Rechtssatz
Der erziehungsberechtigte Elternteil ist verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontaktes zum anderen Elternteil durch das Kind entgegenzuwirken.
Die Gleichstellungen ab 1 Ob 509/83 erfolgten ohne Bezug auf § 142 ABGB.
5 Ob 769/78 | OGH | 16.01.1979 |
Veröff: EFSlg 33520 |
7 Ob 758/83 | OGH | 22.12.1983 |
Auch; Beisatz: Widrigenfalls auch eine zwangsweise Zuführung der Kinder zum Vater unter Beiziehung geeigneter, pädagogisch ausgebildeter Organe des Jugendamtes oder Fürsorgeberatung und selbst Haftstrafen zu erwägen sind. (T1) |
5 Ob 538/84 | OGH | 03.04.1984 |
Auch; Beisatz: Wenn die Kinder sich der Ausübung des Rechtes auf persönlichen Verkehr widersetzen, so obliegt es beiden Elternteilen, die Liebe und Zuneigung der Kinder zu Vater und Mutter in gleicher Weise zu fördern. (T2) |
7 Ob 718/89 | OGH | 14.12.1989 |
Ähnlich; Beisatz: Hier: Der Erziehungsberechtigte hat das Kind dahin zu beeinflussen, dass die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater für das Kind zu einem positiven Erlebnis wird. (T3) |
8 Ob 596/91 | OGH | 29.08.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl bei der Vorbereitung und Durchführung des Besuchsrechts des anderen Elternteiles verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf diese Kontakte vorzubereiten und mit ihm die Kontakte sodann auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. (T4) |
5 Ob 152/00i | OGH | 07.11.2000 |
Auch; Beisatz: Um eine klaglose Ausübung des Besuchsrechts zu gewährleisten, ist der sorgeberechtigte Elternteil verpflichtet, das Kind unter Vermeidung jeder negativen Beeinflussung auf den Besuch vorzubereiten (ÖA 1995, 124 ua) und eigene Vorbehalte zurückzustellen (EF 43.234; 45.734, 53.887 ua). (T5) |
1 Ob 232/01a | OGH | 25.09.2001 |
Auch; Beisatz: Es liegt an den Eltern, Irritationen im Interesse des Kindeswohls verständnisvoll abzubauen. (T6) |
6 Ob 171/05y | OGH | 25.08.2005 |
Auch; Beisatz: Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. (T7) |
5 Ob 59/08z | OGH | 01.04.2008 |
Ähnlich; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Doch ist dies der Mutter aus nachvollziehbaren, vom Kindesvater zu verantwortenden Gründen nicht möglich. (T8) |
4 Ob 8/11x | OGH | 12.04.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T10); Veröff: SZ 2011/48 |
2 Ob 19/11z | OGH | 30.05.2011 |
Vgl Bem wie T9; Beisatz: Dies gilt auch für die schon aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 13 Abs 1 letzter Satz und § 16 Abs 2 AußStrG) abzuleitende Pflicht der Mutter, den Minderjährigen über Anordnung des Gerichts zur persönlichen Anhörung stellig zu machen. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19770630_OGH0002_0070OB00601_7700000_002
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