OGH 2Ob571/94

OGH2Ob571/9422.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin N*****,***** ***** vertreten durch Dr.Nikolaus Frank, Rechtsanwalt in Liezen, wider die beklagte Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Ferdinand Gross jun., Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen S 132.000 s. A., infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Mai 1994, GZ 1 R 67/94-41, womit das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.Jänner 1994, GZ 5 Cg 76/93b-34, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 14.107,80 (darin S 2.351,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit S 7.605 (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 26.4.1992 fand auf dem Platz des ESV E***** ein Meisterschaftsspiel zwischen dessen Fußballmannschaft, in der der Kläger aus Außenverteidiger mitwirkte, und der Fußballmannschaft des SV O***** mit dem Beklagten als offensiven Mittelfeldspieler statt. In der 44.Spielminute flog der Ball von der Mittellinie in Richtung Tor des ESV E*****. Der Kläger stand mit dem Rücken zum eigenen Tor. Der Schiedsrichter war etwa 10 m von seiner Standposition entfernt. Ein Spieler des ESV E***** versuchte vergeblich, den Ball mit dem Kopf zu erreichen. Der Kläger rannte sodann dem fliegenden Ball entgegen. Der noch weiter vom Ball entfernt befindliche Beklagte rannte gleichfalls in Ankommrichtung des Balles. Der Kläger erreichte als erster den Ball, gab ihm mit dem linken Fuß eine andere Richtung, wobei das rechte Bein als Standbein fungierte, und wollte dem Ball nachsetzen. Der hinter dem Kläger zum herankommenden Ball laufende Beklagte hatte keine Möglichkeit mehr, vor dem Kläger an den Ball zu gelangen. Mit gestrecktem Bein schlug der Beklagte zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ball vom Kläger bereits rund 2 m entfernt war, gegen das Standbein des Klägers, brachte ihn dadurch zu Fall und kam selbst zu Sturz. Der Kläger erlitt dabei einen Bruch des rechten Schien- und Wadenbeines 15,5 bzw 12 cm oberhalb des Sprunggelenkes. Der Schiedsrichter zog sogleich die rote Karte und schloß den Beklagten vom Spiel aus.

Der Kläger begehrte ein Schmerzengeld von letztlich S 132.000 sA mit der Begründung, daß der Beklagte nach dem Bein des Klägers geschlagen habe bzw mit gestrecktem Bein dagegengerutscht sei, ohne den schon 2 m entfernten Ball spielen zu können. Der Beklagte habe nur versucht, den Kläger zu Fall zu bringen und dessen Verletzung in Kauf genommen. Er sei wegen des groben Regelverstoßes ausgeschlossen und auch strafrechtlich verurteilt worden.

Der Beklagte bestritt eine Verletzungsabsicht und wandte ein, sein Bein beim Hineinrutschen zum Ball abgewinkelt zu haben. Es handle sich um einen Vorfall, der dutzendmal in einem Spiel vorkomme.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Zahlung des geforderten Schmerzengeldes, dessen Höhe im Rechtsmittelverfahren nicht mehr strittig ist, und wies lediglich einen Teil des Zinsenbegehrens ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt folgerte es rechtlich, daß bei fehlender Möglichkeit des Beklagten, den Ball zu erreichen, seine Attacke mit dem gestreckten Bein gegen das Standbein des Klägers das in der Natur des Kampfsportes gelegene Risiko durch einen schweren Regelverstoß rechtswidrig vergrößert habe und zur Schadenshaftung führe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Klagsabweisung ab. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, und führte zur Rechtsrüge folgendes aus:

Die Berechtigung von Schadenersatzansprüchen aus Sportverletzungen richte sich nach den allgemeinen Normen des bürgerlichen Rechtes über den Schadenersatz (§§ 1293 ff ABGB). Für die Schadenersatzpflicht des schädigenden Spielers sei es daher erforderlich, daß dieser die Körperverletzung des Mitspielers durch ein schuldhaftes, rechtswidriges Verhalten verursacht habe. Der geschädigte Spieler habe jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die die Grundlage des Rechtswidrigkeitsurteiles seien. Die Rechtswidrigkeit werde nicht nur aus der Verletzung von Schutzgesetzen, sondern auch aus der Verletzung absoluter Rechte - wie des Rechtes auf körperliche Unversehrtheit - abgeleitet. Aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechtes allein könne noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit der Handlung geschlossen werden, wenn auch in der Handlung ein gewisses Indiz für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit gelegen sein möge. Die Rechtswidrigkeit könne nur auf Grund einer umfassenden Interessensabwägung beurteilt werden. Nicht jedes Verhalten sei rechtswidrig, das an sich grundsätzlich Schutz genießende Persönlichkeitsrechte gefährde. Es bedürfe vielmehr einer Wertung, bei welcher dem Interesse am gefährdeten Gut stets auch die Interessen des Handelnden und die der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müßten. Eine Überspannung des Schutzes der Persönlichkeitsrechte würde zu einer unerträglichen Einschränkung der Interessen anderer und jener der Allgemeinheit führen.

Zu beachten sei, daß es beim Kampfsport Fußball zu einem notwendigen Naheverhältnis der Teilnehmer zueinander und demgemäß geradezu typisch zu Gefährdungen oder Verletzungen der Beteiligten komme. Diese Folgen würden daher wegen ihrer mit der Natur dieses Sportes verbundenen Regelmäßigkeit in Kauf genommen und das mit der Sportausübung notwendigerweise verbundene Risiko für die körperliche Unversehrtheit der daran teilnehmenden Personen gebilligt. Insoweit Verletzungen der körperlichen Sicherheit und Körperverletzungen bei der Ausübung des Sportes nicht durch eine Vergrößerung des in der Natur der betreffenden Sportart gelegenen Risikos herbeigeführt würden, könnten diese verursachenden Handlungen und Unterlassungen der den Sport Ausübenden wegen ihrer Sozialadäquanz auch nicht als rechtswidrig angesehen werden. Ein solches die Rechtswidrigkeit der Handlung des Gefährdenden ausschließendes echtes Handeln auf eigene Gefahr werde allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn eine Interessenabwägung ergeben sollte, daß dadurch die Sorgfaltspflichten des Gefährdenden aufgehoben würden. Dies werde in der Regel bei einem üblichen leichten Verstoß des Gefährdenden gegen objektive Sorgfaltspflichten zutreffen. Bei einem Kampfsport sei daher davon auszugehen, daß Verletzungen eines Mitspielers dann nicht rechtswidrig seien, wenn sie sich aus typischen, beim Sport unvermeidlichen Verstößen gegen Spielregeln ergäben (SZ 60/176 mwH).

Es gehöre zum Kampf um den Ball, daß ein Spieler mitunter seinen Gegner treffe oder zu Fall bringe, obwohl er den Ball spielen wollte und darauf vertrauen durfte, daß ihm dies gelingen werde. Andernfalls wären Angriffe auf den ballführenden Spieler weitgehend unterbunden, die aber gerade zu den wesentlichsten Eigenheiten des Fußballspieles gehörten. Die mit einem solchen Angriff des Beklagten verbundene Gefährdung des Gegners liege in der Natur des Fußballsportes und somit im Rahmen des erlaubten Risikos. Daran ändere nichts, ob das Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die Fußballregeln darstelle, weil die Spielregel, die auf die fehlende Ballberührung abstelle, strengere Anforderungen an den Spieler stelle, als die für Schadenersatzansprüche nach Verletzungen beim Sport, insbesondere beim Fußballspiel, entwickelten Grundsätze des Haftungsrechtes. Nach diesem sei nicht nur darauf abzustellen, ob die Möglichkeit, den Ball zu spielen, bestanden habe, sondern auch darauf, ob eine unrichtige Einschätzung der Situation mit Rücksicht darauf vorgelegen sei, daß Chancen und Risken oft im Bruchteil einer Sekunde abgewogen werden müßten und der Entschluß zur Durchführung oder Unterlassung des Attackierens des Gegners in eben dieser Zeit gefaßt werden müsse, und ob daher ein allenfalls damit verbundener Regelverstoß als spieltypisch zu bezeichnen sei. Sei dies zu bejahen, dann fehle es trotz Verstoßes gegen die Spielregeln an der Rechtswidrigkeit des Verhaltens (6 Ob 546/82).

In der Entscheidung 6 Ob 546/82 sei erwiesen gewesen, daß der Beklagte mit gestrecktem Bein zum Ball gerutscht sei, weil er nur so eine Möglichkeit gehabt und gesehen habe, den Ball zu spielen, wobei nicht festgestanden sei, daß er nicht die geringste Möglichkeit gehabt hätte, den Ball zu spielen. In dem zur SZ 60/176 führenden Beweisverfahren sei festgestellt worden, daß der Beklagte den ballführenden Kläger von links hinten attackiert habe, wobei er mit dem Fuß den Kläger im Bereich des Knies seitlich getroffen und dabei schwer verletzt habe. Wahrscheinlich sei die Spielsituation eine solche gewesen, daß es für den Beklagten aussichtslos gewesen wäre, durch seine Attacke an den Ball zu gelangen. Ob es aus seiner Sicht subjektiv aussichtslos gewesen wäre, sei nicht feststellbar gewesen. Im übrigen sei der genaue Hergang des Fouls nicht mehr rekonstruierbar und feststellbar gewesen, insbesondere auch nicht, wie der Beklagte von hinten an den Kläger herangekommen und den Schlag gegen dessen Knie ausgeführt habe. Bei diesem Sachverhalt habe der Oberste Gerichtshof die Beweispflicht des Klägers als nicht erfüllt erachtet. Bei Körperverletzungen im Kampfsport müsse der Verletzer selbst dann, wenn die Verletzung durch Verstöße gegen Spielregeln verursacht werde, jene Tatsachen beweisen, die nach herrschender Auffassung erst zur Bejahung der Rechtswidrigkeit der Verletzungshandlung führten, ein Verhalten des Beklagten, das über einen beim Kampf um den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgehe (SZ 60/176).

Nun habe das Erstgericht im vorliegenden Fall festgestellt, daß der Beklagte bei Ausführung des zur Verletzung führenden Schlages mit gestrecktem Bein gegen das (dann verletzte) Standbein des Klägers keine Möglichkeit gehabt habe, vor dem Kläger zum Ball zu gelangen, und zum Zeitpunkt der Ausführung der zur Verletzung führenden Handlung der Ball rund 2 m von (in Laufrichtung vor) dem Kläger weg gewesen sei. Daß der Beklagte auch subjektiv schon bei der Entscheidung, die Attacke auszuführen, hätte erkennen müssen, daß er keine Chance mehr auf den Ball habe, stehe hingegen nicht fest, wobei insgesamt auch zu berücksichtigen sei, daß der Ball ja zuvor vom Beklagten geführt worden sei und er diesem ebenso nachgelaufen sei, wie der zum Verletzungszeitpunkt ballführende Kläger. Die Spielsituation sei offenbar eine solche gewesen, bei der die Streitteile bemüht gewesen seien, vor dem jeweils anderen den Ball zu erreichen und ihre Laufgeschwindigkeit damit wohl mit knapp 20 km/h, also rund 5 m/sec angenommen werden könne. Für die Wegstrecke von 2 m würden daher nicht einmal 0,5 Sekunden benötigt. Nun stehe zwar die Ballgeschwindigkeit nicht fest, jedoch scheine der Ball jedenfalls für den Kläger noch erreichbar gewesen, da er ihm habe nachsetzen wollen. Der Kläger habe ihm nur eine andere Richtung gegeben, ihn, wie er selbst ausgesagt habe, "weggespitzelt", was schon erkennen lasse, daß keine Energie eingesetzt habe werden können, aber auch, daß der Beklagte schon zu diesem Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe zum Ball gewesen sei, auch wenn der Kläger deponiert habe, den Beklagten zuvor nicht bemerkt zu haben.

Zu Recht zeige Pfersmann (Bemerkenswertes zur SZ 60, ÖJZ 1991, 88) in seiner Kritik an SZ 60/176 auf, daß brutales, zu schweren Verletzungen führendes Foulspielen nicht im Sinne des Fußballsportes sein könne und verpönt werden müsse. Aus der Schwere der Verletzung als Folge eines Regelverstoßes im Kampf um den Ball, ja selbst aus der augenblicklichen objektiven Unerreichbarkeit des Balles bei der Attacke könne aber im gegenständlichen Fall nicht auf ein so brutales Verhalten des Beklagten geschlossen werden, das als für den Sport untypisch eine zivile Schadenersatzpflicht nach sich ziehen solle.

Im Hinblick auf die Einzelfallproblematik und die zitierte oberstgerichtliche Judikatur bestehe kein Anlaß auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Gegen diese Berufungsentscheidung richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Klagsstattgebung abzuändern; in eventu möge erkannt werden, daß den Beklagten zumindest das überwiegende Verschulden treffe; hilfsweise wird weiters ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die maßgebliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zwar richtig angeführt, den festgestellten Sachverhalt unter diese Rechtsprechung aber unrichtig subsumiert hat. Die Revision ist auch berechtigt.

Mit Schadenersatzansprüchen wegen Verletzungen beim Fußballspiel hat sich der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 546/82 und SZ 60/176 (vgl weiters SZ 54/133), deren wesentlicher Inhalt vom Berufungsgericht ausführlich wiedergegeben wurde, befaßt. Demnach ist die vom Geschädigten zu beweisende Rechtswidrigkeit einer Verletzungshandlung beim Kampfsport erst dann gegeben, wenn das Verhalten des Schädigers über einen beim Kampf über den Ball immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht.

Nach Auffassung des erkennenden Senates trifft dies im vorliegenden Fall zu:

Das Erstgericht hat festgestellt, daß der hinter dem Kläger zum herankommenden Ball laufende Beklagte keine Möglichkeit mehr hatte, vor dem Kläger an den Ball zu gelangen. Dennoch schlug der Beklagte mit gestrecktem Bein zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ball vom Kläger bereits schon 2 m entfernt war, gegen das Standbein des Klägers und brachte ihn zu Fall. Daraus ergibt sich, daß der Beklagte nicht "den Ball", sondern "den Mann gespielt" hat. Durch diese Spielweise wurde das in der Natur des Fußballsportes gelegene Risiko erheblich vergrößert.

Anders als im in SZ 54/133 entschiedenen Fall ("hohes Bein") handelt es sich hier nicht um einen der üblichen leichten Verstöße gegen die Spielregeln. Anders als in 6 Ob 546/82 steht im vorliegenden Fall fest, daß der Beklagte keine Möglichkeit mehr hatte, vor dem Kläger an den Ball zu gelangen, während damals nicht festgestellt werden konnte, daß der dort Beklagte nicht die geringste Möglichkeit gehabt hätte, den Ball zu spielen. Vom Sachverhalt, der in SZ 60/176 beurteilt wurde, unterscheidet sich der vorliegende Fall schließlich dadurch, daß nach den damaligen Feststellungen die Spielsituation "wahrscheinlich" eine solche gewesen sei, daß es für den Beklagten aussichtslos gewesen wäre, durch seine Attacke an den Ball zu gelangen; ob es aus seiner Sicht subjektiv aussichtslos gewesen sei, sei nicht feststellbar; im übrigen sei der genaue Hergang des Fouls nicht mehr rekonstruierbar. Demgegenüber war es hier nicht bloß wahrscheinlich, sondern sicher, daß der Beklagte nicht mehr an den Ball gelangen konnte und konnte der Hergang des Fouls durchaus rekonstruiert werden.

Was die subjektive Sicht des Beklagten anlangt, so hat das Berufungsgericht zu seinen Gunsten berücksichtigt, daß der Ball ja zuvor vom Beklagten geführt worden sei und er diesem ebenso nachgelaufen sei wie der zum Verletzungszeitpunkt ballführende Kläger. Mit dieser Argumentation hat sich das Berufungsgericht aber von den erstgerichtlichen Feststellungen entfernt, denen nicht zu entnehmen ist, daß der Beklagte zuvor den Ball geführt hätte. Vielmehr liefen beide Spieler dem Ball entgegen, den der Kläger zuerst erreichte und in eine andere Richtung lenkte. Auch die Ausführung des Berufungsgerichtes, der Ball sei jedenfalls für den Kläger noch erreichbar erschienen, da er ihm nachsetzen wollte, ist nicht überzeugend; damit ist nicht gesagt, daß der Ball auch dem weiter entfernten Beklagten als noch erreichbar erscheinen durfte. Weder das ursprüngliche Bemühen des Beklagten, an den Ball zu gelangen, noch die Schnelligkeit des Bewegungsablaufes ändern etwas daran, daß der Beklagte gegen das Bein des Klägers schlug, obwohl dieser den Ball bereits "weggespitzelt" hatte. Die erstgerichtlichen Feststellungen bieten keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte, als er sich zu seiner Attacke entschloß, nicht hätte erkennen können, daß er keine Chance auf den Ball mehr hatte, sondern sind in ihrem Zusammenhang im gegenteiligen Sinne zu verstehen.

Der Regelverstoß des Beklagten kann demnach nicht als spieltypisch bezeichnet werden; sein Verhalten war rechtswidrig. An seinem Verschulden besteht ohnehin kein Zweifel. Der Schadenersatzanspruch des verletzten Klägers ist somit berechtigt.

In Abänderung der Berufungsentscheidung war daher das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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