OGH 7Ob656/81 (RS0022443)

OGH7Ob656/8124.9.1981

Rechtssatz

Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsportes Körperverletzungen zugefügt werden, sind in der Regel nicht rechtswidrig.

Normen

ABGB §1294
ABGB §1295 Ia9
ABGB §1295 IId1
ABGB §1295 IId2
ZPO §502 Abs1 HIII9

7 Ob 656/81OGH24.09.1981

Veröff: SZ 54/133 = JBl 1983,101

6 Ob 546/82OGH13.10.1982

Auch; Beisatz: "Hineinrutschen" beim Fußballspiel. (T1)

1 Ob 606/87OGH15.07.1987

Beisatz: Auch im Freizeitsport, bei dem nicht nach kodifizierten Regel gekämpft wird, wird ein vom Typ der Sportart und vom Grundkonsens der Beteiligten gedeckter kämpferischer Einsatz hingenommen. (hier: durch Fehleinschätzung der eigenen Geschwindigkeit eines fünfzehn - jährigen verursachter Beinbruch eines Mitspielers beim Freizeithockeyspiel). (T2); Veröff: JBl 1988,114

5 Ob 578/87OGH22.09.1987

Veröff: SZ 60/176

7 Ob 674/90OGH06.12.1990

Beisatz: Diese Grundsätze werden nicht nur auf Kampfsportarten, sondern auf alle in Gemeinschaft ausgeübten Sportarten angewendet, bei denen es wegen des notwendigen Naheverhältnisses der Teilnehmer zueinander oder zu den dabei verwendeten Sportgeräten zu Gefährdungen oder Verletzungen von Teilnehmern kommen kann. (T3)

2 Ob 571/94OGH22.09.1994

Auch; Beisatz: Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung beim Kampfsport ist erst dann gegeben, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht. (T4)

9 Ob 1604/94OGH28.10.1994

Auch; Beis wie T1

2 Ob 2255/96yOGH19.09.1996
7 Ob 251/01iOGH29.10.2001

Auch; Beisatz: Hier: American Football. (T5)

6 Ob 169/04bOGH26.08.2004

Beisatz: Ob der konkrete Unfallshergang über einen immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. (T6); Beisatz: Hier: Fußball. (T7)

2 Ob 109/03yOGH23.09.2004

Beis wie T3

6 Ob 76/05bOGH14.07.2005

Vgl aber; Beis ähnlich T3; Beisatz: Diese Grundsätze sind nicht ohne Weiteres anwendbar, wenn der Verletzte im Zeitpunkt seines vom Schädiger ausgelösten Sturzes nicht an einem Wettkampf oder wettkampfähnlichen Spiel oder einer gegeneinander oder auch nur gemeinsam ausgeführten Sportart teilnahm. (T8); Beisatz: Hier: Der Verletzte hatte das Eislaufen unterbrochen und befand sich in einer Ruheposition. (T9)

7 Ob 157/06yOGH05.07.2006

Vgl auch; Beis wie T3; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Die Verletzte befand sich nur deshalb auf dem Spielfeld des „Paintballmatches", weil sie von den Teilnehmern gebeten worden war, Fotos vom Spiel zu machen. (T10)

3 Ob 81/06tOGH30.11.2006

Auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T2; Beisatz: Das „Hineinrutschen" mit gestrecktem Bein „in einen Gegner", um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch und in der Natur dieses Sports gelegen zu bezeichnen, was dem Verhalten die Rechtswidrigkeit nimmt. (T11)

3 Ob 40/08sOGH27.02.2008

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung beim Volleyballspiel durch Spieler der eigenen Mannschaft - atypischer Sorgfaltsverstoß bejaht. (T12); Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 91/06p. (T13)

2 Ob 7/08fOGH29.05.2008

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: An dieser Einzelfallbezogenheit kann auch die Tatsache nichts ändern, dass der „parallele" Radsport allenfalls ein Breitensport sein mag. (T14); Beisatz: Hier: Beurteilung einer Behinderung beim Zielsprint eines Radrennens. (T15)

8 Ob 111/12zOGH24.10.2012

Beisatz: Hier: Ungezielter Schlag gegen am Trikot zerrenden Gegner beim Fussballspiel. (T16)

2 Ob 16/18vOGH25.04.2018

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Radrennen. (T17)

6 Ob 136/19xOGH24.10.2019

Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Eishockeyspiel zweier Hobbymannschaften mit der Vereinbarung "ohne Körperkontakt" zu spielen. (T18)

Dokumentnummer

JJR_19810924_OGH0002_0070OB00656_8100000_001

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