Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts.
7 Ob 540/92 | OGH | 23.04.1992 |
Beisatz: Der früher zu entrichtende Bestandzins liefert für die angemessene Höhe des Benutzungsentgeltes nur Anhaltspunkte. (T1) Veröff: SZ 65/61 |
8 Ob 1014/93 | OGH | 15.07.1993 |
nur: Allein der Entgang der Nutzungschance des Eigentümers führt zur Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen Benützungsentgelts. (T2) |
7 Ob 2366/96h | OGH | 12.02.1997 |
Beis wie T1; Beisatz: Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an (1 Ob 595/90), ebenso ist nicht entscheidend, ob der Bestandgeber das Bestandobjekt nach der Räumung sofort wieder hätten vermieten können oder nicht. (T3) |
1 Ob 210/97g | OGH | 14.10.1997 |
Auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Der Anspruch ist kein Schadenersatzanspruch. (T4); Beis wie T1; Beisatz: Die Tatsache, dass vor Auflösung des Mietverhältnisses ein Bestandzins zu entrichten war, bietet für sich allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass früheren Vermieter Benützungsentgelt - selbst in der Höhe des vormaligen Bestandzinses - gebührt. (T5) |
4 Ob 76/98z | OGH | 17.03.1998 |
Vgl auch; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T6) |
3 Ob 40/98y | OGH | 28.01.1998 |
nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T7) |
4 Ob 258/98i | OGH | 20.10.1998 |
Ähnlich; Beisatz: Die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgelts setzt weder ein Verschulden des früheren Bestandnehmers noch einen Schaden des Eigentümers voraus. (T8) Veröff: SZ 71/169 |
3 Ob 54/98g | OGH | 25.08.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Auf die tatsächlichen Benützungsverhältnisse kommt es daher nicht an. (T9); Veröff: SZ 72/125 |
9 ObA 43/01s | OGH | 11.07.2001 |
Auch; nur T2; Beisatz: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. Dieser orientiert sich in der Regel am gewöhnlichen Benützungsentgelt. (T10) |
1 Ob 39/03x | OGH | 28.02.2003 |
Beisatz: Vereitelt ein Bestandnehmer die Nutzungschance - nämlich die Vermietung zu einem marktkonformen (angemessenen) Bestandzins - dadurch, dass er das Objekt vertragswidrig nicht zurückstellt und - in welcher konkreten Form auch immer - weiter benutzt, hat er dafür eine angemessene Vergütung zu leisten. (T11) |
6 Ob 212/06d | OGH | 12.10.2006 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach Beendigung des Hauptbestandverhältnisses greift der Unterbestandnehmer in das Eigentumsrecht ein und haftet daher nach § 1041 ABGB. (T12) |
4 Ob 149/06z | OGH | 21.11.2006 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Anspruch des Garantieauftraggebers gegen die Bank auf gesetzliche Zinsen bei unberechtigter Auszahlung einer Bankgarantie. (T13); Veröff: SZ 2006/168 |
2 Ob 95/06v | OGH | 04.07.2007 |
Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts für die Zeit der Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. (T14); Beis wie T10 nur: Selbst ein redlicher Benützer hat den Vorteil zu vergüten, der ihm nach seinen subjektiven Verhältnissen entstanden ist. (T15); Veröff: SZ 2007/109 |
5 Ob 168/08d | OGH | 09.12.2008 |
Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15 |
2 Ob 248/08x | OGH | 25.06.2009 |
Vgl; Beisatz: Der Verwendungsanspruch des Eigentümers besteht auch gegenüber dem gutgläubigen Mieter. (T16); Veröff: SZ 2009/86 |
6 Ob 83/10i | OGH | 24.06.2010 |
Vgl; Beisatz: Hier: Rückstellung der Wohnung nach Erlöschen des Fruchtgenussrechts. (T17) |
2 Ob 164/12z | OGH | 29.08.2013 |
Vgl; nur: Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Benützungsentgelts in der Höhe des bisherigen oder eines sonst angemessenen Bestandzinses für die Zeit der vertragswidrigen Weiterbenützung beruht auf § 1041 ABGB. Es kommt nicht darauf an, ob der Bestandnehmer in jenem Zeitraum, in dem er sich mit der Rückstellung im Verzug befindet, seinerseits einen messbaren Nutzen vom Bestandobjekt hat. (T18) |
10 Ob 52/14s | OGH | 21.10.2014 |
Vgl; Beisatz: Es ist unerheblich, ob der Bestandnehmer erwartete, durch einen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen die rechtswirksame Kündigung den Vertrag wiederaufleben lassen zu können. (T19) |
8 Ob 141/22a | OGH | 23.02.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19850613_OGH0002_0070OB00645_8400000_001
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