OGH 9Ob1604/94

OGH9Ob1604/9428.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Niederreiter und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald M*****, vertreten durch Dr.Christian Pichler, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Erwin R*****, vertreten durch Dr.Oswald Kaspar, Rechtsanwalt in Reutte, wegen S 75.000 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 1.Juni 1994, GZ 3 R 334/94-22, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das "Hineinrutschen" eines Fußballers mit gestrecktem Bein in einen Gegner um den gegnerischen Spieler vom Ball zu trennen, ist unabhängig von der Wertung als Regelverstoß noch als spieltypisch, in der Natur dieses Kampfsports gelegen, zu bezeichnen (JBl 1988, 114; JBl 1992, 44; SZ 60/176, 6 Ob 542/82). Es ist nicht nur auf die Umstände des Einzelfalles und darauf abzustellen, ob die (- hier aus "bewegungstheoretischer Sicht" nicht bestehende -) Möglichkeit bestand, den Ball zu spielen, sondern auch darauf, ob der Gefährdende sich die Situation bei der in Sekundenschnelle zu fällenden Entscheidung des Durchführens oder des Unterlassens des Attackierens des Gegners vergegenwärtigen konnte, was hier nicht der Fall war. Das sonst als Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht aufzufassende unrichtige Einschätzen der Situation und das Folgeverhalten liegt somit noch in der Natur dieser Kampfsportart und vergrößerte nicht das mit ihr verbundene Risiko (JBl 1989, 450). Ob der Kläger die Möglichkeit hatte, durch das "Hineinrutschen" den Ball zu treffen oder nicht, hatte nämlich keinen Einfluß auf die Größe der Gefährdung (SSt 30/131). Die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht bewegt sich in dem durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgesteckten Rahmen.

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