Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen. Die beklagten Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes nicht gebunden; gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Entgegen den Annahmen des Berufungsgerichtes hat sich der Oberste Gerichtshof bereits (mehrfach) dahingehend geäußert, dass bei einem Leasingvertrag die vom Leasinggeber wegen vorzeitiger Auflösung fällig gestellten Raten samt (pauschaliertem) Schadenersatz dem Anwendungsbereich des § 13 KSchG unterliegen. Auch die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser Bestimmung waren bereits vielfach Gegenstand rechtlicher Beurteilungen durch den Obersten Gerichtshof. Dem Rechtsmittel der klagenden Partei (Leasinggeberin), deren Klagebegehren aus einem mit beiden beklagten Parteien (als Leasingnehmer) 1999 geschlossenen PKW-Finanzierungsleasingvertrag nach vorzeitiger Auflösung desselben abgewiesen worden war, ist demnach folgendes kurz entgegenzuhalten:
Vorauszuschicken ist, dass die in der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes enthaltene Feststellung, dass die Anschaffung des gegenständlichen Fahrzeuges ein Privatgeschäft ("zur Privatnutzung") war, von der Klägerin in der Berufung unbekämpft blieb, sodass auch seitens des Obersten Gerichtshofes von der Verbraucherstellung beider beklagten Parteien iS des § 1 Abs 1 Z 2 KSchG auszugehen ist. Schon zu 1 Ob 581/83 (JBl 1983, 534) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses (auch dort ging es um einen KFZ-Leasingvertrag) wegen Vertragsverletzung aus wichtigem Grund (Rückstand mit dem vereinbarten Entgelt) der auflösende Partner (hier wie dort der Leasinggeber) Anspruch auch auf Ersatz für den durch die Vertragsverletzung entstandenen Schaden hat. Dass § 13 KSchG auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen und damit auch auf das Finanzierungsleasing anwendbar ist, entspricht der ständigen
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (6 Ob 528/84 = RdW 1986,
268; 1 Ob 626/85 = SZ 58/144; 4 Ob 1541/93 [mwN speziell auch zum Schrifttum]; 7 Ob 46/99m = RdW 1999, 585 = ecolex 1999, 466; RIS-Justiz RS0020792, RS0065629; Kosesnik-Wehrle/Lehofer/Mayer, KSchG Rz 1 zu § 13). Die klagende Partei hat unter Berufung auf P. 8 der "Gleichbleibenden Vertragsbestimmungen", worin ua festgelegt wurde, dass der "Vermieter" berechtigt ist, das Vertragsverhältnis fristlos vorzeitig zu beenden, wenn der "Mieter" mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung, Nachfristsetzung und Androhung der Vertragsauflösung länger als sechs Wochen in Verzug ist, sowie weiters, dass der "Mieter" in einem solchen Falle verpflichtet ist, der "Vermieterin" den entstandenen Schaden zu ersetzen, wobei als Mindestentschädigung 40 % der monatlichen Mietzinse (zuzüglich MWSt) vorgesehen sind, mit ihrer Klage genau diesen Betrag (zuzüglich Mahnspesen und nicht bezahlte Mieten abzüglich Kaution) - zulässigerweise (RIS-Justiz RS0016920, RS0018361) - eingefordert; damit kann nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden, dass es sich hiebei auch um die (der klagenden Partei ex contractu gebührende) "gesamte noch offene Schuld" handelt, welche gemäß § 13 KSchG den Regeln über den Terminsverlust unterliegt. Nicht die Schlussfolgerung des Berufungsgerichtes, dass auch ein solcher anhand der Leasingraten errechneter Schadenersatzbetrag unter diese Gesetzesstelle zu subsumieren ist, ist "nicht nachvollziehbar bzw unbegründet", sondern die (ausschließlich auf diese Begründung aufgebaute) Argumentation der Revisionswerberin, dass es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Geltendmachung der gesamten noch offenen Schuld (sondern im rechnerischen Vergleich zu den Bestandentgelten für die gesamte restliche Vertragsdauer offenbar bloß ein Minus) handle. Dabei wird jedoch schon vom Ansatz her übersehen, dass es sich im vorliegenden Fall eben nicht um ein Abrechnungsverhältnis bei aufrechtem, sondern (einseitig) zur Auflösung gebrachtem Dauerschuldverhältnis handelt und die klagende Partei aus diesem Titel und Rechtsgrund nunmehr den ihr insgesamt für diesen Fall gebührenden Schuldbetrag einfordert.
Gemäß § 13 KSchG darf der Unternehmer das ihm vertraglich vorbehaltene Recht des Terminsverlustes nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie der Unternehmer den Verbraucher unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat. Der bloße Verzug des Verbrauchers reicht zur Geltendmachung des vereinbarten Terminsverlustes nicht aus. Das Gesetz lässt vielmehr die Ausübung dieses Rechtes nur unter weiteren Voraussetzungen, darunter insbesondere einer qualifizierten Mahnung des Verbrauchers, zu (1 Ob 2373/96v = SZ 69/208; 9 Ob 306/97h) - welche der Kläger als rechtserzeugende Tatsache auch schon gemäß § 226 Abs 1 ZPO in der Klage anzuführen hat (4 Ob 503/84 = SZ 57/69; 8 Ob 205/99a; RIS-Justiz RS0037860). Nach den diesbezüglich maßgeblichen Feststellungen wurde diese Voraussetzung durch die mit dem Schreiben vom 22. 10. 1999 gesetzte Nachfrist von bloß fünf Tagen nicht eingehalten.
Fehlt nur eine der Voraussetzungen des § 13 KSchG, so kann der vereinbarte Terminsverlust nicht geltend gemacht werden. Von den Voraussetzungen des § 13 KSchG darf nämlich zu Lasten eines Verbrauchers nicht abgewichen werden; eine Klage, mit der Terminsverlust geltend gemacht wird, kann die Mahnung nach § 13 KSchG ebenfalls nicht ersetzen (1 Ob 2373/96v = SZ 69/280; 9 Ob 306/97h). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 69/280 näher ausgeführt hat, soll die Bestimmung des § 13 KSchG verhindern, dass ein Verbraucher durch den Terminsverlust überrascht wird (so auch 4 Ob 181/00v), und er eines solchen Schutzes (nur) dann nicht bedarf, wenn er die Vertragserfüllung von sich aus in einer Art und Weise verweigert, dass die Mahnung und Nachfristsetzung zu einer nutzlosen Formalität herabsinken würde, weil es ausgeschlossen erscheint, er werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen (9 Ob 52/99h; RIS-Justiz RS0065639). Ein derartiger Sachverhalt steht jedoch hier nicht fest. Im Gegenteil: Es wurde sogar um Stundung der rückständigen Beträge ersucht, also erklärt, die Ratenverpflichtungen sehr wohl (wenn auch mit anderen Modalitäten) einhalten zu wollen (ähnlich 4 Ob 1541/93). Schon aus dieser Sachlage kann daher nicht geschlossen werden, die beklagten Parteien wären, falls ihnen die sofortige Fälligkeit des gesamten aushaftenden Betrages (nach Vertragsauflösung) vor Augen geführt worden wäre, nicht gewillt und in der Lage gewesen, den aushaftenden Rückstand ("der Vermieterin entstandenen Schaden") innerhalb der zu setzenden (längeren und gesetzesgemäßen) Frist aufzubringen und damit die Erfüllung nachzuholen - was im Übrigen nicht einmal die klagende Partei zu behaupten vermag.
Mangels qualifizierter Mahnung der beklagten Parteien im Sinne des § 13 KSchG ist die klagende Partei daher nicht berechtigt, den verfahrensgegenständlichen Betrag (derzeit) mit Erfolg geltend zu machen, weshalb das Klagebegehren zutreffend von beiden Vorinstanzen abgewiesen wurde. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt hiezu demnach nicht vor.
Da die beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen haben, diente dieser Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung (RIS-Justiz RS0035979; 7 Ob 185/00g).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)