OGH 4Ob1541/93

OGH4Ob1541/938.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Dr.Franz Podovsovnik, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Hermann G*****, vertreten durch Dr.Frank Kalmann und Dr.Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 83.958,78 sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 9.März 1993, GZ 1 R 234/92-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Daß § 13 KSchG nicht auf Abzahlungsgeschäfte (§§ 16 ff KSchG) beschränkt, sondern - wie sich schon aus seiner Einordnung ergibt - auch auf Verträge über wiederkehrende Leistungen und damit auch auf das Finanzierungsleasing anwendbar ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 58/144; EvBl 1988/111; RdW 1986, 268) und der Lehre (Jud in Krejci, HdB z KSchG 530; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 13 KschG und Rz 5 zu § 17 KSchG mwN).

Nach Lehre und Rechtsprechung können die Nachfristsetzung und die Androhung des Terminsverlustes (§ 13 KSchG) unterbleiben, wenn der Verbraucher erklärt, er werde die Erfüllung des Vertrages verweigern (EvBl 1982/95; ecolex 1990, 605; Krejci aaO Rz 5 und 18 zu § 13 KSchG), nicht aber auch schon dann, wenn der Schuldner keine laufenden Einkünfte mehr hat (ecolex 1990, 605). Hier hat aber der Beklagte sogar ausdrücklich Zahlung zugesagt (S. 105). Daß diese Zusage "ohne realen Hintergrund aufgestellt worden" wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet und ist auch den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob andernfalls tatsächlich eine qualifizierte Mahnung entfallen könnte, braucht daher nicht untersucht zu werden; von ihrer Lösung hängt die Entscheidung nicht ab.

Der Inhalt der nach § 13 KSchG erforderlichen Mahnungen ist dem Gesetz hinreichend deutlich zu entnehmen; auf welche besonderen Kriterien in der Rechtsprechung einzugehen wäre, ist der Revision nicht zu entnehmen.

Auf die Vereinbarung eines "Andienungsrechtes" hat sich die Klägerin in erster Instanz nicht berufen; ein solcher Vertragspunkt wurde auch nicht festgestellt. Die Entscheidung hängt somit auch nicht von der Lösung der Frage ab, ob bei Vereinbarung eines derartigen Rechtes der Klägerin, auf Grund dessen der Beklagte auf ihr Verlangen das Leasingobjekt hätte kaufen müssen (Reinicke-Tiedtke, Kaufrecht5, 472), das KSchG unanwendbar würde.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte