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen vorerst nicht erfolgt. Am 22. Juni 2022 habe die Erstbeklagte nach weiteren Plausibilitätsprüfungen zudem weitere EUR 20.000,00 zur Tilgung der genannten Rechnung geleistet. Auch auf die Rechnung Nummer 22-06-046 habe die Erstbeklagte innert fünf Tagen – wiederum trotz fehlender Abrechnungsunterlagen und damit einhergehend fehlender Fälligkeit – EUR 20.000,00 geleistet. Die Zahlung auf die Rechnung Nummer 22-07-058 sei deshalb erst am 18. August 2022 erfolgt, weil sich die Auszahlung von bei einem Treuhänder erlegten Geldbeträgen an die Erstbeklagte verzögert habe. Davon habe die Klägerin auch gewusst. Ausgehend von einer Barzahlung der Erstbeklagten in Höhe von EUR 10.000,00 am 7. September 2022 sei zu diesem Zeitpunkt bei Annahme einer üblichen Zahlungsfrist von 30 Tagen sogar eine Überzahlung zugunsten der Klägerin vorgelegen. Zudem wäre die Klägerin selbst unter Zugrundelegung der von der Klägerin angenommenen siebentägigen Zahlungsfrist in dieser Zeit nur mit einem Betrag von EUR 3.045,62 in Verzug gewesen.
Die Klägerin habe immer wieder versucht, die Erstbeklagte durch die Androhung von (unberechtigten) Leistungseinstellungen zur Zahlung zu bewegen. Die Klägerin habe ihre Arbeiten zunächst zwei Mal, konkret im Mai 2022 für 27 Tage und ab 24. Juli 2022 für einen knappen Monat zu Unrecht eingestellt und sei schließlich ab 19. September 2022 ebenfalls zu Unrecht wegen angeblichen Verzugs der Erstbeklagten nicht mehr zur weiteren Leistungserbringung bereit gewesen. Tatsächlich sei die Erstbeklagte zu diesem Zeitpunkt mit keiner Zahlung im Verzug gewesen; die einzige seinerzeit noch offen aushaftende Rechnung Nummer 22-08-077 sei damals noch gar nicht fällig gewesen.
Anlässlich von Besprechungen am 1. und am 7. September 2022 sei zwischen den Geschäftsführern der Streitteile vereinbart worden, dass die Klägerin ihre Arbeiten jedenfalls bis 15. Oktober 2022 fortführen solle. Am 16. September sei dies abermals zwischen Verantwortlichen der Streitteile so besprochen worden.
Bereits mit E-Mail vom 16. September 2022 hätten die Verantwortlichen der Erstbeklagten die Klägerin zur Unterlassung des angekündigten Baustopps aufgefordert. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Klägerin mit E-Mail vom 20. September 2022 bekanntgegeben, dass er mit der Beauftragung einer Dritten mit der Weiterführung der Arbeiten kein Problem habe; die Erstbeklagte müsse bloß erklären, dass die Klägerin ihre Arbeiten nicht fortsetzen solle. Tatsächlich sei die Klägerin zu dieser Zeit also gar nicht mehr leistungsbereit und an der Erfüllung des Auftrags interessiert gewesen. Am 2. Oktober 2022 habe die Erstbeklagte die Klägerin abermals zur Wiederaufnahme der Arbeiten aufgefordert und auf die Notwendigkeit der Fertigstellung der Rohbauarbeiten hingewiesen. Weil ihr ein Festhalten am Vertrag somit nicht mehr zumutbar gewesen sei, habe die Erstbeklagte mit E-Mail vom 3. Oktober 2022 – wegen Verzugs der Klägerin zu Recht – unter Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Werkvertrag erklärt und die Beauftragung einer Dritten mit der Fortsetzung der Arbeiten angekündigt. Die Nachfrist habe die Klägerin ungenutzt verstreichen lassen.
Bei alledem sei zu beachten, dass die Klägerin als Werkunternehmerin, selbst wenn (nicht auf bestimmte Werkteile bezogene) Teilzahlungen vereinbart gewesen wären, vorleistungspflichtig gewesen sei, weshalb ihr kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1152 erster Satz ABGB zukommen könne; eine Abrechnung nach Stunden oder anderen Einheiten begründe keine Herstellung in gewissen Abteilungen im Sinn des § 1170 zweiter Satz ABGB. Die Klägerin hätte also die Fortführung ihrer Arbeiten nicht von der Bezahlung von Rechnungen abhängig machen dürfen. Im Falle des von der Klägerin behaupteten Zahlungsverzuges wäre es ihr freigestanden, ihrerseits vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zurückzutreten, was sie aber nicht getan habe. Dass diesfalls der die Gegenforderung tragende Schaden ebenfalls und ebenso eingetreten wäre, treffe nicht zu: Nach dem Schreiben ihres Rechtsfreundes vom 7. September 2022 hätte die Klägerin der Beklagten in Bezug auf den Vertragsrücktritt eine weitere Nachfrist setzen und bis zu deren Ablauf weiterarbeiten müssen. Diese Nachfrist hätte angesichts der rechtswidrigen Androhung einer Arbeitseinstellung sowie der Notwendigkeit, das Objekt winterfest zu machen, und in Anbetracht des Umstands, dass die Erstbeklagte am 15. Oktober 2022 aus einem Wohnungsverkauf weitere EUR 200.000,00 erhalten hätte und diesen Betrag noch am selben Tag an die Klägerin überweisen hätte können, zumindest bis 15. Oktober 2022 dauern müssen. Wäre der Erstbeklagten eine derartige Nachfrist gesetzt worden, hätte sie spätestens am 15. Oktober 2022 zur Abdeckung der im August gelegten Rechnung EUR 200.000,00 geleistet. Die – hypothetische – Motivation dafür wäre freilich eine gänzlich andere gewesen, als im Falle der – tatsächlichen – Arbeitseinstellung durch die Klägerin, die noch dazu zu einem Vertrauensverlust geführt habe. Hinzu komme, dass die Erstbeklagte, hätte die Klägerin ihre Arbeiten nicht eingestellt, sogar bis Ende September 2022 EUR 100.000,00 lukriert und zur Abdeckung der offenen Rechnung verwendet hätte.
Die von der Klägerin ebenfalls relevierte Unsicherheitseinrede scheitere schon am bereits dargestellten Wissen der Klägerin um die Finanzierungsprobleme der Erstbeklagten, das Scheitern der ursprünglich geplanten Finanzierung und die sich aus dem Eintritt des Investors ergebenden Erwartungen betreffend Höhe und Zeitpunkt des Zuflusses von Drittmitteln. Gerade angesichts des letztgenannten Umstands sei die Finanzierung der gesamten weiteren Bauleistungen aber ohnehin sichergestellt gewesen. Die Erstbeklagte habe nie Aufträge erteilt, die sie nicht hätte bezahlen können.
Der wahre Grund für die Leistungseinstellung durch die Klägerin sei darin gelegen gewesen, dass sie zu viele Aufträge angenommen habe und sich deshalb des Vertragsverhältnisses mit der Erstbeklagten habe entledigen wollen.
Aufgrund der nunmehr dargestellten Umstände sowie der Verletzung der Zusage der Weiterarbeit bis 15. Oktober 2022, der Weigerung der Klägerin, zu einem Gespräch in der letzten Septemberwoche zusammenzukommen, des Unterbleibens einer Reaktion der Klägerin auf das Schreiben der Erstbeklagten vom 3. Oktober und wegen der Verweigerung der partnerschaftlichen Zusammenarbeit habe die Erstbeklagte zudem ihr Vertrauen in die Klägerin – und zwar ab Ablauf der mit Schreiben vom 2 Oktober 2022 gesetzten Nachfrist endgültig – verloren, worauf der Vertragsrücktritt der Erstbeklagten hilfsweise gestützt werde.
Angesichts des berechtigten Rücktrittes der Erstbeklagten stehe der Klägerin kein Werklohn zu. Zudem hafte sie der Erstbeklagten für die dieser aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schäden. Für die (Ersatz-)Vornahme der bis zum Baustopp fehlenden Leistungen der Klägerin habe die Beklagte an Dritte EUR 402.980,05 entrichten müssen; diese Kosten wären im Falle einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Klägerin nicht (zusätzlich) angefallen, weshalb ein entsprechender Betrag der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegengehalten werde. Weil sich die Klägerin aufgrund von Leistungsunterbrechungen, Abwesenheiten von der Baustelle und mangels Bereitstellung einer ausreichenden Zahl an Arbeitskräften im Zeitpunkt des Vertragsrücktrittes in einem zumindest bereits dreimonatigen Verzug befunden habe und trotz Bemühens der Erstbeklagten um eine rasche Ersatzvergabe des Auftrags wegen der unberechtigten Arbeitseinstellung durch die Klägerin ein etwa zweimonatiger Stillstand auf der Baustelle eingetreten sei, hafte die Klägerin der Erstbeklagten auch für den durch verspätete Vermietung von schließlich hergestellten Appartements entgangenen Umsatz in Höhe von EUR 55.332,00.
Die angenommenen Zeitpunkte des Beginns der Zinsläufe seien ausgehend vom Fehlen einer Vereinbarung von Zahlungsfristen unrichtig.
Mit dem angefochtenen Urteil (ON 14) hat das Erstgericht die Klagsforderung mit EUR 150.336,95 als zu Recht bestehend (I.1.), die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend (II.2) festgestellt, die Beklagten daher zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Klägerin EUR 150.336,95 (I.3.a.) samt Zinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz per anno aus EUR 107.794,89 von 11. Oktober 2022 bis 6. Jänner 2023 (I.3.b.a.) sowieaus EUR 150.336,95 seit 7. Jänner 2023 (I.3.b.b.) und4 % Zinseszinsen seit 25. September 2023 (I.3.b.c.) binnen 14 Tagen zu bezahlen, das Zinsenmehrbegehren (unbekämpft in Rechtskraft erwachsen) abgewiesen (I.4.) und die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig erkannt, der Klägerin deren mit EUR 51.828,53 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin EUR 7.781,92 an Umsatzsteuer und 5.137,00 EUR an Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, der bis auf die oben fett und kursiv dargestellten Feststellungen [T1] und [T2] (oben Seiten 16 und 18) im Rechtsmittelverfahren unstrittig ist, begründete das Erstgericht seine Entscheidung rechtlich im Wesentlichen wie folgt:
„1. Vorauszuschicken ist, dass infolge des Teilvergleichs zwischen den Parteien nur noch strittig ist, wer die Verantwortung für das Scheitern der Geschäftsbeziehung trägt, wer also vertragsbrüchig wurde, und daran anschließend, ob der Beklagten eine aus durch die Neuvergabe des Auftrags entstandenen Mehrkosten und Verdienstausfällen resultierende Gegenforderung zusteht. Die Werklohnforderung der Klägerin ist dem Grunde und der Höhe nach unstrittig, wobei die Klägerin ohnehin nur Entgelt für ihre tatsächlich bereits erbrachten und von der Erstbeklagten verwerteten Leistungen und nicht etwa den vereinbarten Lohn für noch zu erbringende Leistungen begehrt. Die Klägerin führt als Begründung für das zum Scheitern des Vertragsverhältnisses führende Verhalten die Unsicherheit über die künftige Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit der Erstbeklagten, deren Verzug mit der Bezahlung der Rechnungen und die Verletzung einer konkreten, zum Zwecke der Abwendung eines Baustoppes getroffenen Zahlungsvereinbarung Mitte September 2022, die Beklagten die Unrechtmäßigkeit des Baustoppes und den Verlust ihres Vertrauens in die Beklagte ins Treffen.
2. Wenn ein entgeltlicher Vertrag von einem Teil nicht zur gehörigen Zeit erfüllt wird, kann der andere nach § 918 Abs 1 ABGB entweder Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung begehren oder unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Analog § 918 ABGB gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre jedem Vertragspartner ein Rücktrittsrecht infolge schwerer Vertrauenserschütterung (vgl nur Karasek, ÖNORM B 21104 Vor 6 Rz 288). Unterbleibt die Ausführung des Werkes, so gebührt dem Unternehmer nach § 1168 Abs 1 ABGB gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist. Volle Honorierungspflicht besteht jedenfalls für (vor Feststehen des endgültigen Unterbleibens der Ausführung) bereits erbrachte Teilleistungen: Der Unternehmer kann jenen Teil des Entgeltes (ungekürzt) verlangen, der auf die geleistete Arbeit entfällt (Krejci/Böhler in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1168 Rz 28). § 1052 ABGB regelt einerseits die Einrede des nicht (gehörig) erfüllten Vertrages, andererseits die Unsicherheitseinrede: Wer auf die Übergabe dringen will, muss seine Verbindlichkeit erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit sein. Auch der zur Vorausleistung Verpflichtete kann seine Leistung bis zur Bewirkung oder Sicherstellung der Gegenleistung verweigern, wenn diese durch schlechte Vermögensverhältnisse des anderen Teiles gefährdet ist, die ihm zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein mussten. Nach § 1170 ABGB ist das Entgelt in der Regel nach vollendetem Werk zu entrichten. Wird aber das Werk in gewissen Abteilungen verrichtet, oder sind Auslagen damit verbunden, die der Unternehmer nicht auf sich genommen hat, so ist dieser befugt, einen verhältnismäßigen Teil des Entgeltes und den Ersatz der gemachten Auslagen schon vorher zu fordern.
3.1. Anerkannt ist, dass Unsicherheit im Sinne von § 1052 ABGB nicht nur dann vorliegen kann, wenn sich bei Vertragsabschluss an sich gute Vermögensverhältnisse später verschlechtern, sondern auch dann, wenn die Vermögenslage bei Vertragsabschluss schon schlecht war und später noch schlechter wurde (so schon Wahle in Klang, ABGB IV², 100 f). Es kommt allerdings nicht alleine auf die Höhe der Aktiven und Passiven an, sondern etwa auch auf die Realisierbarkeit der Aktiva, die Flüssigkeit der Mittel, die Fälligkeitstermine von Verbindlichkeiten et cetera. Auch wenn der Gegner infolge mangelnder Flüssigkeit der Mittel bloß mit einer unverhältnismäßigen Verzögerung der Leistung rechnen muss, ist das bereits als schlechte Vermögenslage anzusehen. Voraussetzung für die Unsicherheitseinrede ist stets, dass die (zur Leistungsgefährdung führenden) schlechten Vermögensverhältnisse dem sich auf die Unsicherheit berufenden weder bekannt waren noch bekannt sein mussten; geschützt ist also nur, wer vor Eingehen seiner Verpflichtung die Vermögensverhältnisse des Gegenübers mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hat (vgl Wimmer, Die Einrede der Unsicherheit in Zielschuldverhältnissen, ÖJZ 1980, 449 [B.2. f]). Jedenfalls muss die Unsicherheitseinrede mit hinlänglicher Deutlichkeit erhoben werden, wofür es allerdings bereits hinreichen kann, die Gegenseite vom Vorhaben, die Baustelle zu räumen, vorweg zu verständigen (vgl 8 Ob 229/97 b). Den Beweis der Gefährdung der Gegenleistung durch Verschlechterung der Vermögenslage und den Nachweis, dass ihm trotz gehöriger Sorgfalt die schlechten Vermögensverhältnisse des Nachleistungsberechtigten bei Vertragsschluss unbekannt geblieben sind, trägt der Vorleistungspflichtige (Aicher in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1052 Rz 47 mwN).
3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage muss die Berufung der Klägerin auf die Unsicherheitseinrede scheitern: Der Klägerin war nach den Feststellungen von allem Anfang an bekannt, dass die Beklagtenseite über keine gesicherte Finanzierung und keine relevanten Eigenmittel verfügte. Diese Situation hat sich im Laufe des Vertragsverhältnisses auch nicht verschlechtert, sondern war stets gleichbleibend (schlecht). Die Klägerin hat daher das Risiko des Zahlungsausfalles, also die Leistungsgefährdung, stets in Kauf genommen.
4.1.1. Nach der allgemeinen Regel ist der Lohn erst nach vollendetem Werk (und im hier gegeben Fall eines kombinierten Einheits- und Regiepreises nach erfolgter [Schluss]Rechnungslegung [vgl RS0017592]) zu leisten. Vereinbarte Abschlagszahlungen sind also – worauf die Beklagten zutreffend hinweisen – Vorauszahlungen auf das noch nicht fällige Entgelt. Vorauszahlungen sind ein Vorschuss. Von einem Vorschuss wird insbesondere dann gesprochen, wenn ein Werklohn vor Vollendung des Werkes zu leisten ist. Teilzahlungen auf den Werklohn vor der Fertigstellung des Werkes, die nicht bestimmte Teilleistungen abgelten sollen, sind als Vorschüsse zu qualifizieren. Sie können bereits erbrachte Leistungen vor Fälligkeit des Entgeltes vorweg abgelten oder auf noch nicht Geleistetes entfallen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Vorschuss ein Geldbetrag, der jemandem vorausgezahlt wird, obwohl er sonst erst später Anspruch auf die Leistung des Entgeltes hätte. Die Vereinbarung von Vorschüssen ändert nichts daran, dass gemäß § 1170 Satz 1 ABGB das Entgelt in der Regel erst nach vollendetem Werk zu entrichten ist. Die mit Teilrechnungen geltend gemachten Abschlagszahlungen stehen darüber hinaus auch nicht im funktionellen Synallagma zur Leistung des Auftragnehmers, weil der Zahlung des Auftraggebers keine abgrenzbare Werkleistung des Auftragnehmers gegenübersteht (Karasek, ÖNORM B 21104 Vor 5 Rz 33 f mzwN; vgl auch Schopper, Von Verzugszinsen, Bauzinsen und Mehrkostenforderungen, bauaktuell 2020, 135; aus beachtlichen Gründen in Bezug auf die Vorleistungspflicht des Unternehmers aber kritisch Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB³ § 1170 Rz 7 ff). Eine Säumnis des Auftraggebers bei der Leistung von Vorschüssen gibt daher dem Auftragnehmer kein Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 Satz 1 ABGB (Karasek, ÖNORM B 21104 Vor 5 Rz 37). Anderes würde nach § 1170 Satz 2 ABGB gelten, wenn das Werk in bestimmten Abteilungen zu verrichten wäre; diesfalls würde die Fälligkeit nach Errichtung der Abteilung (und diesbezüglicher Rechnungslegung) eintreten. Ob ein Werk in gewissen Abteilungen verrichtet wird, entscheidet in erster Linie die Vereinbarung. Gibt diese hiefür keinen Anhaltspunkt, wird hierüber nach äußeren Merkmalen zu entscheiden sein, ob nämlich der Teil an sich nach der Verkehrsauffassung den Charakter einer selbständigen Leistung hat (RS0021979). Von einem in mehreren Abteilungen zu verrichtenden Werk ist im Zweifel vor allem dann auszugehen, wenn der Unternehmer eine Mehrheit voneinander unabhängiger Werke herzustellen hat. Können einzelne „Gewerke" nicht als voneinander unabhängig angesehen werden, sondern waren sie ganz offenbar aufeinander aufbauende Teilleistungen bei der Errichtung des gesamten von der Klägerin durchzuführenden Bauvorhabens, liegt keine gesonderte Fälligkeiten auslösende gegliederte Werkleistung vor (vgl 7 Ob 183/08 z).
4.1.2. Nach den Feststellungen bestand ein übereinstimmender Parteienwille, wonach Teilrechnungen gelegt werden sollten, wobei dieser nicht anders verstanden werden kann, als dass die Zeitpunkte der Rechnungslegung – innerhalb des Rahmens des Erwartbaren – von der Klägerin bestimmt werden durften; dies erhellt schon daraus, dass vor allem die Klägerin beurteilen kann, zu welchem Zeitpunkt eine Abrechnung wirtschaftlich sinnvoll und geboten erscheint. Damit handelte es sich bei den Leistungen der Erstbeklagten (nach der ursprünglichen Vereinbarung) um Vorschüsse. Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist in Bezug auf die Abschlagsrechnungen vermag daran nichts zu ändern, spricht eine solche doch nicht gegen die Vereinbarung bloßer Vorschüsse. Für eine Gliederung des Werkes in Abteilungen besteht keinerlei Anhaltspunkt. Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass der Klägerin nach der ursprünglichen Vereinbarung kein Leistungsverweigerungsrecht zukam, sodass sie auf deren Grundlage die Arbeiten nicht hätte einstellen dürfen.
4.2. Allerdings ist die Regelung des § 1170 ABGB gänzlich dispositiv (Schopper in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Großkommentar zum ABGB³ § 1170 Rz 7 ff). Im zu beurteilenden Fall wurde im September 2022 eine von den allgemeinen Fälligkeitsregeln abweichende Vereinbarung getroffen, wonach die Klägerin berechtigt war, die Arbeiten im Falle der Nichtleistung von EUR 70.000,00 einzustellen. Nachdem die Zahlung nicht eingelangt ist, hat die Klägerin daher – nachdem sie noch zur Schadensvermeidung notwendige Arbeiten verrichtet hatte – zu Recht ihre Tätigkeiten eingestellt. Um die Leistungspflicht der Klägerin (wieder) herzustellen, hätte die Erstbeklagte EUR 70.000,00 zahlen müssen. Ob die Klägerin infolge der Verletzung der Vereinbarung über die Zahlung von EUR 70.000,00 die Wiederaufnahme der Arbeiten zu Recht von der Berichtigung des gesamten Werklohns abhängig gemacht hat oder nicht, muss nicht geklärt werden, hat doch die Erstbeklagte nicht einmal EUR 70.000,00 geleistet. Dass die Vereinbarung betreffend die Leistung von EUR 70.000,00 durch rechtswidrigen Zwang herbeigeführt worden sei und daher angefochten werde, haben die Beklagten – zu Recht – nicht vorgebracht.
5. Nun kann die Einstellung von Arbeiten grundsätzlich die Annahme eines zur Auflösung berechtigenden erheblichen Vertrauensverlustes rechtfertigen (Karasek, ÖNORM B 21104 Vor 6 Rz 289). Zu 3 Ob 225/18 m billigte das Höchstgericht die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass durch die gänzliche Einstellung der Arbeiten der Klägerin zu einem äußerst kritischen Zeitpunkt des Bauvorhabens bei der Beklagten ein Vertrauensverlust eingetreten sei, der sie zum Rücktritt vom verbleibenden Werkvertrag berechtigt habe. Die Einstellung und die – trotz Androhung des Rücktrittes – unterbliebene Wiederaufnahme der Arbeiten sei als Umstand zu werten, der einen wichtigen Grund für den Vertragsrücktritt darstelle. Dieser Fall ist aber mit dem hier zu beurteilenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Streitteile die Zulässigkeit der Einstellung der Arbeiten ausdrücklich vereinbart [hatten]. Im Übrigen wäre die Annahme eines Vertrauensverlustes im Rechtssinn im hier gegebenen Fall wiederholter einvernehmlicher Bauunterbrechungen wegen Zahlungsschwierigkeiten selbst unter Berücksichtigung des bevorstehenden Winters nicht zu rechtfertigen, weil die Verantwortlichen der Erstbeklagten ohnehin keinerlei Grund hatten, auf eine unbedingte Fortsetzung der Arbeiten unabhängig von der Zahlungssituation zu vertrauen. Dass die Erstbeklagte ihre Androhung der Beauftragung eines anderen Bauunternehmens gar nicht mit dem Eintritt eines Vertrauensverlustes begründet hat, sei noch angemerkt.
6. Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Klägerin die Arbeiten zu Recht eingestellt hat, während die Erstbeklagte in der Folge das Werk zu Unrecht an eine Dritte vergeben hat. Die Erstbeklagte – und die Zweitbeklagte als ihre Komplementärin – haben daher jedenfalls das den einzigen Gegenstand der Klage bildende Entgelt für die bereits erbrachten Leistungen zu entrichten, während ihnen Ersatz für aus der Beauftragung Dritter und damit verbundenem Verdienstentgang entstandene Schäden mangels vertrags- und damit rechtswidrigen Verhaltens der Klägerin nicht zusteht. Auf die Frage der fehlenden Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten braucht vor diesem Hintergrund nicht mehr eingegangen werden.
7. Angesichts des Umstands, dass die Erstbeklagte vor Mitte September 2022 mangels Vorleistungspflicht nicht im Verzug gewesen sein kann, ist ein Großteil des Zinsenbegehrens abzuweisen. Allerdings tritt im Falle einer Abbestellung der Werkes oder bei Widerruf des Auftrags sofortige Fälligkeit [ein], weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung (RS0021845). Im zu beurteilenden Fall stand das Unterbleiben des Werkes im Zeitpunkt des Ausspruchs eines Betretungsverbotes am 10. Oktober 2022 endgültig fest, während bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit nicht vorlagen, sodass Zinsen aus den bis dahin offenen Rechnungen ab dem Folgetag zuzuerkennen sind. Hinsichtlich der im Dezember 2022 gelegten Rechnung ist die Klägerin ohnehin von einem Beginn des Zinslaufes im Jänner 2023 ausgegangen. Zinseszinsen in Höhe von 4 % sind der Klägerin ab dem Zeitpunkt der Streitanhängigkeit zuzuerkennen (Karasek, ÖNORM B 21104 Vor 8 Rz 132).
[…]“
Gegen dieses Urteil richtet sich die gemeinsame Berufung beider Beklagten (ON 35) aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (einschließlich sekundärer Feststellungsmängel). Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und das Klagebegehren abzuweisen; in eventu beantragen sie die Abänderung des angefochtenen Urteils dahingehend, „dass am 7. September 2022 durch die Vertreter der Erstbeklagten eine Zahlung bloß in Aussicht gestellt wurde, die Klägerin unberechtigt eingestellt hat und die Gegenforderungen der Erstbeklagten zu Recht bestehen“; hilfsweise dazu stellen sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung (ON 36), der Berufung der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung, über die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden war, ist nicht berechtigt.
1. Zu den behaupteten Verfahrensmängeln:
1.1. Die Beklagten sehen in der neuerlichen Einvernahme des Zeugen I* und des Geschäftsführers der Klägerin, BA* Z*, einen Verstoß gegen § 344 ZPO. Die Klägerin habe weder in der Klage, noch in ihren Schriftsätzen bzw in den Tagsatzungen vom 15. März 2024 und 27. Mai 2024 vorgebracht, dass am 7. September 2022 eine neue Vereinbarung über etwaige Zahlungsmodalitäten bzw die Fälligkeit von Werklohn getroffen worden sei. Sie habe durchwegs lediglich vorgebracht, dass sämtliche Rechnungen bereits binnen sieben Tagen fällig gewesen wären. Obwohl kein ergänzendes bzw neues Vorbringen erstattet worden sei, sei der Zeuge I* trotz seiner bereits erfolgten Einvernahme am 15. April 2024 und trotz seiner durchgehenden Anwesenheit in den Tagsatzungen vom 27. Mai 2024 und 14. Juni 2024 erneut – zu entscheidungsrelevanten Themen – vernommen worden. Seine Aussage beruhe daher bereits auf dem umfangreichen Wissen der bisherigen Prozessergebnisse und der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch das Erstgericht. Das Verfahren leide daher unter Mangelhaftigkeit, die wesentlich sei, weil sich die entscheidungsrelevante Feststellung („[...] damit war X* K* einverstanden. Man kam überein, dass die Klägerin die Arbeiten einstellen könne, wenn die genannte Zahlung nicht geleistet würde.“) (nahezu) ausschließlich auf die Aussage des erneut vernommenen Zeugen stütze. Die ergänzende Einvernahme des Zeugen sei daher abstrakt geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen und sei daher in weiterer Folge der Beweiswürdigung vorzuenthalten. Gleiches gelte für die neuerliche Einvernahme des BA* Z* vom 8. Oktober 2024.
1.2. Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung entgegen, ein Verfahrensfehler liege schon deshalb nicht vor, weil die Beklagten einen solchen nicht umgehend nach § 196 Abs 1 ZPO gerügt hätten. Im Übrigen sei die neuerliche Einvernahme des Zeugen I* und des Geschäftsführers der Klägerin in Übereinstimmung mit § 344 ZPO erfolgt und stelle damit auch keinen Verfahrensmangel dar.
1.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:
Ein Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn dieser geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu verhindern. Der Rechtsmittelwerber muss daher im Rechtsmittel darlegen, dass der Fehler abstrakt geeignet ist, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern (RS0043049). Im Hinblick auf die Formulierung, dass der Mangel geeignet sein muss, die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung zu hindern, wird darunter stets nur ein „zu wenig“ an Ergebnissen des Beweisverfahrens verstanden (RS0125622). Ein „zu viel“ an Beweisen kann schon begrifflich die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung nicht hindern (2 Ob 108/09k). Daher kann selbst die Aufnahme unnötiger oder gar unzulässiger Beweise nicht im Rechtsmittelweg bekämpft werden (RS0125622 [T3]; 6 Ob 22/17d). Eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage stellt schon begrifflich keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar (vgl 6 Ob 277/00d). Vor diesem Hintergrund – nämlich dass die ergänzende Einvernahme der relevierten Personen einen Verfahrensmangel schon grundsätzlich nicht zu bilden vermag – kann folglich dahingestellt bleiben, ob die neuerliche Einvernahme des Zeugen und des Geschäftsführers der Klägerin von den Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nach § 196 ZPO gerügt hätte werden müssen, um als Verfahrensfehler geltend gemacht werden zu können. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
2. Zur Beweisrüge:
2.1. Die Beklagten bekämpfen die Feststellungen [T1] (insoweit erkennbar) und [T2] (oben Seiten 16 und 18) und begehren die Ersatzfeststellungen:
Zu [T1]: „[das] wurde von X* K* zur Kenntnis genommen. Eine Vereinbarung, wonach die Klägerin die Arbeiten einstellen könne, wenn die genannte Zahlung nicht geleistet würde, wurde aber nicht getroffen.“
Zu [T2]: „Im Oktober 2022 verrichteten die Mitarbeiter der Klägerin zuletzt Arbeiten auf der Baustelle der Beklagten; die Arbeiten wurden danach nicht wieder aufgenommen.“
2.2. Die Geltendmachung des Berufungsgrundes der unrichtigen Beweiswürdigung erfordert die bestimmte Angabe, welche konkreten Feststellungen der Rechtsmittelwerber angreift, bzw durch welche Tatsache er sich für beschwert erachtet (1.), weshalb diese Feststellung Ergebnis einer unrichtigen Wertung der Beweisergebnisse ist (2.), welche Tatsachenfeststellung statt dessen angestrebt wird (3.) und aufgrund welcher Beweise diese andere Feststellung zu treffen gewesen wäre (4.) (vgl RIS-Justiz RS0041835; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 471 ZPO, Rz 15). Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten und die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt wurden (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 6). Die Beweisrüge kann daher nur dann erfolgreich sein, wenn sie gegen die Richtigkeit der vom Erstgericht vorgenommenen Beweiswürdigung stichhaltige Bedenken ins Treffen führt, sodass erhebliche Zweifel an dieser Beweiswürdigung gerechtfertigt sind. Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären, oder dass es einzelne Beweisergebnisse gibt, die für den Tatsachenstandpunkt der Berufungswerber sprechen, reicht nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Maßgeblich ist vielmehr, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe vorhanden sind (Klauser/Kodek JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1; OLG Graz 3 R 122/18p, 5 R 185/18t, 5 R 7/19t, 5 R 148/19b ua).
2.3. Das Erstgericht hat sich in seiner Beweiswürdigung umfassend damit auseinandersetzt, warum es die zu [T1] bekämpfte Feststellung traf (siehe „Zu den Konstatierungen betreffend die Vereinbarung eines Aufschubes des Baustopps im Falle der Leistung von EUR 70.000,00 einerseits und das Nichtbestehen einer Vereinbarung des Weiterarbeitens bis 15. Oktober 2022 andererseits“, Urteilsseiten 48 bis 52). Das Berufungsgericht erachtet diese Begründung, der die Berufungswerber keine stichhaltigen Argumente und Beweisergebnisse entgegensetzen können, für zutreffend, sodass es nur folgender Erwiderung auf die Beweisrüge bedarf (§ 500a ZPO; RIS-Justiz RS0122301); aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in der Begründung der Gliederung der Berufung gefolgt:
2.3.1.1. Die Beklagten meinen zu Punkt (i) (Berufungsseite 5), das Erstgericht irre bei der Beweiswürdigung bzw der zu beantwortenden Frage, wenn es es sich damit befasse, ob die Leistung von EUR 70.000,00 zur Voraussetzung einer Fortsetzung der Arbeiten über den 14. oder 15. September 2022 hinaus gemacht wurde, oder ob die Leistung bloß eine Geste des guten Willens darstellen sollte und jedenfalls die Arbeiten bis 15. Oktober 2022 weitergeführt und die Winterfestigkeit hergestellt werden sollten. Es sei keine Frage des guten Willens, sondern handle es sich lediglich um die vertraglich vereinbarten Zahlungskonditionen und -vereinbarungen. Die Klägerin hätte kein Rücktrittsrecht gehabt und sei verpflichtet gewesen, weiter zu leisten. Schäden am Gewerk wären ohnehin in die Sphäre der Klägerin gefallen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Erstbeklagte eine für sie nachteiligere Vereinbarung eingehen hätte sollen.
2.3.1.2. Die Beklagten setzen sich in diesem Zusammenhang nicht mit der Wertung der Beweisergebnisse durch das Erstgericht auseinander, sondern stellen lediglich dessen Argumentation in Frage. Zumal es nicht ausreicht, der Beweiswürdigung pauschal lediglich Gegenbehauptungen entgegenzusetzen, ist die Beweisrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dazu kommt, dass die Beklagten schon unter diesem Punkt keine Beweisergebnisse aufzeigen, aus denen auf die begehrte Ersatzfeststellung geschlossen werden könnte.
2.3.2.1. Zu Punkt (ii) (Berufungsseiten 5f) verteten die Beklagten zunächst wiederum den Standpunkt, dass das Erstgericht „von einer falschen Frage“ ausgehe. Die richtige Frage wäre wiederum gewesen, welcher Anreiz für die Erstbeklagte bestanden hätte, eine solche Vereinbarung abzuschließen, wenn sie sich damit schlechter stelle. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass das Gelingen des Gewerkes und der zufällige Untergang vor der Übergabe in die Sphäre der Klägerin gefallen wären, sodass ohnehin eine Winterfestigkeit hergestellt hätte werden müssen. Dieser Aspekt sei von der Erstbeklagten auch in der E-Mail vom 16. September 2022 zum Ausdruck gebracht worden. Das Erstgericht nehme in diesem Zusammenhang eine völlig irrelevante Risikobewertung vor. Das Erstgericht habe die bestehende Vereinbarung sowie die Rechtslage nicht beachtet und sei dadurch in der Beweiswürdigung „falsch abgebogen“. Der Werkunternehmer trage grundsätzlich das finanzielle Risiko bis zur mangelfreien Übergabe des Werkes, weil der Gesamtwerklohn erst zu diesem Zeitpunkt fällig werde. Bei den EUR 70.000,00 handle es sich um noch nicht fälligen Werklohn. Das Erstgericht habe diesen Umstand beweiswürdigend völlig außer Acht gelassen und gehe daher unrichtigerweise von einer Vereinbarung aus. Es sei nicht lebensnah, sich selbst schlechter zu stellen, als man müsste, und mehr Risiko auf sich zu nehmen.
2.3.2.2. Auch mit diesen Ausführungen gehen die Beklagten weder auf die vom Erstgericht konkret bezeichneten Beweisergebnisse (insbesondere Zeuge I*, ON 17.2, Seite 18: „Wir haben dann gesagt, dass wir einen Baustopp machen können und danach weiterreden oder aber er nächste Woche EUR 70.000,00, also in etwa die Hälfte des offenen Betrages, bringt, damit wir dann eben weiterarbeiten können. Er hat dann gesagt, dass er diese EUR 70.000,00 bringen werde. Wir haben also keinen Baustopp ab 7. September vereinbart.“ Zeugin J* K*, ON 17.2, Seite 33: „Über Vorhalt einer angeblichen Vereinbarung zwischen dem Sohn der Zeugin und dem Geschäftsführer der Klägerin betreffend eine Zahlung weiterer EUR 70.000,00 bis 14. September 2022: Das ist richtig. Wir konnten weitere EUR 100.000,00 aufstellen. Daher wurde das so vereinbart. Es war dann das Geld am 14. September nicht da.“; Beilage ./Q) ein, noch befassen sie sich mit dem Widersprüchlichkeit der Aussage des Geschäftsführers der Erstbeklagten (ON 21.2, Seite 26), der die in der E-Mail vom 12. September 2022 (Beilage ./Q) in Aussicht gestellte Überweisung eines Eurobetrages auf einen unstrittig bereits am 7. September übergebenen Betrag von EUR 10.000,00 bezieht. Schließlich legen die Beklagten auch hier nicht dar, aufgrund welcher Beweisergebnisse die begehrte Ersatzfeststellung getroffen hätte werden sollen.
2.3.3.1. Die Beklagten merken zu Punkt (iii) an (Berufungsseite 7), das Erstgericht gehe fälschlicherweise von einvernehmlichen Arbeitseinstellungen im Laufe des Projektes aus; sämtliche Einstellungen seien gegen den Willen der Erstbeklagten erfolgt. Das Erstgericht lasse bei der Beurteilung der Einstellung im September 2022 völlig außer Acht, dass sich einerseits das Bauprojekt in einer kritischen Phase (kurz vor dem Wintereinbruch) befunden und es sich andererseits um keinen einvernehmlichen Baustopp im September 2022 gehandelt habe, sondern um einen von der Klägerin zwanghaft / durch Druck herbeigeführten Baustopp. Die Ansicht des Erstgerichtes, wonach die Möglichkeit, den Baustopp abzuwenden, entgegenkommend sei, sei absolut nicht nachvollziehbar.
2.3.3.2. Wiederum setzen die Beklagten der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hier nur Gegenbehauptungen entgegen, ohne sich mit den der bekämpften Feststellung zugrunde gelegten Beweisergebnissen zu befassen und daraus ableitbare, logisch überprüfbare Schlüsse zu ziehen. Im Übrigen verweist die Klägerin in ihrer Berufungsbeantwortung zutreffend auf die sehr wohl auf einvernehmliche Einstellungen während des Projektes schließen lassenden Aussagen der Zeugin J* K* (ON 17.2, Seite 29) und des Zeugen Q* K* (ON 21.2, Seite 13). Auch auf diese Beweisergebnisse gehen die Beklagten nicht ein.
2.3.4.1. Zu den Punkten (iv) und (v) (Berufungsseiten 8f) greifen die Beklagten auf, aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe sich nicht, dass die Zeugin J* K* bei der Besprechung, bei der die Zahlung von EUR 70.000,00 bis 14./15. September 2022 bei sonstiger Einstellung der Arbeiten durch die Klägerin vermeintlich vereinbart worden sei, anwesend gewesen sei. Dass eine Zahlung vereinbart werde, sei völlig unabhängig davon, ob aus vertraglicher Sicht der Bau fortzusetzen sei. Für eine Vereinbarung benötige es eine übereinstimmende Willenserklärung, eine solche sei weder festgestellt worden, noch sei eine solche aus den Aussagen in den Protokollen zu entnehmen. Es sei absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagtenseite in Kenntnis ihrer eigenen finanziellen Lage der vertraglich noch nicht feststehenden Zahlungen sich selbst eine nachteiligere Regelung auferlegen würde. Aus den Aussagen der Beklagtenseite ergebe sich eindeutig, dass sie Angst gehabt hätten, keine Winterfestigkeit zu erlangen. Unverständlich sei, warum das Erstgericht das vereinbarte Arbeiten bis 15. Oktober 2022 nicht hinterfrage. Die Klägerin habe für sich festgelegt, dass, sofern EUR 70.000,00 nicht bezahlt würden, eine Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werde – völlig unabhängig davon, was die Erstbeklagte dazu sage. Eine Antwort der Zeugin J* K* auf diese Frage zu erwarten, sei absurd. Es sei offensichtlich, dass keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen würden. Dies ergebe sich auch aus den divergierenden Aussagen und Beweisen zum Zeitpunkt der Fälligkeit von entweder EUR 70.000,00 oder EUR 200.000,00.
2.3.4.2. Die Ausführungen der Beklagten stellen in diesem Zusammenhang großteils rechtliche Erwägungen dar, die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen und auch unter dem Blickwinkel einer Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sind. Die Beklagten gehen auch in diesem Zusammenhang wiederum nicht auf die ausführliche, lebensnahe und schlüssige Begründung des Erstgerichtes ein. Augenscheinlich wird dies etwa dadurch, dass das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung sehr wohl den Aspekt des herannahenden Winters berücksichtigte (Urteilsseite 50: Freilich ist auch zu bedenken, dass eine Vereinbarung eines Baustopps im Falle der Nichtleistung von EUR 70.000,00 im Hinblick auf das – angesichts der Seehöhe – rasche Herannahen des Winters riskant war. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass die Verantwortlichen der Beklagtenseite ja gerade nicht davon ausgegangen sind, dass sie die EUR 70.000,00 nicht würden akquirieren können, also auch nicht davon ausgegangen sind, dass ein Baustopp kommt und zu Problemen aufgrund eines Wintereinbruches führen wird.“), und eine Vereinbarung, bis 15. Oktober 2022 zu arbeiten, hinterfragte (Urteilsseiten 49f: „Als Indiz gegen das Vorliegen einer Vereinbarung, wonach im Falle der Nichtleistung von EUR 70.000,00 die Arbeiten eingestellt werden, könnte man den Inhalt der konstatierten E-Mail-Korrespondenz zwischen J* K* und dem Geschäftsführer der Klägerin ansehen, reagiert Letzterer darin doch auf die Behauptung einer Vereinbarung der Weiterarbeit bis 15. Oktober 2022 nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich [vgl Beilage ./39 in Verbindung mit Beilage ./R; zur zeitlichen Abfolge dieser Mails beachte den Zeitstempel und die Aussage von J* K*, PS 6 der ON 21.2]. Bei näherer Betrachtung erscheint eine solche ausdrückliche Reaktion aber weder geboten noch zwingend zu erwarten: Der Geschäftsführer der Klägerin hat mit Beilage ./R auf die schlechte Zahlungsmoral verwiesen; vor dem Hintergrund der Verletzung der vom Gericht angenommenen Vereinbarung über die Leistung von EUR 70.000,00 war ein weiteres Eingehen auf die Argumente der Beklagtenseite aus Sicht des Geschäftsführers der Klägerin gar nicht mehr geboten. Das bloße Schweigen des Geschäftsführers reicht für das Gericht im Übrigen nicht hin, eine Vereinbarung wie die von der Beklagtenseite behauptete als hoch wahrscheinlich [und eine solche betreffend den Baustopp im Falle der Nichtleistung von EUR 70.000,00 als weniger als hoch wahrscheinlich] anzusehen. Zur Klarstellung ist festzuhalten, dass auf die Behauptung von Zusagen im E-Mail ./2 gar keine Reaktion der Klagsseite mehr erfolgte, woraus freilich umso weniger Schlüsse gezogen werden können.“). Diese Argumente des Erstgerichtes lassen die Beklagten gänzlich unerwähnt.
2.3.5.1. Zu Punkt (vi) (Berufungsseiten 9f) verwehren sich die Beklagten gegen die Herleitung des Erstgerichtes, wonach es ein Indiz sei, dass die Klägerin nicht bis 15. Oktober 2022 weiter arbeiten würde, weil sie nicht auf das E-Mail der Erstbeklagten reagiert habe. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass die Klägerin wohl entsprechend auf die E-Mail von J* K* reagiert hätte bzw reagieren hätte müssen. Abgesehen davon führe der Zeuge I* zu Zahlungsfristen aus, dass sie „das immer so machen“. Dadurch werde einmal mehr klar, dass die Klägerin versuche, ihren Auftraggebern immer einseitig Zahlungsfristen und Vereinbarungen aufzuzwingen. Gleiches sei auch am 7. September 2022 geschehen, in der Form aber nicht akzeptiert worden. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei auch dahingehend nicht nachvollziehbar, dass die Vereinbarung über EUR 70.000,00 als hoch wahrscheinlich angesehen, die Vereinbarung über das Weiterarbeiten bis 15. Oktober 2022 bei der Bezahlung von EUR 200.000,00 aber als nicht wahrscheinlich angenommen werde. Es liege keine ordentliche Begründung dafür vor und werde auch in der Beweiswürdigung darauf nicht eingegangen.
2.3.5.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Erstgericht den Inhalt der E-Mail-Korrespondenz zwischen J* K* und dem Geschäftsführer der Klägerin gerade nicht als „Indiz“ dafür erkannt hat, dass die Klägerin nicht bis 15. Oktober 2022 weiter arbeiten würde, sondern nachvollziehbar und lebensnah darlegt, warum die ausgebliebene Reaktion der Klägerin auf die Behauptung einer Vereinbarung der Weiterarbeit bis 15. Oktober 2022 weder geboten noch zwingend zu erwarten war. Die Klägerin weist zudem in ihrer Berufungsbeantwortung (Seite 16, Rz 53) treffend darauf hin, dass das Erstgericht zum Nichtbestehen einer Vereinbarung über die Fortsetzung der Arbeit bis zum 15. Oktober 2022 eine – von den Beklagten unbekämpfte – Feststellung traf. Schließlich reicht es auch in diesem Kontext nicht aus, der erstgerichtlichen Beweiswürdigung bloß andere als die vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerungen entgegenzusetzen (vgl Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39/1).
2.3.6.1. Eine „Verknüpfung zu tatsächlichen Beweisergebnissen“ vermissen die Beklagten zu Punkt (vii) (Berufungsseite 11). Das Erstgericht habe es unterlassen, zu hinterfragen, warum die Erstbeklagte ein weiteres Risiko eingehen hätte sollen, und übersehe, dass weder am 7. September 2022, noch am 15. September 2022 eine Vereinbarung über eine kurzfristige Zahlung (von Investoren) vorgelegen habe. Die Vereinbarung ./38 sei erst am 29. September 2022 unterfertigt worden. Die Beklagtenseite sei über das gesamte Projekt bereit gewesen, der Klägerin eine grundbücherliche Sicherheit in Form eines Pfandrechtes einzuräumen. Ob eine solche Sicherheitsleistung von der Klägerin in Betracht gezogen worden sei, bleibe unerörtert.
2.3.6.2. Auch zu diesem Punkt setzen sich die Beklagten nicht mit den erstgerichtlichen Erwägungen oder den der bekämpften Feststellung zugrunde gelegten Beweisergebnissen (siehe oben 2.3.2.2.) auseinander, sondern stellen lediglich – im Ergebnis auch nicht überzeugende Argumente – auf, weshalb die entsprechenden Ausführungen des Erstgerichtes in Frage zu ziehen seien. Dass dies für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge nicht ausreicht, wurde bereits dargelegt (RIS-Justiz RS0041830).
2.3.7.1 Die Beklagten stellen zu den Punkten (ix) und (x) (Berufungsseiten 12 bis 14) zusammengefasst die Glaubwürdigkeit des Zeugen I* in Frage, der während der Einvernahmen der Zeugen der Beklagtenseite sowie der Erörterungen des Erstgerichtes anwesend gewesen sei und „natürlich zum Vorteil der Klägerin, die sein Arbeitgeber ist, aussagen“ müsse. Es sei keineswegs verwunderlich, dass bei der erneuten Aussage genau das notwendige Beweisergebnis für die Konstruktion einer vermeintlichen Vereinbarung zugunsten der Klägerin erreicht werde. Eine entsprechende Beweiswürdigung des Umstands der Anwesenheit in den vorangegangenen Tagsatzungen habe das Erstgericht nicht vorgenommen. Gleiches gelte für BA* Z*. Die Klägerin habe zudem kein Vorbringen zu einer vermeintlichen Vereinbarung vom 7. September 2022 bzw zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung erbracht. Sie habe vielmehr die Meinung vertreten, dass der Werkvertrag zu anderen Konditionen und Fristen abgeschlossen worden sei. Letztlich unterlasse es das Erstgericht auch, zu hinterfragen, welcher Nutzen für die Beklagtenseite bei einer solchen Vereinbarung im Vordergrund stehen würde. Der Zeuge I* selbst sage auch aus, dass kein Baustopp vereinbart worden sei. Auch ein zukünftiger Baustopp sei dabei offenbar nicht Thema gewesen. Die Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und des Zeugen I* zum Abschluss der vermeintlichen Vereinbarung am 7. September 2022 stünden außerdem im Widerspruch zueinander.
2.3.7.2. Auch hier sind die Beklagten zunächst darauf zu verweisen, dass es für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht ausreicht, bloß einzelne für den eigenen Stand sprechende Beweisergebnisse aufzuzeigen (RS0041830), oder pauschal auf die Unglaubwürdigkeit der einvernommenen Personen zu verweisen. Die bloße Unterstellung, der Zeuge I* würde wegen seines Beschäftigungsverhältnisses zur Klägerin oder der Teilnahme an vorangegangenen Tagsatzungen unter Wahrheitspflicht falsche Angaben machen, ohne dass irgendwelche Anhaltspunkte für eine derartige Falschaussage vorliegen, reicht weder für eine gesetzmäßige Ausführung der Beweisrüge noch dafür aus, Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken. Die Klägerin hat auch ausreichendes Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem auf eine Vereinbarung am 7. September 2022 geschlossen werden kann (vgl etwa Klage, ON 1, Seite 4: „In der Folge kam es am 7. September 2022 zu einem persönlichen Gespräch zwischen der Erstbeklagten und der Klägerin in den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin. Zu diesem Gespräch brachte X* K*, einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der Erstbeklagten, EUR 10.000 in bar mit, die er an Klägerin übergab. Der zu diesem Zeitpunkt offene Saldo reduzierte sich damit von EUR 117.794,89 auf EUR 107.794,89. K* beteuerte, dass die Erstbeklagte jedenfalls innerhalb einer Woche – und damit bis spätestens 14. September 2022 – eine weitere Teilzahlung von mindestens EUR 70.000 leisten werde.“ Schriftsatz ON 7, Seite 9: „Richtig ist, dass X* K*, einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der Erstbeklagten, am 7. September 2022 bei einer persönlichen Besprechung der Parteien in den Geschäftsräumlichkeiten der Klägerin EUR 10.000 in bar mitbrachte und zusicherte, dass die Erstbeklagte auf den per 31. August 2022 offenen Saldo von EUR 107.794,89 (bereits unter Anrechnung der bar bezahlten EUR 10.000) zumindest eine Teilzahlung von EUR 70.000 jedenfalls binnen einer Woche – also bis spätestens 14. September 2022 – leisten werde.“ Schriftsatz ON 15, Punkt 3.1.: „Mit Einschreiben vom 7. September 2022 setzte der damalige Rechtsvertreter der Klägerin der Erstbeklagten eine Nachfrist für die Zahlung der ausständigen Rechnungsbeträge von 14 Tagen. Darin wurde auch angekündigt, dass die Klägerin – im Falle der Nichtbezahlung der offenen Rechnungen – die Bauarbeiten am 8. September 2022 vorerst einstellen werde. Noch am selben Tag – also am 7. September 2022 – erschien X* K* bei der Klägerin und übergab EUR 10.000 in bar. Gleichzeitig versprach Herr K*, in der Folgewoche – also unter Berücksichtigung des Wochenendes bis spätestens 18. September 2022 – eine weitere Teilzahlung von zumindest EUR 70.000 zu leisten. Angesichts dieser Zusage stoppte die Klägerin die Bauarbeiten vorerst nicht. Erst als die versprochene Zahlung über EUR 70.000 auch am 18. September 2022 noch nicht eingelangt war, stellte die Klägerin am 19. September 2022 die Arbeiten auf der Baustelle ein.“). Die Aussage des Zeugen I* (ON 17.2, Seite 18), wonach kein Baustopp vereinbart wurde, bezog sich ausdrücklich nur auf das Datum 7. September 2022 und nicht auf eine Einstellung der Arbeiten bei Nichtzahlung von EUR 70.000,00 ab 14./15. September 2022. Inwiefern die Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin und des Zeugen I* zum Abschluss der Vereinbarung am 7. September 2022 in einem wesentlichen Widerspruch zueinander stünden, kann nicht nachvollzogen werden.
2.3.8.1. Zu Punkt (xi) (Berufungsseite 15) meinen die Berufungswerber, dass dem Erstgericht nicht klar sei, von welchem Zeitpunkt bezüglich des Fristablaufs, 14. oder 15. September, auszugehen sei. Dies spreche dafür, dass eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden sei. Der Geschäftsführer der Klägerin könne sich selbst nicht an den genauen Zeitpunkt der Fristsetzung erinnern und verwechsle offenbar alles. Dies mache den Zeugen I* und den Geschäftsführer der Klägerin völlig unglaubwürdig. Die Zeugin J* K* und X* K* hätten demgegenüber eine durchgängig gleichlautende Aussage abgegeben, sodass in der Beweiswürdigung jedenfalls deren Aussagen zu folgen gewesen wäre.
2.3.8.2. Warum aus dem Umstand, dass das Erstgericht keine positive Feststellung dazu treffen konnte, ob der Fristablauf mit 14. oder 15. September festgelegt wurde, darauf geschlossen werden sollte, dass überhaupt keine Vereinbarung getroffen worden sei, erhellt nicht. Dass die Behauptung einer pauschalen Unglaubwürdigkeit die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht erfüllt, wurde schon dargetan (siehe oben 2.3.7.2.). Ganz und gar nicht nachvollzogen werden kann, wieso die mangelnde Erinnerung des Geschäftsführers der Klägerin Auswirkungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen I* haben soll. Letztlich benennen die Beklagten auch hier keine konkreten Beweisergebnisse, aus denen auf die begehrte Ersatzfeststellung geschlossen werden könnte. Vielmehr lassen sie wiederum die vom Erstgericht zur Begründung der bekämpften Feststellung konkret bezeichneten Beweisergebnisse (siehe oben 2.3.2.2.), insbesondere die Aussage der Zeugin J* K* (ON 17.2, Seite 33), dass eine Zahlung weiterer EUR 70.000,00 bis 14. September 2022 vereinbart war, unerwähnt.
2.3.9.1. Unter Punkt (xii) (Berufungsseite 16) vertreten die Beklagten den Standpunkt, dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, das Werk fertig zu stellen. Eine Frist für die Weiterarbeit sei daher aus rechtlicher Sicht ohnehin nicht notwendig.
2.3.9.2. Dabei handelt es sich um rein rechtliche Ausführungen, die einer Beweisrüge nicht zugänglich sind.
2.3.10.1. Die Beklagten argumentieren weiters (Punkt xiii) (Berufungsseite 16) dahingehend, dass es das Erstgericht verabsäumt habe, weitere Feststellungen zu treffen, was am 16. September 2022 möglicherweise erneut vereinbart worden sei. Es bleibe offen, ob hier eine neue Vereinbarung zum Baustopp getroffen worden sei. Für eine Vereinbarung am 7. September 2022 würden keine übereinstimmenden Willenserklärungen vorliegen. Dies ergebe sich auch aus der Beilage ./3, wonach eine Einstellung der Baustelle zu keiner Zeit von der Beklagten Seite gewünscht und akzeptiert worden sei.
2.3.10.2. Das Fehlen von Feststellungen könnte allenfalls einen sekundären Feststellungsmangel darstellen, der mit Rechtsrüge geltend zu machen wäre. Im Sinne der Ausführungen in der Berufungsbeantwortung (Seite 27, Rz 78) erläutern die Beklagten nicht, aus welchen Beweisergebnissen sich die ergänzende Feststellung ergeben sollte. Schließlich legen sie auch nicht dar, welche konkrete Vereinbarung getroffen worden sei. Weder als Beweisrüge noch unter dem Aspekt des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist die Berufung in diesem Punkt damit gesetzmäßig ausgeführt.
2.3.11.1. Unter den Punkten (xiv) und (xv) (Berufungsseite 17) beanstanden die Beklagten die Ansicht des Erstgerichtes, wonach die E-Mail des Geschäftsführers der Klägerin vom 15. September 2022 (Beilage ./39 oder ./I) nicht gegen die Aussprache eines Baustopps spreche. Die E-Mail-Korrespondenz (Beilage ./39) zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagten wirke, als wäre nie ein Baustopp angedroht worden bzw. eine vermeintliche Vereinbarung nicht mehr aufrecht. Dies insbesondere da der Geschäftsführer der Klägerin am Tag des geplanten Baustopps, etwa drei Stunden vor dem Baustopp ausführe: „Nach diesen Plänen wird gearbeitet.“ Vom Erstgericht sei auch das Schreiben der Klagsvertreterin vom 23. Dezember 2022 (Beilage ./X) unberücksichtigt geblieben, wonach die Klägerin im Vertrauen auf die Zusicherung der Erstbeklagten, die Honorare bald zu begleichen, auch im August, September und Oktober 2022 weitere Bauleistungen erbracht habe. Es sei daher davon auszugehen, dass man (wiederum) einvernehmlich von einer vermeintlichen Vereinbarung vom 7. September 2022 Abstand genommen habe und zur ursprünglichen Vereinbarung zurückgekehrt sei. Dies insbesondere, weil auch im Oktober 2022, nach vermeintlichem Baustopp, noch Leistungen erbracht und diese zur Abrechnung gebracht worden seien. Warum im Oktober abermalig von der vermeintlichen Vereinbarung abgewichen worden sei, bleibe unerörtert.
2.3.11.2. Wiederum ist den Beklagten zu erwidern, dass es für eine erfolgreiche Beweisrüge nicht ausreicht, einzelne Beweisergebnisse zu benennen, die für ihren Prozessstandpunkt sprechen (Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 467 ZPO E 39a). Die Beklagten setzen sich auch in diesem Kontext nicht mit den Beweisergebnissen auseinander, auf deren Grundlage das Erstgericht die bekämpfte Feststellung getroffen hat. Die Beweisrüge muss deshalb auch in diesem Punkt schon an der mangelnden gesetzmäßigen Ausführung scheitern.
2.4. Das Erstgericht hat die zu [T2] bekämpfte Feststellung als „unstrittig“ bezeichnet (Urteilsseite 29). Tatsächlich haben die Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht, dass die Mitarbeiter der Klägerin – wie in der Berufung behauptet – noch im Oktober 2022 Arbeiten auf der Baustelle verrichtet hätten. Eine solche Behauptung widerspricht auch dem Vorbringen der Beklagten, dass die Erstbeklagte die Klägerin am 2. Oktober 2022 abermals zur Wiederaufnahme der Arbeiten aufgefordert und auf die Notwendigkeit der Fertigstellung der Rohbauarbeiten hingewiesen habe. Die Beweisrüge ist auch insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der geforderten Ersatzfeststellung das Neuerungsverbot entgegensteht.
2.5. Das Berufungsgericht übernimmt daher den vom Erstgericht als Ergebnis einer nachvollziehbar begründeten und durch den Berufungsvortrag nicht erschütterten festgestellten Sachverhalt und legt ihn gemäß § 498 ZPO seiner Entscheidung zugrunde.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Die Berufungswerber erkennen eine unrichtige rechtliche Beurteilung zusammengefasst darin, dass das Erstgericht es unterlassen habe, die nachstehende Feststellung zu treffen
„Zwischen den Parteien wurde – abgesehen von der ersten Anzahlungsrechnung – keine konkrete Fälligkeit von Akontorechnungen vereinbart. Die angemessene Zahlungsfrist (darin auch die Prüffrist) für ein solches Projekt beträgt 30 Tage.“
Diese Feststellung hätte das Erstgericht anhand der branchenüblichen und ausgewogenen Regelung der ÖNORM B2110 sowie bei richtiger Würdigung der Aussage von DI Dr. K* (Protokoll vom 27. Mai 2024, Seite 17 unten), der die Angemessenheit von Zahlungszielen sowie das Zahlungsziel, von dem er ausgehen habe dürfen, klar dargelegt habe, treffen müssen. Gegen die klagsseitig behauptete kurze Zahlungsfrist von 7 Tagen spreche, dass es sich beim Bauvorhaben um einen Regie- bzw. Einheitspreisauftrag gehandelt habe. Für die Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung der Leistungen sei mehr als nur eine Woche Zeit notwendig.
Hätte das Erstgericht diese Feststellung getroffen, hätte es insbesondere die Fälligkeit der am 30. August 2022 übergebenen Rechnung richtig beurteilen können. Die Rechnung sei zum Zeitpunkt des Anwaltsschreibens vom 7. September 2022 daher keinesfalls fällig gewesen, was den Abschluss einer Vereinbarung am selben Tag zur Zahlung von EUR 70.000,00 völlig ad absurdum führe. Insgesamt sei die Feststellung der angemessenen Zahlungsfrist von Rechnungen aber notwendig, um den gesamten Sachverhalt sowie die daraus ableitbaren Schlüsse der Parteien sowie deren Handlungen würdigen zu können. Das Gericht hätte daher weiters festgestellt, dass die Forderungen der Klägerin am 7. September 2022 noch nicht fällig gewesen seien und die Klägerin unberechtigt eingestellt habe. Durch die begehrte Feststellung werde die Einstellung der Arbeiten vertragswidrig, sodass die Klägerin schadenersatzpflichtig werde und das Verfahren über die Gegenforderungen der Beklagten zu führen sei.
3.2. Die Klägerin hält dem in ihrer Berufungsbeantwortung zusammengefasst entgegen, dass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, es für die von den Beklagten begehrte Feststellung keinerlei Grundlage gebe und sich am Ergebnis eines stattgebenden Urteils nichts ändern würde, wenn das Erstgericht die begehrte Feststellung getroffen hätte.
3.3. Das Berufungsgericht hat erwogen:
3.3.1. Ein „sekundärer“ Feststellungsmangel liegt im Allgemeinen dann vor, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung notwendige Beweise nicht aufnimmt oder erforderliche Feststellungen nicht trifft (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5, § 496 ZPO, Rz 10; 1 Ob 598/87, 10 ObS 105/99k, 6 Ob 274/04v; RIS-Justiz RS0043304 [T1], RS0043310, RS0043603 [T7]). Ein sekundärer Feststellungsmangel ist folglich mit dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen und setzt somit eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge voraus (Lovrek in Fasching/Konecny³ IV/1, § 503 ZPO Rz 156 [Stand 1.9.2019, rdb.at]). Ein sekundärer Feststellungsmangel kann dann nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn das Erstgericht zu einem Sachverhaltskomplex bereits Feststellungen getroffen hat, mögen sie auch den Vorstellungen des Berufungswerbers zuwiderlaufen (10 ObS 20/02t, 9 Ob 22/06k, 9 ObA 67/09g; RIS-Justiz RS0043320 [T18], RS0043480 [T15, 19], RS0053317 [T1]).
3.3.2. Das Erstgericht hat im maßgeblichen Kontext folgende Feststellungen getroffen:
„In der Folge kam es um September 2021 zu Gesprächen über den Vertragsabschluss, wobei die Verantwortlichen beider Seiten übereinkamen, dass man die Leistungsfrist von sieben Tagen ab Erhalt einer Rechnung – wie bereits anlässlich des Projektes „L*“ – auch für das nunmehr einzugehende Vertragsverhältnis beibehalten wolle; dafür solle der Erstbeklagten ein Sondernachlass im Ausmaß von 5 % der Nettosumme gewährt werden. Über den (die) Zeitpunkt(e) der Rechnungslegung(en) wurde – abgesehen von der Anzahlungsrechnung – nicht gesprochen, insbesondere wurde nicht abgesprochen, dass alle 14 Tage oder im Monatsrhythmus – sei es vor, sei es nach Leistungserbringung – oder dass nach Abschluss eines gewissen Teilgewerkes oder Bauabschnittes eine Rechnung darüber gelegt werden solle; (jedenfalls) mündlich wurde auch nicht geregelt, was überhaupt als Bauabschnitt anzusehen sei (siehe Beweiswürdigung). Alle Beteiligten gingen aber davon aus und ihnen war klar, dass die Klägerin grundsätzlich auch während laufender Arbeiten Rechnungen legen dürfe und werde und die jeweilige Rechnung dann binnen sieben Tagen bezahlt werden müsse. […] Schließlich legte die Klägerin der Erstbeklagten am 21. September 2021 einen Kostenvoranschlag, der von beiden Seiten als Angebot betrachtet und von der Klägerin angenommen wurde und folgende Passage enthielt: ‚Die Abrechnung erfolgt laut tatsächlichem Material- und Stundenaufwand.‘ [...] Es war die Absicht beider Parteien und es war ihnen bewusst, dass die zuvor mündlich vereinbarten Vertragsinhalte Gegenstand des schließlich durch Annahme des Kostenvoranschlages geschlossenen Vertrages werden (sodass ein teils schriftliches, teils mündliches Vertragswerk vorlag).“
3.3.3. Damit hat das Erstgericht zum Sachverhaltskomplex der vereinbarten Fälligkeit von Akontorechnungen ohnehin – im Übrigen unbekämpfte – Feststellungen getroffen. Wenn die Beklagten dies ignorieren, gehen sie nicht von den getroffenen Feststellungen aus, sodass die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt und nicht weiter zu behandeln ist (stRsp; RS0069246 insb [T6], RS0041585 und RS0043312 insb [T12 und T14]; 1 Ob 75/20s, 5 Ob 81/19a und 4 Ob 81/19v mwN; Lovrek in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze3, Rz 134 zu § 503 ZPO uva).
3.4. Das Berufungsgericht erachtet im Übrigen die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil für zutreffend (§ 500a ZPO).
4. Der Berufung war deshalb ein Erfolg zu versagen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagten haben der Klägerin die gesetzmäßig verzeichneten Kosten ihrer erfolgreichen Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO abhängig war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
