Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Übliche leichte Verstöße gegen Sportregeln, durch die bei Ausübung eines Kampfsports Körperverletzungen zugefügt werden, sind zwar nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht rechtswidrig (RIS-Justiz RS0022443). Ob der konkrete Unfallshergang die Beurteilung rechtfertigt, dass das Verhalten des Schädigers über einen bei einem Kampf um den Ball im Zuge eines Fußballspiels immer wieder vorkommenden typischen Regelverstoß hinausgeht, hängt aber von den jeweiligen besonderen Umständen ab. Der Oberste Gerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung 5 Ob 578/87 (SZ 60/176 [ablehnend Pfersmann, ÖJZ 1991, 88]) beim Hineinrutschen eines Fußballspielers in einen gegnerischen Spieler im Zuge eines Kampfes um den Ball die Rechtswidrigkeit verneint, hingegen in 2 Ob 571/94 (JBl 1996, 786) einen ähnlichen Angriff (der attackierende Spieler geriet ebenfalls mit gestrecktem Bein gegen ein Bein des dadurch schwer verletzten gegnerischen Spielers) ungeachtet der Fortschreibung seiner Rechtsprechung zu Sportverletzungen, die von den Vorinstanzen ausführlich dargestellt wurde, als rechtswidrig beurteilt. Im Gegensatz zu dem der Entscheidung SZ 60/176 zugrundeliegenden Fall, mit dem einige für die rechtliche Beurteilung wesentliche Umstände des Unfallshergangs nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden konnten und daher die Beweislast des Verletzten zu dessen Nachteil ausschlug, steht hier - wie in 2 Ob 571/94 - fest, dass der Beklagte mit seiner Attacke gegen den Kläger erst begann, als er keine Chance mehr hatte, an den Ball zu gelangen. Daran konnte schon in dem Zeitpunkt, als der Beklagte zu seinem Sprung in Richtung Kläger ansetzte, auch aus subjektiver Sicht kein Zweifel bestehen, hatte der Kläger (Tormann der gegnerischen Mannschaft) den Ball doch bereits gefangen. Umso weniger hatte der Beklagte aus spieltechnischer Sicht Anlass, dann auch noch mit gestreckten Bein gegen den auf den Boden liegenden Kläger zurutschen. In der Beurteilung der Vorinstanzen, dass der Beklagte durch das festgestellte Verhalten das in der Natur des Fußballsports gelegene Verletzungsrisiko erheblich vergrößert habe und sein Regelverstoß nicht mehr als spieltypisch zu qualifizieren sei, kann eine im Rahmen einer außerordentlichen Revision aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht erblickt werden.
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